Wann ist eine zivilprozessuale Klage rechtshängig?
Mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten gem. §§ 253 I iVm 261 I ZPO.
Wie ist die Begründetheit der Klage aufgebaut?
Anspruch entstanden
Anspruch erloschen
Anspruch durchsetzbar
Definition ,,schlüssiges Klägervorbringen“:
Schlüssig ist das Klägervorbringen, wenn die vorgebrachten Tatsachen - als wahr unterstellt - den Klageantrag nach materiellem Recht rechtfertigen. Steht diesem schlüssigen Klägervortrag kein erhebliches Beklagtenvorbingen gegenüber, ist die Klage bereits begründet
Definition ,,erhebliches Beklagtenvorbingen“:
Erheblich ist das Beklagtenvorbringen, wenn der Beklagte entweder eine vom Klägervortrag abweichende Sachverhaltsdarstellung gibt (=Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen) oder seinerseits schlüssige Tatsachen vorträgt, die eine anspruchshindernde, anspruchsvernichtende oder eine anspruchshemmende Gegennorm begründet (sog. Prozesseinrede
Definition ,,Beweispflichtig“:
Beweispflichtig ist derjenige, der eine für sich günstige Rechtsfolge in Anspruch nimmt, bei der Leistungsklage grds. der Kläger für die streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte für die streitigen anspruchshindernden, -vernichtenden und - hemmenden eine Gegennorm begründenden Tatsachen, der Kläger wiederum für die streitigen rechtserhaltenden Gegen-Gegennom begründenden Tatsachen
Was sind die wichtigsten prozessualen und materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit?
prozessual: „Einrede" der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO; „perpetuatio fori" gem. § 261 III Nr. 2 ZPO; ,,perpetuatiopartium" gem. § 265 ZPO; Einschränkung der Klageänderung gem. §§ 263, 264 ZPO;
materiell: (§ 262 ZPO): Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB, 167 ZPO; Prozesszinsen gem. § 291 BGB; Haftungsverschärfungen z.B. §§ 292, 818 IV, 987, 989 BGB; Übertragbarkeit und Vererblichkeit gewisser Rechte.
Welche zwei grundsätzlichen Möglichkeiten hat der Vorsitzende zur Vorbereitung des Haupttermins?
Gem. § 272 II ZPO entweder Bestimmung eines frühen ersten Termins gem. § 275 ZPO oder Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO
Welche Folgen kann die Versäumung der Frist des § 276 I 1 ZPO haben?
Welche Folgen kann die Versäumung der Frist des § 276 I 2 ZPO haben?
Versäumnisurteil im schriftl Vorverfahren gem. § 331 III ZPO
Präklusion des Beklagtenvorbringens gem. § 296 I ZPO.
Wann liegt eine „Verzögerung” des Rechtsstreits gem. § 296 ZPO vor?
hM: absoluter Verzögerungsbegriff: Danach liegt eine Verzögerung bereits dann vor, wenn bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Rechtsstreit (nicht nur unerheblich) länger dauern würde als bei Zurückweisung des Vorbringens.
aA: relativer (hypothetischer) Verzögerungsbegriff: Diese Auffassung fragt danach ob bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Rechtsstreit länger dauern würde als er beirechtzeitigem Vorbringen (hypothetisch) gedauert hätte.
In welche drei Kategorien kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen einteilen?
echte Prozessvoraussetzungen
Sachurteilsvoraussetzungen
Prozesshindernisse
Worin bestehen die Unterschiede dieser Kategorien?
Bei Fehlen echter Prozessvoraussetzungen wird die Klageschrift schon nicht zugestellt.
Bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen wird die Klageschrift zwar zugestellt. Fehlt eine solche aber am Schluss der mündlichen Verhandlung immer noch, ergeht kein Urteil in der Sache, sondern ein Prozessurteil, in dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Nichtvorliegen von Prozesshindernissen ist Sachurteilsvoraussetzung, wird aber nur auf Rüge hin beachtet.
Welche Arten von Gerichtsständen gilt es zu unterscheiden?
Allgemeine (§§ 12 ff. ZPO)
Besondere (z.B. § 32 ZPO)
Ausschließliche (z.B. § 29a ZPO)
Angeordnete (§ 36 ZPO)
Vereinbarte (SS 38, 40 ZPO)
Veranlasste (§§ 39, 40 ZPO)
Gerichtsstände.
Möglichkeiten, wie die Zuständigkeit eines Gerichts begründet werden kann (neben den ausschließlichen, besonderen und allgemeinen Gerichtsständen)
Nächsthöheres Gericht bestimmt Zuständigkeit eines Gerichts § 36 ZPO
Prorogation §§ 38, 40
Rügelose mündliche Verhandlung §§ 39, 40 ZPO
Zur Prorogation: was bedeutet die Vss. ,,Entstehen der Streitigkeit”
Definition ,,Entstehen der Streitigkeit“: ist im materiellen Sinn zu verstehen. Ausreichend ist, dass die Parteien zum ersten Mal unterschiedlicher Ansichten über die Rechtsfolgen des Rechtsverhältnisses gegeneinander äußern, auf das sich die Zuständigkeitsvereinbarung bezieht
Unter welchen Voraussetzungen können natürliche Personen, die keine Kaufleute sind, wirksam Gerichtsstandsvereinbarungen treffen?
Voraussetzungen des § 38 II ZPO (internationale Zuständigkeit) oder des § 38 III Nr. 1 ZPO (Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit) oder § 38 III Nr. 2 ZPO (Vereinbarung zur Erhaltung des allg. Gerichtsstands) erfüllt
Vereinbarung betrifft bestimmtes Rechtsverhältnis, § 40 I ZPO
keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 40 II 1 Nr. 1 ZPO
kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO.
Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer Zuständigkeitsbegründung durch rügeloses Verhandeln?
mündliche Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache, ohne Unzuständigkeit geltend zu machen, § 39 S. 1 ZPO
vor dem Amtsgericht: Belehrung gem. § 39 S. 2, 504 ZPO
keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 40 II 2iVm S. 1
Nr. 1 ZPO
kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, § 40 II 2iVm S. 1 Nr. 2 ZPO.
Wann ist der Klägervortrag schlüssig?
Wenn die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen - als zutreffend unterstellt - den darauf gestützten Klageantrag nach materiellem Recht rechtfertigen
Wann ist der Beklagtenvortrag erheblich?
Wenn, den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt, der Klägervortrag den Klageantrag nicht mehr rechtfertigt (= Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen) oder wenn der Beklagte seinerseits schlüssig Tatsachen vorträgt, die eine rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Gegennorm begründen (= Prozesseinreden) und er im letztgenannten Fall die Einrede auch erhebt.
Wann ist eine Tatsache beweisbedürftig?
Eine Tatsache ist beweisbedürftig, wenn sie:
Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist,
Nicht als bereits erwiesen hinzunehmen ist und
Von der gegnerischen Partei hinreichend bestritten wird
Tatsachenvortrag des Klägers
Entscheidungserheblichkeit - Beweisbedürftig sind nur Tatsachen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind
Wann sind Tatsachen des Klägers entscheidungserheblich?
Wann sind Tatsachen des Beklagten entscheidungserheblich?
wenn sie Auswirkungen auf die Schlüssigkeit der Klage haben
wenn sie alle schlüssig vorgetragenen AGL entfallen lassen würden
Welche Tatsachen sind nicht beweisbedüftig?
offenkundige Tatsachen § 291 ZPO
vermutete Tatsachen § 292 ZPO
Wer ist grundsätzlich wofür beweispflichtig?
grds. derjenige, der eine für sich günstige Rechtsfolge in Anspruch nimmt in Bezug auf die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge. Der Kläger muss also grds. die streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte grds. die streitigen anspruchshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen beweisen
Warum hat die Prozessaufrechnung einen Doppeltatbestand?
Weil sie zugleich das materielle Rechtsgeschäft der Aufrechnung ist - insoweit müssen die materiellen Voraussetzungen der §§ 104 ff., 387 ff. BGB vorliegen - und die prozessuale Geltendmachung des Erlöschenseinwandes aus § 389 BGB (= rechtsvernichtende Prozesseinrede) - insoweit müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, bei Vertretung: Prozessvollmacht) vorliegen.
Wo liegt der wesentliche Unterschied zwischen einer Prozessaufrechnung und einer Widerklage?
Die Prozessaufrechnung ist Verteidigungsmittel gegen die Klage (rechtsvernichtende Prozesseinrede). Sie macht die Klage unbegründet.
Die Widerklage ist hingegen eine selbständige Gegenklage des Beklagten gegen den Kläger. Sie wirkt sich auf die Hauptklage nicht aus, sondern tritt im Wege der Klagenhäufung zur Hauptklage hinzu.
Wodurch ist die Widerklage gegenüber einer selbständigen Gegenklage privilegiert?
Sie kann gem. § 261 II ZPO mündlich erhoben werden.
Es muss kein Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden, § 12 II Nr. 1 GKG
Es ist ein besonderer Gerichtsstand am Gericht der Hauptklage gem. § 33 ZPO vorgesehen.
Die Ausländersicherheit entfällt, § 110 II Nr. 4 ZPO
der obligatorische außergerichtliche Güteversuch entfällt, § 15a II Nr. 1 EGZPO.
Wann besteht ein Zusammenhang iSd § 33 ZPO?
Wenn zwischen Widerklageanspruch und Hauptklageanspruch bzw. einem Verteidigungsmittel und dem Hauptklageanspruch Konnexität besteht, vergleichbar § 273 BGB.
Handelt es sich hierbei um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklange?
Nach BGH handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, da nur bei einer „konnexen" Widerklage die gesetzlichen Privilegien zu rechtfertigen seien.
Nach hL handelt es sich hingegen nur um eine Voraussetzung für die Begründung des besonderen Gerichtsstandes des § 33 ZPO und nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Argumente: Wortlaut, Stellung im Gesetz und § 145 II ZPO.
Was bedeutet Präklusion? § 296 ZPO
Bedeutet, dass eine Prozesshandlung im Falle ihrer Verspätung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Voraussetzungen der Präklusion
Angriffs- und Verteidigungsmittel werden von der Partei erst nach Ablauf einer in § 296 I ZPO genannten Frist vorgebracht
Durch Zulassung Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits
Keine Entschuldigung der Verspätung
Wann sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die von einer Partei erst nach Ablauf einer hierfür gesetzen richterlichen Frist vorgebracht werden, doch noch zuzulassen?
Wenn:
hierdurch keine Verzögerung des Prozesses eintritt oder
die Partei ihre Verspätung genügend entschuldigen kann
Sind Präklusionsvorschriften auch bei verspätetem Vorbringen im frühen ersten Termin iSd § 275 ZPO uneingeschränkt anzuwenden?
Zum Teil wird darauf abgestellt, dass der frühe erste Termin gem. § 272 II iVm § 1 ZPO in erster Linie der Vorbereitung des Haupttermin diene und § 296 I ZPO deshalb allenfalls angewendet werden könne, wenn aufgrund der Verspätung ein Haupttermin weiter hinausgeschoben oder gar ein weiterer Termin vor dem Haupttermin anberaumt werden müsste
hM stellt auf § 275 II ZPO ab. Daraus ergibt sich, dass auch der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin ist in dem möglichst schon eine Entscheidung des Rechtsstreits erreicht werden soll - § 296 I ZPO ist anwendbar
Ausnahme: wenn früher erster Termin offensichtlich nur als Durchlauftermin geplant war, indem überhaupt noch keine Entscheidung fallen sollte
Durchlauftermin: wenn die Klageerwiderung so kurz vor dem Termin endet, dass dem Gericht gar keine ausreichende Vorbereitungszeit füt einen vollwertigen Termin bliebe oder wenn in einer schwierigen Sache von vornherin nur wenige Minuten für den Termin angesetzt sind
Was sind Angriffsmittel
Sind alle Handlungen des Klägers, die den Klageantrag begründen sollen
Was sind Verteidigungsmittel?
alle Handlungen des Beklagten, die den gegen ihn geltend gemachten Anspruch abwehren sollen
Ordnungsgemäße Belehrung § 277 II ZPO des Beklagten über die Folgen eines verspäteten Vorbringens
Gericht muss im Rahmen der Prozessförderungspflicht alles tun, um Verzögerungen zu vermeiden
Beruht Verzögerung auf einem richterlichen Fehlverhalten, ist eine Zurückweisung verspäteten Parteivorbringens rechtsmissbräuchlich
Nach Ansicht des BGH reicht es nicht aus, wem nur der Wortlaut des § 296 I ZPO abgedruckt wird. Es muss dem Beklagten sinnfällig vor Augen geführt werden, dass er sich gegen die Klage nur innerhalb der gesetzten Frist verteidigen kann und ihm bei Versäumung der Frist jegliche Verteidigung abgeschnitten ist und der Prozess vollständig verloren geht
Eine derartige Belehrung nur ggü. juristischen Leihen nötig
Ggü. RA reicht ein Hinweis auf § 296 I ZPO aus
Welche Wirkung hat die Aufrechnung im Prozess, wenn sie erstmals im Prozess erklärt wird?
Einen DOPPELTATBESTAND
Materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung § 388 BGB -> richtet sich nach materiellem Recht
Rechtsvernichtende Prozesseinrede -> richtet sich nach Prozessrecht
Eventualaufrechnung
Bedeutet, dass der Beklagte die Aufrechnung nur hilfsweise für den Fall geltend macht, dass die Klage nicht schon aus anderen Gründen abgewiesen werden muss
Gericht darf Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass die Klage begründet ist. Auch wenn die aufgerechnete Gegenforderung unstreitig feststeht, darf das Bestehen der Klageforderung nicht dahingestellt bleiben und ,,jedenfalls“ wegen Aufrechnung abgewiesen werden (Klageabweisungstheorie)
Eventulaufrechnung steht unter einer Bedingung: kein Problem.
Begründung 1: es liegt keine echte Bedingung, sondern eine innenprozessuale Bedingung bzw. eine Rechtsbedingung
Begründung 2: § 388 S. 2 BGB wird telexlogisch reduziert
Widerklage - Voraussetzungen
Hauptklage muss noch rechtshängig sein
Muss ordnungsgemäß erhoben werden § 253 ZPO
Mündliche Erhebung ist ausreichend § 261 II ZPO
Kann als Eventaulklage hilfsweise nur für den Fall erhoben werden, dass die Hauptklage begründet oder dass sie unzulässig oder unbegründet ist (innerprozessuale Bedingung)
Selbständiger Streitgegenstand, darf nicht nur die Verneinung des Klageanspruchs enthalten Grund: Hätte Widerklage denselben Streitgegenstand wie die Hauptklage, dann wären die beiden Klagen identisch und die Widerklage müsste schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in Form der Hauptklage gem. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig sein
Widerklage muss gegen Kläger der Hauptklage gerichtet sein (Parteiidentität)
Widerklage darf gesetzlich nicht ausgeschlossen sein
Umstritten: Konnexität § 33 ZPO
BGH: besondere Zulässigkeitsvoraussetzung mit der Folge, dass eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage als unzulässig abzuweisen ist Argument:
Eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage dient nicht der Prozessökonomie. Bei solch einer Zulassung würde die innere Rechtfertigung für die gesetzlichen Privilegien fehlen
hL: reine Zulässigkeitsregelung, Zusammenhand zwischen Widerklage und Klage ist lediglich eine Voraussetzung für die Begründetheit eines besonderen Gerichtsstands § 33 ZPO - eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage ist danach zulässig Argument:
Stellung des § 33 ZPO im Gesetz (Abschnitt über Gerichtsstand)
Wortlaut des § 33 ZPO, müsste ein ,,nur“ enthalten, wenn er als abschließende Regelung über Zulässigkeit der Widerklage zu verstehen wäre
Regelung des § 33 II ZPO, bezieht sich sinnvoll nur auf den Gerichtsstand
Regelung des § 145 II ZPO, sieht bei zusammenhangloser Widerklage eine Prozesstrennung vor
Streit kann dahinstehen, wenn ein Zusammenhang iSd § 33 ZPO besteht
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Wann besteht Konnexität bei der Widerklage
Wenn es prozessökonomischer ist, Klage und Widerklage miteinander in einem Prozess zu verhandeln
Prozessökonomie liegt vor, wenn Prozessstoff zur Klage auch für die Widerklage verwertbar ist und Doppelverhandlung gespart werden kann
Wie unterscheiden sich
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Sachlegitimation?
Parteifähigkeit iSd § 50 ZPO ist bei Klageerhebung eine Vss für die Zulässigkeit. Sie betrifft die Fähigkeit, im Prozess Partei sein zu können. Sie enispricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit.
Ebenso ist die Prozessfähigkeit iSd § 51 ZPO eine Zulds-sigkeitsvoraussetzung. Sie entspricht der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des BGB.
Die Prozessführungsbefugnis ist ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie betrifft das Recht über das durch Klage geltend gemachte Recht im eigenen Namen zu prozessieren. Die Prozessführungsbefugnis ist grds. gegeben, wenn eine Partei im eigenen Namen über ein behauptetes eigenes Recht prozessiert. Problematisch ist sie in Fallen der Prozessstandschaft,
Die Sachlegitimation (Aktiv-/Passivlegitimation) ist Frage der Begründetheit. Der Kläger ist aktivlegitimiert, wenn ihm das behauptete Recht tatsächlich zusteht, der Beklagte ist passivlegitimiert, wenn das behauptete Recht ihm gegenüber tatsächlich besteht.
Was bedeutet Prozessstandschaft?
Prozesstandschaft ist die Befugnis, im eigenen Namen über ein behauptetes fremdes Recht zu prozessieren. Diese Befugnis kann sich aus Gesetz oder infolge Ermächtigungserklärung (sog. gewillkürte Prozessstandschaft) ergeben.
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor?
Recht muss abtretbar o. zumindest zur Ausübung überlassbar sein
Ermächtigungserklärung des angeblichen Rechtsinhabers analog § 185 BGB
schutzwürdiges Interesse des Prozessführers an der Geltendmachung des fremden Rechts
keine unzumutbare Beeinträchtigung des Beklagten durch gezielte Verlagerung des Prozesskostenrisikos.
Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer einfachen und einer notwendigen Streitgenossenschaft?
Ggü. einfachen SG können völlig unterschiedliche Entscheidungen ergehen. Gem. § 61 ZPO sind sie im Prozess deshalb auch unabhängig. Sie sind selbständige Parteien mit selbständigen Prozessrechtsverhältnissen, die nur aus Gründen der Prozessöko-nomie zur gem. Verhandlung und Entscheidung zusammengefasst sind. Ggü. notwendigen SG muss aus proz. oder mat. Gründen unbedingt eine einheitliche Entscheidung ergehen. Gem. § 62 ZPO gilt deshalb, dass sich notwendige SG gegenseitig vertreten.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine einfache Streitgenossenschaft zulässig?
Dies beurteilt sich nach den 3 Alternativen der §§ 59, 60 + § 260 ZPO. Letztlich ist die einfache SG zulässig, wenn die Zusammenfassung mehrerer Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch ist.
Welche Folge hat die Unzulässigkeit einer Streitgenossenschaft?
Unzulässigkeit der Streitgenossenschaft führt lediglich zur Verfahrenstrennung gem. § 145 I ZPO.
Wann ist eine Parteienmehrheit eine notwendige Streitgenossenschaft?
Wenn aus Gründen des mat. Rechts die Entscheidung ggü. mehreren Parteien unbedingt einheitlich ausfallen muss. Das ist der Fall, wenn die Parteien über das streitgegenständliche Recht nach mat. Recht nur gemeinsam verfügen können und deshalb nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind. Bsp: Gesamthänder im Aktivprozess; Teilhaber im Passivprozess.
Was ist die Folge, wenn einer von mehreren notwendigen Streitgenossen
a) im Termin säumig ist
b) ein Zugeständnis i.S.d. § 288 ZPO macht
c) anerkennt i.S.d. § 307 ZPO
d) die Klage zurücknimmt?
a) Gem. § 62 ZPO gilt er als durch die anderen SG vertreten, sodass kein VU ergehen kann.
b) Falls keiner der anderen SG widerspricht, Wirkung für alle; falls einer widerspricht, muss Richter widersprüchl. Verhalten der notwendigen SG insgesamt nach § 286 ZPO würdigen, wie widersprüchl. Verhalten einer Partei.
c) Dispositionshandlungen wie Anerkenntnis und Verzicht sind nach hM nur wirksam, wenn sie von allen vorgenommen werden
d) Klagerücknahme bei prozessual notwendiger SG uneingeschränkt möglich, bei materiell notwendiger SG nach hM möglich, mit der Folge der Unzulässigkeit der anderen Klagen.
Kann ein Streitgenosse im Prozess des anderen Streitgenossen als Zeuge vernommen werden?
Nach hM ist das grundsätzlich wegen der Gefahr von Interessenkollisionen nicht möglich.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Streitgenosse zu Tatsachen aussagen soll, die ihn als streitgenössische Partei nicht mitbetreffen können.
Wodurch unterscheidet sich das Anerkenntnis vom Geständnis?
Mit einem Geständnis gesteht eine Partei von der anderen vorgetragene Tatsachen zu, so dass sie unstreitig werden und nicht mehr des Beweises bedürfen.
Das Anerkenntnis stellt eine Disposition über den Streitgegenstand dar und beschert dem Beklagten - unabhängig vom Sach- u. Streitstand - das teilweise oder vollständige Unterliegen im Rechtsstreit.
Kann der Beklagte ein wirksam abgegebenes Anerkenntnis widerrufen?
Nach hM ist ein einseitiger Widerruf des Anerkenntnisses nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes analog § 580 ZPO möglich. Hingegen wird ein Widerruf analog § 290 ZPO abgelehnt.
Inwieweit ist nach Anerkennung des Klageanspruchs durch den Beklagten noch die Begründetheit der Klage zu prüfen?
Grds. findet keine Begründetheitsprüfung statt, da sich die Parteien über das Bestehen des Klageanspruchs geeinigt haben und der Richter dies aufgrund des im Zivilprozess maßgebenden Verfügungsgrundsatzes (Dispositionsmaxime) zu akzeptieren hat. Allerdings muss der Richter darauf achten, dass im Anerkenntnisurteil keine Rechtsfolge ausgesprochen wird, die unserer Rechtsordnung unbekannt, verbots- oder sittenwidrig ist bzw. mit Art. 6 EGBGB („ordre public*) kollidiert.
In welcher Situation ist einem Beklagten unbedingt zu einem Anerkenntnis zu raten?
Falls ein Bekl. von einem Kl. mit einer Klage überzogen wird, ohne dass er ihm dazu Veranlassung gegeben hat, ist ihm zu einem sofortigen Anerkenntnis zu raten, da er gem. § 93 ZPO die Prozesskosten auf den Kläger abwälzen kann.
Wann ist ein Interventionsgrund iSd § 66 ZPO gegeben?
Ein Interventionsgrund ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des NI durch ein ungünstiges Urteil ggü. der unterstützten Partei (faktisch) verschlechtert bzw. durch ein günstiges Urteil verbessert würde.
Welche Stellung hat ein Nebenintervenient im Prozess?
Der Nebenintervenient iSd §§ 66 ff. ZPO ist nicht Partei, sondern nur Gehilfe der Partei, der im eigenen Namen neben oder anstelle der Partei Prozesshandlungen vornehmen kann, sofern sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der Partei stehen und keine nachteiligen Dispositionen über den Streitgegenstand darstellen.
Was ist eine Hauptintervention?
Die Hauptintervention iSd § 64 ZPO ist die Einmischungsklage in einen zwischen anderen Parteien schwebenden Prozess, mit der der Dritte die streitgegenständliche Sache oder das streitgegenständliche Recht für sich beansprucht. § 64 ZPO begründet in der Sache einen bes. Gerichtsstand für diese am Gericht des bereits schwebenden Prozesses.
Was ist eine Streitverkündung?
Streitverkündung ist die förml. Mitteilung einer Partei (SVerkünder) an einen Dritten (SVEmpfänger) über das Schweben eines Prozesses mit dem Zweck, dem SVEmpfänger Gelegenheit zur Nebenintervention zu geben und die dem Verkünder in einem evtl. Folgeprozess mit dem SVEmpfänger günstige Nebeninterventionswirkung gem. §§ 74 iVm. 68 ZPO herbeizuführen.
Worin besteht die Nebeninterventionswirkung?
Die Nebeninterventionswirkung tritt im Folgeprozess (zumeist Regressprozess) zwischen Streitverkünder und Streitverkün-dungsempfänger ein. Dort muss der Streitverkündungsempfänger die Entscheidung und grds. alle Entscheidungsgrundlagen des Vorprozesses, in dem ihm der Streit verkündet wurde, gegen sich gelten lassen.
Wie bestimmt die heute hM den Streitgegenstand?
Durch den vom Kläger gestellten Sachantrag + den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Lebenssachverhalt (-prozessual zweigliedriger SG-Begriff). Das zweite Element ist das einem Klageantrag zugrunde liegende Geschehnis, wie es bei natürlicher Betrachtungsweise (str.) nach der Verkehrsauffassung inhaltlich zusammengehört.
Bei welchen Fragen kommt es auf eine genaue Festlegung des Streitgegenstandes an?
Nennen Sie vier Beispiele und erläutern Sie diese!
• Bei der Rechtshängigkeitsfrage: Bei Streitgegenstandsidentität ist eine Klage anderweitig rechtshängig.
• Bei der Klagenhäufungsfrage: Objektive Klagenhäufung - Streitgegenstandshäufung:
• Bei der Klageändenagsfrage: Klageänderung Streitgegenstandsänderung;
• Bei der Rechtskraffrage: Die Rechtskraft einer Entscheidung steht bereits der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn entschiedene und neue Klage identische Streitgegenstände aufweisen.
Welche Arten von Klagenhäufung kennen Sie?
• kumulative Klagenhäufung (Antrag 1 + 2)
• Alternative Klagenhäufung (Antrag 1 oder 2)
• echte Eventualklagenhäufung (Antrag 1, wenn erfolglos, 2)
• unechte Eventualklagenhäufung (Antrag 1, wenn erfolgreich, 2)
Inwieweit sind o.a. Klageverbindungen grds. zulässig bzw. unzulässig?
• Die kumulative Klagenhäufung ist immer zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, also insbes. § 260 ZPO.
• Die alternative Klagenhäufung ist wegen Missachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes gem. § 253 II Nr. 2 ZPO kann aber zumeist in eine echte Eventualklagenhäufung umgedeutet werden.
• Eventualklagehäufung ist grds. zulässig, wenn zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- undHilfsantrag besteht und die allg. Voraussetzungen einer Klagenhäufung vorliegen.
Was ist eine „ohne weiteres zulässige" Klageänderung?
Die Falle des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO; nicht § 264 Nr. 1 ZPO, hier liegt keine Klageänderung vor.
Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich" iSd § 263 ZPO?
Wenn sie objektiv prozesswirtschaftlich ist, wenn also das bisher gewonnene Prozessergebnis als Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen weiterverwertbar bleibt und die Zulassung der geänderten Klage die endgultige Beilegung des Streits fördert und einen neuen zu erwartenden Prozess vermeidet.
Wird bei Zulässigkeit der Klageänderung noch über die ursprünglich erhobene Klage entschieden?
Nein! Bei Zulässigkeit der Klageänderung wird die alte gegen die neue Klage ausgewechselt. Die §§ 263 ff. ZPO sind insoweit Spezialvorschriften, die die allg. Vorschriften zur Beendigung der Rechtshängigkeit verdrängen.
Wie beurteilt sich eine nachträgliche Klagenhäufung?
Nach hM liegt bei einer nachträglichen Klagenhäufung zugleich eine Klageänderung vor, so dass neben den allg. Voraussetzungen einer Klagenhäufung auch die §§ 263 ff. ZPO geprüft werden müssen.
Wie wird die gewillkürte Parteiänderung vom BGH bzw. der hL dogmatisch eingestuft?
• BGH: Subj. Klageänderung: Zulässigkeit grds. amalog § 263 ZPO; Ausnahme bei Parteiänderung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz;
• hL: Rechtsinstitut eigener Art; § 263 ZPO nicht anwendbar, Zulässigkeit ist im Einzelfall nach den allg. Prozessgrundsätzen und Interessen der Beteiligten zu bestimmen. Zu beachten ist v.a. der Rechtsgedanke des § 269 ZPO und der Grds, dass niemand ein negatives Prozessergebnis gegen sich gelten lassen muss, auf dessen Zustandekommen er keinen Einfluss nehmen konnte.
Wann wird eine Entscheidung formell rechtskräftig?
Mit Wirksamwerden einer letztinstanzlichen Entscheidung, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. z.B. § 517 ZPO) oder bei Rechtsmittelverzicht (vgl. z.B. § 515 ZPO).
Worin liegt die Bedeutung der formellen Rechtskraft?
Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln bzw. dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann. Möglich bleibt grds. mur noch die Wiederaufnahme gem. §§ 578 ff. ZPO.
Worin liegt nach hM die entscheidende Wirkung der mat. Rechtskraft?
Nach der hM (ne-bis-in-idem-Lehre) besteht die entscheidende Wirkung der materiellen Rechtskraft darin, dass - soweit rechtskräftig entschieden ist - jedes erneute Instreitstellen unzulässig ist. „Nicht zweimal in derselben Sache* !
Wann wirkt sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung als Prozesssperre auf die Zulässigkeit einer anderen Klage aus?
Bei Streitgegenstandsidentität in einem ersten und einem zweiten Prozess steht die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses bereits der Zulässigkeit der Klage im zweiten Prozess als Prozesssperre entgegen.
Wann wirkt sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung als Abweichungsverbot auf die Begründetheit einer anderen Klage aus?
Bei Streitgegenstandsverschiedenheit in einem ersten und einem zweiten Prozess, und wenn die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses als Entscheidungsgrundlage (Vorfrage) im zweiten Prozess Bedeutung erlangt, ist der Richter des zweiten Prozesses bei Beuteilung der Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Begründetheit am die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses gebunden (sog. „Abweichungsverbot infolge Präjudizialität").
Wie ist die Rechtskraft objektiv begrenzt?
Gem § 322 I ZPO erwächst in Rechtskraft nur die Entscheidung über den Streitgegenstand, wie sie regelmäßig aus dem Urteilstenor ersichtlich ist. Damit erwächst in Rechtskraft grds. nur, dass der streitgegenständliche Anspruch besteht oder nicht besteht (= Rechtsfolgenausspruch). In Rechtskraft erwachsen hingegen grds. nicht die Feststellungen, warum der Anspruch (Rechtsverhaltnis) besteht oder nicht besteht (= Entscheidungsgrundlagen). Ausnahme: § 322 11 ZPO !
Wie ist die Rechtskraft subjektiv eingegrenzt?
Grds. wirkt die Rechtskraft einer Entscheidung nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits („interpartes* und nicht ,,interomnes", § 325 I 1. HS ZPO) und gegenüber Rechtsnachfolgern nach Rechtshängigkeit (§ 325 1 2. HS ZPO), sofem diese nicht gutgläubig rechtskraftfrei erwerben (S 325 II ZPO).
Daneben gibt es Falle der Rechtskrafterstreckung aufgrund Gesetzes (z.B. §§ 326, 327 ZPO) und aufgrund allg. Grundsätze (z.B. bei gewillkürter Prozessstandschaft).
Welchen Sinn hat die Zwischenfeststellungsklage des § 256 II ZPO?
Mit ihr können die Parteien in begrenztem Umfang auch Entscheidungsgrundlagen, die normalerweise nicht an der Rechtskraft des Endurteils teilnehmen würden, rechtskräftig feststellen lassen, sofern es sich um streitige sog. "vorgreifliche Rechtsverhältnisse* handelt.
Worin besteht die Besonderheit der Zwischenfeststellungsklage, die sie von der normalen Feststellungsklage unterscheidet?
Darin, dass bei erstgenannter Klage anstelle der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses die Prüfung der sog. Prajudizialität oder Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits tritt.
Was ist ein Rechtsverhältnis iSd § 256 I ZPO?
Eine auf Tatsachen beruhende rechtliche Beziehung zwischen Personen (z.B. Vertragsverhältnis) oder zwischen Personen und Gegenständen (Rechtsstellung als Eigentümer einer Sache, Inhaber einer Forderung).
Kein Rechtsverhältnis ist eine bloße Tatsache bzw. ein einzelnes Element oder eine Vorfrage zu einem Rechtsverhältnis, wie z.B. die Geschäftsfähigkeit.
Welche Voraussetzungen hat das Feststellungsinteresse iSd § 256 I ZPO?
Infolge Rechtsunsicherheit besteht die Gefahr von Nachteilen für eine Rechtsposition des Klägers
Ein Feststellungsurteil ist geeignet die Rechtsunsicherheit zu beseitigen
Ein einfacherer bzw. effektiverer Weg ist nicht gegeben.
In welchen Fallgruppen kann das Feststellungsinteresse iSd § 256 I ZPO trotz Möglichkeit einer Leistungsklage bejaht werden?
Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungshemmung. Die unbezifferte Feststellungsklage hemmt hier die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs.
Der Bekl. (z.B. eine Behörde) lässt erwarten, dass er bereits auf Feststellungsurteil hin leisten wird.
Der Streitstoff kann durch die Feststellungsklage prozesswirtschaftlicher erledigt werden, z.B. weil Schadensentwicklung in einem Schadensersatzprozess noch nicht abgeschlossen ist und deshalb nach Erhebung einer bezifferten (Teil-) Leistungsklage, weitere (Teil-)Leistungsklagen zu erwarten wären.
Wie beurteilt sich der Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage?
Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage ist nach hM (auch) jeder für die umgekehrte Leistungsklage zulässige
Welche Folge hat es, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären?
Beendigung des Rechtsstreits durch Parteihandlung : Keine Sachentscheidung des Gerichts, sondern nur noch Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, § 91a ZPO
Kann in der übereinstimmend für erledigt erklärten Sache erneut geklagt werden?
Einer erneuten Klage steht zwar keine rechtskräftige Entscheidung entgegen - Vertretbar ist aber, die Klage wegen Rechtsmissbrauchs (widersprüchliches Verhalten) als unzulässig zu bewerten
Wie behandelt die hM die einseitige Erledigungserklärung des Klägers gegen den Widerspruch des Beklagten?
Als ohne weiteres zulässige Klageänderung § 264 Nr. 2 ZPO in einer Klage auf Feststellung, dass sich die ursprüngliche Hauptsacheklage erledigt hat mit der Folge, dass jetzt durch streitiges Endurteil gem. § 300 ZPO über die geänderte Feststellungsklage und gem. § 91 ZPO über die Kosten zu entscheiden ist
Kann auch der Beklagte die Hauptsache einseitig für erledigt erklären?
Der Beklagte kann den Rechtsstreit nach hm nicht einseitig für erledigt erklären, denn die einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung (hm) ist als Disposition über den Streutgegenstand dem Kläger vorbehalten
Wann ist die Hauptsache tatsächlich erledigt?
Bei beiders. EE mit Wirksamkeit der Parteierklärungen, ohne dass es darauf ankommt, ob tats. ein erledigendes Ereignis eingetreten ist oder nicht (Dispositionsgrundsatz)
Bei eins. EE nur dann, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Hauptsacheklage durch ein erledigendes Ereignis (z. B. Erfüllung) nachträglich unzulässig oder unbegründet wird.
Kann sich die Hauptsache schon vor Rechtshängigkeit erledigen?
Nach hM ist das nicht möglich, da ab Rechtshängigkeit erst der Rechtsstreit entsteht und dann überhaupt erst eine „Hauptsache" vorhanden ist, die sich erledigen kann.
Was ist also zu tun, wenn eine bei Anhängigkeit zulässige und begründete Klage noch vor Rechtshängigkeit z. B. durch Erfüllung unbegründet wird?
§ 269 III 3 ZPO gibt hier jetzt dem Kläger die Möglichkeit durch Klagerücknahme + Antrag (vgl. Abs. 4) einen günstigen Kostenbeschluss herbeizuführen. Das gilt nach der Neufassung durch das 1. JuMoG selbst dann, wenn die eingereichte Klage überhaupt nicht zugestellt wurde (vgl. § 269 III 3 Halbsatz 2 ZPO). Denkbar wäre auch § 91a ZPO anzustreben oder bei schwierigen tats./rechtl. Fragen in eine Kostenerstattungsklage überzugehen.
Wann würden Sie prinzipiell im Prozess die Klage zurücknehmen, wann hingegen die Hauptsache für erledigt erklären?
Klagerücknahme ist grds. dann geboten, wenn man im Nachhinein erkennt, dass man eine schon bei Rechtshängigkeit unzulässige oder unbegründete Klage erhoben hat, die jetzt abgewiesen würde. Erledigungserklärung ist dagegen angebracht, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass man zunächst eine zulässige und begründete Klage erhoben hat, die erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Wie unterscheiden sich Klagerücknahme und Klageverzicht?
Bei Klagerücknahme wird die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beseitigt, ohne dass es zu einer Sachentscheidung kommt, vgl. § 269 III 1 ZPO. Der Kläger kann in derselben Sache jederzeit erneut Klage erheben. Beim Klageverzicht kommt es zu einem Verzichtsurteil gem. § 306 ZPO. Dieses enthält eine Sachentscheidung über den Klageanspruch. Nach Eintritt der Rechtskraft ist jede erneute Klage in derselben Sache wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig
Warum hängt die Klagerücknahme mit Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten von dessen Einwilligung ab?
Das Einwilligungserfordernis will absichern, dass der Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung erhält, um vor erneuter Klage in derselben Sache sicher zu sein. Deshalb verhindert § 269 I ZPO nach Einlassung des Beklagten, dass der Rechtsstreit gegen seinen Willen ohne Sachentscheidung endet. Beachte aber die Einwilligungsfiktion des § 269 II 4 ZPO!
Welche Rechtsnatur hat ein Prozessvergleich (PV)?
Der Prozessvergleich (PV) ist ein Prozessvertrag mit Doppelnatur. Er hat also eine prozessuale und materielle Seite, die eine untrennbare Einheit bilden und zur Wirksamkeit kumulativ vorliegen müssen.
Was sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen?
Prozessuale Voraussetzungen:
Abschluss vor deutschen Gericht (nicht notwendig Prozessgericht)
durch die Parteien des Urteilsverfahrens
über den oder einen Teil des Streitgegenstandes
Protokollierung (§ 160 III Nr. 1 ZPO) bzw. Gerichtsbeschluss gem. § 278 VI 2 ZPO
Prozesshandlungsvoraussetzungen
Materielle Voraussetzungen:
Vertragsschluss mit Inhalt § 779 BGB (Nachgeben)
allgem. Wirksamkeitsvoraussetzungen nach BGB, insb. §§ 104 ff. BGB
Welche Wirkungen hat der PV?
Proz. Wirkungen:
unmittelbare Verfahrensbeendigung
Vollstreckungstitel gem. § 794 I Nr. 1 ZPO;
Mat. Wirkungen:
materiellrechtliche Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs.
Wie ist die Unwirksamkeit eines PV prozessual geltend zu machen?
Nach einem Teil d. Lit, immer in Fortsetzung des alten Prozesse, da dieser wegen der Unwirksamkeit des PV ja nicht beendet ist.
Nach wohl hM gilt das nicht, wenn der PV aus materiellen Gründen unwirksam wird; deren tatsächliche Grundlagen erst nach Vergleichsschluss entstanden sind (Rücktritt, Aufheburig, WGG usw.) Hier bleibt die prozessbeendende Wirkung des PV bestehen. Die Unwirksamkeit muss im neuen Prozess geltend gemacht werden.
Übersicht: einseitige Erledigungserklärung
Welche prozessualen Möglichkeiten stehen dem Gericht bei Säumnis beider Parteien zur Verfügung?
Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251 a I und II ZPO
Vertagung gem. § 227 ZPO
Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. §§ 251 a III, 251 ZPO.
Unter welchen Bedingungen ergeht ein erstes echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten?
Antrag des erschienenen Klägers auf Erlass eines VU
Säumnis des Beklagten
kein Versagungs- oder Vertagungsgrund gem. §§ 335, 337 ZPO
Zulässigkeit der Klage
Schlüssigkeit der Klage, vgl. § 331 II Hs. 1 iVm I 1 ZPO (Geständnisfiktion).
Was sind die Voraussetzungen für ein erstes echtes VU gegen den Kläger?
Antrag des erschienen Beklagten auf Erlass eines VU
Säumnis des Klägers
kein Versagungs- oder Vertragungsgrund gem. §§ 335, 337 ZPO
Achtung: KEINE Schlüssigkeitsprüfung, vgl. § 330 ZPO!
Was ist ein sog. „unechtes" VU?
Es ist ein „normales" klageabweisendes Endurteil iSd § 300 ZPO gegen den Kläger.
Wann ergeht ein solches Urteil?
Es ergeht nicht aufgrund der Säumnis, sondern nur bei deren Gelegenheit, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage herausstellt. Hier fehlt die Kausalität zw. Säumnis und Entscheidungsinhalt.
Unter welchen Voraussetzungen ergeht ein sog. „technisch zweites" VU nach vorausgegangenem ersten VU?
Vgl. § 345 ZPO:
zulässiger Einspruch der Partei gegen das erste VU, 88 338 ff. ZPO
erneute Sämnis in dem gem. § 341a ZPO anberaumten Einspruchstermin
Antrag der erschienen Partei auf Erlass des zweiten VU
streitg: Gesetzmäßigkeit des ersten VU? eA (+) Arg: § 342 ZPO „Zurückversetzungsgrundsatz*; hM (-) Arg: § 345 ZPO lex specialis zu § 342 ZPO; Umkehrschluss zu § 700 VI ZPO.
Wann ergeht ein sog. „weiteres erstes" VU?
Es ergeht im Gegensatz zum „technisch zweiten* VU, wenn der Einspruchsführer erneut säumig ist, aber keine zweimalige aufeinanderfolgende Säumnis vorliegt sondern zwischenzeitlich in einem Termin mündlich verhandelt wurde.
Statthafter Rechtsbehelf gegen ein erstes echtes VU?
Einspruch gem. §§ 338 ff. ZPO.
Statthafter Rechtsbehelf gegen ein „unechtes" VU?
Berufung gem. §§ 511 ff. ZPO bzw. Revision gem. §§ 542 ff. ZPO.
Statthafter Rechtsbehelf gegen ein „technisch zweites" VU?
Eingeschränkte Berufung gem. § 514 II ZPO.
Wann liegt Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor?
Nichterscheinen der ordnungsgemäß geladenen Partei
Nichtverhandeln der erschienenen Partei, § 333 ZPO
Nichtvertretensein der Partei im Anwaltsprozess
„Termin zur mdl. Verhandlung" kann sein: früher erster Termin, § 275 ZPO; Haupttermin, § 279 ZPO; Fortsetzungstermin, § 332 ZPO; nicht aber Gütetermin, § 278 II ZPO; an diesen kann jedoch gem. § 279 I ZPO die mdl. Verhandlung anschließen.
Kann man auch im schriftlichen Vorverfahren säumig sein mit der Folge eines VU?
Wenn der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 276 II ZPO nicht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen gem. §276 I 1 ZPO schriftlich seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Beachte hier § 331 III ZPO im schriftl. Vorverfahren.
Welche Alternative zur Beantragung eines VU bietet das Gesetz der erschienenen Partei bei Säumnis der Gegenpartei?
Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gem. § 33 la ZPO. Dies aber gem. § 331a S. 2 ZPO iVm § 251 a II ZPO nur, wenn zumindest einmal mündlich verhandelt wurde.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mahnverfahren zulässig?
Gem. § 688 ZPO ist das Mahnverfahren grds. nur zulässig zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen in Euro, die nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängig sind.
Wer ist für die Durchführung des Mahnverfahrens sachlich, örtlich und funktionell zuständig?
Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig das Mahnverfahren ist gem. § 689 II ZPO iVm §§ 12 ff. ZPO das AG am Wohnsitz des Antragstellers, sofern nicht der Landesgesetzgeber die Mahnsachen gem. § 689 III ZPO einem zentralen Mahngericht (in Bayern: AG Coburg) zugewiesen hat. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 1 RPfG.
Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid?
Widerspruch, vgl. §§ 692 I Nr. 3, 694 ff. ZPO.
Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid?
Einspruch gem. §§ 700 I ZPO (Vollstreckungsbescheid steht erstem VU gleich) iVm 338 ff. ZPO.
Welche Art von VU kann ergehen, wenn in nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid anberaumtem Termin der Beklagte säumig ist und der erschienene Kläger Antrag auf Erlass eines VU stellt?
„Technisch zweites" VU gem. § 345 ZPO gegen den säumigen Beklagten oder „unechtes* VU gegen den erschienenen Kläger, durch das die Klage abgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird, vgl. § 700 VI ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 233 ff. ZPO - Schema
In welche zwei grundsätzlich zu trennende Abschnitte zerfällt das Vollstreckungsrecht?
In die ZV wg. Geldforderungen gem. §§ 803 - 882a und
In die ZV wg. sonstiger Ansprüche gem. §§ 883 - 898.
Wie lautet die Formel, mit der man das System der Vollstreckungsmaßnahmen erschließen kann?
Erläutern Sie diese Formel kurz!
Weswegen + Wohinein - Wie;
Weswegen wird vollstreckt? Dies ergibt sich aus dem Vollstreckungstitel. Lautet er auf Zahlung einer Geldsumme, wird vollstreckt gem. §§ 803 ff., lautet er auf irgendetwas anderes (z.B. Herausgabe), wird wg. eines sonstigen Anspruchs vollstreckt gem. §§ 883 ff.
Wohinein wird vollstreckt? Dies ist die Frage nach dem Vollstreckungsobjekt. Danach unterteilt sich die ZV wg. Geldforderung weiter, je nachdem, ob in bewegl. Vermögen (Sachen, Forderungen, sonstige Rechte) vollstreckt wird (§§ 803 - 863) oder in unbewegliches (§§ 864 - 871).
Wo ist die ZV wegen einer Geldforderung in einen Herausgabeanspruch im Gesetz geregelt, wo die ZV wegen eines Herausgabeanspruchs?
Die ZV wegen Geldforderung (Titel lautet auf Zahlung) in einen Herausgabeanspruch (Vollstreckungsobjekt ist ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen einen Drittschuldner) ist in §§ 846 ff. geregelt.
Die ZV wegen eines Herausgabeanspruchs (Titel lautet auf Herausgabe) ist in §§ 883 ff. geregelt.
Was sind 4 Grundvoraussetzungen, die bei jeder ZV vorliegen müssen?
Antrag (§§ 753 ff.)
Titel (§§ 704, 722, 723, 794)
Klausel (§§ 724 ff)
Zustellung (§ 750).
Welche Vollstreckungsorgane kennen Sie? Wofür sind sie jeweils zuständig?
Gerichtsvollzieher, ZV wg. Geldforderungen in bewegliche Sachen (S§ 808 ff) und wg. Herausgabe von Sachen (§S 883 If.);
Vollstreckungsgericht, ZV wg. Geldforderungen in Forderungen und sonstige Rechte (§§ 828 ff) und wg. Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. iVm § 1 ZVG);
Prozessgericht erster Instanz; ZV wegen Ansprüchen auf Handlung, Duldung oder Unterlassung (§§ 887 ff.);
Grundbuchamt, Eintragung einer Zwangshypothek bei der ZV wg. Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 866, 867).
Wer sind die Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens?
Vollstreckungsgläubiger: Er betreibt die ZV;
Vollstreckungsschuldner: Gegen ihn wird die ZV betrieben.
Dritte: Alle anderen, die noch am Verfahren beteiligt oder von Vollstreckungsmaßn. betroffen sind (vgl. §§ 771, 809, 840 usw.).
Was sind Vollstreckungstitel?
(gerichtliche) Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die ZV zugelassen wird.
Welchen Sinn hat die Vollstreckungsklausel? Welche Arten von Vollstreckungsklauseln sind Ihnen bekannt?
Sie ist die amtl. Bescheinigung, dass der Titel vollstreckbar ist (Zeugnis der Vollstreckungsreife). Sie zeigt, dass die ZV aus dem Titel gegen best. Personen beginnen darf. Grds. muss auf jeden Titel eine Klausel gesetzt werden, damit eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, § 724.
In § 725 ist die einfache Klausel geregelt
In § 726 ZPO die qualifizierte oder sog. titelergänzende Klausel,
In §§ 727 - 729 sind sog titelumschreibende oder titelübertragende Klauseln geregelt.
Was ist neben den o. g. 4 Grundvoraussetzungen ggf. noch als Voraussetzung der ZV zu beachten?
• Ggf. sind besondere Voraussetzungen zu beachten:
§ 751 I: Eintritt eines bestimmten Kalendertags;
§ 751 II: Nachweis einer Sicherheitsleistung;
§§ 756, 765: Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Titel
§§ 750 III, 798: Einhaltung von Wartefristen;
• Ggf. Vollstreckungshindernisse: Wichtigste Vorschrift ist § 775.
Wann geschieht die Sachpfändung „in rechter Weise"?
• Die Pfändung geschieht durch Inbesitznahme (mittelbarer Besitz) des GVz (§ 808 I), idR durch Siegelung und Belassung der Sache beim Schuldner. Unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Pfändung ist in diesem Fall die ausreichende Ersichtlichmachung der Pfändung, vgl. § 808 II 2.
• Geld. Kostbarkeiten und Wertpapiere sind dem Schuldner wegzunehmen, andere Sachen ebenfalls, falls durch Belassung beim Schuldner die GlBefriedigung gefährdet erscheint, § 808 I 1.
Wann geschieht die Sachpfändung am rechten Ort?
Bei Sachen, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, des -gläubigers o. eines herausgabebereiten Dritten befinden, vgl. §§ 808, 809. Entscheidend sind nur die Gewahrsamsverh. (Ausn.: evidentes Fremdeigentum).
Was ist zu beachten, damit die Sachpfändung im rechten Umfang vorgenommen wird?
• Verbot der Überpfändung gem. § 803 I 2;
• Verbot der zwecklosen Pfändung gem. § 803 II;
• Pfändungsverbote aus sozialpolitischen Gründen gem § 811 I (beachte aber II!)
Was ist eine Austauschpfändung?
Sie ist in § 811a geregelt und ermöglicht die Pfändung an sich gem. § 811 Nr. la u.b, Nr. 2 unpfändbarer Sachen im Austausch gegen ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder unter Überlassung des zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags. Über die Zulässigkeit entscheidet auf Antrag des VollstreckungsGl das VollstrechungsG.
Unter welchen Voraussetzungen kann der GVz zum Zwecke der ZV die Wohnung des Schuldners auch gegen dessen Willen durchsuchen?
Gem. § 758a I 1 grds. nur aufgrund Anordnung des Richters am AG, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.
Ausnahmsweise auch ohne richterliche AO bei Gefahr in Verzug (§ 758a I 2). Gem. § 758a III sind aufgrund einer DurchsuchungsAO gegen den Schuldner grds. auch Mitgewahrsamsinhaber zur Duldung verpflichtet.
Kann der GVz auch noch abends um 22 Uhr vollstrecken?
Gem § 758a IV 2 wäre das eine ZV zur Nachtzeit (21.00 bis 6.00 Uhr). Diese ist nach § 758a IV 1 möglich, wenn die ZV keine unbillige Härte darstellt und der zu erwartende Erfolg nicht außer Verhältnis zum Eingriff steht.
Eine richterliche AO ist nur für die ZV in Wohnungen iSd Art 13 I GG nötig.
Warum bedarf es der sog. Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ?
Da es wegen §§ 808, 809 bei der Sachpfändung grds. nur auf die Genahrsamsverhaltisse ankommt. Ohne § 739 könnte deshalb der nicht schuldende Ehegatte/Lebenspartner, der an Gegenständen in der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung regelmäßig Mitgewahrsam hat, praktisch jeder Sachpfändung verhindern.
Warum wird § 739 auf eheähnliche Lebensgemeinschaften nicht analog angewendet?
• Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke, da bei Ausdehnung des § 739 auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (II) der Gesetzgeber bewusst auf eine Erstreckung auf andere eheähnliche Lebensgemeinschaften verzichtet hat
• Die analoge Anwendung verlangt dem GVz eine vor Ort praktisch kaum durchführbare Prüfung der Eheähnlichkeit ab.
Wie kann man in eine Sache des Vollstreckungsschuldners die ZV betreiben, wenn sie sich bei einem nicht herausgabebereiten Dritten befindet?
Man kann den Herausgabeanspruch des ZVSchuldners gegen den Dritten durch das VollstreckungsG gem. §§ 828 ff., 846 ff. pfänden und sich überweisen lassen, dann den Dritten aufgrund des überwiesenen Anspruchs verklagen und sich so einen Herausgabetitel besorgen und danach mit Hilfe des GVz die Herausgabevollstreckung gem. §§ 883 ff. betreiben.
Wie ist die Grundstruktur jeder Zwangsvollstreckung wg. Geldforderung?
Sie ist durch den Beschlagnahme- und den Verwertungsakt gekennzeichnet.
Der Beschlagnahmeakt (Pfändung) hat zwei Wirkungen:
Verstrickung + Pfändungspfandrecht
Der Verwertungsakt (z.B. öff. Versteigerung) dient der Erzielung eines Verwertungserlöses, mit dem der Vollstreckungsgläubiger wg. seiner titulierten Forderung befriedigt wird.
Welche Bedeutung hat die Verstrickung?
Durch die Verstrickung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis über die Sache entzogen (= Veräuße. rungsverbot iSd §§ 135, 136 BGB) und die staatliche Verfügungsmacht zum Zw. der Verwertung der Sache begründet.
Unter welchen Voraussetzungen tritt eine wirksame Verstrickung der Sache ein?
Sie tritt mit Pfändung einer Sache ein, wenn die Pfändung nur nicht nichtig ist. Bloße Fehlerhaftigkeit schadet nicht. Die Abgrenzung bestimmt sich dabei nach der „Evidenztheorie" (besonders schwer + evident).
Hauptfälle der Nichtigkeit:
Titel fehlt völlig
unzust. Vollstreckungsorgan
Pfändung von vornherein nicht ausreichend ersichtlich iSd § 808 I1 2.
Aus welchen Gründen erlischt die Verstrickung?
Beendigung der Verwertung durch Ablieferung der Sache an Ersteher
Aufhebung der Pfändung z.B. nach erfolgreicher Einlegung eines Vollstreckungsrechtsbehelfs gem. §§ 775 Nr. 1 iVm 776 S. 1
gutgl. Erwerb der Pfandsache durch einen Dritten gem. §§ 136, 135 II BGB; nicht ausreichend: bloße Freigabeerklärung durch den Gläubiger (h.M.).
Welche Theorien werden zur Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts iSv § 804 vertreten? Erläutern Sie diese kurz!
Rein off.-recht. Theorie: Nach ihr ist das Pfändungspfandrecht rein öff-rechtl. Natur. Es entsteht als notwendige Folge des Hoheitsakts Pfändung.
Rein privatr. Theorie: Nach dieser Theorie ist das Pfändungspfandrecht eine dritte Art des privatr. Pfandrechts neben dem rechtsgeschäftlichen gem. §§ 1204 ff. BGB und dem gesetzlichen gem §§ 1257, 1204 ff BGB. Es bildet die Grundlage der gesamten Vollstreckung also auch der Verwertung, so dass auch §§ 1235 ff. BGB neben §§ 814 ff. Anwendung finden.
Gemischt privatr.-öffrechtl. Theorie (hM): Auch nach dieser Theorie ist das Pfän-dungspfandrecht eine dritte Art des privatr. Pfandrechts. Im Unterschied zur rein privatr. Theorie wird jedoch nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Verstrickung als Grundlage der Verwertung gesehen, so dass die §§ 1235 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind, insbesondere nicht § 1244 BGB.
Unter welchen Voraussetzungen entsteht das Pfändungspfandrecht?
Nach der rein öffrechtl. Theorie allein mit wirks. Pfändung und Eintritt der Verstrickung
Nach den beiden anderen Theorien: wirks. Verstrickung + Einhaltung der wesentl. Vollstreckungsvoraussetzungen (str.) + Bestehen der vollstreckbaren Forderung entspr. § 1204 BGB + Eigentum des Vollstreckungsschuldners am Pfandgegenstand entspr. § 1205 BGB.
Wann kommt es zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts?
Nach allen Theorien mit Erlöschen der Verstrickung
Nach der rein privatrechtl. und der gem. Theorie zusätzl.:
durch Untergang der titulierten Forderung entspr. § 1252 BGB
durch Verzicht des Gläubigers entspr. § 1255 BGB
durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb entspr. § 936 BGB
Unter welchen Voraussetzungen kommt es in der öffentlichen Versteigerung zum Eigentumsübergang auf den Ersteher?
Ordnungsgem. Ablieferung gem. § 817 II
fortbestehende Verstrickung
Einhaltung der wesentlichen Vorschriften für das Versteigerungsverfahren (Zust. und Offentlichkeit gem § 814 und Barzahlungsgebot gem. § 817 II, u.U. § 816 III).
Welche Bedeutung hat in der öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen der Zuschlag?
Durch ihn kommt gem. § 817 I 3 ZPO iVm § 156 BGB ein kaufähnlicher örVertrag zwischen Staat und Meistbietendem zustande (beachte § 806), der GVz kann rechtsbeständiges Eigentum übertragen (= Rechtsgrund iSd § 812 BGB).
Wie sind die Rechtsverhältnisse am Versteigerungserlös?
Der Versteigerungserlös tritt in jeder Hinsicht an die Stelle der versteigerten gepfändeten Sache. So wie die Rechtsverhältnisse an der Sache bestanden, setzen sie sich am Erlös fort (= dingliche Surrogation; Gedanke aus § 1247 S. 2 BGB).
Wie und unter welchen Voraussetzungen wird eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet?
Durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts an den Drittschuldner, gem. § 829 I und III Voraussetzungen:
Vorliegen der allg. Vollstreckungsvoraussetzungen + Möglichkeit des Bestehens der zu pfändenden Forderung + Pfändbarkeit der Forderung (vgl. §§ 850 ff. und 851 ff.).
Wie kann die gepfändete Geldforderung verwertet werden?
Durch Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gem. § 835, wobei die Überweisung an den Gläubiger an Zahlungs Statt (entspricht Abtretung mit Befriedigungswirkung, vgl. § 835 II) oder zur Einziehung (entspricht Einzugsermächtigung) geschehen kann.
Unter den Voraussetzungen des § 844 kann das Vollstreckungsgericht eine andere Art der Verwertung anordnen; z. B. einen freihändigen Verkauf der Forderung.
Wie ist die Rechtsstellung des Drittschuldners?
Ggü. dem Drittschuldner gilt das Zahlungsverbot des § 829 I 1 (arrestatorium), Gem. § 840 entsteht eine Auskunftsobliegenheit deren schuldhafte (!) Verletzung gem. § 840 II 2 eine Schadensersatzpflicht begründet.
Nennen Sie Beispiele für Rechte iSd §$ 857 ff.!
Z.B.
Anteilsrecht von Gesellschafter und Miterben (vgl. auch § 859 I und II)
Anwartschaftsrecht auf Eigentum an beweglichen Sachen (nach hM Doppelpfändung!)
beschränkt dingliches Recht (beachte § 857 III insbes. für Nießbrauch und § 857 VI insbes. für Grundschuld).
Wie kann wegen Geldforderung in ein Grundstück vollstreckt werden?
Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 869 iVm ZVG).
Wo weicht im Vollstreckungsrecht die Abgrenzung bewegliches - unbewegliches Vermögen von der Abgrenzung im Sachenrecht ab?
Bei § 810 (ungetrennte Früchte): sachenrechtlich wesentl. Bestandteile des Grundstücks gem. §§ 94 I, 99 I BGB - voll-streckungsrechtlich gem. §§ 808 ff. pfändbar als bewegl. Sachen, solange Grundstück noch nicht beschlagnahmt;
Bei § 865 (Grundstückszubehör, getrennte Erzeugnisse und getrennte Bestandteile im Haftungsverband der Hypothek): sachenrechtlich bewegliche Sachen gem. §§ 94 und 97 BGB - vollstreckungsrechtlich grds. unbewegl. Vermögen gem. § 865 I.
Wie ist das Verhältnis der Mobiliar- zur Immobiliarvollstreckung bei Gegenständen, die zum Haftungsverband der Hypothek gehören?
Grundstückszubehör im Haftungsverband der Hypothek ist ausschl. Gegenstand der Immobiliarvollstreckung gem. §§ 864 ff., vgl. § 865 II 1.
Sonst gilt der Vorrang der Immobiliar- vor der Mobiliarvollstreckung, vgl. § 865 II 2.
Wie wird ein Urteil, in dem der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, vollstreckt?
Gem § 894 gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben, ohne dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen nötig sind („Das rechtskräftige Urteil vollstreckt sich also selbst**).
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