EGL § 17a I S. 1 iVm § 16 I S.1 HStrG
a) Tatbestandsvoraussetzungen
“… kann für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 16 HStrG benutzt wird.”
1) der genutzte Teil der Straße müsste zunächst Teil der öffentlichen Straße sein.
Öffentliche Straßen in § 2 HStrG näher definiert.
I: Definition; II: was dazu gehört; => “Daher nutzt … die Straße iSd HStrG
2) Gebrauch über den Gemeingebrauch iSd §14 HStrG hinausgeht, so dass ihre Nutzung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 HStrG bedürfte
=> Gemeingebrauch: kommt vorrangig Verkehrsbezug an; Straße soll zur Fortbewegung genutzt werden (dazu gehört auch ruhender Verkehr)
§ 14: Jedermann ist der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet
Über Gemeingebrauch hinaus:
kommerzielle Zwecke (Werbeplakate anbringen; Gehwegüberfahrten herstellen; Parkplatz für einen Umzug absperren)
Fahrte mit bes. Zwecksetzung (z.B. das Anbieten v. Kutschfahrten auf einem Parkstreifen eine öffentl. Straße)
Aufstellen v. Hilfsvorrichtungen und Behältnisse (z.B. Aufstellen von Bänken, Zelten, Altkleidercontainer, Kunstgegenständen im Fußgängerbereich)
Ansprechen v. Passanten mit besonderer Zielsetzung (z.B. das Betreten der Fahrbahn, wenn die Ampel Rot anzeigt um Kraftfahrer anzusprechen und politische Schriften zu verteilen, Ansprechen v. Passanten um Verkausgespräch abzuschließen)
Folglich liegt eine Sondernutzung des Straßenraums iSd §16 HStrG vor. Hierfür liegt keine behördliche Erlaubnis vor.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des §17a I S.1 HStrG sind somit erfüllt.
b) Rechtsfolge
Fraglich ist, ob die Behörde eine rechtmäßig Rechtsfolge gewählt hat.
Ermessen prüfen !!
EGL § 11 HSOG
a) Tatbestandsvoraussetzungen:
Schutzgutbetroffenheit: Öffentliche Sicherheit u. Ordnung
geschriebenes Recht
Individualrechtsgüter
Bestand, der Einrichtungen und der Veranstaltungen d. Staates
(hier auch auf mögliche Nachamer eingehen)
=> Art. 2 II 1 GG: Schutz d. Gesundheit u. d. Lebens (geschriebenes Recht + Individualrechtsgut)
Gefahr:
Ein konkrete Gefahr liegt vor, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass in bei ungehinderten Geschehenablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für ein Schutzgut eintritt.
(Z.B. brüchiges Eis => gesundh. Schäden => Schaden für öff. Sicherheit)
Verantwortlichkeit:
Fraglich ist, ob der Kläger als Verantwortlicher oder zulässigerweise als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen werden könnte, um die Gefahr für die öff. Sicherheit zu beenden.
=> Möglich Verhaltensverantwortlichkeit des Y gem. § 6 I HSOG (gucken ob gefahrenabwehrrechtliche Gefahrenschwelle durch Kläger überschritten wurde, wenn ja gilt er gem. § 6 I HSOG als verantwortlich und durfte/darf in Anspruch genommen werden)
b) Rechtsfolge: Ermessen prüfen!
Ermessensüberprüfung
Fraglich ist, ob seitens der Behörde eine rechtmäßige Rechtsfolge gewählt wurde. Die EGL des §… sieht als Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung vor. Fraglich ist, ob die Behörde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Dabei kann das behördliche Ermessen durch das Gericht gem. § 114 S.1 VwGO nur eingeschränkt auf solche Ermessensfehler überprüft werden, die zur Rechtswidrigkeit der Ermessenausübung führen.
Ermessenausfall
(= kein Ermessen wird ausgeübt)
=> Ermessensreduktion auf Null bei Verletzung überagend wichtiger Rechtsgüter gem. Art. 2 I oder Art. 14 I GG - Körper und Leben)
Ermessensfehlgebrauch
(= es werden sachfremde Erwägungen angestellt z.B. durch falschen Sachverhalt => oder wenn z.B. eine Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist.)
=>Ermessensreduktion auf Null immer bei Selbstbindung der Verw. iVm Art. 3 I GG
Ermessensüberschreitung
falsche (nicht in der EGL vorgesehene) Rechtsfolge gewählt oder
vorgesehene Rechtsfolge wurde gewählt aber möglicherweise Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie auf das Erreichen eines legitimen Ziels gerichtet, geeignet und erforderlich ist zur Erreichung des Ziels und schließlich auch angemessen ist.
Legitimes Ziel:
Ein Ziel ist legitim, wenn es mit den Wertungen des GG und der EGL vereinbar ist
=> z.B. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (Leben und Gesundheit) => Legitimität: Art. 2 II S.1 GG
Geeignetheit:
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie zweckdienlich ist (vollständige Zweckerreichung ist dagegen nicht notwendig)
Erforderlichkeit:
Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn es kein milderes Mittel gibt, das gleich Zweckgeeignet ist.
Angemessenheit:
Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn sie einer Zweck-Mittel-Relation standhält, wenn also die Vorteile, die sie mit sich bringt, nicht außer Verhältnis zu den damit verbunden Nachteilen stehen.
(Z.B.: Gesundheit u. d. Leben d. Klägers + mögl. Nachamern <=> allg. Handlungsfreiheit d. Klägers Art. 2 I GG)
Damit liegt (k)eine Ermessensüberschreitung vor und die Rechtsfolge wurde (nicht) rechtmäßig gewählt. Somit ist die … auch materiell rechtmäßig + auch formell-materiell rechtmäßig und somit insgesamt rechtmäßig.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren