Begriff Rechtsvergleichung
Rvgl ist die vergleichende wissenschaftliche Betrachtung mehrerer Rechtsordnungen
wo und wiese bestehen Rechtsunterschiede
Ziel Rvgl
Erarbeitung der angemessensten (besten und gerechtesten) Lösungen für ein bestimmtes Rechtsproblem
Abgrenzung zum IPR und zur Auslandsrechtskunde
RVGL ist
1) kein Rechtsgebiet
2) geht über bloße Darstellun von Auslandsrecht hinaus
2 getrennte entwicklunglinien
1) Legislative Rechtsvergleichung
Heranziehung ausländischen Rechts bei der Schaffung neuer Gesetzte
2) Wissenschaftlich-theoretische Rvgl
ziel = bessere Erkenntnis des Rechts
Geschichte der legislativen Rechtsvergleichung
nach inkrafttreten des BGB war niedergang der leg. RVGL
Konzentration auf Worlauat der neuen § §
Wissenschaftlich-theoretische Rvgl in D
Ansel Feuerbach: Notwendigkeit auf fremde Völker hinzusehen und Sitten und Gesetze zu untersuchen
Gegner der Rvgl
historische Rechtsschule (von Savigny, Bierling, Stammler
Geschichte Rvgl
1878: Gründung der Zeitschrift “für vergleichende Rechtswissenschafft”
1900: Weltkongress Rechtsvergleichung in Paris
1919 Versailler Vertrag: anlass zur rechtsvergleichenden Befassung mit dem Vertragstext
Erste große aufgabe der neu gefründent Inistutue für Rvgl (heute MPI damals Kaiser-Wilhelm-Institut
Ernst Rabel = Schlüsselfigur der ersten häflte 20 Jhdts
1927 Gründung 2rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht”
Bis heute polemische Gegner!!
Nachbardisziplinen
Auslandsrechtskunde (“deskrpitive Rechtsvergleichung)
IPR (“ Berührungspunkte bei Qualifikation, Rückverweisung, ordre public”
Völkerrecht (WVRK)
Rechtsgeschichte (“vertikal”, Rvgl = horiziontal)
Rechtsehtnologie (Rechtsregeln zivilisatorisch “unberührter” Gruppen)
Rechtssoziilogie (REcht und Gesellschaft)
Bsp IPR
Morgengabe
Problembeschreibung: Die Brautgabe nach islamischem Recht ist in Deutschland immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Diesmal war die zentrale Frage, ob die notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Der BGH bejahte dies unter analoger Anwendung des § 518 BGB und verneinte somit die Wirksamkeit der Vereinbarung und den Anspruch auf Zahlung
Lösung: Nach allen in Frage kommenden Kollisionsnormen war deutsches Recht anwendbar. Das Ehepaar lebte in Deutschland und die Ehefrau war außerdem deutsche Staatsangehörige. Zudem wurde die Brautgabe in Deutschland vereinbart,
Kritik Morgengabe
heiderhoff kritisierte weil ka
Geschichtlicher Exkurs
Rechtsvergleichung beendet „Sonderweg“ der Rechtswissenschaften
Naturwissenschaften ist internationale Ausrichtung selbstverständlich
RVGL Funktionen
Primäres Ziel
Erkenntnis
Umfassendes Verständnis der Rechtswisseschaft als Wissenschaft
erweitert und bereichert den Vorrat an Lösungen
vertieft Verständnis unterschiedlicher sozialer und kultureller Einrichtungen
forder Abbau unreflektierter nationaler vorurteile
verbessert gegenseitiges internationales Verstädnis
fördert innovative Fortentwicklung des nationalen Rechts
Praxisbezogene Aufgaben und Ziele
1) Hilfsmittel für den Gesetzgeber
2) Auslegunshilfe
3) Juristenausbildung
4) Rechtsvereinhetlichung
5) Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Zivilrecht s
1) Rvgl als Hilfsmittel für Gesetzgeber
wichtiges Hilfsmittel für
1) vorarbeiten für einheitliches Handelsrecht
2) später für Zivil-, zivilverfahrens-, Konkurs-, Gerichtsverfassungs-, und Strafrecht
Heute Rvgl bei Gesetzgebung fest etabliert
Moderene Bsp
Familienrechtsreform (skanidinavien)
Akteinrefor 1965
2) Rvgl als Auslegungshilfe
kann rvgl fruchtbar gemacht werden für Auslegung nationaler Rechtsnormen?
contra:
Art 20 abs 2 Satz 2 GG (Alle Staatsgewalt geht dem Volke aus)
Art 20 Abs 3 GG (BIndung der Justiz an Gesetz und Recht)
pro:
auch die justiz ist nicht demokratisch legitimiert
außerjuristische Wertungen sind seit jeher in die auslegung eingeflossen, kein Denkverbot
Rechtsvergleichende Auslegung
Mittelweg
either
klare rechtsnormen -> unverrückbar (zb Verjährungsfrist)
or
Generalklauseln -> Rechtsvergleichung in die Auslegung einbeziehen
offene fragen
3) Rechtsvergleichung in der Juristenausbildung
sinn
achtung von der eigenständigen REchtskultur anderer Völker
vertieftesverständnis des heimischen REchts
Vermittlung kritischer Maßstäbe zur Verbesserung des heimischen Rechts
Nebeneffekte
kollisionsrechtskompetenz (Qualifikationsfragen)
Beratungskompetenz bei zunehmender internationalisierung des lebens
4) REchtsvergleichung und REchtsvereinhetlichung
Rvgl dient Vorbereitung von Projekten der übernationalen Rechtsvereinheitlichung (“legislative Rvgl)
Instrument klassischerweise: Einheitsgesetz/loi uniforme
Ferner: richtline, VO, Art 288 AEUV
Grundlage kann kein Idealgesetz sein sodern nur
1) bei gleicheit: Übernahme des Gelichen, Verbindenden und
3) bei Verschiedenheit: Übernahme der besten Variante oder einer rechtsvergleichend gewonnen neuen Lösung
Bsp Ernst Rabel, Das Recht des Warenkaufs
Exkurs: Ernst Rabel
War Rechtsgelehrter und Begründer der Rvgl in D
Jurastudium Wien + Promotion
dann Professor in Lepizip, Basel, Kiel, MUC (Gründung Institut für Rvgl + RIchter OLG) und Berlin (Leitung Kaiser-Wilhelm Insutut
Herausgabe Zeitschrift für ausl. + intern. Privatrecht
Wegweisend: Arbeiten zum internationalen Recht des Warenkaufes, auf denen heute noch das Wiener Übereinkommen über Verträge+ CISG
Dann wegen WK2 emigrattion in USA wo dann fertig geschrieben “conflit of laws”
dann bakc to D
Wirkung Rabel
Rabel gab entscheidende Anstöße für die Rechtsvergleichung in Deutschland
geschichtliche Komparatistik, Anknüpfung an Universalrechtsgeschichte Zitelmanns und Kohlers und Übertragung auf Erforschung moderner Rechtssysteme
Rabel gab bedeutende Impulse für Vereinheitlichung des Rechts internationaler Warenkäufe (Haager Kaufrechtsübereinkommen 1964, CISG, SMG 2001/2002) sowie für IPR
Nutzen Rechtsvereinheitlichung
1) Erleichterung des Internationalen Rechtsverkehrs
2) Senkung der Transaktionskosten beim Vertragsabschluss
3) Bessere Vorhersehbarkeit von Entscheidungen
4) Erhöhte Rechtssicherheit
5) Entwicklung eiens gemeinsamen europ. Zivilrechts durch Rvgl
europ. Rechtskultuer ruht auf Fundament gemeinsamer Rechtsüberzeugungen und traditionen
Dieses F bildet auch Grundlage für gemeinsames IPR
Aufgabe Rvgl
1) Bestandsaufnahem der bestehenden gemeinsamen Prinzipen des europ. Zivilrecht
2) Nationale Rechtsordnungen als “Laboratorium des Rechts”
3) Entwicklung neuer, kreativer Lösungen auf der Grundlage gemeinsamer Rechtsprinzipien sowei der nationale Rechtsordnungen
RVGL damit zentrale Bedeutung bei Entwicklung zu gemeinsamen europ. Zivilrecht
Hindernisse RVGL
nationaler Rechtsstolz
Unterschiedliche Begriffe
-> Kompromiss: EInheitsrecht ist häufig auf internationale Sachverhalte beschränkt
Problem bei Anwendung: GIbt keine oberste Auslegungsinsantz
- Ausnahme für EU-Recht: EuGH (Art. 267 AEUV)
- für Staatsverträge der EU-Staaten (früher): EuGH
- für CISG und andere Staatsverträge: Nein! rechtsvergleichende Auslegung erforderlich; über dem BGH ist nur noch der „blaue Himmel“, große Verantwortung
Zentralnoremn CISG
Art. 1 (räuml. Anwendungsbereich); Rechtswahl des „deutschen Rechts“ führt zum CISG
Art. 7 (Lückenfüllung)
Art. 14, 15 (Vertragsschluss) - §§ 145 ff. BGB
Art. 25 (wesentliche Vertragsverletzung)
Art. 35 (Vertragsmäßigkeit der Kaufsache) - § 434 BGB
Art. 38-40 (Mängelhaftung des Verkäufers) - § 439 ff. BGB
Art. 45 (Käuferrechtsbehelfe) - § 437 BGB
Art. 53 (Käuferpflichten) - § 433 Abs. 2 BGB
Art. 79, 80 (Entlastung) - § 280 Abs. 1 S. 2 BG
Art.30- § 433 Abs. 1BGB
Art.45 I lit. b iVm 74 ff.- § 280 BGB
Art.53- § 433 Abs. 2 BGB
Art.61 I lit. b iVm 74 ff.-§280 BGB
Art.81II (iVm Art.49 oder 64)- §§ 346 ff. BGB
Lückenfüllung mit CIsg
Nicht geregelter Gegenstand (Gültigkeit, Eigentum) = externe Lücke (Art 4 Sat 2, Art 5)
Geregelter Gegenstand” (Vertragsschluss, Rechte & Pflichten) aber interene Lücke ((art 4 Sat 1, Art 7 Abs 2 )
RVGL und Europäisches Privatrecht
Rvgl hilfreich für Rechsangleichung und vereinheitlichung in EU -> Autonome Auslegung des Eurpparechts
Rechtsvereinheitlichung durch den Gesetzgeber wichtig damit Handelshemnisse beseitig werden
Rechtseinheit in EU problem
EInheitsrecht hat auch Nachteile wie zb autnome REchtsänderung und Rechtsfortbildung wird in Staaten verloren
Eine Veränderungsspere tritt auf nationaler ebene ein
Anpassung auch oft einfach unmöglich
was erfordert Rechtseinheit?
Europäisierung von Rechtswissenschaft, -literatur und - studium erforderlich
Schaffung eines gemeinsamen Vorverständnisses, einer gemeinsamen Denktradition (wie im gemeinen Recht des MA)
Innere Einheit des europäischen Rechts bestand unter der Herrschaft des ius commune bis in das 18. Jahrhundert hinein
auch das gemeinsame europäische Privatrecht wird nicht allein auf europäischer Einheitsgesetzgebung beruhen können
Es kann auf einheitlichem Fundament des europäischen Zivilrechts aufgebaut werden, das immer noch besteht
Neue Aufgabe für RVGL
Entwicklung eines eigenen gemeineuropäischen Systems des PRivatrechts auf vergleichender Grundlage
Untersuchen ob für bestimmte Rechtsgebiete es sinn macht allegmeine REgeln zu haben
BLick auf Rechtsgeschiche weil europ. Zivilgesetzbuch ohne rvglt Vorberietung undenkbar
Frankreich: Chales Dumoulin, Jean DOmat entwickelten dorit commun francais -> daraus wurde Code Civil
Schweiz: Eugen Huber bildete Fundament für Verienheitlichung des schweizerischen PR
Internationale Arbeitsgruppem zum europ. Privatrecht
Commission of EUropan contract Law
Study Groupd on a European Civil Code
“Working Team” on …..
Seit 2011 European Law Insitutte 3 Schwerpunkte (Rule of Law, Law and GOvernance for the digital Age, Sustainable Life and society)
Chronologie zur Entwicklung des gem europ. Zivilrechgts
1982 Gründung COmmisison on European COntract Law
1989 Parlament forder Zivilgesetbuch
1994 Unidorit Principles of. Int’l COmmercial Contrats
1995 Grüdnung Trento COmmon Core of European Private Law
1998 Study Group on a European Civil Code
2000 Vorentwurt europ. Vertragsrechtsgeserz
2002 Gründing European Reseach Group on Private Law (Aquis Group)
2005 Gründung Joint Network on European Private Law
2009 Veröffentlichung DCFR
2011 Entwurd Gem. europ.Kaufrecht
2008 Rehcte des BVerbrauchers
2011 Verbraucherrechterichterlinie
REchtsquellen
Primar: Grundfrieehite
Sekundär: Art 288 AUEV
Richtlinine: RiLi 99/44 über Verbrauchsgüterkauf
Verbraucherritichline 2011/83
Hauptäschlich 4 Regelungsbereiche: Gesellschaftsrecht, Verbraucherrecht, Arbeitsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Europ. Intern. Unternehmensrecht
Angleichung von Gesellschaftsrecht jetzt kodifiert im GesRRL
Methode der funktionalen Rechtsvergleichung
Mikro vs. Markovergleich
Vergleichbar ist im Recht nur, was dieselbe Aufgabe erfüllt -> geht zm eine auf den Normzweck bezogene Insitutionsverlgeichung
daraus ergibt sich dann
die Auswahl der zu vergleichenden REchte
Spannweite der Unterscheidung
Systembildung
Funktionlität beruht auf allgemeiner Beobachtungen dass jede Gesellschaft Ihren REcht dieselbem Probleme Lösungen gleich sind
aber:Lösungsweg und domatische Konstruktion oftganz unterscheidlich
Fragestellung ist normzweckbezogen, nicht aus Systembegriffen der eignenen REchtsorndung hergeleitet
nur so gelant man zu den ausländischen REchsinsituten mit gleichem Normzweck
Mehtode der funktionalen RVLG Nicht/Sondern
Nicht
Sondern
Wie Regelt ausländische Recht die Vor- und nacherbscahft
Wie trägt ausl Recht Bedürfnis des Erblassers nach langfrister Bidnung Rechnung
Welche Formvorschriften kennt das ausl REcht bei Kaufverträgen
Wie schützt ausl Recht parteien vor der übereilung oder der bidnung an ein nicht ernst gemeintes Geschäft?
Mehtode der Rvgl Funktionalitätsprinzip
Das Funktionalitätsprinzip erweist sich vor allem dann als nützlich, wenn im ausländischen Recht „nichts zu finden ist“
z.B. § 242 BGB und Äquivalent in Frankreich / Italien è Suchen am falschen Ort!
Andere Ursachen für scheinbar fehlende Lösung im ausländischen Recht:
Problemlösung auch bei uns überflüssig, dient nur dertheoretischen Vervollkommnung (z.B. § 118 BGB)
Regelungsbedürfnis bereits durch Sitte und soziale Gewohnheiterfüllt
Regelungsbedürfnis aus Gründen der ausländischen Sozialstruktur verneint
Rechtsquellen fpr funktionale Rvlg
Formal:Alles,was das Rechtsleben gestaltet oder mit gestaltet (Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung, AGB)
nicht nur Gesetze, sondern die gesamte ausländische Rechtspraxis
auch kultureller, sozialer und politischer Kontext ist zu berücksichtigen, da so das ausländische Recht erst verständlich wird
Bsp für funktionale Rvgl
Stellvertretung als Rechtsinsitut (kennt common law nicht, unübersichtlich )
Trust als Rechtsinstitut (hier hat Ciommon Law Vorretierrolle ine)
rei vindication bzw actio negatoria
mehr Bps. für funktionale RVLG
Bindung an Offerte
Conveyancing
Nutzen der praseumptio similitudinis bei funtionlaer RVGL
ÖSTERREICH
Allgemein
Bürgerliches Recht in Ö vor allem durch Österreichische Allgemeine Bürgerlcieh Gesetzbuch (ABGB) von 1811 als Zivilrechtskodifikation geprägt
= die wichtigsite Kodifikation des Zivilrechts und ältestes Gesetzbuch des deutschem REchtskreises
Zweck war altes und zersplittertes Recht durch geplaten und rationale und klare Gesetgebung zu erserzten
Vorabreiten begannen mit Codes Theresianus (war umfangreicher und römisch angehlehtn) s und Jospehinischen Gesetzbuch (trat unter Kaiser Joseph wirklich in Kraft) -> 1976 Entwurf des ABGB von Martini war Vernunftrechtlich geprägt
1811 trit es in Kraft
Grundgedanke = bürgerliche Rechtsgleichheit und EMpanzipation privater REchtsbeziehungen von staatlicher Aufsich + Freiehit des wirtschaftlichen Verkehrs
Entwicklung der österreichishcen Jurisprudenz
Nach inkrafttreten des AGBGB stark exegetisch geprägte Rechtswisschenscahft (starkes Haften am WOrtlaut und kaum rechtsvergleichende Aspekte)
Nach Rechovlution wieder stärkerer Einfluss deutscher Rechtswissenscahft -> seither enge Verbindung zw. dt. & öst. Rechtswisschenscahft (bahnbrechened hierfür Ungers “System der öster. Allgemeinen Privatrechts)
Aufbau und Inhalt des AGBGB
ist deutlich klarer, übersichtlicher und morderner als das Allgemien preußsiche Landrecht
im Vergleich zum Code Civil: weniger knapp und streng, enthätlt auch Vorschriten die keinen juritisisch-technischen Gehahlt aufweisen die vErständlichkeit erhöhen
Im Vergleich zu BGB: ebenfalls weniger knapp und streng
AGBG nur 1502 Paragraben (deutlich kürer als CV and BGB)
dies war auch zentrales ziel, jedoch die Lüpckenfüllung als folge dessen zentral Herausforderung der Ö Rs -> wurde 1904 Überareitet unter Einfluss des grade in Kraft getretenen deutschen BGB
1914, 1915, 1916 drei Novellen zum ABGB treten in Kraft
Äußere Gliderung AGBGB folg Insitutionen des GAius (röm rEcht)
1. Teil Personenrechte (Personen-, Familienrecht)
2. Teil: Sachenrechte (Sachen-, Erb-, Schuldrecht)
3. Teil: gemeinscahftlichen Bestimmungen der Perosnen- und Sachenrechte (Allg Tiel)
Einletung AGBGB
allgemeine Bestimmungen über Inkrafttreten, Geltung, Rückwirkung und Auslgeung der Gesetze
fortschrittliche Regelung hiert § 7 AGBG der Befugnis der Richter zur rechtsfortbiludng bei Gesetzlücken regelt
Teil Personenrechte AGBGB
Vorschriften über Rechte. bezogen auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse sowie Familienverhältnisse beziehen (§ 15 ABGB)
1) Hauptstück Regelungen über REchtsfähigkeit, Minderjährigenschutz…
2) HS: Eherecht
3) Sorge- und FAmilienrecht
4) Vormundschaftsrecht
5) Sachverwalterscahft und sonstige gesetzliche Vertretung
Teil Sachenrecht AGBGB
umfangsreichste Teil des ABGB, welches auf Schuldrecht als Sachenrecht versteht
1) Dingliche Sachenrechte (Besitz, Egientung, Erbrecht…)
2) Persönliche Sachenrechte (Vertrags und Deliktsrecht
zunächst allg. Regeln des Vertragrechts
besondere Vorschriften für einzelne Vertragstypen
Miete und Pacht = Bestandsvertrag
zw Vertretungsmacht und zu grunde liegendem Vertragsverhältnis sieht kein unterschied (anders als in D)
Wohnungsmieterecht und Dienstveragt duch Spezialgesetze ergänzt
Besonderheit hier dass Scahdenersatzrecht in einheitlicher Generalklausel (abkehr von rö. R)
Kennt aber in gegensatz zu BGB keine verschuldesnunabhängige Gefährudngshaftung. Bei Schaden durch Tiere oder Mängel and Gebäuden Exkuplation möglich. Aber Gefährdungshaftung durch Spezialgesetze geregelt
Teil AGBGB
Gemeinschatliche Bestimmungen der Personen- und Sachernechte (§ 1342 ff )
Befestigung von Rechten und Verbindlickeiten (1342)
Bürgerschaft, Pfandvertrag
Umänderung von R & V (1375)
Novation, Vergleich
Aufhebung von R & V (1411)
Zahlung Compensation,Verzicht, Untergang
Vorschriten zur ungerechtfertigen Bereicherung
Verjährund und Ersitzung
praktische Handhabbarkeit von AGBGB
Systematik
Gliegerung scheint zwar willkürlicher im vergleich zu padektensystem des BGB aber tut der praktischen Handhabbarkeit keinen Abbruch
Elastizität und Kürze
die gerade im Vergleich zum BGB und COde Civil erstaunclihce Kprze des Mortexts führt zwar zur Unklarheiten aber ermöglicht elastische Auslegung richterliche Rechtsfortbildung
Wirkung AGBGB
Rezeption und Ausstrahlungskraft nicht mit dem Code Civil vergleichbar weil die poltische Tatsache dass es beim ABGB um Kodifikation einer restaurativ orenteirne absoltischen Monarchie handelt die für die polotischen Kräfte der Vergangenheit stnad -> gesetzbuch eines Vielvölkerstaats kurz vor inneren zerfall
Dagegen CC stand für freiheitlichen Geist und politische Kräfte der Zukunt, Gesetzbuch eines mächtigen und expansive Einheitsstaates
AGBB hat dafür nach Zerfall der Moncahrie in den Nachfolgestaten unverändert weiterbestandnen, Geltung hier va. in Kroatien--Slawonien, Bosnien und Herzegownina, Serbien etc.
SCHWEIZ
hatte keine umfassende Rezeption des röm Rechts sondern nur einzelener Rechtsinstute. Grund hierfür die Eigenstädnigkekit der Schweiz, sowie keine Juristenstände sondern bodenstädnige Rechtsgewohnheiten und LAienrichter
Durch die Bestzung durch die frz. Armee kamm die idee der kodifikation des Privatrechts auf kantonaler Eben und im laufe 19 JHDT gab es so für alle Kantone eigene Zivilgesetzbücher
aufteilung schwezier kantone zivilgesezbücher
1) West und Südschweiz
Anlehung and frz. CC
2) deutschsprachigen Kantone
bernische Kodifikation folgt dem Inhalt und Systematik dem AGBGB
später auch Luzern, SOlothur und Aargau
3) Dritte Gruppe
angeführt duch priv Gessetbuch Zürich mit detusschem Einfluss. Blunschli war Schöpfer des Gesetbuches, welches später großen Einfluss hatte auf ZGB
Schweiz Cont
Züricher Zivilgesetzbuch aht Züricher Rechtstradtionen kodifizeirt, aber in der Systematik des gemeinen Rechts
in der 2. Hälfte des 19 Jdht kamm Bedürfnis nach REchtseinheit -> Blüte des internkantonalen Kollisionsrechts
Aber starke Bedeutung des Kollissionsrechts wurde allg. als Misstand angesehen -> Verfassungsrechtliche Diskussion ob der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für Pirvatrecht erhalten soll ->
1824: Verfassungreform weist wichtige Teilgebiete des PR der. Bundeskompetenz zu
1881: einheitliches schweizerisches Obligationsrecht (OR). VOrbild detusches ADHBG
1886: umfassende Darstellung des zivilrechts sämtlicher Schweizer kantone in Werk von Eugen Huber -> erhält dann auftrag der Regierung einheitliches ZGB auszuarbeiten
1907 Revidierter Tiel des Obligationenrecht und ZGB treten in Kraft
Aufbau ZGB
1) Personenrecht
2) Familienrecht
3) Erbrecht
4) Sachenrecht
5) Obligationenrecht (Vertrag-, Delikts-, Gesellschaftsrecht…)
Schweiz kennt kein besonderes Handelsrecth nur nur einzelen Vorschriften
Resonanz: ZGB mit Begeissterung aufenommen und zum Teil in D übernhme gefordert weil volksnäherer und klarere Sprache als BGB
itneressant ist dass obgliationsrecht trotz znetraler bedetung als letzter teil ist
ursache hierwürd weil Huber es schon vor fand, und rechtsethische Überzeugung das Personen und Familienrecht vorrang hat und es würde unharmonisch wirken weil es immensen umfang hat (1100 Artikel)
besonderheiten ZGB
deutlich weniger Vorscrhiften als BGB
Vielfacher gebrauch von Generalklause
deshalb in Art 1 Abs 2 ZGB ausdrückliche Ermächtigung der Gericht zur richterlichen Rechtsfortbildung
es gibt ein offenes Bekenntnis zu Lückenhaftigkeit der Kodifikation, Überwindung des begriffjrutiischen Positivismus
es gibt jedoch keine Ermächtigung des Gerichts zur Lückenfüllung aufgrund seines subjektiven Rechtsgefühls im konkreten Einzelfall
die lösung soll aufgrund objektiver, allgemeiner regeln erfolgen
somit führt die auf bewusst richterliche rEchtsfortbildung und Lückenfüllung angelete “Lückenhaftigkeit” auf lokale Besodnerheit de sschweizer rechts
keine rezeption des röm Rechts
keine verwisschenscahftlichung des rechts
stets volkstümlich und anschaulich
autorität des ure´teils beruht auf persönlichen qualitäten des richters
geringere juristische qualifikationen
Richter gewählt von angsehehne Bürger
Lückenfüllung stellt so gelungen Kompromiss zwischen Rechtseinheit und Eigenständigkeit lokaler REchte dar
ZGB lässt so Raum für kantonale Regelungne
Proble,: Wie soll sich rechtseinheit herstellne
lösung: verzicht auf detailierte gesetzliche Regelnung, statteseden weiter spielraum für richterliches ermessen
machn ZGB so vorbild des europ. zivillgesetz
rezeption: erheblcher einfluss auf andre kodifkationen
TÜRKEI
1922 Kemal Atatürk ruft republik aus
1923: türkei wir völerrechtluch im Vertrag von Lusanne zur Neuorndung ihres Rechts- und Justizwesen verfplichtet
1926: ZGB undOR werden fast unverändert als türksiches ZGB eingeführt
also im wesentluchen ist türk ZGB Übersestzun der frz. Ausgabe des CH ZB
Gründe
Historisch, damaliger justizminister hatte 9n der schweiz studiert
formale Qualitäten des ZGB (Kürze, Klarheit…)
frz. sprache in Türkei weit verbreitet
ziele
abkehr vom islamischen recht, moderniserung des familienrecht
2002 neufassung des türkischen ZGB
Engalnd
Geshcihte
Im gegensatz zu “civil law countires” in EU fehlt as an einer zentrale Zivilrechtskodifikation, ein domaitsches System juristischer Begriffe und eine Subsumtion und interpetaiton von Gesetztestexten ausgerichteten Rechtstechnik in Engalnd
Stattdessen gibt es Präjudizien, sowei konrkete, historische und lebensnahe Diskussionen jrisitischer Probleme anstatt diskussionne über allgemeien, abstrakte oder systematische
Starke historsiche Ausrichtung, weil rechtsanwendung in england ewig einheitlich, weil es gab keine reformen, was daraus kommt, dass es weitgehend politisch stabil war und anders wie europa von politischen verwerfungen verschont wurde. außerdem kaum eine rezeption für das römische recht, jegedlich der geist und methodik prägt (in eu der inhalt)
Keine Kodifikation, Gesetze ausnahmefall (gibt parlimentarische gesetze werden jedoch in der entwicklung korrigiert)
stare decisis
aber EU recht beeinflusst gesetzesgebung sowie RS und Arbeitsweise der jursiten
unterschiede bleiben dennoch bestehn, sehr unterschiedliche rechtssystem
England
gerichtsverfassung
Common law (gemeinsams recht) stammt aus zeit wo königliche richter im land herumreisten und recht sprachen und so königliches recht dem lokale rechte duchrsetzte
Common Law aktionrechtlich geprägt (actio = Klage) und damit strengeres recht und konnte nur durchgesetzt werden, wenn es eine geeingete Klage zur verfügung gab: uni remidium ibi ius = writs.
writs
Das war schriftlicher befehl des königs an seine scheriffs bestimmte mapnahme zu ergreifen. Zunöchst feststehende formulare, nur name und datum musste eingeserzt wrden. 13, jdt gab es 75 wirts (zb wirts of debt, writ of trespass,…)
rechtssuchende musste entsprechenden writs in der Kanzlei des König beantragen
writs wurde gegen gebühr auf antrag des Klägers ohne Anhörung des Beklagten ausgestellt, gesigelgt und örtlichem Gerichtsherrn zugestellt
diese führte dann gerichtsverhandlung durhc und erließ nach beweißerhebung das utreil mit Rechtsfolgen die im writ stehen
wenn es aber falsche writ war, wurde klage abgewiesen
stetige auswetiung führte zu konflikten mit adel als örtliche gerichtshern, weil ausweitung der zuständigkeit könglichen gerichte
deren zuständigkeit wurde eingeschränkt
vermehrung der einnhamen des königs und verringerung der einnahemn des adels
privison of oxford zwingte könig dazu, dass neue writs nur mit zustimmung des königlichen rates erlassen werden dürfen -> regelung ear nicht praktikabel
so dann das neuer writ erlassen werden darf, wenn regelnde sachverhalt bestehenden writs änhlich ist (in consimili caus)
wurde von chancellor weit interpretiert: füllle neuer writs erlassen zb writ of trespass zum modernen deliktsrecht
EQUITY
neben common law das zweite zentrale gestaltungsprinzip
Equity = Billigkeit
Dies entspricht aber nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben wie in D, sondern Rechtsgrundsätze welche die strengeren Regeln des CL ergänzen woe ihre Anwendung als zu hart erscheinen würde
Equity erlaubt Gerichten von ihrem Ermessen Gebruacht zu machen und im einklang mit Nautrrecht einzelfallbezogen recht zu sprechen
Equity, entstehen
Entstand 200 jahre nach common law als abhilfe, wo entweder kein geeingtes rechtsmittel gab oder entscheidung als unfair empfunden wurde. Ausgangspunkt = schwächen des aktionenesystems
schematismus starrer, fest definierter rechtsfolgen
ungerehcte urteile wegen fehlender flexibilität der writs
begrenzer vorrat and klagen
einführung neuer klage als actions on the case war unsicher und langiwerig
folglich wantend sich rechtssuchende direkt an könig der “Hüter und quell der Gerichtigkeit” ist. dieser deligiere irgendwnan an den chancellor, der mesit geistlicher oder sogar beichtvater von könig war, hatten also theologische und geistliche ausbildung, auf ethische fragen sensibilisert und waren generell gut ausgebildet.
Position (chancellor) wurde erst mit Sir Thomase More (als erster) mit Juristen besetzt. C urteile also zunächst im Namen des Königs, nach 15 Jhdt dan als selbständiger richter mit eigener jurisdiktion -> COurt of Chancery
chancellor
entscheid kraft der entscheidungsprärogative des königs als oberster gerichtsherr allein auf gewissen und gerechtigkeitsgefühl -> keine formalen Beschränkungen wie bei writs
Frühphase: Fall zu Fall. Danach hielt man sich zunehemnd an Grundsätze in den frühere Entscheidungem
so entschand ein druch case law gestgefügtes law of equity
ähnliche entwicklung in D mit Rs zu §242 BGB Rechstssicherheit erfodert konrketisierung der generalklausen und unbestimmter rechtsbegriffe wie den der gerechtigkeit
wurde petition stattgeben so erließ C equitable injunction, die vollstreckung aus einem urtiel der law courts auf grundlage des CL unter androhung des festnahem utnersagt e
konflikt zw. CL und Law of Equity
Diese Praxis führte zu einem anhaltenden Konflikt zwischen den Law Courts und dem Court of Chancery, zwischen Common Law und dem Law of Equity.
Als immer mehr Urteile der ordentlichen Gerichte, der Law Courts, durch eine equitable injunction im Ergebnis aufgehoben wurden, erließ der Chief Justice des Gerichtshofes der King’s Bench, Sir Edward Coke Anfang des 17. Jh. writs auf der Grundlage des Habeas Corpus Act, die eine Freilassung der wegen Missachtung der Urteile des Court of Chancery Festgenommenen anordnete.
Zuspitzung im Earl of Oxford Case (1615), in dem der LordkanzlerEllesmere nach den Grundsätzen des Law of Equity die Vollstreckung aus einem angeblich durch Betrug erlangten Common Law-Urteil von Chief Justice Coke untersagte.
Folge: Pattsituation, in der sich beide Gerichte blockierten.
der Konflikt wurde an den Generalanwalt Sir Francis Bacon (1561- 1626) verwiesen, der in Vollmacht des Königs James I. (1566-1625) entschied, dass in Fällen des Konfliktes zwischen Common Law und Equity, dem Law of Equity Vorrang zukommt.
Chief Justice Coke wurde daraufhin entlassen, seitdem gilt der Grundsatz des Primats des Law of Equity.
Dieser Grundsatz wurde später durch die Judicature Acts der 1870’er Jahre bestätigt.
Zugleich Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation und derRechtswege der Common Law Courts und des Court of Chancery durch die Judicature Acts 1873-1875.
Seitdem einheitliche Rechtswege für Klagen nach dem Common Law und dem Law of Equity.
Folge: Law und Equity sind von allen Gerichten anzuwenden.
Gerichtsorganisation
Gerichtsstrukut Ergebnis einer jarhunderlangen entwicklung und weist damit nicht Homogenität und sturkruterien aufbau wie in EU auf. Außerdem E&W,Scotland, NI separte.
Instanzenzug für E&W 4stufig gegliedert:
County Court ->( Chancery Division of) High Court -> Court of Appeal -> Supreme Court
Magistrates Court -> (family division or queens bench) High court -> COA -> supreme court
magistrates court -> crown court -> coa -> Supreme court
County Court
erst 1846 eingeführt
Grund der entsehung waren fälle mit niedrigen streitwert die im common law courts aufwand nicht wert waren
hatte aber hohe poplarität deshalb erweiterung ihrer zuständigkeit (derzeit 216)
decke 85% der zivilgerichtlichen RS ab
erstinstanzlihes gericht NUR für zivilrechtliche zustädngikeit
Zuständigkeit:
unter 5.000 Pfun: small claims track (district judge)
5.000-25-000 Fast Strack (an einem tag verhandel werden) (discrict oder circuit judge)
25.000: Multi track (circut judge oder duch high court judge)
District Judge:
hauptamlticher richter, 5-järige berufspraxis minimum gibt ca 400
circuit judge:
erfahrerne hauptamtlicher richter, 7 jahre jruitische berfusparix minimum, wird aus kreis district judgeks, recorders, oder anwälte aus Count/high court durch lordkanzler ernannt
recorders
ehrenamtlicher richter in einfachen fällen
Magistrates Court
erstinstanzliches Gericht mit überwiegend strafrechtlicher zuständigkeit (außer familienrecht) ca 330
weitgehend summarisches Verfahren
zuständigkeitr:
geringfügigevergheen (grundsätzluch max 5.000 strafe oder bis zu 6 monate gefängnis)
“arbeitspferde” des strafjustizsystems in E&W, 95% der strafsachen
entscheidungen entweder durch 3 ehrenamtliche Friedesnrichter oder durch district judge
Gericht kann jedezeit auf Court Clerk als juritischer Berater greifen
Friedensrichter müssen dreitägige schulung machen und haben inder regel neben qualifikaationen interesse an öffentlichen angelgenheiten
High Court
allumfassende Zuständigkeiten in zivilsachen, 3 abteilungen
King’s bench (Lord Cheif)
zivilsachen
appellationsinstanz in strafsachen gegen entscheidungen von magsitrates oder crown court
oberste aufsichtsinstanz über sämtliche nachgeordneten gerichte und behörden
Chancery Division (Lord Chancery)
direkter nachfolger des corut of chancery
zivilsachen mit equity bezug: erbschaftssachen, trusts, gesellschaftrechtliche sachen etc
Family Division
ehe, familien, und erbrechtssachen sowei medizinrecht
108 Richter (gesetlich festgelet), werden auf vorschalg des Lordkanzerls vom König ernannt
Voraussetzung = mind. 10 jahre praxis als beim hihg court zugelassener anwalt, meistens aus reihen des King COunsels ernannt
meist durch einzelrichter, seltern mit zwei+ richter entscheiden
Crown Court 1972
erstinstnzliches Zuständigkeit für schwere straftaten (92 gerichte)
berufungszuständigkeit für rechtsmittle gegen entscheidungen der magistrates courts
je nach schwere entweder High Court judges, circut judges oder recorders
Court of Appeal
Berufungsricht in Zivil- und Strafsachen
lediglich überprüfung auf rechtsfeler (stare decisi binding)
civil division: Vorsitzender = Master of the Rolls
Criminal division: Vorsitzender = Lord Chief Justice
gibt 37 Lord Justices of Appeal
Supreme COurt
höhchstes gericht der VK, früher house of lord, 2005 wegen verfassungsreformgesetztes umgewandelt weil HoL war rechtsprechende als auch gesetzgebende gewalt
oberste rechtsmittelinstant für alle entscheiudngen inklusive verfassungsrechtliche streitigkeiten die bislang judical committee of privy council zugewiesen war
besteht aus 12 richtern
meist mit 5, 3, oder 7 wird entschiedne
Judicial Committe of the privy council
rechtsausschuss des königliches Kronrates
höchstes gericht der VK für einige unabhängige Staaten des Commonwealth und ehemliage Koloniern
gegenwärtig die höchste instanz für rechtsmittel aus 13 nationen und 31 rechtsordnungen
Mitglieder
richter des SC
Lords of Appeal
Kronräte (PRicy COunsellors) meist aktive/ehemalige richter von COA und entsprechender gerichte in S und NI
richter weitherer höherer gerichte der CW
Juritische Berufe
Solicitor/barrister
dieses Prozessführungsmonopol der barristers wurde 1990 mit dem Courts and Legal Services Act durchbrochen
danach konnten sich auch solicitors nach entsprechendem Training und einer speziellen Ausbildung als solicitors advocates für dieProzessführung vor den höheren Gerichten im Rahmen eines right of audience qualifizieren
im Jahr 2000 wurden die ursprünglich sehr hohen und komplexen Anforderungen gemildert, so dass nun ca. 4.000 solicitors zur Vertretung an höheren Gerichten zugelassen sind
einige dieser solicitors advocates sind mittlerweile sogar zu Richtern am High Court oder am Supreme Court of the United Kingdom berufen worden
die traditionelle Aufgabenteilung zwischen solicitors und barristers ist damit zwar nicht obsolet, durch die Möglichkeit der Qualifikation zum solicitor advocate jedoch aufgebrochen
Rechtsquellen
1) Fallrecht (Case law)
common law
law of equity
2) Gesetze (Statutes)
Acts of Parliament
non parliametn act
order in council im namen des Königs vom privy counicl erlassen
regierunsverdnugnen (statutory instiruments, rule and orders)
autoname satzungen der körperschaften und asntalten des öffentlichen rechts (By laws)
3) books of authority
zb institutes of the laws of england, coke
case law
präzedenregeln
absolute bindungswirkung der urteile englisher obergerichte für alle untergeordneten gerichte
zulgeich auch bindung an eigene frühere entischeundgen
ausnahme
Supreme court als fortbildung
COA in spezielle fällen zb wenn 2 urteile sich widersprechen
milderung der präzendenzwirkung durch unterscheidung von ratio deciendi und obiter dicta
Auslegungsregeln für gesetze
golden rule: abweichung vom grammatikalischen und gew. sinn nur wenn dies nicht zu absurden oder wirdersprüchlichen erbegnissen führen würde
mischeif rule (Heydon’s case) 4 fragen
1. inhalt des common law vor inkrafttreten des gesetzes
welche lücke des CL bestand
welche abhilfe wurde vom parlament vorgeschlagen
was ist der wahre grund der abhilge
literal rule: Verständnis der Allgemeinheit im Zeitpunkt des Erlasses
Eiusdem Generis Rule: besondere regel bei aufzählungen von fallgruppen
Insitutionenlehre des anglo-amerik. rechts
unterschiede zum deutschen recht
I) Grundsätze der Equity
das flexible law of equity in kombi mit Common law findest sich unmittelbar nicht in D
es hat eigenständige Rechtsinstitutionen die das Recht prägen und einzigartig sind in comparision
LoE greift nur subsidär und ergänzend dort wo CL versagt
im Laufe der Rechtsentwicklung sind so eine Reihe an zentraler Maximen des Laws of Equity, des Billigkeitsrechts, enstanden.
Billigkeit lässt kein Unrecht ohne Rechtsbehelf.
Die Billigkeit folgt dem Recht nach (ist subsidiär, korrigiert, ergänzt)
Wer Billigkeit verlangt, muss Billigkeit gewähren.
Wer Billigkeit für sich selbst in Anspruch nimmt, muss mit sauberen Händen kommen.
Die Billigkeit schaut mehr auf die Absicht, als auf die Form.
Die Billigkeit wird der Person gewährt.
Die Billigkeit vermutet die Absicht, eine Verpflichtung zu erfüllen.
Billigkeit betrachtet das als getan, was getan werden soll.
Verzögerung vernichtet die Billigkeit.
.Bei beidseitiger Billigkeit obsiegt der zeitlich erste Anspruch.
.Bei beidseitiger Billigkeit obsiegt das Recht.
12. Gleichheit ist Billigkeit.
Instituitonenlehrer im vergleich zum d recht
II) Rechtsinsitute des Law of Equity
LoE hat Rechtsinstituten hervorgebracht, die durch ein weites richterliches Ermess sowie die Oreinetierung and Gerechtigkeitsgrundsätzen der Billigkeit gekennzeichnet sind
sie ligen im Ursprung der Idee zu Grunde, dass sih jeder nach den naturrechtlichen Geboten des Gewissens zu verhalten hat
deshalb hat LoE oft vorrang weil common law starr und oft nicht gerecht ist
1) Specific Performance
2) Recession & retification
3) Injunctions
4) Trust
5) Forderungsabtretung
1)Specifc Perfomance als REchtsinstitut
im gegensatz zu europa kann in CL grundsätzlich nicht auf ERfüllung eines Vertrages als Primärleistungspflicht geklagt werde. -> stattdessen Schadensersatz als Sekundärleistungspflicht bei Vertragsbruch. Beim Schadenersatz aber oft einfach nur Geldentschädigung die wirschaftlichen Schaden begrenzt, keine full compensation
ausnahme in fällen wo bloßer Geldersatz den Interessen der Gläubigers nicht gerecht wird und daher unbillig wär
begründung ist dass ein conscinetious man verpflichtet ist sien wort zu halten -> Vertragstreue = naturrechtliche Grundladge. DIes entspricht des röm-rechtlichen Verständnis des Rechtsprinzips der Vertragstreue
Voraussetzung: Verpflichtung muss so konkretisierbars sein, dass sie gerichtlich kontrolliert und evtl auch mit Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann
z.b
Grundstücks- und Pachtverträgen (lease)
vgl art 28. cisg: Verurteiliung zur Erfüllung der NAtur nur dann, wenn dies auch innerstaatlichem Recht entstpricht
2) Recission & Retification als Rechtsinstitut
Rechtsinsitute der R&R korrigieren einige Beschränkungen, die CL in Irrtumsfällen vorsieht
a) Irrtumslehre
idee war zunächst fremd, erst beginn 19 jhdts entwicklung der Irrtumslehre
knüpft aber weniger and eignetlichen irrtum der partein an sondern vielmehr an die unrichtige Erkärung die partein zum Irrtum veranlasst
irrtum folge ist nichtigkeit des vertrages wenn irrtum ein fundamental mistake ist (erfasst also nur Tatsachenirrtürmer, Rechts- und Motivirrtürmer unberücksichtigt)
Arglistige Täuschung erfordern Schadenersatzanspruch und macht Vertrag anfechtbar (voidable)
LoE gewährt Rechtsbehelf wo CL versagt
b) IRecission)
bei unbewussten Irreführung wird Rechtsbehelf der einseitigen Vertragsaufhebung gewährt
Gerichten steht hier weiter Ermessensspeilraum zu, also kann auf iwederherstellung des früher zustandes verlagnt werden
c) Retification
der schrifitliche fixierte Vertag kann verichtig werden, wenn ursrpüngliche WIlle der Parteine nicht richtig wiedergegeben wird
3) Injuctions
nach dem Common Law stand gegen rechts- oder vertragswidriges Verhalten lediglich die Möglichkeit des Schadensersatzes zur Verfügung
Nachteil: der Anspruch ergreift lediglich kurativ dann ein, wenn bereits ein Schaden entstanden ist
hier schuf das Law of Equity mit der injunction Abhilfe: der Court of Chancery gewährte die Ausstellung eines königlichen Befehls mit Wirkung „in personam“, der auf ein Tun oder ein Unterlassen im gerichtet war
Zuwiderhandlungen galten als Missachtung des Gerichts (contempt of court) und konnten mit Haft oder Geldbuße geahndet werden
die Anordnung der injunctions stand zunächst im freien Ermessendes Gerichts, jedoch wurden durch die Rechtsprechung v.a. desHouse of Lords bald grundlegende Anwendungsprinzipienherausgearbeitet
danach wurde je nach Anwendungsbereich zwischen unterschiedlichen Formen der in injunction unterschieden:
interlocutary injunction
einstweilige Verfügung in Fällen, in denen das Interesse des Klägers eine unverzügliche Hilfe erfordert (z.B. freezing injunction = Verfügungsverbot)
perpetual injunction -
Verfügung, die ein endgültiges Unterlassen anordnet (vergleichbar mit der vorbeugenden Unterlassungsklage im deutschen Recht)
mandatory injunction
Verfügung, die den zu einer bestimmten Handlung, beispielsweise der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, verpflichtet seit 1998 sind die injunctions gesetzlich in Rule 25 der Civil Procedure Rules geregelt
entscheidend für die Gewährung einer injunction ist dabei stets ein von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Interesse
= Treuhandverhältnis welches kein keine entsprechung in europa hat
Urpsrung im mittelalretlichen Lehensüberlassung: zuhr umgehung der Feudallasten übertrugen Lehensmänner Grundstücke einem Teuhänder der im Innenverhältnis verpflichet war dem Treugeber den Besitz und die Nutzung des Grundstücks auf Lebenszeit zu überlassen
wenn sich treuhänder wehrte pflichten zu erfüllen, war Treugeben nach CL rechtlos weil es kein writ gab
deshlab half Court of Chancery, in dem er annerkannte dass das Grundstück dem Treuhänder zusteht, aber das stufte sein verhlaten als unmorlaishc und unbillig ein und verpflichtete ihn nach Equity Grundstücke entsrpechend der Teuhandabrede zu verfahren
diese equitable postion des ERgebnis wirkt nicht nur inter partes, sondern auch gegenüber dritten und gegen möglichen bösgläubigen Erwber
deshalb gibt es jetzt legal title (steht dem treuhänder zu) und equitable title (steht dem treugeber zu) -> eigentlihc paradox weil 2 personen na der gleichen sache eigentümerähnliche positionen zustheen
Funktion von Trust ist das man so Vermögen auf einen Trehänder übertragen kann, welcher zwar rechtlicher eigentümer wird aber verpflichtet ist dad vermögen zu gunsten der begünstligen person (benficiary) zu verwalten
diese aufgabenverteilung in Verwaltung und Nutzung ermöglicht eine Professionaliserung der Trust Verwaltung
begünstigte hat starke rechtsstellung, Schutz des Trust Vermögens in der Insolvenz
in D hat trust keine enstprechung, kann aber mit formen wie testamentserrichtung und erbverträgen ähnlich nachgebuldet werden
in CL waren Forderungne wegen höchstpersönlichen Charakter grundsätzlich nicht abtretbar. Eine Forderungsübertragung war nur mit zustimmung des Schuldners möglich. COurt of Chancery schuf aber bald Abhilfe: Forderungensabtretungen waren auch ohne Zustimmung des Schuldners formlos möglich egal ob Forderungen von CL oder LoE
da Forderungen nach CL ausschließlich vor CL courts geletned gemacht geworden konnten, welche Abtretung nicht anerkannten, verpflichtetne die Courts of Equity den Tedenten, die Geltendmachung der Forderung in seinem NAmen durch dne Zessionar zu gestatten. Mittlerweile gerelcht durch law of proerty act 1925
Institutionenlehre im vergleihc
III) Weiter hauptunterscheide
1) Consideration Lehre
Formloser vertrag hat nur bindungswirkung mit consideration. ausnahme bei unterzeichneten, geseigeteln und zugestellten dokumenten (deed)
Gegenstand von consideation kann jede art von gegenleistung seind, solang es geissend wert hat.
good (gültige) consideration hat voraussetzungen:
möglich und erlaubtes versprechen
rechtlicher oder tatsächlicher vorteild es versprechenden oder nachteil des verspchendenempfängers
muss bestimmbar sein
gegenleistung muss vom versprechensempfänger geleistet werden
kann nur zukünige nicht vergangene gegenleistung berücksichtigt werde
Folgen des Doktrin:
Pricity of Contract: strike relativität der verträge, kein vertrag zu gunsten oder mit schutzuwrikung zu gunsten dritter, nur zwischen unmittelbaren vertragsparteien
einseitige versprechen: ohne consideration versprechen nicth durchsetzbar
angebote: nicht verbindlich
einseite verträge: unwirksame (zb schenkungen)
2) Mailbox rule
Willenserklärung beireist mit dem EInfwurf in den Postbriefkasten also aufgabe wirksam (in D schon mit Zugang)
damit kommen verträge zu stande auch wenn zb eine annahmeerlärund den empfänger selbst noch gar nicht erreicht hat
3) Parol evidence rule
für Auslegung von WIllenserklärungen und Verträgen ist eine deutlich stärkerem Umfang als in eu rechtsordnungen der Wortlaut der Erklärung maßgeblich
abweichung vom klaren Wortlaut grundsätzlich ausgeschlossen
Ausnahmen: unklarer, mehrdeutiger, unvollständiger oder widersrprüchlicher Wortlaut
4) Ultra Vires Doktrin
Rechtsfähigkeit von Gesellschaften auf Geschäfte beschränkt die vom zweck der Gesellschaft gedeckt sind. Wenn der rahmen überschritten wird, so handelt Vorstand außerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmahct:
die insoweit ultra vires abgeschlosenen Geschäfte binden nur die Mitlgieder des Vorstandes, nicht dagegen die Gesellschaft
4) Keine Bindung an das Gebot (so auch Art 16 I CISG)
zwar kommen auch im engl Recht Veträge durch Angebot und Annahme als korrespondierenden Willenserkärungen zu Stande aber Antragende ist nicht an Angebot geunden und kann es jederzeit widerrung
Bindung an Antragenden is tmöglich, wenn der Angebotsempfänger hierfür eine Gegenliestung (considration) erbringt
5) Punitive Damages
Strafschadenersatz (P D) betrifft alle bereiche des Deliktsrechts, wobei die höchsten Schadenssummen in Produkthaftungsfällen und bei Verletzungen des Persönlichkeitsrecht zugesprochen weurden
Es geht dbaei um bloße Restitution erlittener Schäden hinaus und verfolgt vor allem drei wesentliche Zwecke:
1) Straffuntkion: Bestrafung des Beklagten für sein rechtswidriges Verhalten
2) Spezialprävention: durch Bestrafung soll Verhaltenansreiz gesetzt werden es in zukunt zu unterlassen
3) Generalprävention: andere sollen vom verhalten abgehalten werden
P. D dienen vor allem öffentlichen Intersse der Ahndung sozialschädlichen verhaltens. Sie sind instrument der selbtreguierung, weil sie die Durchsetzung des Rechts ohne spezialgesetzliche Regelung und ohne Überwachung durch die Exekutive gewährleisten
neben den Zweckes punishment und deterrence dienen P D auch zum Ausgleich von Vermögensschäden oder immateriellen Schäden, die nur schwer oder überhaupt nicht nachweisbar sind (Ausweitung es Schadensausgleichs, Beweiserleichterung)
Dt. Recth kennt grundsätzlich kein strafschadenersatz. -> europ. Kollisonsrecht vgl ERwägungsgrund nr 32 zur Rom 11 VO
Folgen punitive Damages
System des Strafschandersatzes hat erhebliche rechtliche und außerrechtliche Auswirkungen,die über den unmittelbaren Bereich der Beteiligten hinaus ausstrahlen
Vergleichsverhandlungen: die höhe des Schadenersatzen folge zu höheren vergleichssummer außerhalb gericths
Produktshaftungsfälle: die Kostenrisiken von punitive damages werden bereits bei der Entwicklung und Preisgestaltung von Produkten berücksichtigt und “eingepreist” über hohe Versicherungssummen führen sie zu höheren Produktpreisen -> Verbraucher zahlt dafür
Verfassungsmäßigkeit der Höhe von punitive Damages
die bisweil hohen Summen von P D vorallem in jügster Zeit Gegenstand verfassungsrechtlicher Kontrolle durch US SUpreme Court geworden
State Farm Mutual Auto Industries vs Cambell: P D 145 Millions usd bei tatsächliche Scahden von 1 Millione sind unvereinbar mit der Due Process Clause der US Verfassung (Anspruch auf rechtliches Gehör) und damit verfassungswidrig
Strafschadenersatz von 145-facher Höhe ist unangemessen, unverhältnismäßig und entzieht dem Beklagten sein Eigentum
Supremourt daher 3 guideposts Kriterien womit Verfassungwidrikeit exorbitant hoher PD zu bewerten ist.
1) Verwerflichkeit des Verhaltnes: es ist auf das innerstaatliche Verhalten abzustellen. Personen- oder Sachschaden? Einzelfall oder KEtte von Fehlverhalten? vorsätzliche oder unbeabsichtigte tat?
2) Verhältnis zwischen Compensatory und punitive Damages -> nur in wenigen Fällen von mehr als 9:1 zulässig
3) Vergleich mit zivilrechtlichen Sanktionen für ähnliche Fäll: hier vergleicht mit strafrechtlichen Sanktione nur wenig hilfreicht, da ohne ordentliches strafverfahren nicht sicher ist, ob das rechtswidrige verhaltne üvberhaupt strafrechtlich relevat ist oder ob Beglakte überhaupt verutreilt werden würde -> Stärkerer Schutz als im Zivilverfahren, höhere Beweisanforderungen)
3)
6) Terms & Reprensations
im gegensatz zu dt Recht unterscheidet englisches zwishcen dem eigentlichen Vertragsinhalt (Terms) und außervertraglichen Zusicherung, behauptunge oder angaben (representations)
Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung: unrichtige Angaben/Zusagen berechtigen nur dann zur Klage wegen vertragsabrucht wenn sie tatsächlich auch vertragsinhalt waren
die rechtliche Konsequenzen untrichter Angaben, die lediglich als außervertragliche representation sind hängen davon ab ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt
Abgrenzung zwischen Term of Contract und representation hängt vom Kontext ab in dem äußerung getätig worden ist
Kriterien zb:
Nähe zum Vertragsschluss
Schriftliche Fixierung
besondere Sachkunde des vertragsparenters (zb Motorraudverkauf, alter von motrroad nicht angegeben, war nicht inhalt des vertrage)
7) conditions, warranties & intermediate terms
im hinblick auf Vertragsbestandteile ist zwischen conditions, warranties & intermedtiate terms zu unterscheiden
Verletzung führt je nach dem zu unterscheidlichen Folgen:
conditions = vertragliche zusagen an den Vertragspartner bei Nichreinhaltung nicht an vertrag gebunden ist wegen derenwesentlicher bedeutung Sales of Goods Act 1979
warranties = vertragliche zusagen, bei deren verletzung der Vertragspartner berechtig ist schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu erlangen, jedoch nicht vom Vertrag zurückzuteten
intermediate terms = Zusagen bei denen nicht von vornherein feststeht, ob es sich um conditions oder warranties handelt, rechtsfolgen werden flexible auf grundlage der konkreten umstände des einzelfalls festgesetzt -> wurde entwickelt um unbillige Ergebnisse augrund der recht starren Kategoisierung von conditions and warranties zu vermeiden -> aber differenzerung als weitgehend begriffliches problem: gericht musst stets in Einzelfall entscheiden, bo eine vertragliche zusage so wesentlich ist, dass ihre Nichteinahltung zum Rücktritt brechtig oder die Gewährund von Schadensersatz genügt
FRANKREICH
Code civil als Kernstück des frz. Zivilrechts. ist 1804 enstanden aus dem Geist der frz. Revolution (Beseitigung der Feudalordnung, Eigentumg, Vertragsfreiheit, persönliche Freiheit, Familie, familienerbe als neue Were, urps. im Naturrecht = überpsotives REcht nach HUgo Grotius und Samulen Pfuendord)
Die Übernahme bewährter Insitutionen aus doit ecrit und droit coutumier
Ingesmat gibt es 3 Wurzlen des frz. Rechts
Werte der revolution
dorit ectit
droit coutmier
Drei stufen der historischen Entwicklung
1) ancient droit (Vorrevulitonär
2) droit intermédiare
3) code civil
Ancien Droit
Röm Recht: nach Eroberung Galliens durch die Römer galt dort wie in allen anderen Provinzen des Reiches das röm Recht -> auch nach 476 n Chr nach Ende des Weströmischen Kaisertums galt es in Königreichen der Westgoten und Burgunder für Unternatnen nicht germanischer Abstammung weiter
Süden: 506 n Chrs Berviarium Alarcianum war zusammengefasste wiedergabe römischer Quellen mit Kommentar = Wurzel des dorit ecrit
Noden: Verdängung des röm Rechts durch fränkisches Gewohnheitsrecht -> einbruch der Franken und dsa gewohnheitsrecht aufgezeichte auf anordnugen des Merowingerkönigs = Wurzel des droit coutumier
Geographische Grenzline vonder Gironde-Mündung parallel zur Loise bis zum Genfer See
11/12 Jdt: wisschenscahftliche Pflege des römischen Rechts in Italien (bologna) findet Widerhall in Südfr
Gegenseitige Durchdringung: auch im Süden gab es schrifltich fixierte coutumes und im Norden zog man röm Recht ergänzen und erläutern heran wo Gewohnheitsrecht lückenhaft war
Praktische Handhabung der coutumes war schwierig
Abhilfe: 1454 Ordonnanz von Mintils-les-tours
zersplitterung der Rechtslage deshabl Odonnanz erlassen -> systemtische Aufzeichung der Geohnheitsrechtssätze und Herausbildung eines gemeinfrz. Gewohnheitsrecht (rechtsvereinheitlichung)
Herausbildung des IPR
Die Rechtszersplitterung im Nordern führte zu einer jurisitischen Disziplin die man heute IPR nennt
Bedeutende Juristen:
Charles Dumoulin (Kommentar der coutumes von Paris)
Bertrand D’Argentré (Nouvelle de cotume de Bretagne)
Erste Impulse der Rechtsangleichung gaben dioe Pariser coutumes. SIe wurden schon früh aufgezeichnet wegen der Bedeutng des Pariser GErichtshod. Es war für fast ganz Fr zuständig und wnade verschiedene cotume and. Lückenfüllend und ergänzend: allg. Regeln der Parise coutumes
Festigung der frz Juristenstandeb begünstigte ebenfalls Entwicklung der droit coutumier. sChon im 14 jdht gab es berufsrichter bürgerlicher herkunft von König ernannt aus kreis anwälte. Ab 15/16 Jdt Verkäuflichkeit und Vererblichkeit der Richterämter “Jurisitscher Erbadel”. Im 17/18 Jdt entstande die esten systemaitschen Darstellungen der Pariser coutumes auf die später die Verfasser des Code Civil zurück greifen werden
Köngliche verodnungen fanden später eingang in code civil
Ordonnance de Moulis: Zeugenbeweis von mehr als 100 pfund unzulässig
Ordonnance de commerce: Trennung von Ziivil und Handelsrecht
Grande Ordonnance de la Marine: umfassende Regelung des maritimen Transportrechts
Droit Intermédiare
Recht der Revolutionszeit
in Kraft getreten zwischem dem Zusammentreten der Verfassungsgebenden Versmmlung und der übernahme der Staatsgewalt durch Napoleon
Beseitung der:
absolutistischen Monarchaie; Machverteiltiung zwischen König, Adel, Geistlichkeit und RIchteroligariche; Aufteilung der Provinzen; Feudalen Gerichtsverfassung; Rechtsssstem; Steuersystem
Ende des Ancien Régime, neues Menschenbild der Aufklärung als LEitbild. Der Mensch hat Kraft Geburt ein unveräußerliches Recht auf Freiheit des gewissens, Religion, der wirtschaftlichen Betätigung. Allerdings in der Praxis: Terrorherrschaft der Jakobiner, Massenhinrichtung politischer Gegenner, …
Einzige poltische Autorität ist der. Staat, nicht mehr der König. Beider REaliserung dieser Forderung hat Reovlutn ihren idividualtischen Radikalisumg vor allem auch auf Gebiet des Zivilrechts übertrieben (entschädigungslose Enteignung, Beseitung der Testier- un Schenkungsfreiheit -> wurde später durch Code Civil verfassung wieder korrigiert.
Forderung der Revolution war zunächst die Schaffung eines einheitlichen bürgerlichen Rechts. Gab mehrere Entwürfe -> neue Redaktionskommison von Napeoplen ernannt: waren 4 erfahrene Praktier rahter than revoulitionäre Heißsporne. Napolen hatte wohl einfluss auf CC da er bei fast der hälfte der beratenden Sitzungen teilgenomment hatte und auch Anteil nahm indem er Augenmerk vom rein jurisitschen auf das Leben, schnitt spiztifnde Diskussione ab und führte Diskussion durch einfache und klare Fragen ins Praktische und Anschauliche zurück. Drang auf eifnacke klare und für jeden verständluche Gesetzessprache.
Geist und Hauptmerkmale des Code Civil
Aurklärung und Vernufnftrecht: vorhherschen Überzeugung dass eine ummfassende Neuordnung des REchtstoffes die Grundlage für eine rationale Ordnung des gesellscahftlichen Lebens scahfft.
War die geistliche Grundlage für: das allg. Preußische Landrehct, CC und ABGB
Unterschiede:
ALR: sehr umfangreich, jeder Fall sollte exakt gerelt seind. Alle rechtsbereiche geregelt und schreibt ständische Sturktur fort, Rechtssfortbildung erschwert
ABGB: Geist des aufklärerischen Idealisum und Raitonalismus, hat abstrake kjürze, ist übersicthlich aber konnte sich nicht entfalen wegen moanrischen absolutimsus.
CC: Kind der Revolution, nicht aufgeklärte Obrigkeit sondern Bürgertum beseitig alter Ordnugn, viel raikaler. SOziale Wirklichkeit und Geseetz stehen im EInklang
Es entählt wichtige Errungenschaften der Revolution wie
der Grundsatz der gelichen Erbeitlung, aufhebung feudaler Grundstücksbelastungen (Leibeigenschaft) und Verbot fideikommissarischer Substitionen (Nacherbschaft)
CC hat aber auch konservative Elemtne des bestehenden frz. Rechts die vom intermediare abweichen:
Aufweichung der ehebindung durch Scheidungsgrund des “cosentment mutuel” durch Verfahrenseregeln teiwleise wieder rückgängiggemacht. Tesiter. und Scheungsfreiehit wiederherstellt. Eheschließung für Volljährige wieder eingeschänkt und die Vorstellung des gemäßigtem Bügertum hat wieder oberhand gegenüber Raidkalpostionen der Revolutionen
Konservative Elemte des CC werden aus droti ecrit (Vertragsrecht) und droit coutimier (familienrecht, erbrecht,…..) übernommen..
wichtig
gutgläubiger erwerb: zulassung des Eigentumserwarbs kraft guten glauben enstpricht der germanischen Rechtstradtion
abgeschwächte Publizit#t des Grundbuchrecht: hat CC nur abgeschwächt von D übernommen (Drittwirksamkeit)
Insgesamt:
Ein paradoxes ERgebnis, dass der romanische Code Civil mehr germanische Rechtsgedanen bewahrt hat als der dt BGB.
Es gibt Entfaltungsmöglichkeiten für das Richterrecht: Problem aller nautrrechtskodifikation, dass Gewlatentielungsgrundsatz streng genommen überhaupt keine richterliche rEchtsfortbildung zulässt, also kasusitische Gesetesredaktion -> Richter als mechanischer Rechtsanwender.
Code Civil: Mittelweg. Gesetz zwingt gerichte zur Vorlage aller Auslegungsfragen an das crops legislatif, gleichzeitig wird tribunal de cassation mit Aufgabe eignerichter Gerichtsentscheidungen aufzuhebn, die das geschrieben recht missachen -> keine richterliche rechtsforbildung mögklich = Konsequenz der stregen Gewaltenteilung nach Motesquieu
Berühmtes Bsp: Deliktsrecht. Ist im CC knapp gefasst ( 5 art) daher heute viel case law. Grund ist die industrielle Revolution die noch austandd, ebenso das soziale proelm des ausgelichs von unfallschäden
aufgabe der Rechtssrpechung=Eingrezung der deliktshauftung (In D umgekehrt weil ausdrücklich gerelt)
Geist und Hauptmerkmale des CC continued
CC ist Gesetzbuch des dritten Standes: Bürgertum.
MEnschenbild: Vermögende Bürger immer urteilsfähig, vernünftig, selbstverständlich….
2 grundlagen der bürgerlichen existenz:
1) persönliche Frieheit: zur wirschaftlichen Betätigugn
2) Eigentum, insbesondere Grundeigentum
Deshalb gibt es die vertragsfreiheit mit kaum zwingenden Vroschriften (lois des police), aber auch selbstverantwortung, gerine Sensibiltität gegenüber sozialen Probelme und der problematik der tatsächlichen rechtsgeschäftlichem Entschiließungsfrieheit.
Unselbständige Lohnarbeit im CC nicht geereglt (anders als BGB). Späterewe Entwicklung pass indes den CC an die Anforderungen der modernen Gesellscahft an (Einschränkung väterlcuher Gewlt, Geschäftsfähigkeit der verheiraten Frau,…). Auch die resprechung hat zur Modernisierung beigetragen.
Der CC bot hierfür durch seine bewusste auf Ausfüllung angelegent Bestimmungen sowie die verwendung unbestimmter Rechtsbegrifffe gut Voraus (Bsp Haftungs- und Arbeitsrecht)
Arbeitsrecht aus Art 1780-1781 CC entwickelt
RS entwickelte Regeln für sozialen Schutz der Arbeiter und angestellent.
Versicherungsvertrag aus Art 1121 CC entwickel, seit 2016 Art 1205 CC( Vetrag zugunsten Dritter)
allgemeiner Bereichungsanspruch aus Art 1202 entwickelt, nur zahlung einer Nichtschuld geregelt
Etnwiclung der RS warf auf was rEchtsqeullencharakter war
herrschende M = nein. Aber: geltungsnaspruch und faktische Duchsetzbarkeit sprechen
Hohe Flexibilität und Anpassungfähigkeit
CC wure von RS, Gestzen und lehren an moderne entwicklung angepasst, aner keine reform des CC
Große Vertragrechtsreform zum 1.10.2016
Vorzüge des CC
vereint modernes Gedankengut mit tradiertem REchtsdenken (droit ecrit/coutumier)
abstrakte Kürze und gute Verständlichkeit
sprakcling klar
auslgeungsfähig und kann dmait felxibel an erfodernisse der Rechtspraxis angepasst werden
Rezeptionsfaktor baer auch: politsche Mach des frz. Kaiserrechich
Rezeption Belgien
1804 CC in Kraft getreten,auch nach vereinigung als Königkreich von Belgien und Holland (1815)
1830 war die belgische revolution: so entstand Selbständigkeit udn eine neue Verfassung wurde vestimmt, dass der CC under Code de Comcerce rasch vormiert werden sollen -> bis heute noch nicht geschehen
Heute: weitgehend gleiches Gesetz, aber gibt auch abweichende RS. Bsp zeigt das Rechtsvereinheitlichung nur mit einhetlicher Auslgeung zu erreichen ist
Reepztion Luxemburg
seit 1795 zu Frankreich
1804 Code civil in Kraft getreten
1890 selbstständig, jedoch wurde der Code civil stets beibehalten
galt dann wie in vielen anderen Staaten nicht mehr aufgrund Zwangs (ratione imperii), sondern kraft Einsicht (imperio rationis)
Heute ist der luxemburgische Code civil dem ursprünglichen ähnlicher als die heutige französische Fassung!
Rezeption Niederlande
1806 wurde napolensch Bruder nl König. 1809 triff dem CC angepasse version in hollädnsiche rechtsgewohnehtien.
1810 einverleobung und inkraftsetzung des Orgianlfassung des CC
Nach 1838 Übersetzung des CC tritt in Kraft, unterscheidung nur im systematischen Aufbau
1947: Eduar Meijers wird zum Entwurf eine Zivilgesetzbuches beautftrag. 1970-1992 sukzessiver Abscheid des CC, neuen zivilgesetzbuch (Nieuw Bugerlijk WEtboek = NBw)
set 1992: neues vertrags-, delikts-, und Sachenrecht
Kleine Sensation:
1) aufgabe der Trennung von Zivil- und Handelsrech nach Vobild der Schweiz
2) Verbraucherschutzrechte integriet, kaum sondergesetze
Rezeption D
teile D waren noch frz. deshalb 1804 da automatisch CC in Kraft getreten. Weiter nach osten getragen wurde es durch 1) Gründung des Rheinbundes 1806 und 2) Feldzug gegen Preußen
Nach Befreiungskriegen blieb CC in Teilen D’s in kraft (alle linksrheinischen Gebiete, teile der preußischen provinz + großherzugtum Baden)
seit 1879 Zivilsent beim Reichsgericht für Rheiischen Recht. Damit war am höchsten deutshcen Gericht ein einger Senta mit Auslgeung des CC befasst.
1900 Endet getlung des CC, aber wurde beim entwurf des BGB berücksichtig
Rezeption CH
Kantone Genf und Berner Jura trat 1804 CC in Kraft.
im laufe des 19 jdht haben sich schweizer Kantone eigene zivilgesetzbücher gegeben
seit 1912 schweizer zivilgesetbuch ersetzt kanotnales recht, hat viele frz. einflüsse
Rezeption Italien
1804 italien noch vielzahl von kleinstaaten. Nach eroberung durch Napoelon tritt CC in allen italienscen Staaten in Kraft 1804 (sizlien und sardinen nicht erobert)
1814: nach befreiung fast überall abschaffung des CC
Neue Zivilgesetzbücher lehne sich sehr start an CC an, da das röm germanische Recht keine adequaten ersatz darstellt.
Aber in Loabrdei und Venetine (von Ö behersscht) gilt ab 1811 von ABGB
1861: Ausrufung Königreich Italien
1865: etster gesamtitalienisches Zivilgesetzbuch (cCOidce cicile) weitgehend beeinflusst von CC, erstmalig umfassende Kodifiatkion des IPR
1865: 1. Handelsgesetzbuch
1882: 2. Handelsgesetzbuch
Frz. Rechtslehre im 19 Jdht in Italien dominat, danach gewinnt dt. Padektenjursiprudenz Oberhand.
30er jahre des 20 Jdts Entwürde für Reform es zivilgesetzbuchs
1939: Abstand vom frz.-ital Gemeinschaftsprojekt. Plan der EInbeziehung des Handelsrecht. Vor allen im Schuldrecht die Gemeinsamkeiten mit dem CC. Sehr modern: AGB, Insitut der Vertragsübernahme, Vertrag zu Gunsten Dritter. Im ehericht unterschiede
REzeption Spanien
das spanische Recht ist durch die zentral ebeduetung des fueros gekennzeichnet: lokae PArtikularrecht aus dem Mittelalte. Vor allem im 13 Jhdt von herausragender Bedeutung: “Siete Partidas” = von röm Quellen geprägtes Rechtsbuch
Zielsetzung der S P = einheitliche, positivrechtliche normierte Vorschriften für Spanien. in andren landesteile subisdäre Geltung nach den lokalen Fueros
Das Foralsystem prägte spanisches Recht bis in 19 JDt, und corups des Rechts bestand aus:
1) Compilaciones: Königliche Gesetze und Verordnugnen
2) Fueros: lokale Gewohnheitsrechte
3) Siete Partidas: kastilisches Gesetzbuch
1829: Codigo de comercio, weitgehende REchtsvereinheitlichung wegen Widerstands der Eiznelstaaten unmöglich #1885: Codigo de comercio modernisiert
1889: Codigo Civil, Schuldrecht: stärkere Ähnlichekti mit CC anders hinhehen das Familen- und Erbrecht: hier früheres katisilisches Recht prägen
HEUTE immer noch keine Rechtseinheit. Nur eherecht, die Einführungsbestimmungen über die Wirkung der Gesetze und das Kollisionsrecht sind einheitlicht
Nach Art 13 abs 2 Codigo cibil gilt Gesezbuch subsidär in den Gebierten in denne bei Inkraftreten Foralrecht galt
Rezeption Prtogual
bereits seit 15 Jdt weitgehend einheitliches Recht.
Primäre Rechtsquelle: Ordonnanzen König Alfons V.
Subsidär: örtliches Gewohnheitsrecht
19 Jdt: Kodifikationsbestrebung
zuerst ohne erfolg, aber mit 1833 Handelsrecht in Anlehnung an frz. Code de Commerce kodifiertz auf der Grundalge der privaten Intitative von José Borges
bereit 1888 durch kompaktere Version ersertzt
1867 Codigo Civil
Durch Professor Seabr ausgearbeitet, wobei ital, dt. und ch recht berücksichtig wurde. Es hat wenig romanischen Charchkter und im vergleich konservativer. Es hat keine regelungen des Arbeits- und Handelsrecht und ist auf das klassiche Zivilrecht beschränkt. Ist Gliderung dem BGB ähnlich. Fam recht tradiotionell konservativ ausgeformt
Rezeption Ägypten
1850 Handelsgesetzbuch & 1861 Handelsprozessordnungnach frz. Vorbild
Kern des materillen Zivilrecht bestimmte sich nach Scharia (kaum kodifizeirt)
Ab 1876 gemische Gericht in Ägypten. Es waren überwiegend europäische Richter, zuständig für alle zivil- und hadelsr. Fälle mit Ausländebrezug. Anwendung gemischter Gesetzbücjer (Kurzfassung des CC mit ausnahme des Familien- und Erbrechts)
1883 für Streitigkeiten unter Ägyptern einheimische Gerichte (es galten gemische gesetzt)
Scharfe Trennung zw. verögensrechtlichen (staatliche Gerichte frz. recht) sowei familien/erbechtlichen Streitigkeiten (religöse Gerichte, Scharia)
Nach Unabhängigkeit: Ausarbeitung eines ägyptischen zivilgesetzbuches (tritt 1949 in Kraft)
war stark am frz. recht orientiert. Wenige regeln islamischen ursprungs. Aber scharia gilt immer noch für familien udn erbrecht.
seit 1955: relgiöse SOndergerichtsbarkeit abgeschafft, fam+erb Streitigkeiten obliegen staatlichen Gerichten
2012 Reislamisierung Art 2 der Verfassung “Islam is the religion of the state and priciples of the sahria the main soruce of legislation”
Rezeption Lebanon
ab 1923 nach zsmnbruch des osmanischen reiches unter franzöischen Madatsverwltung
Scharia blieb in Kraft, jedoch im Vermögensrecht schrittweise ablösung des islamischen rechts durch moderen kodifikation
1932 Code des obligationes et des contrats (frz.)
1933 Zivilprozessordnung
1944 Handelsgestzbuch (nach frz. Vorbild)
Rezeption Syrien
franz. Einfluss zunächst geringer. Nack WW2 traten Reihe von Gesetbüchern in Kraft, die stark an ägyptische Zivilgesetbuch angeleht sind
Rezeption Maghreb Staaten (tunesien, algerien, marroko)
seit 19 jhdt behrreschender politischer Einfluss Frankreichs
Schuld und Handelsrecht weitgehend französisch
Algerien: CC und code de Commerce en glob eingeführt (1834)
Tunesien und Marroko Code des obligations et des ocntrats eingeführt (beruht auf dem Sculdrecht des code civil aber an lokal erfordernisse angepasst
zibilrecht blieb nach Ende der frz. Herrschaft in Kraft aber häfuig reformiert
aber Familein und erbrecht von Scharia bestimmt
Rezeption Afrika (frankophone Länder)
in allen Kolionalgebieten galt frz. Recht (CC und Code de Commerce)
gegentliche Anpassung an örtliche Verhältnisse sowei übernahme der reformen in FR
Personaler Andwenungsbereich: Franzosen und Abkömmlinge
Keine Geltung für einheimische afrikanischer abttumg auch wenn sie frz Bürgerecht hatten -> sie waren citoyen frnacaises de statut lokal -> für sie galt afrikansiches Gewohnehitsrecht oder Scharia
Zweitelung der Gerichtbsarkeit und der matt. Rechts führte dazu das Franzosen ein eigenes gericht hatten nach frz. Vorbild mit COur de casstion und Conseil d’etat in Paris als letzter instanz, währned einhiemische lokalegerichte mit stammeshonorartioren, islamischen richtern usw hatten.
Der ideologische Grundsatz war eine Assimilerung. (in neglischen kolonien war Prinizp der indirekt rule). So sollten einheiische Bevölkerungen auf höhere zivilisatiorische Stufe Frankreichs gehoben werden daher gab es die Option für frz. Recht für Einheimische. Allerdings blieben versuche der rechtlichen assimlerung weitgehend erfologslos
frz. recht aht afrikanisches gewohnhetisrecht als personalstatut kaum ersertzt
Nach unabhängigkeit: Abschaffung der Zweiteliung des Gerichtssystems und ausdehnung der Anwendung französischen Rechts auf EInheimische, ledigilich im Familien- und Erbrecht immer noch Scharia + Gewohnehitsrecht
Ausarbeitung neuer Zivilgesetzbücher (Frz. Terminologie und Kodifkationstechnick oft auf grundlage CC)
Rezeption Süd- und Mittelamerika
Anfang 19 Jdt unabhängigkeit von spanischer Herrschaft. Es kamen einheltiche nationale zivilgesetzbücher nach frz. Vorbild
Spanisches Recht kam nicht in Bertrag weil kaum kodifizert, unheitlich wegen vieler lokaler gewohnheitsrechte + aus protest
CC dagegen war selbst Frucht der Revolution. Geshclossenheit, Prägnanz und Kompaktheit die aus röm Begriffen und Vorstellung basiert erleichterte rezeptuon in der sp./port. Bevölkerung
Rezeption Nord Amerika
Frz. rechtstradtitionen nur in Lousiana und Québec
sie sind als Exklaven des Cicil Law in einem Common Law gepräcgeten Rechtsgebiet für Rvgl von höchstem intersse -> gegenseite Beeinflussung und Befrucht
Lousiana:
seit ende 17jdt frz. Kolonie und hatte frz Recht. Kurz spanische herrscahft aber änderte nichts. nach rückgabe an Fr verkaufe napoleon Louisiana 1803 an USA. Danach sofort Pläne zum Entwurf eine Zivilgesetzbuches
solte ürsrpünglich geltendes spansiches REcht kodifierzen aber ist tatsächlich am frz Recht stark orienteir.
common law übernahme auf andren rechtsgebieten
insolvenz/patent/markenrecht -> einhetiliche Bundesgesetzte
Wechsel/Börsen/banl gesetzee -> CL, Angleichung recht der nachbarstaaten
Handelsrecht:Uniform Commercial Code
vielfache einflüsse CL
Delikstrecht zwar regeln des CC aber begriffe und Tatbestandsmekrale der negligene Haftung übernommen
heute in Lousisn werde vollständiger Rechtskreis des Civil Law noch CL zuzuordnen
Mitellstellung: Système juridique sui generis
Quebec
war ursprüngluch Kolonoie Neufrankreich. Wurde durch SIeg england beendet, aber Frank-Kanadier hatten relgionsfreiehit und recht auf anwendung des frz Rechts
1866 CC du Bas Quebec (nach fz. vrbild)
seit 1955 Arbeiten an neuem zivilgesetzbug (1994 in kraft getreten)
Gerichtsverfassung und juristische Berfue in Frankreich und Italien
1) Frankreich COurt des Cassation
frz. Gerichtsverfassung sehr interssant für Rvgl weil ist VObild des gesamten romanischen REchtskreis. I
nbes. Oberstes gericth in Zivil- und Strafsachen Cour de Cassation -> unterscheidet sich von overgerichten in d und engl.
war urspürnglich nur Hilfsorgan war, sollte überwachen dass Gerichtstexte nicht vom Gesetz abweichen weil Ancien Regime hatte mit auslegung die reformgesetzte des königs umgangen, sollte nicth wieder passiern. Ursprüngliche Stellung hatte außerhalb der Gerichtsorganisatiaon 2 folgen. 1) keine Befungsnis zur Entscheidung in der Sachen, nur befugnis zur aufhebung 2) keine bindung der gerichte an die sprüche des cassation
so ist Misstrauen richterlicher rechtsfortbiludn schnell verschwunden. référé fakultatif in praxis nie praktiziert CC erkannte bedürfnis nach richterlicher gesetzinterp ausdrücklihc an
heute: Funktion des auslegung des gesetzes, Kassation der utriele unterer gerichte wegen falsche ausleung. Erst durhc 2 Zurückverweisung durch Cour Cassation ist Gericht an entscheidung gebunden. Er beantwortet aber nur RECHtsfragen keine TATfragen
Cour hat hohe arbetisbelastung weil Kassationbeschwerde gegenüber jeder anderns nicth anfechtbaren entscheidung möglich.
falsche anwednung des rechts führt nicht zur aufhebung (gegentiel von D). Aufhebung nur: a) bei IPR verstoß und fehlender Anwendung ausl. Rechts b) bei grbem Verstoß iRd. Anwednung ausl. Rechts c) bei Fragen allg. Bedeutung
Vertragsauslegung ist Tatfrage. Urteile besteht nur aus einem satz. Sachverhalt und PRozessgeschichte wrde nicht gesondert dargestellt -> kritik = keine diskussion, kein wechselgespärch mit literatur möglich + prozessprog ose ist shwierig weil sich wahre begründung nicht erkennnen lässt.
1) Frankreich unterhalb cour de cassation
Gerichtsverfassung unter cour des cassation ist zweistufig (premier et secondaire degree).
Premier:
1) Tribunau de Grande instance (1. Instanz)
2)Tribunaux d’sinstance
3) Juristidction de proximité
4) Tribuunaux de Commerce
5) Conseil de prud’hommes
6) Tribunal des affaires de sécurité sociale
7)le tribunal partiaire des baux ruraux
secondaire:
8) cour d’appel (2. isntanz)
Trivunau des Grande Istnace (TGI) (1. Instanz)
158 Gerichte (151 in Fr, 7 oversea)
sachliche Allzuständigkeit = einzige juridiction de droit commune
Streitwert über 10.000€ (compétence générale)
Sonderzustädnigkeit -> unabhängig vom Streitwert zuständig, Immobiliensachen, Insolvenzverfahren
ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt. entscheiden entweder als Einzelrichter, oder als Kammer mit frei Richtern
seit kurzem ausschließliche Zustädnigkeit bestimmter Tribunaux de Grande Instance für Spezialfragen
adoption, urhebersachen, ziel: bessere und effektivere spezialiseurng der richter
2)tribunau d’instance
279
Nachfolger der Friedensrichter
Zuständig für alle zivilsachen mit Streitwert von 4.000-10.000 euro
Sonderzuständikgeit für Verbraucherkredite, Mietstretigkeitn, Staatsangehörigkeitsfragen, Untherlat
Entscheidung durch Einzelrichter
kein Anwaltszwang
Vorrang der gütlichen EInigung:
1) Gütetermin
2) Schlichter (conciliateur de justice)
3) médiatuer (Mediator)
Verandlung wie in D mündlich
231
zentraler Grundsatz = Bürgernähe
Laienrichter werden für beschränlte Dauer unter den REchtsberufsangehörigen (Rechtsanwälte, Polizeikommissare, ..)ausgewälhtl für 7 jahre
Streinähe: geringer streitwert
4) Tribunau de Commerce
Anzahl 141
gehene auf die weitgehend autonomen kaufmännsischen Ausnahemgerichte des ancien regime zurück
gewählte ehrenamtliche recihter
zustädnigkeit: Streitigkeiten zw. Kaufleuten, Handelgesellscahften, Sanierungsund Isonlvenzverfahren
entfrormalisiertes verfahren
Kammern zu je drei judges consulaires
5) Conseil du prud’hommes
arbeitsgerichte
anzhal 210
ausschließlich laienrichter
6) Tribunal des afaires de sécurité sociale
sozialgerichte
zuständigkeit (Rechtliche Fragen zw. Sozialversicherungskassen und LEstiungsberichten), rein technische fragen (berufungsunfähigkeit, behinderungsgrad
7) le tribunal paritaire des bau ruraux
spezialgericht fpr landwirschaftliche pachtangelegenehiten
8) Cour d’appel 2 INSTANZ
Berufungsgerichte (und berufungsrichter)
Sach- und Rechtsprüfung ohne
Bindung an die Ergebnisse des
erstinstanzlichen Verfahrens
Anzahl 35
Konzentration aller
zweitinstanzlichen Verfahren
unabhängig vom erstinstanzlichen Gericht
Berufungssumme: 4000 €
bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten:
grundsätzlich immer Berufung möglich
Grundsatz des „principe de double degré de
juridiction“: kein Ausschluss der Berufung, es sei denn, es wird gesetzlich angeordnet
Entscheidung in großen Kammern zu je drei Richtern (audience ordinaire)
ausnahmsweise Besetzung mit 4 Richtern, wenn Sache vom Cour de Cassation zurückverwiesen wird (audience solennelle)
grundsätzlich Anwaltszwang (Ausnahme: z.B. Arbeitsstreitigkeiten)
ITalienische Gerichtsverfasung
1ste instanz
Grundzüge ähnlich wie frz. Gerichtsferassung
Orderntlihe Gerichtsbarkeit (magistratura ordinaria)
1) Instanz: Im zivl recht ist 1st instanzliche zuständigkeit auf Friedensrichter (guidice di pace) & Landgericht ( tribunale ordianrio) verteilt
Friedensrichter: amt hat urpsrung im Common Law und wurde ende 18 jdt in Fr. Belige, Schweit und Italien eingeführt. Wurde auch nach Vereinigung italiesn erhalten aber später abgeschaft und durch ehrenamtlichen guiduice conciliatore ersetzt. dann aber 1991 wieder eingeführt (2400 heute)
zuständig für Streitigkeiten über bewegliche sachen (unter 5000€) Straßenverkehrssachen (unter 20.000€)
die richter sind volljusristen auf 4 jahre berufen
Landgericht ist vergleichbar mit dt. Landgericht. Ist zuständig für auffangzuständikeit, steuer- und abgabensache, bestimmte familiensachen und wo streitwert unbestimmar ist
grundsätzlich sind es Einzelrichter, manchmal 3 berufsrichter
ital gerichtsverfassung
2te instanz
Landgericht (tribunale ordinario) fungiert als Berufugnsgericth gegenüber Entscheidungen des Friedenrichters
Oberlandsgericht (corte di appello) enstprechen OBerlandsgerichten in D, entscheiden über berufungen gegenüber urteilen von LG, entscheiden immer über Kollegialgerichte. Bestet aus Berufsrichter + eherenamtliche
Ital Gerichtsverfassung
Oberster Kassationsgerichtshof (Corte Suprema di cassazione) entscheidet in letzter Instanz Rechtsbeschwerden, die gegen alle Berufungsurteile, friedensrichterliche Urteile und berufungsfähige Landgerichtsurteile statthaft sind. Sind nur Rechtsfragen, keine tatsächlichen Würdigung des Prozesstoffes. Bei aufhebung eines urteils: Verweisung an ein Instanzgericht zu erneuter Verhandlung
Bindung des GErichtes, das verwiesen wird an die Rechtsauffassung des Kassatiionshofs
Juritische Berufe in Italien und frankreich
frankreich
1) Richter und Staatsanwalt (magistar)
frz. Richter sind Karriererichter. Es gibt keine einheitlcihe juristische Ausbildung. zuerst 4 Jahre rechtsstudium. Danach Kanidaten fpr Amt des magistrats eine a) sehr anspruchsvolle STaaatsprüfung b) abschlussexamen (nach absolvierung des exams + 1 monate kurz komm ternennung zu richtern und staatsanwälten)
Richter haben umfassende garantie der unabhängigkeit. im gegensatz zu engalnd treten frz. richter kaum aus anonymität heraus
2) Rechtsanwälte
lange Zeit arbeitsteiling zwischen a) avocat (Rechtsvertretung), avoué (schriftliche vorbereitung); conseil juridique (nur rechtlicher rat) wurde aber abgeschaft seither nur noch avocat.
4 jahre stuidum, 1 jähriges aufbaustuidum für Diplome dÄetudes superieures specialisees. aufnabei bei centre regional formation professiionelle des avocat und 1 jahr aufbaukurs. Prüfung und certifiact d’aptitude a la profession d’avocat (CAPA). 2 jahre prakti,t -> autmatische aufnahem in barreau (anwaltskammer)
Italien
1) RIchter und Staatsanw. (magistrati)
richter (giudice) oder Staatanwalt(pubblico ministero) haben volle richterliche unabhängigkeit. Zum magistato ernennt durch Prüfung mit Wettbewerbscharakter (bereits berufstätige jurist, absolventen 4 jahre studim und post grad, abschluss erfolgreiche prüfung als orderntlicher richter in ausbildung. 2 jarhe ausbildung
2) Rechtsanwälte (Avvocato)
keine einhetliche jursitenausbildung. (kein Einheitsjurist)
mit dem Absolvieren des concorso erworbene „Befähigung zum Richteramt“ ermöglicht nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
gesonderte Ausbildung:
- mindestens 4–jähriges Studium der Rechtswissenschaften
- 2-jährige praktische Ausbildung als praticante avvocato bei einem Rechtsanwalt
- anschließend: Anwaltsexamen (esame di avvocato) undEintragung
eingetragener Anwalt darf vor sämtlichen Gerichten tätig werden
Nach 12 Jahren Tätigkeit: Zulassung zum Kassationshof möglic
Hauptunterscheide zw. Dt recht und romainsche Rechtskreise
wesentlicher unterschied im urpsung auf unterschiedliche systemaischen ansätze der rechtssystem
CC: stark vom ancien dorit beeinfluss und entsrpicht stand der der rechtswissenschaft im jahr 1804
BGB: durch pandektistik gepärgt. komplett andere systematik und struktur
1) Allgemeiner teil. Das kennz CC nicht. CC hat was im bgb im allg teil steht im “funktionszusammenhang” mit den jeweiligs einschläigegen vorschrifte. Prinzipelle aussagen sind dort wo sie praktisch relevant werden
2) Rechtsgeschäftslehre: ist bei CC im allg. schuldrecht integeriert. Unterscheidung zw fait juridique (Ereignisse die unabhängig vom willen eintreten und rechtsfolgen haben (tod zb)) und acte juridique (= Rechtsgeschäfte) begriff der willenserklärung im CC fremd, erst duch raymon saleilles eingeführt
CC hat keine bestimunngen für einseitiges rechtsgeschäft, Vetrag vroschriften gelten. Man brauch consentement, Geschäftsfhigkeit, bestimmter gegenstand, rechtlich zuläsige causa.Zweisetige rechtsgeschäfte im CC bedeutet angebot hat keine bindungswrikung
Cupla in contrahend = Haftung für Verschulden bei vertragsschluf auch in FR. aber nicht gleiche praktische bedetung wie in D, ist in Fr deliktische haftung. aber rückgriff auf vertragliche culpa in contr. Gaftung nicht nötig weil a) deliksrecht erfasst auch vermögensschäden und b) gehilfenhaftung sieht keine entlastungsbeweis vor
Willensmangel: CC geht von reinen willenstheorie aus (BGB Geltungstheorie von zusammenwirkung erklärung und wille) . WObei mittlerweile stellt Lehre zunehmend auf die Äußerung des WIllens abs, somit lösung beider rechtssystem im ergebnis immer näher. Recht der willensmängel lückenhaft geregelt. Vorschriften über geheimen vorbehlat und scheingeschäft fehlen, wird von RS über delikstrecht gelöst
Geheimer Vorbehalt: Erklärung nichtig. Erklänrende muss erfüllungsinteresse ersezzen
Scheingeschäft: isr nichtig. Verekcts, eingetlich betwecktes Geschäft ist gültig aber ggf gegenüber Dritter unwirksam. Dritte können zwischen den beiden wählen
Irtrum: lückenhaft geregelt. Bei a) Erklärungs- oder Übermittlungsirrtum ist hM kkeine anfechutng mögllch. b) Inhaltsirrtum: rs sagt anfechtbarkeit. c) Eigenscahftsirrtum ebenfalls nur anfechtbarkeit jedoch nur wenn irrtum entschuldbar ist (sonst keine anfechung! d) arglistige Täschung und Drohung = anfechtbar,
3) Geschäftsfähigkeit
incapales: unter gesertzlichen schutz gestellte kind oder ….. anders wie BGB kennt CC keine Alterabstufung für minderjährige. rechtsgeschäfte jedoch als nichtig angesehn bei urteilsunfähigen/willensunfhäigen kindern. Bei übervorteilung des Minderjährigen, im gegensatz zu d, Läisonsklage offen, wobei hier annäherung an D rechtslage
4) Form der Rechtsgeschäfte
sind grundsätzlich formfrei (außer bei Familienrecgt aber beweislastregeln ausgestaltet im gegensatz zu BGB -> verletzung der formvroschriften nicht autmoatisch nichtigkeit sondern bei:
formes solenelles) einehlatung der form ist gültigkeisvroassetzung
formes probantes: beweisform. rechtsgeschäft materiell wirksam aber prozessual nicht durchsetzbar
besondere rechtsinsitute des frz. rechts
1) causa lehre
bis 2016 war vorleigen fültigen Rechtsgrundes („cause“) Voraussetzung für dasZustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen.
Seit 1.10.2016 bestimmt der Code Civil zu den
Vertragserfordernissen nur noch:
Artikel 1128. 1)(Einigung); 2)(Geschäftsfähigkeit); 3) (erlaubter und bestimmter Inhalt).
2) action oblqiue (diagonale klage)
ermöglicht gläubiger im namen des schuldners klage gegen drittschuldern zu erheben, aber nur zulässig wenn schuldner untätig bleit und dadruch rechte des gläubigers gefährdet
ausnahme = relative bidnungswirkung von verträge. daher vroassetuznge unklar und rechtsfolgen kaum vorhersehbar daher kaum praktische bedetung
3) action directe
abweichung vom grundsatz der relativität der schuldverhältnisse
gibt gläubiger möglichkeit eigenenanspruch im eignene name gegenüber dritten geltend zu machen
oder action directe des käufers gegenüber Verantwortlichen für Sachmängel
4) konsensualprinzip beim sachkauf
frz. recht kein kein trennungs-, abstaktions-, und tradtionsprinzip. eigentumsübergang erfolgt bereit mit abscluss des kaufvertrags. mit abscluss des kaufvertrage erlangt käufer unmittelbar wirksamen dinglichen schutz
daher problematisch dieVeräußerungderSacheaneinen gutgläubigen Erwerber mit Besitzübergang, hier versagt der dingliche Schutz
5) Generalklausem im Deliktsrecht statt Enumerationsprinzip
fr Deliktsrecht kennt kein enumerationsprinzip . deliktische haftung knüpft nicth an verletzung bestimmter rechtsgüter an sondern ergit sich aus deliktischen geralklausel
eine an Einsichtsfähigkeit anknüpfende Deliktsfähigkeit ist nichterforderlich (damit haften grundsätzlich auch Geisteskranke, Kinder, unter Vormundschaft Stehende etc.). das Alter bzw. sonstige Einschränkungen wirken sich lediglich bei der Bestimmung des Umfangs der Verhaltenspflicht aus. Rechtfertigungsgründe schließen die Haftung aus: z.B. Einwilligung des Verletzten, Notwehr, Notstand etc.
Schaden (lésion d'un intérêt juridiquement protégé)
- materielle und immaterielle Schadenspositionen werden erfasst
- bei der Anerkennung immaterieller Schadenspositionen ist die
Rechtsprechung vor allem im Vergleich zum deutschen Recht eher großzügig (z.B. Schmerzensgeld wegen Verlustes eines Rennpferdes oder wegen verletzten Nationalgefühls als préjudice moral)
RVGL und ausländisches Privatrecht
Ausländisches Recht im inländischen Zivilprozess (§ 293 ZPO)
ausländisches Recht kann auf vielfältige Weise im Rahmen eines deutschen Zivilprozesses relevant werden
eine zentrale Norm bildet dabei § 293 ZPO § 293 (Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten)
1) Ermittlungspflicht des Gerichts
im Gegensatz zum deutschen Recht, dessen Kenntnis durch das Gericht vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird, wird die Kenntnis des ausländischen Rechts vom Gericht nicht erwartet deutsches Recht muss das Gericht kennen (iura novit curia)
- eine Beweiserhebung über den Inhalt des inländischen Rechts (etwa
durch Rechtsgutachten) ist unzulässig
- dies gilt auch für komplexe Rechtsgebiete wie das inländische Kollisionsrecht oder Staatsverträge
- inländisches Kollisionsrecht ist vom Gericht selbst zu ermitteln und von Amts wegen anzuwenden
Ausländisches Recht muss das Gericht dagegen nicht kennen
§ 293 ZPO statuiert lediglich eine Ermittlungspflicht des Gerichts indem es das Gericht anhält, sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen
§ 293 S. 1 ZPO: Soweit die eigene Sachkunde des Gerichtes ausreicht, ist ausländisches Recht nicht beweisbedürftig
§ 293 S. 2 ZPO: Verfügt das Gericht nicht über die erforderliche Sachkunde, steht die Möglichkeit des Freibeweises offen
ausländisches Recht behält dabei seinen Charakter auch bei seiner Anwendung im Inland nach den Regeln des IPR
das IPR führt nicht zu einer Transformation in inländisches Rechts
Eilverfahren
- die Ermittlungspflicht des Gerichts betrifft auch das Eilverfahren, allerdings sind die Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht aufgrund der Eilbedürftigkeit in ihrem Umfang eingeschränkt
- der Antragsteller muss gemäß § 920 Abs. 2 ZPO das ausländische Recht unter Bezug auf präsente Erkenntnisquellen glaubhaft machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen
- aufgrund der Gefahr von Fehlentscheidungen ist dabei die Anwendung des deutschen Rechts als lex fori grundsätzlich zu vermeiden
- nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann nach angemessener Abwägung der Vor- und Nachteile notfalls auch die lex fori zur Anwendung kommen (allerdings besteht wie in allen Eilverfahren so auch hier das grundsätzliche Risiko der Schadensersatzpflicht des Antragstellers gem. § 945 ZPO, wenn sich im späteren Hauptverfahren herausstellt, dass der Anspruch auf der Grundlage des ausländischen Rechts nicht gegeben ist)
inhaltlicher Maßstab für das ausländische Recht ist dabei das Recht in der Gestalt, in der es im Ausland auch in der Rechtspraxis tatsächlich Geltung hat - abzustellen ist daher weniger auf die Lehrbuchliteratur, streitige Meinungen
in der Wissenschaft und selbst den Gesetzeswortlaut, sondern vor allem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
- die deutschen Gerichte sind dabei wie ein ausländisches Gericht des entsprechenden Staates auch an die Präjudizien gebunden (z.B. Bindung an das Case Law bei Anwendung des englischen Rechts)
- ob der Staat auch völkerrechtlich anerkannt ist, ist dabei unerheblich
- weist das ausländische Recht Lücken auf, die von der ausländischen
Rechtsprechung bislang noch nicht geschlossen worden sind, so ist das deutsche Gericht befugt, die Lücke im Geist der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen (dies kann vor allem in den Rechtsordnungen relevant werden, in denen – wie etwa in Österreich oder der Schweiz – die Zivilgesetzbücher von vornherein auf Lückenhaftigkeit und die Rechtsfortbildung durch die Gerichte angelegt sind)
- als Grundsatz ist dabei die Lückenfüllung durch richterliche Rechtsfortbildung gegenüber dem Verweis auf die Nichtermittelbarkeit des ausländischen Rechts und die Flucht in die lex fori vorzugswürdig
2) Ermittlungswege
weites richterliches Ermessen: das Gericht ist in der Art und Weise, sich über
das ausländische Recht Kenntnis zu verschaffen, frei
das Gericht ist lediglich gem. § 139 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Parteien auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen
verfügbare Instrumente:
- Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht (solche
Gutachten werden an der LMU München etwa vom Institut für Internationales Recht in der Veterinärstraße erstellt)
- Loseblattsammlungen § Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht: Bergmann/Ferid § International Erbrecht: Ferid/Firsching/Hausmann
- Textsammlungen § Kropholler u.a.: Textausgabe außereuropäischer IPR-Gesetze § Riering: Textausgabe der IPR-Gesetze in Europa
- Zeitschriften
§ ausländische Rechtszeitschriften (Harv. L. Rev., Am. J. Comp. L. etc.)
§ inländische Zeitschriften zum IPR, zum ausländischen Recht und zur
Rechtsvergleichung (RabelsZ, GPR, IPRax, RIW, ZaöRV, ZEuP, ZfRV,
ZvglRWiss)
- Bibliographien
§ v. Bar: ausländisches Privat- und Verfahrensrecht in deutscher Sprache
§ Coing: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen
Privatrechtsgeschichte
§ MünchKommBGB-Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl. 2010, Einl. IPR Rn. 319
(ausländisches IPR)
§ Bibliographien in Rechtszeitschriften (IPRax, Harv. L. Rev., Am. J. Comp. L. etc.)
Wörterbücher
Ausländisches Recht im inländischen Zivilprozess
§ Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik mit Kommentaren in deutscher und englischer Sprache (Englisch-Deutsch)
§ Romain, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Englisch- Deutsch)
§ Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Französisch-Deutsch)
§ Troike-Strambaci/Helffrich-Mariani, Wörterbuch des italienisch-deutschen Privat- und Wirtschaftsrechts (Italienisch-Deutsch)
§ Conte/Boss, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Italienisch- Deutsch)
§ Becher, Wörterbuch Recht, Wirtschaft, Politik (Spanisch-Deutsch)
§ Linguee.de (Internet)
- Auskünfte kompetenter ausländischer Stellen
§ Auskünfte diplomatischer Vertretungen (dies ist allerdings nur bei kurzen und eindeutigen Rechtsfragen sinnvoll)
- Anfragen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 (Jayme/Hausmann Nr. 200)
§ danach können Gerichte Auskunftsersuchen an ausländische Staaten zum dort geltenden Recht stellen
§ Weiterleitung an eine von der jeweiligen Landesregierung zu bestimmende Stelle (in Deutschland sind dies etwa Rechtsanwälte, Notare, Richter oder Rechtsprofessoren).
§ die praktische Bedeutung des Übereinkommens ist äußerst gering
§ das Auskunftsersuchen ist darüber hinaus sehr zeit- und arbeitsaufwändig und darf nur abstrakte Rechtsfragen enthalten (genaue Formulierung im Vorhinein erforderlich, ohne Kenntnis des konkreten Falles erhebliche Gefahr von Missverständnissen; Beispiel: BGH v. 14.1.2014 – II ZR 192/13, RIW 2014, 235)
Mitwirkung der Parteien: das Gericht kann nach § 293 S. 2 ZPO die Parteien zur Mithilfe auffordern, wenn es bei der Ermittlung des ausländischen Rechts an Grenzen stößt
- die Mitwirkung der Parteien kann aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten sein, da sie regelmäßig näher am ausländischen Rechts „dran sind“ und ihnen die ausländischen Rechtsquellen häufig leichter zugänglich sind
- allerdings sind von den Parteien oder von den mit ihnen kooperieren der ausländischen Anwälten beigebrachte Bewertungen, Gutachten und Stellungnahmen aufgrund der grundgesetzlich zu unterstellenden Einseitigkeit der Darstellung vom Gericht entsprechend kritisch zu würdigen
keine Entlastung des Gerichts von der Ermittlungspflicht
- die stets mögliche Mitwirkung der Parteien an der Ermittlung des
ausländischen Rechts darf allerdings nicht dazu führen, dass das Gericht seine Ermittlungspflicht auf die Partei abwälzt
- eine Anordnung des Gerichtes an die Parteien, auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht einzuholen, ist damit unzulässig
- die Nichtbefolgung einer entsprechenden Anweisung führt nicht zu einer Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO
• Besondere Bedeutung von Sachverständigengutachten
- eine zentrale Rolle bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nehmen
Sachverständigengutachten ein, die im förmlichen Beweisverfahren nach den §§ 402 ff. ZPO angefordert werden können
- sie sind regelmäßig das zuverlässigste Instrument zur Ermittlung des ausländischen Rechts
- im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen sind inländische den ausländischen Sachverständigen vorzuziehen
(Kenntnis des deutschen Rechts und der Relevanz ausländischer Rechtsvorschriften, eine Übersendung der Gerichtsakten ist möglich, keine Sprachbarriere, kosten- und zeitintensive Übersetzung fremdsprachiger Rechtsgutachten kann entfallen)
- mögliche Gutachter: Wissenschaftler an Universitäten und Max- Planck- Instituten (Zugang zu den Rechtsquellen und der einschlägigen Fachliteratur über umfangreiche Spezialbibliotheken, Erfahrung und Kenntnisse im ausländischen Recht; an der LMU – Institut für Internationales Recht)
- Vorteile gegenüber Anfragen nach dem „Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht“:
§ Sachverständiger erhält Gerichtsakten und kann auf diese Weise eigenständig überprüfen, welche Sachverhalts- und Rechtsfragen wirklich relevant sind
§ dabei kann er gerichtliche Beweisbeschlüsse oderTatsachenermittlungen anregen
allerdings besteht bei Sachverständigengutachten stets die Gefahr, dass der Sachverständige zu starken Einfluss auf die Entscheidungsfindung gewinnt, wenn das Gericht darauf verzichtet, sich in die Materie selbst einzuarbeiten und eine selbstständige Überzeugung zu gewinnen (§ 286 ZPO)
diesem Risiko kann durch die Konzentration der Fälle mit Auslandsbezug in spezialisierten Kammer und Senaten begegnet werden (selbständige Würdigung durch das Gericht wird möglich, fachliche Überforderung der Gerichte wird vermieden)
3) Nichtfeststellbarkeit des ausl. Rechts
unter Umständen ist es möglich, dass das ausländische Recht nicht ermittelt werden kann
§ begrenzte Möglichkeiten des Sachverständigen § gravierende Umbrüche und Veränderungen der ausländischen
Rechtsordnung (Revolution, Krieg, Unruhen, Unabhängigkeit etc.)
welche Rechtsfolgen in diesen Fällen eingreifen, ist indes umstritten
keine Klageabweisung: Einigkeit besteht jedenfalls in der Überzeugung, dass eine Klageabweisung nicht sachgerecht ist
- eine Klage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass das ausländische Recht nicht festgestellt werden kann
- Argument: die Parteien sind für das ausländische Recht nicht beweispflichtig, keine subjektive Beweislast für das ausländische Recht
- zur Lösung des Problems existieren unterschiedliche Lösungsansätze
Zuletzt geändertvor einem Jahr