Anwendung von Gewalt im ZivilR
als Privatperson grds. nicht erlaubt, da schrankenlose Selbsthilfe zum Faustrecht führen würde
Selbsthilfe daher gesetzl geregelt -> §§ 229, 562b, 859, 860, 910, 962 BGB
liegt keiner der gesetzl. geregelten Fälle vor -> Justizmonopol Staat
hieraus Justizgewährungspflicht
Pflicht des Staates, Gerichte zu schaffen & durch geordnetes Verfahren Feststellung und Verwirklichung subj. Recht zu gewährleisten, Art. 19 IV, 101 I, 103 GG
Welche Gerichte für private Ansprüuche zuständig? Welches Gericht in Bayern für Mahnverfahren zuständig?
ordentliche Gerichte, § 13 GVG
AG Coburg durch Ermächtigung des § 689 III ZPO zentrales Mahngericht für maschinelle Bearbeitung v. Mahnanträgen
Was ist Sachurteil, was Prozessurteil?
Sachurteil = Urteil, das ergeht, wenn Zulässigkeitsvss. gegeben
Prozessurteil = Urteil, das ergeht, wenn Klage unzulässig ist
Förmliche Beweismittel
Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
Sachverständige, § 402 ZPO
vermittel dem Richter wesentliches Fachwissen
Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO
Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Zeugen als Beweismittel
sagen über konkrete Wahrnehmungen aus
Zeuge kann nicht sein, wer im konkreten Prozess als Partei zu vernehmen ist
sachverständige Zeuge
bercihtet über Wahrnehmungen vergangener Tatsachen, aus denen er Schlüsse gezogen hat (zB Arzt)
soweit es nur um Wahrnehmung Tatsachen geht, bleibt er Zeuge, auch wenn für Wahrnehmung bes. Sachkenntnis nötig war
Möglichkeit Durchsetzung Anspruch v. Gericht
Klageschrift einreichen, §§ 495, 253 ZPO
dann idR Rechtsstreit mit einer bzw mehreren mündl. Verhandlungen, §§ 275, 278 ZPO
mittels Mahnbescheid vorgehen, §§ 688 ff. ZPO
Mahnverfahren -> Zweck & Vorteile
Zweck ist dem Gläubiger ohne Klage einen Vollstrekcungstitel zu verschaffen, §§ 699, 700 ZPO (Mahnbescheidsverfahren)
Vorteile:
viel billger als Klage
schriftl. Verfharen
kein Anwaltszwang auch über 5k € da ausschließlich AG (§ 689 ZPO)
Verjährungshemmung gem § 204 I Nr. 3 (evtl. iVm § 167 ZPO) zuzüglich halbjähriger Ablaufhemmung nach § 204 II BGB
schnellere Erlangung Vollstrekcungstitels, §§ 699, 700, 794 I Nr. 3 ZPO
Güteverhandlung
dient Herbeiführung einvernehmlicher Erledigung vor mündl. Verhandlung, § 278 II ZPO
Ausnahme: gütliche Einigung erscheint aussichtslos o, Einigungsversuch vor außergerichtl. Gütestelle gescheitert
soll wie mündl. Verhandlung so früh wie möglich stattfinden, § 272 III ZPO
Wie läuft Mahnverfahren ab?
wenn Widerspruch nach § 694 ZPO eingelegt wird -> mündl. Verhandlung
wenn kein Widerspruch eingelegt wird -> Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO
gegen diesen nach § 700 III ZPO Einspruch möglich -> dann Rechtsstreit
Wirkung Vollstrekcungsbescheid: steht für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 I ZPO
verspäteter WIderspruch wie Einspruch zu behandeln, § 694 II ZPO
Mahnverfahren, wenn Widerspruch eingelegt
es kommt zur mündl. Verhandlung
Antragsteller wird unverzüglich aufgegeben, seinen Anspruch mittels Klageschrift zu begründen, § 697 I ZPO
müsste dann auch restl. Geichtgebühren zahlen
§ 699 ZPO regelt Übergang von Mahnverfahren als summarisches Verfahren ins streitige Verfahren
Mahnverfahren Nachteil
wenn Widerspruch zu erwarten -> Zeitverlust
Vss. Zwangsvollstrekcung
Titel, §§ 704, 794 ZPO
öff Urkunde, in der vollstreckbarer Anspruch verbrieft
Inhalt & Umfang sowie Parteien genannt
Klausel, §§ 724, 725 ZPO
Zustellung (vgl. §§ 750, 191 ff., 182 ZPO)
beurkundete Übergabe einer Ausfertigung o. beglaubigte Abschrift des Titels
Zwangsvollstreckung ist Antragsverfahren
wichtig ist wegen was und (nur bei Geldforderungen) in was (bewegl. Sache, Forderung, GSt) vollstreckt wird
Vss. Zwangsvollstrekcung: Klausel, §§ 724, 725 ZPO
bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels (nicht jeder Titel benötigt Klausel zur Vollstreckbarkeit)
im Klauselverfahren wird geprüft:
Bestehen Titel (darf nicht aufgehoben sein)
Vollstrekcungsfähiger Inhalt (also zB nicht bei Feststellungsklage)
Reife des Titels (rechtskräftig o. vorläufig vollstreckbar -> von Vollstreckungsorgan deshalb nicht mehr geprüft)
Wer bei welcher Vollstreckung zuständig?
GV bei Vollstrekcung in bwegl. körperl. Gegenstände, §§ 808 ff. ZPO
Vollstrekcungsgericht bei Forderungen (§§ 828 ff. ZPO) & bei Zwangsvollstreckung in GSt und deren Haftungsverband (§§ 864 ff. ZPO iVm ZVG)
GBA bei EIntragung von Zwangshypotheken auf Antrag (§ 867 ZPO)
Zuständigkeit Gericht hierbei Parteivereinbarung entzogen, §§ 40 II Nr. 2 ZPO, § 802 ZPO
“Offenbarungseid”
veralteter Begriff -> Gesetz sieht so nicht mehr vor
stattdessen -> Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bzw § 807 ZPO
erst in Zwangsvollstreckung Bedeutng -> Hilfsmittel
wer Vermögensaukunft abgegebn wird von GV nach § 802f V ZPO in Vermögensverzeichnis aufgenommen
dieses wird beim zentralen VollstreckungsG nach § 802k ZPO hinterlegt (2 Jahre )
Was Schuldnervezeichnis? Wie wird man eingetragen, wie Einsicht?
führt Zwangsvollstreckung nach Vermögensauskunft offensichtlich nicht zur vollen Befrieidung, ordnet GV gem. § 882c I Nr, 2 ZPO von Amts wegen an, dass Schuldner in Schuldnerverzeichnis eingetragen wird
nach § 882f ZPO kann jeder, der darlegt Angaben nach § 882f ZPO zu benötigen Einsicht in Schuldnerverzeichnis nehmen (Praxis -> Nr. 4 -> Vermieter)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren