Wer muss nach PBefG im Besitz einer Genehmigung sein und was ist er dann? (Mit was)
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 1
Welche Voraussetzung gilt, damit im Verkehr mit Taxen die aus einer Genehmigung erwachsenen Recht und Pflichten übertragen werden können?
Abweichend von Absatz 2 Nr. 2, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 3
Unter welchen Voraussetzungen kann bei welchem Verkehr ein Verbot für Fahrgäste ausgesprochen werden?
Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 4
In welchem besonderen Fall bedarf es keiner Genehmigung? Welche Pflicht hat der Unternehmer dabei?
vorübergehender Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.
Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 5
Brauchen Organisatoren von Ausflugsfahrten oder bei Fernziel-Reisen eine Genehmigung?
Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 5a
Was kann anstelle einer Ablehnung der Genehmigung ebenfalls gemacht weden?
Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 6
Gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Erprobung von neuen Verkehrsarten bzw. Verkehrsmitteln?
Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
§ 2 Genehmigungspflicht Abs. 7
Für was wird die Genehmigung bei den einzelnen Verkehrsarten erteilt?
1. bei Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2. bei Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a. bei Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
§ 9 Umfang der Genehmigung Abs. 1
Können mehrere Genehmigungen erteilt werden?
Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
§ 9 Umfang der Genehmigung Abs. 2
Was ist der Linienverkehr?
· zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
· regelmäßige Verkehrsverbindung,
· auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
· Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
§ 42a Personenfernverkehr
Was gilt auch als Linienverkehr?
Verkehr, unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. (Berufsverkehr),
2. (Schülerfahrten),
3. (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern
Regelmäßigkeit trotz dessen gegeben, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.
֍ § 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Was ist Linienbedarfsverkehr?
Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch
Verkehr, von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr).
§ 44 Linienbedarfsverkehr
Welche Entgelte und Bedingungen kommen beim Linienbedarfsverkehr zur Anwendung und nach was dürfen Zuschläge nur erhoben werden?
ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung.
Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
Was ist der Verkehr mit Taxen?
-Beförderung von Personen
-mit Personenkraftwagen,
-die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält (Taxistände)
-Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel
§ 47 Verkehr mit Taxen Abs. 1
Können Taxifahrer Beförderungsaufträge nur an Taxiständen annehmen?
Nein, auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz.
Wo dürfen Taxen bereitgehalten werden?
-an behördlich zugelassenen Stellen und
-in Gemeinde mit seinem Betriebssitz.
-Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
§ 47 Verkehr mit Taxen Abs. 2
Ist es möglich, dass sich die Taxen auch außerhalb der Bezirksgemeinde bereithalten?
Ja, die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
Was bestimmt die Landesregierung mittels was hinsichtlich des Verkehrs mit Taxen?
durch Rechtsverordnung
-den Umfang der Betriebspflicht,
-die Ordnung auf Taxenständen sowie
-Einzelheiten des Dienstbetriebs
§ 47 Verkehr mit Taxen Abs. 3
Kann auch das Regeln des Verkehrs mit Taxen auch übertragen werden? Wenn ja, was?
Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
Wo besteht die Beförderungspflicht?
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
§ 47 Verkehr mit Taxen Abs. 4
In welcher Form darf das Taxi nicht vermietet werden?
Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer
§ 47 Verkehr mit Taxen Abs. 5
Was ist der Verkehr mit Mietomnibussen?
Personenbeförderung mit Kraftomnibussen,
nur im ganzen zur Beförderung angemietet
Fahrten, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen Abs. 1
Darf ein Mietwagen auch mehrere Personen mit verschiedenen Zielen befördern?
Nein, die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Dürfen Fahrten mit Mietomnibussen angeboten werden, bei denen das Ziel vom Fahrer bestimmt wird?
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen Abs. ?
Welche zwei Pflichten des PBefG sind bei Mietomnibussen nicht anzuwenden?
Die Vorschriften der §§ 21 Betriebspflicht und 22 Beförderungspflicht sind nicht anzuwenden.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen Abs. 3
Was ist der Verkehr mit Mietwagen?
-Personenbeförderung mit PKW
-nur im ganzen zur Beförderung gemietet
-Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt
-und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen Abs. 4
Wo dürfen Beförderungsaufträge für Mietwagen nur angenommen werden?
Betriebssitz
Wohnung
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen Abs. 5
Was ist die Pflicht nach Ausführung einer Personenbeförderung für den Fahrer des Mietwagens?
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. (Rückkehrpflicht)
Müssen Beförderungsaufträge erfasst werden und wenn ja, wie lang aufbewahrt werden?
Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
Bei welchen Punkten muss darauf geachtet werden, dass es nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr kommt?
-Annahme,
-Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen,
-das Bereithalten des Mietwagens sowie
-Werbung für Mietwagenverkehr
dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen.
Frage ausdenken
Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
Gibt es Ausnahmen zur Rückkehrpflicht?
Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen.
Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren