Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträgerschaft anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
-> selbstständige Träger öffentlicher Verwaltung, die auf einem staatlichen Hoheitsakt beruhen
Körperschaften
Organisierte Zusammenschlüsse einer Mehrzahl von von Personen, die einen bestimmten öffentlichen Zweck verfolgen, wobei die Mitglieder Einfluss auf die Willenbildung haben
Anstalten
Bestand von sachlichen und Personalien Mitteln, die in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist
Stiftungen
Öffentlich-rechtlicher, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter VErmögensbestand, der vom STifter einem bestimmten Zweck gewidmet worden ist
Unzuverlässigkeit
Derjenige, der nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen -> negative Zukunftsprognose
Gewerbe (i.S.d. GewO)
Jede planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht verboten ist
-> kein Gewerbe sind: freie Berufe, Verwaltung eigenen Vermögens, künstlerische Betätigungen und die Urproduktion (=Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei)
“Auf Dauer angelegt” = nicht nur vorübergehend
“Gewinnerzielungsabsicht” = tatsächlicher Gewinn nicht relevant
Zuletzt geändertvor 2 Jahren