falscher Beklagter in Klageschrift -> Auslegung möglich ?
im Zivilprozess gilt “formelle” Parteibegriff -> genannte Person = Beklagter
aber: Parteibezeichnung als Teil Verfahrenshandlung grds. Auslegung zugänglich
wie ist Bezeichnung bei obj. Deutung aus Sicht Empfänger (idR Gericht und Gegner) zu verstehen, §§ 133, 157 analog
falscher Beklagter in Klageschrift -> Auslegungshinweise
bei obj. unrichtiger o. mehrdeutiger Bezeichnung ist grds. diejenige Person Beklagter, die erkennbar durch Bezeichnung betroffen werden soll
nicht nur im Rubrum enthaltene Angaben, sondern gesamter Inhalt Klageschrift zu berücksichtigen
dabei gilt Grundsatz, dass Klage gegen wahre Partei nicht an fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel unter konkreten Umständen keine Zweifel an wahrer Partei aufkommen lassen
dies gilt auch bei irrtümlicher Bezeichnung tatsächlich existierender Person
entscheidend ist Sinn Erklärung aus Sicht Gericht und Antragsgegner
bei falschem WL daher grds. die Person Beklagter, die nach Gesamtzsmhng der Erklrärung als Beklagter gemeint ist
dabei können auch spätere Prozessvorgäng herangezogen werden
Parteiwechsel Def.
(+) wenn neue Partei anstatt der alten in den Prozess eintritt und das bisherige Prozessverhältnis erhalten bleibt
Eintritt und Ausscheiden sind auseinanderzuhalten
Kann/muss Gericht bei unrichtigem Beklagten Hinweis erteilen?
(+) nach § 139 ZPO (Ausfluss Art. 103 GG)-> regelt was Gericht min. tun muss, aber nicht was es max. tun darf
Grenze ist aber Unparteilichkeit
hier darf Hinweis ergehen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, mithin einen Parteiwechsel durchzuführen
streng von bloßer Berichtigung Klageschrift zu unterscheiden
Vss. gewillkürter Parteiwechsel nach Lit.
laut Lit. stellt dies eine Prozesshandlung eigener Art dar
1. Erklärung Kläger, dass Klage nur noch gegen neuen Beklagten gerichtet (Wechselerklärung)
2. Zustimmung des alten Beklagten, wenn Beklagtenwechsel nach Beginn mündl. Verhandlung vorgenommen wird, § 269 I ZPO analog
Grund: “Recht auf Sachentscheidung”
3. Zustimmung des neuen Beklagten, wenn nicht in der ersten Instanz
in erster Instanz hätte er ohnehin gleich verklagt werden können
wird hier bei fehlender Zustimmung trotzdem Beklagter, aber bisherige Prozessergebnisse wirken weder für noch gegen ihn
Recht des Beklagten auf Sachentscheidung
beruht auf dem Interesse, dass Klage als unbegründet angewiesen wird -> hat darauf Anspruch
Grund dafür ist, dass uU bereits Kosten angefallen, die er sonst tragen müsste
Vss. gewillkürter Parteiwechsel nach BGH
betrachtet dies als Klageänderung iSd § 263 ZPO
1. Wechselerklärung Kläger
2. Zustimmung des alten Beklagten, wenn bereits Beginn mündl. Verhandlung, § 269 ZPO
3. Zustimmung des Beklagten o. Gericht kann Parteiwechsel in erster Instanz gem. § 263 Alt. 2 ZPO analog auch ohne Zustimmung des neuen Beklagten als sachdienlich zulassen
bisherige Prozessergebnisse entfalten Wirkung
Welcher Meinung folgen beim Parteiwechsel?
gegen Rspr spricht, dass Figur des gwillkürten Parteiwechsels als Klageänderung nur sinnvoll ist, wenn Verfahren mit dem alten und neuen Beteiligten eine Einheit darstellt
beachet: Klagerücknahmetheorie als 3. Meinung kaum vertreten (Klage rücknehmen und neu gegen richtigen klagen) -> kostenspieliger
Gewillkürter Beklagtenwechsel in 2. Instanz? in Revision?
2. Instanz:
nach beiden Ansichten Zustimmung des neuen Beklagten erfdl, da diesem Tatsacheninsatnz verloren geht
aber: Verweigerung kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein
(+) wenn neuer Beklagter auf Prozess in erster Instanz einwirken konnte, bspw. als Prozessvertreter des alten Beklagten
Revision: (-) da notwendigerweise neuer Tatsachenvortrag vorliegen muss, der in Revisonsinstanz ausgeschlossen ist
übereinstimmende Erledigterklärung, § 91a ZPO
beseitigt Rechtshängigkeit in Hauptsache -> Gericht entscheidet nurnoch über Kosten
nach § 91a I 1 ZPO kann diese Erklärung in mündl. Verhandlung, durch Einreichung Schriftsatz o. zu Protokoll der Geschäftstelle abgegeben werden -> kein Anwaltszwang für diese Handlung
nach S. 2 gilt Schweigen des Beklagten als Zustimmmung, wenn Beklagter auf diese Folge durch Gericht hingewiesen
Schweigen führt daher zu beidseitiger Erledigung, unabhängig davon ob tatsächlich erledigendes Ereignis eingetreten -> Gericht keine Prüfungskompetenz mehr in Hauptsache (Arg.: Dispositionsmaxime der Parteien)
Anwaltszwang, wenn Prozesshandlung zum Protokoll Geschäftsstelle vorgenommen werden kann?
(-) da für eine Handlung, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann, kein Anwaltszwang besteht, § 78 III ZPO
auch wenn diese Handlung zB in der mündl. Verhandlung vorgenommen wird -> entscheidend ist Möglichkeit des Protokolls zur Geschäftstelle
einseitige Erledigterklärung
gesetzlich nicht geregelt und daher str.
hM: Klageändeurng -> Kläger verlangt nicht mehr Zahlung, sondern nur Feststellung, dass erledigt
da Feststellungsanstrag ein Minus zum Leistungsantrag und damit Beschränkung darstellt, ist Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig -> Vss. des § 263 unerheblich (sonst sachdienlich nach § 263, weil Verwertung bisheriger Ergebnisse unproblematisch)
zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff? Wann Klageänderung?
Antrag des Klägers
diesem zugrundeliegender LebensSV (Klagegrund) -> TatsachenSV mit dem Kläger Anspruch begründet
ändert sich eines, so verändert sich Streitgegenstand und damit auch Klageänderung (+)
Verständnis § 264 ZPO
spricht von Fällen in denen keine Klageänderung vorliegt -> zumindest Klagegrund bei jeder Nummer unverändert
aber -> ändert sich Antrag? -> dann wäre Klageänderung eig (+)
Nr. 1 (-)
Nr. 2 & 3 (+)
daher: so zu lesen, dass in diesen beiden Fällen Klageänderung zwar gegeben, aber stets ohne Vss. des § 263 zulässig (Negativfiktion)
Kann Prozesshandlung umgedeutet werden oder angefochten werden?
Umdeutung nach BGH (+), § 140 BGB analog
erfordert aber Unwirksamkeit der Handlung (bloße “Unklugheit” reicht nicht)
Anfechtung (-)
erledigendes Ereignis
liegt vor, wenn im Laufe Prozess eine urspr. zulässige und begründete Klage unzulässig o. unbegründet wird
entscheidend ist, ob Klage im ZP des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, nicht im ZP Erhebung Klage
Was in Zulässigkeit ZPO-Klage prüfen? Wann Prozessführungsbefugnis prüfen?
1. immer Partei und Proessfähigkeit & Zuständigkeit prüfen
2. wenn in eigenem Namen fremdes Recht geltend gemacht wird
Partei und Prozessfähigkeit wann gegeben? Wie/wo Postulationsfähigkeit prüfen?
Parteifähigkeit (+) wenn rechtsfähig, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
nur nat. Person (+) wenn Verpflichtung durch Vertrag möglich (MJ nur in Fällen des §112, 113 BGB)
Postulationsfhähigkiet ist immer inzident bei jeweiliger Prozesshandlung zu prüfen
selbst keine Zulässigkeitsvss, sondern bei Zulässigkeit im Punkt “wirksame Klageerhebung” zu prüfen, wenn relevant
Schweigen in der ZPO? Beginn mündl. Verhandlung?
anders als im BGB hat Schweigen in der ZPO grds. die Bedeutung eines “JA” (vgl. § 138 III)
beginnt mit Antragsstellung beider Parteine, § 137 I
Was ist Endurteil? Findet bei Berufungsgericht 2. Tatsachenverhandlung statt?
Urteil, das Instanz abschließt
(+) aber grds. nur bei Zweifeln bestehenden Tatsachen aus 1. Tatsachenverhandlung, § 529 ZPO oder bei neuen Tatsachen unter Vss. des § 531 ZPO
Zuletzt geändertvor 2 Jahren