Handlungsbegriff
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und adamit auch vermeidbar ist.
Prinzipien des Strafrechts
Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II, gleichlautend § 1 StGB
daraus ensteht ->
Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)
Verbot von Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta)
Rückwirkungsverbot (§ 2 StGB)
Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)
Äquivalenztheorie -> Conditio-sine-qua-non-Formel
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Objektive Zurechnung
Dem Täter ist der Erfolg objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde und gerade diese Gefahr sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.
Fallgruppen Objektive Zurechnung
Erlaubtes Risiko und allgemeines Lebensrisiko
Risikoverringerung
(P) bloßes Abschwächen einer dem Opfer ohnehin drohende Gefahr
Sozialadäquates Verhalten
Pflichtgemäßes Alternativverhalten
Farhlässigeitsdelikte (P)
Vorsatzdelikte -> objektive Zurechnung (+)
Fehlende Vorhersehbarkeit/ Atypischer Kausalverlauf
(P) Abnorme Konstitution des Opfers
Dazwischentreten eines Dritten oder des Opfers
Mittelbare Risikoschaffung
Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Außerhalb des Schutzbereichs der Norm
Definition Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.
Aufbauschema des Versuchs, §§ 22, 23 I StGB
I. Vorprüfung
Nichtvollendung
Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
IV. Rechtswidrigkeit/ Schuld
V. Rücktritt, § 24
VI. Strafzumessungsgesichtspunkt, § 23 III
Error in persona vel objecto
Der Täter trifft die Person oder das Objekt, das er treffen wollte, irrte jedoch über deren Identität
Aberratio ictus
Der Verletzungserfolg tritt nicht an dem Objekt ein, das Ziel der Handlung gewesen ist, sondern an deinem anderen Objekt.
Angriff (I. Notwehrlage, § 32)
Jede Brohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit (I. Notwehrlage, § 32)
Jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Erforderlichkeit (II. Notwehrhandlung, § 32)
Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und insoweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste unter mehreren gleichermaßen wirksamen/ geeigneten Mitteln darstellt.
Aufbau § 32
I. Notwehrlage
Angriff
Gegenwärtigkeit
Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung
Bilateralität
Erforderlichkeit
III. Einschränkung des Notwehrrechts
IV. Subj. Rechtfertigungselement
Aufbau § 127 StPO
I. Festnahmelage
Tat
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Festnahmegrund
Festnahmeberechtigung (Jedermann, außer Polizei ist anwesend)
II. Festnahmehandlung
III. Subjektives Rechtfertigungsmittel
Notstandsfähiges Rechtsgut (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Jedes von der Rechtsordnung anerkanntes Rechtsgut
Gefahr für das Rechtsgut (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Eine Gefahr liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Gegenwärtigkeit (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernsichtlich befürchten lassen, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Aufbau, § 34
I. Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
a) Notstandsfähiges Rechtsgut
b) Gefahr für das Rechtsgut
c) Gegenwärtigkeit
Notstandshandlung
a) Eignung und Erforderlichkeit
b) Interessensabwägung
c) Angemessenheit
II. Subjektive Voraussetzungen (h.M. Rettungswille nötig)
Schema, Rechtfertigende Pflichtenkollision
I. Anwendungsbereich (Unterlassungsdelikte)
II. Bestehen einer Pflichtenkollision (mehere rechtlich gleichwertige Handlungspflichten)
III. Erfüllung einer bestehenden Handlungspflicht
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Schema, Entschuldigender Notstand, § 35
I. Notstandslage
Gefahr
Geschützte Rechtsgüter
Privilegierter Personenkreis
II. Notstandshandlung
Nicht anders abwendbar
Verhältnismäßigkeit
III. Unzumutbarkeitsklausel, § 35 I 2 (Hinnehmbarkeit)
IV. Subjektive Entschuldigungsvoraussetzungen
V. Strafzumessungs- und Strafaufhebungspunkte
Schema, Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
III. Subjektives Entschuldigungselement (schwere Gewissensnot)
Unmittelbares Ansetzen, § 22
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum “jetzt geht´s los” überschreitet, was der Fall ist, wenn er Handlungen vornimmt, die in der Tatbestandshandlung unmittelbar, das heißt ohne wesentliche weitere Zwischenschritte einmünden sollen, so dass aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
Unbeendeter Versuch, Rücktritt, § 24
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig wäre.
Beendeter Versuch, Rücktritt, § 24
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Gemeinsame Tatausführung, Mittäterschaft, § 25 II
Die zur Begründung von Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Tatausführung setzt voraus, dass der jeweilige Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leistet.
Gemeinsamer Tatentschluss/ Tatplan
Der für mittäterschaftliches Handeln erforderliche gemeinsame Tatentschluss setzt voraus, dass zwei oder mehr Personen (ernsthaft) verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen um eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.
Beihilfe
Förderung der Haupttat durch Hilfeleisten
Anstiftung
Bestimmen der Haupttat
Aufbau Mittelbare Täterschaft
A. Verwirklichung (zumindest teilweise) durch den Vordermann (Tatmittler)
B. Strafbarkeit des Hintermannes (mittelbarer Täter)
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Feststellung, dass der Hintermann die objetiven Tatbestandsmerkmale nicht selbst täterschaftlich verwirklicht hat
b) Zurechenbarkeit der Tathandlung (tatbeherrschte Steuerung des Hintermannes)
aa) Ausnutzen eines deliktischen Minus
bb) oder (mittelbarer) Täter “Täter hinter dem Täter”
cc) Kein Ausschluss
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der evtl. selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale
b) Vorsart bzgl der durch den Vordermann verwirklichten objektiven Tatbestandsmerkmale
c) Tatherrschaftsbewusstsein
d) sonstige subjektiven Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Mittelbare Täterschaft, Organisierter Machtapparat, Voraussetzungen nach h.M.
(1) Anordnungsgewalt innerhalb eines hierarchisch konstitutierten Machtapparates
(2) Austauschbarkeit der unmittelbar Handelnden durch andere Exekutoren (sog. Fungibilität)
(3) Rechtsgelöstheit des Machtapparates
(4) Wesentlich erhöhte Tatbereitschaft des Ausführenden (nach Roxin bzw. Schroeder): Besondere organisationsspezifische Tatbereitschaft, welche durch die Organisationszugehörigkeit erzeugt wird
Aufbauschema Fahrlässiges Begehungsdelikt
A. Tatbestand
I. Eintritt des tatbestandsmäßigen Er
Aufbauschema Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
a) Erfolgseintritt
b) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv erforderlichen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
e) Garantenstellung
f) Entsprechungsklausel (Gleichwertigkeit zwischen Tun und Unterlassen)
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Kausalität bei Unterlassen
Definition: Die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Objektive Zurechnung bei Unterlassen
Definition: Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat.
Garanten
Beschützergaranten:
- Enge persönliche Verbundenheit („gerade Linie“ = nicht bloß Geschwister)
- Gefahrengemeinschaft (Zusammenschluss um die Gefahr gemeinsam zu mindern)
- Besondere Tätereigenschaft (z.B. Zeuge im Gericht)
- Kraftfaktischer Übernahme
Überwachergaranten:
- Ingerenz (= pflichtwidriges Vorverhalten)
- Übernahme einer Überwachung einer Gefahrenquelle
- Verantwortung für das Verhalten Dritter (z.B. Eltern für ihre Kinder)
Aufbau fahrlässiges Unterlassungsdelikt
1. Objektiver Tatbestand
b) Nichtvornahme der objektiv gebotenen Handlung zur Erfolgsanwendung trotz physisch-realer Möglichkeit
d) Garantenstellung
e) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
f) Objektive Zurechnung
aa) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges und des Kausalverlaufes
bb) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Objektive Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bei pflichtgemäßer Vornahme der Verhinderungshandlung.)
cc) Schutzzweckzusammenhang (Erfolgseintritt muss im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm liegen).
g) Entsprechungsklausel (Gleichwertigkeit zwischen Tun und Unterlassen)
II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld
“Hilflose Lage” i.S.d. § 221
Definition „hilflose Lage“: Die Lage ist für einen Menschen hilflos, wenn er sich gegenüber einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nicht aus eigener Kraft schützen oder helfen kann.
“Unglücksfall” i.S.d. § 323c
Definition Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorzurufen droht.
“Gemeine Gefahr oder Not” i.S.d. § 323c
Definition „gemeine Gefahr“: Entfesselung von Naturgewalten oder Kräften, die der Täter nicht zu begrenzen vermag und dazu geeignet sind, eine unbestimmte Anzahl an Personen zu gefährden.
Definition „Not“: Eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten