Grundfreiheiten
Gewährleistung eines freien Waren-/Personenverkehrs
Verhinderung von Handelshemmnissen (z.B. Kartelle/wirtschaftl. Machtkonzentration)
Wettbewerbs-/Beihilfenrecht
Schutz vor Verfälschung des Wettbewerbs
Regulierung von wettbewerbsverzerrenden Subventionen
Rechtsangleichung
einheitliche Regeln und Standards für alle Mitgliedstaaten des Binnenmarktes
Sekundärrechtsakten: Verordnungen & Richtlinien
Rechtsschutz
Grundfreiheiten können unmittelbar durchgesetzt werden
koorperative Arbeitsteilung
(Art. 258ff., Art. 263, Art. 267 AEUV)
Europäische Gerichte
einheitliche, kohärente Auslegung
Nichtigkeitsklage / Vertragsverletzungsverfahren
Gerichte der MS
Auslegungs-/ Wirksamkeitsfragen
Vorabentscheidungsverfahren
Auswirkung auf die Rechtspositionen Einzelner
positiv
negativ
Grundrechtsschutz (EMRK, GRCh, allgemeine Rechtsgrundsätze)
Verbot bestimmter Rechtspraktiken
erweiterte Marktzugangsmöglichkeiten
Regulierungen für Produkte / Dienstleistungen
gleiche Wettbewerbsbedingungen
= Einschränkungen oder Veränderungen der bisherigen Rechtspositionen
Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen
erleichterter Handel
Die Keck-Formel kann auch auf Unterlassen angewendet werden
Definiert in Art. 26 II AEUV
zentrales Ziel der wirtschaftlichen Integration in der EU (Art. 3 III UAbs. 1 S. 1 EUV)
(= Prozess der Zusammenarbeit/-führung europäischer Ländern zu einer gemeinsamen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Einheit durch die Überwindung nationaler Grenzen)
Entwicklung und Umsetzung des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts
Freihandelszone
Zölle entfallen
Zollunion ergänzt die Freihandelszone durch einen gemeinsamen Außenzoll
Abbau von …
sonstigen Handelshemmnissen
Hindernissen für Personenverkehr
Hindernissen für Dienstleistungen
Hindernissen für Kapital
Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV)
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
Wettbewerbsrecht
soll Verfälschungen des Wettbewerbs durch private Eingriffe und Handelshemnisse verhindern (Kartellbildung / Machtkonzentration)
Beihilfenrecht
reguliert wettbewerbsverzerrende Subventionen an Unternehmen durch die öffentliche Hand
“Die Grundfreiheiten begründen subjektive Rechte des Einzelnen und können vor nationalen und Unionsgerichten unmittelbar durchgesetzt werden”
Zollunion als elementare Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes
—> harmonisierte Marktbedingungen
—> Zölle wären ein extremes Handelshindernis
Drei Elemente:
Aufhebung der Zölle zwischen MS (internes Element)
Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT)(externes Element)
Verteilung der Zolleinnahmen (finanzielles Element)
—> Definition
Erhebung bei Warenbewegungen
über eine Zollgrenze
nach Maßgabe des Zolltarifs
Bezeichnung: Zoll
Abgabe, die als “Zoll” bezeichnet wird und bei Ein-oder /Ausfuhr einer Ware bezahlt werden muss (wegen der Einfuhr)
jede noch so geringfügige finanzielle Belastung, die einseitig vom Staat wegen des Grenzübertritts einer Ware auferlegt wird
trifft speziell aus einem MS eingeführte Waren
nicht gleichartige einheimische Waren
wird nicht Zoll genannt, wirkt aber genau so
Statistikgebühren
Verwaltungsgebühren
Gebühren für Qualitätskontrollen
Gebühren für Untersuchungen
Lizenzen
(i.d.R. unproblematisch)
Ausschluss rein innerstaatlicher Sachverhalte
Bezug zum EU-Ausland
beliebig & nur schwach bereits ausreichend
weite Auslegung (loser Grenzzusammenhang genügt)
tatsächliches Grenzüberschreiten der Ware ist nicht erforderlich, es reicht die bloße Absicht
Arbeitnehmerfreizügigkeit: Rückkehrfälle anwendbar
Arbeitnehmer hat seine Freizügigkeitsrechte bereits ausgeübt
Gleichbehandlung von EU-Bürgern
Gewährleistung gleicher Rechte und Möglichkeiten
verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Sicherstellung der Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der EU
MS dürfen grundsätzlich keine Beschränkungen einführen, die den freien Verkehr im Binnenmarkt behindern
Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit gerechtfertigt, wenn verhältnismäßig und nicht diskriminierend
Sekundärrecht trifft möglicherweise bereits eine abschließende Regelung über einen Sachverhalt
z.B. Verordnung über den Handel mit bestimmten Waren
unbedingt
hinreichend bestimmt
Tatbestand und Rechtfolge ergeben sich direkt aus der Norm
Einheitliche Gebühr zum Anlass von gesundheitsbehördlichen Kontrollen vor dem Versand im Versandland
Gebühr für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei Vermarktung im Inland und bei der Ausfuhr
Erzeugnisse
Geldwert
können Gegenstand von Handelsgeschäften sein
_______________________________________________________
a) Entgelt für erbrachte Leistung
b) Gebühr für unionsrechtliche Maßnahme
“Grundfreiheiten sind Kernelemente der EU und dienen der Verwirklichung des Binnenmarktes”
—> Grundfreiheiten nicht mit Grundrechten verwechseln, jedoch grundrechtsähnliche Wirkung
—> EuGH erkennt in Grundfreiheitengemeinsame dogmatische Strukturen
(Parallelität der Grundfreiheiten)
alle Träger von Staatsgewalt in den MS sind an die Grundfreiheiten gebunden
Mitgliedsstaaten
Unionsorgane
jedes staatliche Handeln
aktives Handeln
pflichtwidriges Unterlassen
Zurechnung privatrechtlichen Handelns, wenn dies durch den Staat kontrolliert wird
Ein-/Ausfuhr begrenzt / verboten
Menge (Anzahl der Produkte)
Wert (maximaler monetärer Wert einer Ware, die in einem Zeitraum ein-/ausgeführt werden darf)
Zeitraum (bestimmte Waren zu bestimmten Jahreszeiten)
tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht
soll Identifikation mit der Union stärken
Verleihung subjektiver Rechte
Konkretisierung in Sekundärrecht
Art. 20 II 2 AEUV
Unionsbürgerrechte aus Art. 20 - 24 AEUV gewähren:
Freizügigkeit
Wahlrecht
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Petitionsrecht
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt (Art. 20 AEUV)
“Unionsbürgerrechte sind nicht unmittelbar anwendbar”
Schrankenvorbehalt durch Unionsrecht und Sekundärrecht
“Die Freizügigkeit ist wie die Grundfreiheiten unbedingt und hinreichend bestimmt und somit unmittelbar anwendbar”
Freizügigkeit ist subsidiär (Art. 21 AEUV)
Arbeitnehmer —> Arbeitnehmerfreizügigkeit
Niedergelassene —> Niederlassungsfreiheit
Dienstleistende —> Dienstleistungsfreiheit
Adressaten der Freizügigkeit können nur Union und Mitgliedsstaaten sein
—> Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
—> Zulässigkeit
I. Sachliche Zuständigkeit
II. Vorlagegenstand
III. Vorlageberechtigung
IV. Entscheidungserheblichkeit
V. Echter Rechtsstreit
VI. Ergebnis
“Unter der Dienstleistungsfreiheit werden auch Leistungen erfasst, bei denen im Einzelfall ausnahmsweise kein Entgelt erhoben wird”
(sachlicher Schutzbereich)
a) Dienstleistung
b) Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten
c) Keine Bereichsausnahme (Art. 62, 51 AEUV)
einige Tätigkeiten sind von der Anwendung bestimmter Vorschriften ausgenommen
Wahrung öffentlicher Interessen
Schutz bestimmter Dienstleistungen
restriktiv anzuwenden
NEIN
primär im Interesse ihres Mandanten tätig
auch Einbettung der Tätigkeiten in staatliche Gerichtsverfahren stellt keine Teilnahme an Ausübung öffentlicher Gewalt dar
—> wie Warenverkehrsfreiheit!
“Unter der Dienstleistung werden auch Leistungen mit rein sozialem Charakter erfasst”
“inländische Arbeiter können sich auf Art. 45 AEUV berufen”
“Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem eigenen Staat daran gehindert wird, einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat nachzugehen”
Privatpersonen (P)
“horizontale Drittwirkung”
PRO
CONTRA
Arbeitnehmerfreizügigkeit verwirklicht sich i.d.R. zwischen Privatpersonen und muss deswegen gerade dort gelten
schränkt Privatautonomie ein
Wortlaut von Art. 45 I AEUV schließt eine Verpflichtung von Privatpersonen nicht aus
Art. 45 III AEUV ist offensichtlich auf staatliches Handeln zugeschnitten
Effektivitätsgrundsatz: auch Privatpersonen können den Binnenmarkt behindern
Art. 18, 157 AEUV gelten ebenfalls gegenüber Privaten
—> Staatsrecht III
—> Öffentliche Ordnung
—> Öffentliche Sicherheit
—> Öffentliche Gesundheit
Öffentliche Ordnung
es bedarf eines Bezugs zur zivilen bzw. politischen Struktur einer Gesellschaft oder es muss um den Schutz vor Bedrohungen des geordneten menschlichen Zusammenlebens gehen
Öffentliche Sicherheit
hinreichend qualifizierte Gefährdung des Bestands des Staates nach innen oder außen
Öffentliche Gesundheit
Schutz des Gesundheitssystems im jeweiligen Mitgliedstaat
erlaubt Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung, aber auch zum Schutz vor Luft- oder Trinkwasserverunreinigungen Zudem kann das Ziel, eine hohe Qualität in der klinischen, ärztlichen oder arzneimittelbezogenen Versorgung zu erhalten, als Teil der öffentlichen Gesundheit begriffen werden.
seuchenpolizeiliche Erwägungen
bezieht sich nicht auf individuelle Belange, sondern verlangt anders als die Gesundheit im Sinne des Art. 36 AEUV einen generellen Anknüpfungspunkt
Zuletzt geändertvor einem Jahr