Was ist / wozu dient das Versorgungsstärkunggesetz? (Nicht auf seinen Folien, aber brauchte ich, um es besser zu verstehen)
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen
Insbesondere im ländlichen Raum sollen finanzielle Anreize und verbesserte Arbeitsbedingungen geschaffen werden, um den Beruf des Landarztes attraktiver zu machen
Mit dem Innovationsfonds sollen Projekte gefördert werden, die neue Wege in der Versorgung beschreiten
Das Gesetz trat am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft
Was regelt das Versorgungsstärkungsgesetz?
Aufkauf von Arzt/Psychotherapeutensitzen
Versorgungsstärkungsgesetz: Kann der Nachbesetzungsantrag vom Zulassungsausschuss abgelehnt werden und der Arzt/Psychotherapeut damit seinen Praxissitz verlieren?
Ja.
Die Gefahr, dass die Nachbesetzung des Arzt/Psychotherapeutensitzes durch den Zulassungsausschuss abgelehnt wird, besteht nicht erst seit dem Versorgungsstärkungsgesetz. Bereits mit dem Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde der Zulassungsausschuss ermächtigt, in überversorgten Gebieten Arzt/Psychotherapeutensitze aufzukaufen. Da jedoch bisher viel Unsicherheit über die Auslegung der Norm herrscht und die Gelder für die Entschädigungszahlung von den Kassenärztlichen Vereinigungen aus der Gesamtvergütung zu entrichten sind, wurde von der Ermächtigung kaum Gebrauch gemacht.
Die bisherige Kann-Regelung des § 103 SGB V bleibt zunächst erhalten.
Ab einem Versorgungsgrad in einer Arzt/Psychotherapeutengruppe von 140 % wird die bisherige Kann-Regelung in eine Soll-Regelung umgewandelt.
D.h. die Zulassungsausschüsse sollen Nachbesetzungsanträge ablehnen und damit Arzt/Psychotherapeutensitze aufkaufen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich istDer Zulassungsausschuss kann damit zwar noch Ermessen ausüben. Der Gesetzgeber lenkt dieses aber schon.
Der Zulassungsausschuss muss nun begründen, warum er den Nachbesetzungsantrag nicht ablehnt
Wie sieht die Anzahl und Prozentzahlen der Psychotherapeutischen Niederlassungen mit einem Versorgungsgrad über 140 % in den einzelnen Bundesländern aus?
Lässt sich die Ablehnung des Nachbesetzungsantrags und der damit verbundene Aufkauf des Arzt/Psychotherapeutensitzes vermeiden? Gibt es eine sichere Gestaltungsmöglichkeit?
Es gibt rechtssichere Gestaltungsoptionen, so dass einem Nachbesetzungsantrag zwingend stattzugeben ist:
bei privilegierten Fällen
Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Vertrags-Arztes/Psychotherapeuten,
angestellte Ärzte, bzw. wenn mit einem abgebenden Arzt/Psychotherapeuten eine BAG seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
oder
Job-Sharing, wenn eine unterdurchschnittliche Praxis vorhanden ist
wenn sich der Nachfolger verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet zu verlegen, in der nach KV-Meinung ein Versorgungsbedarf besteht
der Bewerber, vorher fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig war
bei Einbringung des Arzt/Psychotherapeutensitzes in ein MVZ
Kann ein Arzt/Psychotherapeut einen Partner im Rahmen eines Job-Sharings aufnehmen und kann der neue Partner den Leistungsumfang der fallzahlunterdurchschnittlichen (heruntergefahrenen) Praxis erhöhen?
Das VSG sieht insoweit eine Änderung des aktuellen Gesetzes vor.
Vor dem VSG mussten sich die Ärzte/Psychotherapeuten dazu verpflichten, den Praxisumfang nicht wesentlich zu erhöhen. Es wurde lediglich eine Steigerung von 3 % als zulässig anerkannt.
Das Versorgungsstärkungsgesetz ermöglicht es nun, eine Ausnahmeregelung für fallzahlunterdurchschnittliche Praxen zu schaffen. Die Praxen können damit auf den Fallzahldurchschnitt hochgefahren werden.
Seit Oktober 2016 kann bei fallzahlunterdurchschnittlichen Praxen auf den Fachgruppendurchschnitt plus 25% hochgefahren werden.
Für Fallzahlüberdurchschnittliche Praxen gilt das NICHT
Kann es Sanktionen geben, wenn der Arzt/Psychotherapeut seinen Praxisumfang herunterfährt und weniger Patienten behandelt?
Durch das Versorgungsstärkungsgesetz wird eine Überprüfungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen eingeführt.
Vertragsärzte sind aufgrund ihrer Zulassung zur Versorgung nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, entsprechend ihres Versorgungsauftrags hieran teilzunehmen.
Kommen Ärzte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, Sanktionen nach den Satzungen anzudrohen und anzuordnen. (Entzug der Zulassung)
Es wird zwischen dem vollen und dem hälftigen Versorgungsauftrag unterschieden.
Um den Sicherstellungsauftrag und eine zeitnahe Versorgung der Versicherten zu erfüllen, soll der Vertrags-Arzt/Psychotherapeut bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 25h pro Woche (bei hälftigem Versorgungsauftrag mindestens 12,5h pro Woche) für Sprechstunden zur Verfügung stehen.
ACHTUNG: Diese Verpflichtung gilt auch für medizinische Versorgungszentren
Medizinische Versorgungszentren:
Können fachgleiche Ärzte oder Psychotherapeuten ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen?
Auch Arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind seit 08/2015 erlaubt und nicht wie bisher ausschließlich fachübergreifende.
Damit können beispielsweise in einem MVZ auch nur Hausärzte oder nur Psychotherapeuten tätig sein.
Neu ist außerdem, dass Kommunen insbesondere in ländlichen Regionen MVZ errichten dürfen. Sie dürfen sich dazu neben den privaten Rechtsformen auch jeder öffentlich-rechtlichen Rechtsform bedienen, was ihnen mehr Gestaltungsspielraum zusichert.
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