Voraussetzungen
Scheitern der Ehe
Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist aufgehoben
Wiederherstellung kann nicht erwartet werden ( sog. Zerrüttungsprinzip )
Voraussetzungen für due Scheidung nach Zeiten des Getrenntlebens
3 Jahre getrennt
Scheitern der Ehe: §1566 ( 2 ) BGB = unwiederlegbar vermutet
Ausnahme: §1568 BGB, Härteklausel
persönliche Härte bsp. Hohes Alter, schwere Krankheit
Keine Scheidung wenn Kinder involviert
1 Jahr getrennt
Scheitern der Ehe: §1566 ( 1 ) BGB = unwiederlegbar vermutet, sofern beide Ehegatten Scheidung beantragen bzw. Antragsgegner zustimmt
weniger als 1 Jahr getrennt
Scheitern der Ehe: §1565 ( 2 ) BGB = Scheitern der Ehe wird nicht vermutet
Ausnahme: §1565 ( 2 ) BGB Härtefall: Fortsetzung der Ehe ist für Antragsteller aus Gründen die für den Ehegatten unzumutbar sind
Zuständigkeit
Familiengericht beim Amtsgericht §606 ZPO
Folgen der Ehescheidung
Ehename wird behalten, Wiederannahme des Geburtsnamen ist möglich
Verteilung von Hausrat und Wohnung
Regelung der elterlichen Sorge
Kindesunterhalt
Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten nach der Scheidung
Versorgungsausgleich
Beendigung des ehelichen Güterstandes
Zuletzt geändertvor 2 Jahren