Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legalitätsprinzip
Mit diesem Begriff ist die Strafverfolgungspflicht von Staatsanwaltschaft und Polizei gemeint. Diese sind nach dem Legalitätsprinzip beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen.
Polizei § 163 (1) StPO
StA § 152 (2) und § 160 (1) StPO
Repressive Zuständigkeiten der Bundespolizei - § 12 BPolG
Mischfallregelung
Parallel- / Doppelzuständigkeit
Doppelzuständigkeit gem. § 12 (2) S.2 BPolG = LaPo ist dann zuständig, wenn die BPOL nicht rechtzeitig eingreifen kann (§ 64 (1) BPolG)
Doppelzuständigkeit gem. § 12 (2) S.2 BPolG ≠ LaPo ist auch in den Fällen des § 12 (1) BPolG für Strafverfolgung zuständig
es kann keine Doppelzuständigkeit bestehen, da sonst die Regelung für die Aufgabenwahrnehmung im Zuständigkeitsbereich der BPol für die LaPo überflüssig wäre (§ 64 (1) BPolG)
ebenfalls Verstoß gegen Verbot der Mischverwaltung
Selbstversetzung in den Dienst
Vorgang, dass sich ein außer Dienst befindlicher PVB aufgrund eigener Willensentschließung und unter entsprechender Legitimation nach außen in den Dienst versetzt
erfordert hinreichende Legitimation als Polizist nach außen und das ausreichende deutlich machen, dass er als Hoheitsträger einschreiten will
Täternacheile
- PVB der BPol sind nach § 58 (3) BPolG zur Täternacheile über den räumlichen Zuständigkeitsbereich hinaus berechtigt
Offizialprinzip
Strafverfolgung geschieht von Amts wegen und unabhängig vom Willen des Verletzten
Ausnahmen:
Antragsdelikte (absolut und relativ)
absolut = nur Antragsberechtigte § 77 StGB
relativ = zusätzlich von Amts wegen, bei Vorliegen "besonderes" öffentliches Interesse an Strafverfolgung
Ermittlungen trotz fehlendem Strafantrag zulässig!
Konkretisierung für besonderes öffentliches Interesse befindet sich oftmals in der RiStBV.Bsp.: § 234 RiStBV
PrivatklagedelikteIm
§ 374 StPO abschließend aufgelistete Delikte, die ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Privatklage vor Gericht gebrach
Anklagegrundsatz(Akkusationsprinzip)
keine strafgerichtliche Aburteilung ohne vorherige Anklage der
Staatsanwaltschaft - § 151 StPO
Beachte:
- Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte oder der
Sachlage (selbe Tat) - § 265 StPO
- Gegenstand des Urteils §264 StPO
- Nachtragsklage (neue Tat) - § 266 StPO
gesetzlich verankerter Verfolgungszwang bei entsprechender Verdachtslage
für StA: §§ 152, 160, 170 StPO (einschreiten, erforschen, Anklage erheben)
für Polizei: §§ 161, 163 StPO (auf Weisung oder Eigeninitiative)
- Antragsdelikte
- Privatklagedelikte §§ 374, 376 StPO
- Opportunitätsprinzip §§ 153 ff. StPO
- faktisches Opportunitätsprinzip (Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit, rechtfertigende Pflichtenkollision)
Untersuchungsgrundsatz
Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt im Ermittlungsverfahrenund im Gerichtsverfahren von Amts wegen. Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sind für Staatsanwaltschaft und Gericht nicht bindend.Beweisanträge können nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden. Zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge machen das Urteil allerdings anfechtbar
Anspruch auf rechtliches GehörArt. 103 (1) GG
Wird im Strafverfahren gewährt durch die Anhörung des Beschuldigten, durch das Recht auf einen Verteidiger in jedem Stadium des Verfahrens, durch das Recht auf das letzte Wort am Ende der Hauptverhandlung sowie durch die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die Verurteilung einzulegen.
Unschuldsvermutung(In dubio pro reo)
Die im Rechtsstaatsprinzip (und Art. 6 (2) EMRK) verankerte Unschuldsvermutung besagt, dass bis zum rechtskräftigen gerichtlichen Nachweis (Urteil) die Unschuld des Beschuldigten bestehen bleibt.
- man bleibt Beschuldigter / Angeschuldigter / Angeklagter bis zum Urteil, auch bei zweifelsfreier Beweislage
- Rechtsregel „In dubio pro reo“ ableitbar (im Zweifel für den Angeklagten)
→ Angeklagter ist freizusprechen, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten besteht (Restzweifel)
Verbot der Doppelbestrafung(Ne bis in idem)
Das Verbot der Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung ist im Artikel 103 (3) GG besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft und mehrfach verfolgt werden darf.
- kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit durchbrochen werden §§ 359, 362 StPO
- Grundsatz gilt nur für die Ausübung der deutschen Strafgewalt;
- Verurteilung im Ausland hindert erneute deutsche Strafverfolgung nicht
→ neue Anklage § 7 (2) Nr.1 StGB
→ Anrechnungsgebot § 51 (3) StGB oder
→ Einstellung § 153c (2) StPO
- Verhinderung einer erneuten Verfolgung / Bestrafung bei Verurteilung im Schengenraum (Art. 54, 55 SDÜ)
Selbstbelastungsfreiheit(nemo tenetur se ipsum accusare)
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit besagt, dass von Rechts wegen niemand verpflichtet ist, sich selbst im Strafverfahren durch aktives Tun zu belasten.
- daraus folgt Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (§§ 163a, 136 StPO),
- sowie das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 StPO)
- AAK, Urintest, Drogenschnelltest muss freiwillig sein
Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren