TBM
Nr. 1:
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 12 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 14 in Gewahrsam genommen werden darf
Nr.2:
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 22 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
3.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
RF
Betreten + Durchsuchen
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
AOK
Richtervorbehalt
Bei GIV jeder Polizeibeamte
Zuletzt geändertvor 2 Jahren