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Materielle RM EGL´s

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von Matea M.

EGL § 17a I S. 1 iVm § 16 I S.1 HStrG

a) Tatbestandsvoraussetzungen

“… kann für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 16 HStrG benutzt wird.”

1) der genutzte Teil der Straße müsste zunächst Teil der öffentlichen Straße sein.

  • Öffentliche Straßen in § 2 HStrG näher definiert.

    I: Definition; II: was dazu gehört; => “Daher nutzt … die Straße iSd HStrG

2) Gebrauch über den Gemeingebrauch iSd §14 HStrG hinausgeht, so dass ihre Nutzung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 HStrG bedürfte

=> Gemeingebrauch: kommt vorrangig Verkehrsbezug an; Straße soll zur Fortbewegung genutzt werden (dazu gehört auch ruhender Verkehr)

  • § 14: Jedermann ist der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet

Über Gemeingebrauch hinaus:

  • kommerzielle Zwecke (Werbeplakate anbringen; Gehwegüberfahrten herstellen; Parkplatz für einen Umzug absperren)

  • Fahrte mit bes. Zwecksetzung (z.B. das Anbieten v. Kutschfahrten auf einem Parkstreifen eine öffentl. Straße)

  • Aufstellen v. Hilfsvorrichtungen und Behältnisse (z.B. Aufstellen von Bänken, Zelten, Altkleidercontainer, Kunstgegenständen im Fußgängerbereich)

  • Ansprechen v. Passanten mit besonderer Zielsetzung (z.B. das Betreten der Fahrbahn, wenn die Ampel Rot anzeigt um Kraftfahrer anzusprechen und politische Schriften zu verteilen, Ansprechen v. Passanten um Verkausgespräch abzuschließen)

Folglich liegt eine Sondernutzung des Straßenraums iSd §16 HStrG vor. Hierfür liegt keine behördliche Erlaubnis vor.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des §17a I S.1 HStrG sind somit erfüllt.


b) Rechtsfolge

Fraglich ist, ob die Behörde eine rechtmäßig Rechtsfolge gewählt hat.

Ermessen prüfen !!

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Matea M.

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