Buffl

Abfallrecht

KK
von Ka K.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um gefährliche Abfälle und Altöle zu sammeln bzw. behandeln?

Meldepflicht ! (online bei edm)

§21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Klimaschutzunter Angabe folgender Daten im Register gemäß §22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren

  • Name, Anschrift des Abfallsammlers u. –behandlers

  • Branchencode, Adresse der Standorte

  • Anlagentypen, Behandlungsverfahren, …

§21. (3) Abfallsammler u. –behandler haben eine Aufstellung bezüglich Herkunft, Art, Menge u. Verbleib der übernommenen Abfälle für das vorangegangene Kalenderjahr durchzuführen à die Jahresabfallbilanz ist dem Landeshauptmann bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden

§24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß §22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register (edm.gv.at) erfolgen.

§24a. (4) Für die Erlaubnis ist jener Landeshauptmannzuständig, in dessen Bundesland der Behandler bzw. Sammler den Unternehmenssitz hat

§26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

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Ka K.

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