Die Stellenausschreibung
kann öffentlich ( z.B im Internet , Zeitung ) oder betriebsintern erfolgen
stellt kein Angebot im rechtlichen Sinne dar, lediglich eine Aufforderung zum Bewerben
Abschlussfreiheit gillt, Arbeitgeber hat jedoch Grundsätze das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) zu beachten
danach darf niemand, wegen einem der folgenden Merkmale nach §1 AGG benachteiligt werden ( Ziel des AGG )
Ausschluss von Benachteiligungen wegen:
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alters
Sexueller Orientierung/ Identität
Anwendungsbereich des AGG ( §§ 2, 11 AGG )
Ausschreibungen, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen
Beschäftigungs, - Arbeitsbedingungen
Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Umschulung, praktische Berufserfahrung
Begriffsbestimmung ( §3 |, || AGG )
Unmittelbare Benachteiligung
direkte und offensichtliche Benachteiligung aufgrund einer Eigenschaft
Bsp. Sie sind zwischen 20 und 30
Mittelbare Benachteiligung
indirekte Benachteiligung bei scheinbar neutralen Kriterien
Bsp. Urlaubsgeld nur für Vollzeitbeschäftigte, da überwiegende Zahl der Teilzeitbeschäften Frauen
Persönlicher Anwendungsbereich ( §6 | AGG )
Beschäftigte im Sinne des Gesetztes sind:
Arbeitnehmer/innen
Azubis
Arbeitnehmerähnliche Personen
Bewerber/innen
Personen deren Geschäftsverhältnis geendet ist
Benachteiligungsverbot ( § 7 AGG )
Beschäftigte dürfen nicht wegen genannten Gründen benachteiligt werden ( auch wenn der Grund nur angenommen wird )
Bestimmungen in Vereinbarungen, die dagegen verstoßen sind unwirksam
Zulässige unterschiedliche Behandlung ( §§ 8-10 AGG )
wegen beruflicher Anforderungen ( §8 )
solange der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen sind
Wegen der Religion oder Weltanschauung ( §9 )
wegen beruflicher Anforderung
Bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen oder entsprechende Vereine
Wegen des Alters ( §10 )
Wenn sie objektiv und angemessen und durch legitimes Zeil gerechtfertigt ist
Die mittel zur Erreichung des Ziel müssen angemessen und erforderlich sein
Zuletzt geändertvor 2 Jahren