Buffl

Rechtsvergleichung

AF
von Antonia F.

England

konflikt zw. CL und Law of Equity

  • Diese Praxis führte zu einem anhaltenden Konflikt zwischen den Law Courts und dem Court of Chancery, zwischen Common Law und dem Law of Equity.

  • Als immer mehr Urteile der ordentlichen Gerichte, der Law Courts, durch eine equitable injunction im Ergebnis aufgehoben wurden, erließ der Chief Justice des Gerichtshofes der King’s Bench, Sir Edward Coke Anfang des 17. Jh. writs auf der Grundlage des Habeas Corpus Act, die eine Freilassung der wegen Missachtung der Urteile des Court of Chancery Festgenommenen anordnete.

  • Zuspitzung im Earl of Oxford Case (1615), in dem der LordkanzlerEllesmere nach den Grundsätzen des Law of Equity die Vollstreckung aus einem angeblich durch Betrug erlangten Common Law-Urteil von Chief Justice Coke untersagte.

  • Folge: Pattsituation, in der sich beide Gerichte blockierten.

  • der Konflikt wurde an den Generalanwalt Sir Francis Bacon (1561- 1626) verwiesen, der in Vollmacht des Königs James I. (1566-1625) entschied, dass in Fällen des Konfliktes zwischen Common Law und Equity, dem Law of Equity Vorrang zukommt.

  • Chief Justice Coke wurde daraufhin entlassen, seitdem gilt der Grundsatz des Primats des Law of Equity.

  • Dieser Grundsatz wurde später durch die Judicature Acts der 1870’er Jahre bestätigt.

  • Zugleich Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation und derRechtswege der Common Law Courts und des Court of Chancery durch die Judicature Acts 1873-1875.

  • Seitdem einheitliche Rechtswege für Klagen nach dem Common Law und dem Law of Equity.

  • Folge: Law und Equity sind von allen Gerichten anzuwenden.


3) Injuctions

  • nach dem Common Law stand gegen rechts- oder vertragswidriges Verhalten lediglich die Möglichkeit des Schadensersatzes zur Verfügung

  • Nachteil: der Anspruch ergreift lediglich kurativ dann ein, wenn bereits ein Schaden entstanden ist

  • hier schuf das Law of Equity mit der injunction Abhilfe: der Court of Chancery gewährte die Ausstellung eines königlichen Befehls mit Wirkung „in personam“, der auf ein Tun oder ein Unterlassen im gerichtet war

  • Zuwiderhandlungen galten als Missachtung des Gerichts (contempt of court) und konnten mit Haft oder Geldbuße geahndet werden

  • die Anordnung der injunctions stand zunächst im freien Ermessendes Gerichts, jedoch wurden durch die Rechtsprechung v.a. desHouse of Lords bald grundlegende Anwendungsprinzipienherausgearbeitet

  • danach wurde je nach Anwendungsbereich zwischen unterschiedlichen Formen der in injunction unterschieden:


    interlocutary injunction

    • einstweilige Verfügung in Fällen, in denen das Interesse des Klägers eine unverzügliche Hilfe erfordert (z.B. freezing injunction = Verfügungsverbot)

  • perpetual injunction -

    • Verfügung, die ein endgültiges Unterlassen anordnet (vergleichbar mit der vorbeugenden Unterlassungsklage im deutschen Recht)


  • mandatory injunction

    • Verfügung, die den zu einer bestimmten Handlung, beispielsweise der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, verpflichtet seit 1998 sind die injunctions gesetzlich in Rule 25 der Civil Procedure Rules geregelt

    entscheidend für die Gewährung einer injunction ist dabei stets ein von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Interesse


4) Trust

= Treuhandverhältnis welches kein keine entsprechung in europa hat

Urpsrung im mittelalretlichen Lehensüberlassung: zuhr umgehung der Feudallasten übertrugen Lehensmänner Grundstücke einem Teuhänder der im Innenverhältnis verpflichet war dem Treugeber den Besitz und die Nutzung des Grundstücks auf Lebenszeit zu überlassen

  • wenn sich treuhänder wehrte pflichten zu erfüllen, war Treugeben nach CL rechtlos weil es kein writ gab

  • deshlab half Court of Chancery, in dem er annerkannte dass das Grundstück dem Treuhänder zusteht, aber das stufte sein verhlaten als unmorlaishc und unbillig ein und verpflichtete ihn nach Equity Grundstücke entsrpechend der Teuhandabrede zu verfahren

  • diese equitable postion des ERgebnis wirkt nicht nur inter partes, sondern auch gegenüber dritten und gegen möglichen bösgläubigen Erwber

deshalb gibt es jetzt legal title (steht dem treuhänder zu) und equitable title (steht dem treugeber zu) -> eigentlihc paradox weil 2 personen na der gleichen sache eigentümerähnliche positionen zustheen

Funktion von Trust ist das man so Vermögen auf einen Trehänder übertragen kann, welcher zwar rechtlicher eigentümer wird aber verpflichtet ist dad vermögen zu gunsten der begünstligen person (benficiary) zu verwalten

diese aufgabenverteilung in Verwaltung und Nutzung ermöglicht eine Professionaliserung der Trust Verwaltung

begünstigte hat starke rechtsstellung, Schutz des Trust Vermögens in der Insolvenz

in D hat trust keine enstprechung, kann aber mit formen wie testamentserrichtung und erbverträgen ähnlich nachgebuldet werden



Ancien Droit

Röm Recht: nach Eroberung Galliens durch die Römer galt dort wie in allen anderen Provinzen des Reiches das röm Recht -> auch nach 476 n Chr nach Ende des Weströmischen Kaisertums galt es in Königreichen der Westgoten und Burgunder für Unternatnen nicht germanischer Abstammung weiter

Süden: 506 n Chrs Berviarium Alarcianum war zusammengefasste wiedergabe römischer Quellen mit Kommentar = Wurzel des dorit ecrit

Noden: Verdängung des röm Rechts durch fränkisches Gewohnheitsrecht -> einbruch der Franken und dsa gewohnheitsrecht aufgezeichte auf anordnugen des Merowingerkönigs = Wurzel des droit coutumier

Geographische Grenzline vonder Gironde-Mündung parallel zur Loise bis zum Genfer See

11/12 Jdt: wisschenscahftliche Pflege des römischen Rechts in Italien (bologna) findet Widerhall in Südfr

Gegenseitige Durchdringung: auch im Süden gab es schrifltich fixierte coutumes und im Norden zog man röm Recht ergänzen und erläutern heran wo Gewohnheitsrecht lückenhaft war

Praktische Handhabung der coutumes war schwierig

Abhilfe: 1454 Ordonnanz von Mintils-les-tours

  • zersplitterung der Rechtslage deshabl Odonnanz erlassen -> systemtische Aufzeichung der Geohnheitsrechtssätze und Herausbildung eines gemeinfrz. Gewohnheitsrecht (rechtsvereinheitlichung)

Herausbildung des IPR

  • Die Rechtszersplitterung im Nordern führte zu einer jurisitischen Disziplin die man heute IPR nennt

Bedeutende Juristen:

  • Charles Dumoulin (Kommentar der coutumes von Paris)

  • Bertrand D’Argentré (Nouvelle de cotume de Bretagne)

Erste Impulse der Rechtsangleichung gaben dioe Pariser coutumes. SIe wurden schon früh aufgezeichnet wegen der Bedeutng des Pariser GErichtshod. Es war für fast ganz Fr zuständig und wnade verschiedene cotume and. Lückenfüllend und ergänzend: allg. Regeln der Parise coutumes


Festigung der frz Juristenstandeb begünstigte ebenfalls Entwicklung der droit coutumier. sChon im 14 jdht gab es berufsrichter bürgerlicher herkunft von König ernannt aus kreis anwälte. Ab 15/16 Jdt Verkäuflichkeit und Vererblichkeit der Richterämter “Jurisitscher Erbadel”. Im 17/18 Jdt entstande die esten systemaitschen Darstellungen der Pariser coutumes auf die später die Verfasser des Code Civil zurück greifen werden


Köngliche verodnungen fanden später eingang in code civil

  • Ordonnance de Moulis: Zeugenbeweis von mehr als 100 pfund unzulässig

  • Ordonnance de commerce: Trennung von Ziivil und Handelsrecht

  • Grande Ordonnance de la Marine: umfassende Regelung des maritimen Transportrechts


Droit Intermédiare

Recht der Revolutionszeit

in Kraft getreten zwischem dem Zusammentreten der Verfassungsgebenden Versmmlung und der übernahme der Staatsgewalt durch Napoleon

Beseitung der:

  • absolutistischen Monarchaie; Machverteiltiung zwischen König, Adel, Geistlichkeit und RIchteroligariche; Aufteilung der Provinzen; Feudalen Gerichtsverfassung; Rechtsssstem; Steuersystem

Ende des Ancien Régime, neues Menschenbild der Aufklärung als LEitbild. Der Mensch hat Kraft Geburt ein unveräußerliches Recht auf Freiheit des gewissens, Religion, der wirtschaftlichen Betätigung. Allerdings in der Praxis: Terrorherrschaft der Jakobiner, Massenhinrichtung politischer Gegenner, …

Einzige poltische Autorität ist der. Staat, nicht mehr der König. Beider REaliserung dieser Forderung hat Reovlutn ihren idividualtischen Radikalisumg vor allem auch auf Gebiet des Zivilrechts übertrieben (entschädigungslose Enteignung, Beseitung der Testier- un Schenkungsfreiheit -> wurde später durch Code Civil verfassung wieder korrigiert.

Forderung der Revolution war zunächst die Schaffung eines einheitlichen bürgerlichen Rechts. Gab mehrere Entwürfe -> neue Redaktionskommison von Napeoplen ernannt: waren 4 erfahrene Praktier rahter than revoulitionäre Heißsporne. Napolen hatte wohl einfluss auf CC da er bei fast der hälfte der beratenden Sitzungen teilgenomment hatte und auch Anteil nahm indem er Augenmerk vom rein jurisitschen auf das Leben, schnitt spiztifnde Diskussione ab und führte Diskussion durch einfache und klare Fragen ins Praktische und Anschauliche zurück. Drang auf eifnacke klare und für jeden verständluche Gesetzessprache.


Geist und Hauptmerkmale des Code Civil

Aurklärung und Vernufnftrecht: vorhherschen Überzeugung dass eine ummfassende Neuordnung des REchtstoffes die Grundlage für eine rationale Ordnung des gesellscahftlichen Lebens scahfft.

War die geistliche Grundlage für: das allg. Preußische Landrehct, CC und ABGB

Unterschiede:

ALR: sehr umfangreich, jeder Fall sollte exakt gerelt seind. Alle rechtsbereiche geregelt und schreibt ständische Sturktur fort, Rechtssfortbildung erschwert

ABGB: Geist des aufklärerischen Idealisum und Raitonalismus, hat abstrake kjürze, ist übersicthlich aber konnte sich nicht entfalen wegen moanrischen absolutimsus.

CC: Kind der Revolution, nicht aufgeklärte Obrigkeit sondern Bürgertum beseitig alter Ordnugn, viel raikaler. SOziale Wirklichkeit und Geseetz stehen im EInklang

Es entählt wichtige Errungenschaften der Revolution wie

  • der Grundsatz der gelichen Erbeitlung, aufhebung feudaler Grundstücksbelastungen (Leibeigenschaft) und Verbot fideikommissarischer Substitionen (Nacherbschaft)

CC hat aber auch konservative Elemtne des bestehenden frz. Rechts die vom intermediare abweichen:

  • Aufweichung der ehebindung durch Scheidungsgrund des “cosentment mutuel” durch Verfahrenseregeln teiwleise wieder rückgängiggemacht. Tesiter. und Scheungsfreiehit wiederherstellt. Eheschließung für Volljährige wieder eingeschänkt und die Vorstellung des gemäßigtem Bügertum hat wieder oberhand gegenüber Raidkalpostionen der Revolutionen

Konservative Elemte des CC werden aus droti ecrit (Vertragsrecht) und droit coutimier (familienrecht, erbrecht,…..) übernommen..

wichtig

  • gutgläubiger erwerb: zulassung des Eigentumserwarbs kraft guten glauben enstpricht der germanischen Rechtstradtion

  • abgeschwächte Publizit#t des Grundbuchrecht: hat CC nur abgeschwächt von D übernommen (Drittwirksamkeit)

Insgesamt:

Ein paradoxes ERgebnis, dass der romanische Code Civil mehr germanische Rechtsgedanen bewahrt hat als der dt BGB.

Es gibt Entfaltungsmöglichkeiten für das Richterrecht: Problem aller nautrrechtskodifikation, dass Gewlatentielungsgrundsatz streng genommen überhaupt keine richterliche rEchtsfortbildung zulässt, also kasusitische Gesetesredaktion -> Richter als mechanischer Rechtsanwender.

Code Civil: Mittelweg. Gesetz zwingt gerichte zur Vorlage aller Auslegungsfragen an das crops legislatif, gleichzeitig wird tribunal de cassation mit Aufgabe eignerichter Gerichtsentscheidungen aufzuhebn, die das geschrieben recht missachen -> keine richterliche rechtsforbildung mögklich = Konsequenz der stregen Gewaltenteilung nach Motesquieu

Berühmtes Bsp: Deliktsrecht. Ist im CC knapp gefasst ( 5 art) daher heute viel case law. Grund ist die industrielle Revolution die noch austandd, ebenso das soziale proelm des ausgelichs von unfallschäden

aufgabe der Rechtssrpechung=Eingrezung der deliktshauftung (In D umgekehrt weil ausdrücklich gerelt)




Geist und Hauptmerkmale des CC continued

CC ist Gesetzbuch des dritten Standes: Bürgertum.

MEnschenbild: Vermögende Bürger immer urteilsfähig, vernünftig, selbstverständlich….


2 grundlagen der bürgerlichen existenz:

1) persönliche Frieheit: zur wirschaftlichen Betätigugn

2) Eigentum, insbesondere Grundeigentum

Deshalb gibt es die vertragsfreiheit mit kaum zwingenden Vroschriften (lois des police), aber auch selbstverantwortung, gerine Sensibiltität gegenüber sozialen Probelme und der problematik der tatsächlichen rechtsgeschäftlichem Entschiließungsfrieheit.


Unselbständige Lohnarbeit im CC nicht geereglt (anders als BGB). Späterewe Entwicklung pass indes den CC an die Anforderungen der modernen Gesellscahft an (Einschränkung väterlcuher Gewlt, Geschäftsfähigkeit der verheiraten Frau,…). Auch die resprechung hat zur Modernisierung beigetragen.

  • Der CC bot hierfür durch seine bewusste auf Ausfüllung angelegent Bestimmungen sowie die verwendung unbestimmter Rechtsbegrifffe gut Voraus (Bsp Haftungs- und Arbeitsrecht)

Arbeitsrecht aus Art 1780-1781 CC entwickelt

  • RS entwickelte Regeln für sozialen Schutz der Arbeiter und angestellent.

Versicherungsvertrag aus Art 1121 CC entwickel, seit 2016 Art 1205 CC( Vetrag zugunsten Dritter)

allgemeiner Bereichungsanspruch aus Art 1202 entwickelt, nur zahlung einer Nichtschuld geregelt

Etnwiclung der RS warf auf was rEchtsqeullencharakter war

  • herrschende M = nein. Aber: geltungsnaspruch und faktische Duchsetzbarkeit sprechen

Hohe Flexibilität und Anpassungfähigkeit

  • CC wure von RS, Gestzen und lehren an moderne entwicklung angepasst, aner keine reform des CC

Große Vertragrechtsreform zum 1.10.2016




Gerichtsverfassung und juristische Berfue in Frankreich und Italien

1) Frankreich COurt des Cassation

frz. Gerichtsverfassung sehr interssant für Rvgl weil ist VObild des gesamten romanischen REchtskreis. I

nbes. Oberstes gericth in Zivil- und Strafsachen Cour de Cassation -> unterscheidet sich von overgerichten in d und engl.

  • war urspürnglich nur Hilfsorgan war, sollte überwachen dass Gerichtstexte nicht vom Gesetz abweichen weil Ancien Regime hatte mit auslegung die reformgesetzte des königs umgangen, sollte nicth wieder passiern. Ursprüngliche Stellung hatte außerhalb der Gerichtsorganisatiaon 2 folgen. 1) keine Befungsnis zur Entscheidung in der Sachen, nur befugnis zur aufhebung 2) keine bindung der gerichte an die sprüche des cassation

  • so ist Misstrauen richterlicher rechtsfortbiludn schnell verschwunden. référé fakultatif in praxis nie praktiziert CC erkannte bedürfnis nach richterlicher gesetzinterp ausdrücklihc an

  • heute: Funktion des auslegung des gesetzes, Kassation der utriele unterer gerichte wegen falsche ausleung. Erst durhc 2 Zurückverweisung durch Cour Cassation ist Gericht an entscheidung gebunden. Er beantwortet aber nur RECHtsfragen keine TATfragen

  • Cour hat hohe arbetisbelastung weil Kassationbeschwerde gegenüber jeder anderns nicth anfechtbaren entscheidung möglich.

  • falsche anwednung des rechts führt nicht zur aufhebung (gegentiel von D). Aufhebung nur: a) bei IPR verstoß und fehlender Anwendung ausl. Rechts b) bei grbem Verstoß iRd. Anwednung ausl. Rechts c) bei Fragen allg. Bedeutung

  • Vertragsauslegung ist Tatfrage. Urteile besteht nur aus einem satz. Sachverhalt und PRozessgeschichte wrde nicht gesondert dargestellt -> kritik = keine diskussion, kein wechselgespärch mit literatur möglich + prozessprog ose ist shwierig weil sich wahre begründung nicht erkennnen lässt.


Hauptunterscheide zw. Dt recht und romainsche Rechtskreise

wesentlicher unterschied im urpsung auf unterschiedliche systemaischen ansätze der rechtssystem

CC: stark vom ancien dorit beeinfluss und entsrpicht stand der der rechtswissenschaft im jahr 1804

BGB: durch pandektistik gepärgt. komplett andere systematik und struktur


1) Allgemeiner teil. Das kennz CC nicht. CC hat was im bgb im allg teil steht im “funktionszusammenhang” mit den jeweiligs einschläigegen vorschrifte. Prinzipelle aussagen sind dort wo sie praktisch relevant werden

2) Rechtsgeschäftslehre: ist bei CC im allg. schuldrecht integeriert. Unterscheidung zw fait juridique (Ereignisse die unabhängig vom willen eintreten und rechtsfolgen haben (tod zb)) und acte juridique (= Rechtsgeschäfte) begriff der willenserklärung im CC fremd, erst duch raymon saleilles eingeführt

  • CC hat keine bestimunngen für einseitiges rechtsgeschäft, Vetrag vroschriften gelten. Man brauch consentement, Geschäftsfhigkeit, bestimmter gegenstand, rechtlich zuläsige causa.Zweisetige rechtsgeschäfte im CC bedeutet angebot hat keine bindungswrikung

    • Cupla in contrahend = Haftung für Verschulden bei vertragsschluf auch in FR. aber nicht gleiche praktische bedetung wie in D, ist in Fr deliktische haftung. aber rückgriff auf vertragliche culpa in contr. Gaftung nicht nötig weil a) deliksrecht erfasst auch vermögensschäden und b) gehilfenhaftung sieht keine entlastungsbeweis vor

  • Willensmangel: CC geht von reinen willenstheorie aus (BGB Geltungstheorie von zusammenwirkung erklärung und wille) . WObei mittlerweile stellt Lehre zunehmend auf die Äußerung des WIllens abs, somit lösung beider rechtssystem im ergebnis immer näher. Recht der willensmängel lückenhaft geregelt. Vorschriften über geheimen vorbehlat und scheingeschäft fehlen, wird von RS über delikstrecht gelöst

    • Geheimer Vorbehalt: Erklärung nichtig. Erklänrende muss erfüllungsinteresse ersezzen

    • Scheingeschäft: isr nichtig. Verekcts, eingetlich betwecktes Geschäft ist gültig aber ggf gegenüber Dritter unwirksam. Dritte können zwischen den beiden wählen

    • Irtrum: lückenhaft geregelt. Bei a) Erklärungs- oder Übermittlungsirrtum ist hM kkeine anfechutng mögllch. b) Inhaltsirrtum: rs sagt anfechtbarkeit. c) Eigenscahftsirrtum ebenfalls nur anfechtbarkeit jedoch nur wenn irrtum entschuldbar ist (sonst keine anfechung! d) arglistige Täschung und Drohung = anfechtbar,

3) Geschäftsfähigkeit

incapales: unter gesertzlichen schutz gestellte kind oder ….. anders wie BGB kennt CC keine Alterabstufung für minderjährige. rechtsgeschäfte jedoch als nichtig angesehn bei urteilsunfähigen/willensunfhäigen kindern. Bei übervorteilung des Minderjährigen, im gegensatz zu d, Läisonsklage offen, wobei hier annäherung an D rechtslage

4) Form der Rechtsgeschäfte

sind grundsätzlich formfrei (außer bei Familienrecgt aber beweislastregeln ausgestaltet im gegensatz zu BGB -> verletzung der formvroschriften nicht autmoatisch nichtigkeit sondern bei:

  • formes solenelles) einehlatung der form ist gültigkeisvroassetzung

  • formes probantes: beweisform. rechtsgeschäft materiell wirksam aber prozessual nicht durchsetzbar


besondere rechtsinsitute des frz. rechts

1) causa lehre

  • bis 2016 war vorleigen fültigen Rechtsgrundes („cause“) Voraussetzung für dasZustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen.

  • Seit 1.10.2016 bestimmt der Code Civil zu den

    Vertragserfordernissen nur noch:

    Artikel 1128. 1)(Einigung); 2)(Geschäftsfähigkeit); 3) (erlaubter und bestimmter Inhalt).

2) action oblqiue (diagonale klage)

  • ermöglicht gläubiger im namen des schuldners klage gegen drittschuldern zu erheben, aber nur zulässig wenn schuldner untätig bleit und dadruch rechte des gläubigers gefährdet

  • ausnahme = relative bidnungswirkung von verträge. daher vroassetuznge unklar und rechtsfolgen kaum vorhersehbar daher kaum praktische bedetung

3) action directe

  • abweichung vom grundsatz der relativität der schuldverhältnisse

  • gibt gläubiger möglichkeit eigenenanspruch im eignene name gegenüber dritten geltend zu machen

  • oder action directe des käufers gegenüber Verantwortlichen für Sachmängel

4) konsensualprinzip beim sachkauf

  • frz. recht kein kein trennungs-, abstaktions-, und tradtionsprinzip. eigentumsübergang erfolgt bereit mit abscluss des kaufvertrags. mit abscluss des kaufvertrage erlangt käufer unmittelbar wirksamen dinglichen schutz

    • daher problematisch dieVeräußerungderSacheaneinen gutgläubigen Erwerber mit Besitzübergang, hier versagt der dingliche Schutz

5) Generalklausem im Deliktsrecht statt Enumerationsprinzip

  • fr Deliktsrecht kennt kein enumerationsprinzip . deliktische haftung knüpft nicth an verletzung bestimmter rechtsgüter an sondern ergit sich aus deliktischen geralklausel

  • eine an Einsichtsfähigkeit anknüpfende Deliktsfähigkeit ist nichterforderlich (damit haften grundsätzlich auch Geisteskranke, Kinder, unter Vormundschaft Stehende etc.). das Alter bzw. sonstige Einschränkungen wirken sich lediglich bei der Bestimmung des Umfangs der Verhaltenspflicht aus. Rechtfertigungsgründe schließen die Haftung aus: z.B. Einwilligung des Verletzten, Notwehr, Notstand etc.

  • Schaden (lésion d'un intérêt juridiquement protégé)

    • -  materielle und immaterielle Schadenspositionen werden erfasst

    • -  bei der Anerkennung immaterieller Schadenspositionen ist die

      Rechtsprechung vor allem im Vergleich zum deutschen Recht eher großzügig (z.B. Schmerzensgeld wegen Verlustes eines Rennpferdes oder wegen verletzten Nationalgefühls als préjudice moral)


RVGL und ausländisches Privatrecht

Ausländisches Recht im inländischen Zivilprozess (§ 293 ZPO)

1) Ermittlungspflicht des Gerichts

im Gegensatz zum deutschen Recht, dessen Kenntnis durch das Gericht vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird, wird die Kenntnis des ausländischen Rechts vom Gericht nicht erwartet deutsches Recht muss das Gericht kennen (iura novit curia)

  • -  eine Beweiserhebung über den Inhalt des inländischen Rechts (etwa

    durch Rechtsgutachten) ist unzulässig

  • -  dies gilt auch für komplexe Rechtsgebiete wie das inländische Kollisionsrecht oder Staatsverträge

  • -  inländisches Kollisionsrecht ist vom Gericht selbst zu ermitteln und von Amts wegen anzuwenden

    Ausländisches Recht muss das Gericht dagegen nicht kennen

§ 293 ZPO statuiert lediglich eine Ermittlungspflicht des Gerichts indem es das Gericht anhält, sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen

  • § 293 S. 1 ZPO: Soweit die eigene Sachkunde des Gerichtes ausreicht, ist ausländisches Recht nicht beweisbedürftig

  • § 293 S. 2 ZPO: Verfügt das Gericht nicht über die erforderliche Sachkunde, steht die Möglichkeit des Freibeweises offen

  • ausländisches Recht behält dabei seinen Charakter auch bei seiner Anwendung im Inland nach den Regeln des IPR

  • das IPR führt nicht zu einer Transformation in inländisches Rechts

  • Eilverfahren

    • -  die Ermittlungspflicht des Gerichts betrifft auch das Eilverfahren, allerdings sind die Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht aufgrund der Eilbedürftigkeit in ihrem Umfang eingeschränkt

    • -  der Antragsteller muss gemäß § 920 Abs. 2 ZPO das ausländische Recht unter Bezug auf präsente Erkenntnisquellen glaubhaft machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen

    • -  aufgrund der Gefahr von Fehlentscheidungen ist dabei die Anwendung des deutschen Rechts als lex fori grundsätzlich zu vermeiden

    • -  nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann nach angemessener Abwägung der Vor- und Nachteile notfalls auch die lex fori zur Anwendung kommen (allerdings besteht wie in allen Eilverfahren so auch hier das grundsätzliche Risiko der Schadensersatzpflicht des Antragstellers gem. § 945 ZPO, wenn sich im späteren Hauptverfahren herausstellt, dass der Anspruch auf der Grundlage des ausländischen Rechts nicht gegeben ist)

  • inhaltlicher Maßstab für das ausländische Recht ist dabei das Recht in der Gestalt, in der es im Ausland auch in der Rechtspraxis tatsächlich Geltung hat - abzustellen ist daher weniger auf die Lehrbuchliteratur, streitige Meinungen

    in der Wissenschaft und selbst den Gesetzeswortlaut, sondern vor allem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung

    • -  die deutschen Gerichte sind dabei wie ein ausländisches Gericht des entsprechenden Staates auch an die Präjudizien gebunden (z.B. Bindung an das Case Law bei Anwendung des englischen Rechts)

    • -  ob der Staat auch völkerrechtlich anerkannt ist, ist dabei unerheblich

    • -  weist das ausländische Recht Lücken auf, die von der ausländischen

      Rechtsprechung bislang noch nicht geschlossen worden sind, so ist das deutsche Gericht befugt, die Lücke im Geist der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen (dies kann vor allem in den Rechtsordnungen relevant werden, in denen – wie etwa in Österreich oder der Schweiz – die Zivilgesetzbücher von vornherein auf Lückenhaftigkeit und die Rechtsfortbildung durch die Gerichte angelegt sind)

    • -  als Grundsatz ist dabei die Lückenfüllung durch richterliche Rechtsfortbildung gegenüber dem Verweis auf die Nichtermittelbarkeit des ausländischen Rechts und die Flucht in die lex fori vorzugswürdig


RVGL und ausländisches Privatrecht

Ausländisches Recht im inländischen Zivilprozess (§ 293 ZPO)

2) Ermittlungswege

  • weites richterliches Ermessen: das Gericht ist in der Art und Weise, sich über

    das ausländische Recht Kenntnis zu verschaffen, frei

  • das Gericht ist lediglich gem. § 139 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Parteien auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen

  • verfügbare Instrumente:

- Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht (solche

Gutachten werden an der LMU München etwa vom Institut für Internationales Recht in der Veterinärstraße erstellt)

- Loseblattsammlungen § Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht: Bergmann/Ferid § International Erbrecht: Ferid/Firsching/Hausmann

- Textsammlungen § Kropholler u.a.: Textausgabe außereuropäischer IPR-Gesetze § Riering: Textausgabe der IPR-Gesetze in Europa

- Zeitschriften

  • §  ausländische Rechtszeitschriften (Harv. L. Rev., Am. J. Comp. L. etc.)

  • §  inländische Zeitschriften zum IPR, zum ausländischen Recht und zur

    Rechtsvergleichung (RabelsZ, GPR, IPRax, RIW, ZaöRV, ZEuP, ZfRV,

    ZvglRWiss)

    - Bibliographien

  • §  v. Bar: ausländisches Privat- und Verfahrensrecht in deutscher Sprache

  • §  Coing: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen

    Privatrechtsgeschichte

  • §  MünchKommBGB-Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl. 2010, Einl. IPR Rn. 319

    (ausländisches IPR)

  • §  Bibliographien in Rechtszeitschriften (IPRax, Harv. L. Rev., Am. J. Comp. L. etc.)

  • Wörterbücher

    Ausländisches Recht im inländischen Zivilprozess

    • §  Dietl/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik mit Kommentaren in deutscher und englischer Sprache (Englisch-Deutsch)

    • §  Romain, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Englisch- Deutsch)

    • §  Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Französisch-Deutsch)

    • §  Troike-Strambaci/Helffrich-Mariani, Wörterbuch des italienisch-deutschen Privat- und Wirtschaftsrechts (Italienisch-Deutsch)

    • §  Conte/Boss, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache (Italienisch- Deutsch)

    • §  Becher, Wörterbuch Recht, Wirtschaft, Politik (Spanisch-Deutsch)

    • §  Linguee.de (Internet)

    • -  Auskünfte kompetenter ausländischer Stellen

      § Auskünfte diplomatischer Vertretungen (dies ist allerdings nur bei kurzen und eindeutigen Rechtsfragen sinnvoll)

    • -  Anfragen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 (Jayme/Hausmann Nr. 200)

      • §  danach können Gerichte Auskunftsersuchen an ausländische Staaten zum dort geltenden Recht stellen

      • §  Weiterleitung an eine von der jeweiligen Landesregierung zu bestimmende Stelle (in Deutschland sind dies etwa Rechtsanwälte, Notare, Richter oder Rechtsprofessoren).

      • §  die praktische Bedeutung des Übereinkommens ist äußerst gering

      • §  das Auskunftsersuchen ist darüber hinaus sehr zeit- und arbeitsaufwändig und darf nur abstrakte Rechtsfragen enthalten (genaue Formulierung im Vorhinein erforderlich, ohne Kenntnis des konkreten Falles erhebliche Gefahr von Missverständnissen; Beispiel: BGH v. 14.1.2014 – II ZR 192/13, RIW 2014, 235)

    • Mitwirkung der Parteien: das Gericht kann nach § 293 S. 2 ZPO die Parteien zur Mithilfe auffordern, wenn es bei der Ermittlung des ausländischen Rechts an Grenzen stößt

      • -  die Mitwirkung der Parteien kann aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten sein, da sie regelmäßig näher am ausländischen Rechts „dran sind“ und ihnen die ausländischen Rechtsquellen häufig leichter zugänglich sind

      • -  allerdings sind von den Parteien oder von den mit ihnen kooperieren der ausländischen Anwälten beigebrachte Bewertungen, Gutachten und Stellungnahmen aufgrund der grundgesetzlich zu unterstellenden Einseitigkeit der Darstellung vom Gericht entsprechend kritisch zu würdigen

    • keine Entlastung des Gerichts von der Ermittlungspflicht

    - die stets mögliche Mitwirkung der Parteien an der Ermittlung des

    ausländischen Rechts darf allerdings nicht dazu führen, dass das Gericht seine Ermittlungspflicht auf die Partei abwälzt

  • -  eine Anordnung des Gerichtes an die Parteien, auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht einzuholen, ist damit unzulässig

  • -  die Nichtbefolgung einer entsprechenden Anweisung führt nicht zu einer Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO

Besondere Bedeutung von Sachverständigengutachten

  • -  eine zentrale Rolle bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nehmen

    Sachverständigengutachten ein, die im förmlichen Beweisverfahren nach den §§ 402 ff. ZPO angefordert werden können

  • -  sie sind regelmäßig das zuverlässigste Instrument zur Ermittlung des ausländischen Rechts

  • -  im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen sind inländische den ausländischen Sachverständigen vorzuziehen

  • (Kenntnis des deutschen Rechts und der Relevanz ausländischer Rechtsvorschriften, eine Übersendung der Gerichtsakten ist möglich, keine Sprachbarriere, kosten- und zeitintensive Übersetzung fremdsprachiger Rechtsgutachten kann entfallen)

    • -  mögliche Gutachter: Wissenschaftler an Universitäten und Max- Planck- Instituten (Zugang zu den Rechtsquellen und der einschlägigen Fachliteratur über umfangreiche Spezialbibliotheken, Erfahrung und Kenntnisse im ausländischen Recht; an der LMU – Institut für Internationales Recht)

    • -  Vorteile gegenüber Anfragen nach dem „Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht“:

      § Sachverständiger erhält Gerichtsakten und kann auf diese Weise eigenständig überprüfen, welche Sachverhalts- und Rechtsfragen wirklich relevant sind

      § dabei kann er gerichtliche Beweisbeschlüsse oderTatsachenermittlungen anregen

    • allerdings besteht bei Sachverständigengutachten stets die Gefahr, dass der Sachverständige zu starken Einfluss auf die Entscheidungsfindung gewinnt, wenn das Gericht darauf verzichtet, sich in die Materie selbst einzuarbeiten und eine selbstständige Überzeugung zu gewinnen (§ 286 ZPO)

    • diesem Risiko kann durch die Konzentration der Fälle mit Auslandsbezug in spezialisierten Kammer und Senaten begegnet werden (selbständige Würdigung durch das Gericht wird möglich, fachliche Überforderung der Gerichte wird vermieden)


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Antonia F.

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