Begriffsklärung:
Vereinigung 2 Personen verschiedener oder gleichen Geschlechts zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft
Voraussetzungen:
Ehefähigkeit ( §1304 ): gilt nicht für geschäftsunfähige
Ehemündigkeit ( §1303 ): Eintritt mit 18
Ehewillenerklärung ( §§1310, 1311 ) : persönliche Abgabe gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner
Vor einem Standesbeamten ( §1310 )
Kein Vorhandensein von Willensmängeln ( §1314 )
Eheverbote
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ( §1306 )
Verwandtschaft in gerade Linien oder zwischen Geschwistern ( §1307 )
Personen deren Verwandschaft gem. §1307 dirch Annahme des Kindes begründet wurde ( §1308 )
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( §1353 )
Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung ( §1353 ( 1 ) BGB )
die umfasst drei Pflichtkreisd
häusliche Gemeinschaft, Pflicht zum Zusammenleben unter einem Dach
Geschlechtsgemeinschaft einschließen ehelicher Treue
Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Beistand ( z.B Hilfe in der Not, Pflege bei Krankheit etc. )
einvernehmliche Veränderungen vom gesetzlichen Leitbild sind möglich z. B getrennte Wohnung
Schutz des räumlichen-gegenständlichen Bereichs ( §823 (1) i.V.m. §1004 BGB )
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus resultierenden Schaden verpflichtet ( §823 ( 1 ) BGB )
Wird das Eigentum beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen ( §1004 ( 1 ) S. 1 BGB )
sonstiges Recht betrifft den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe ( Ehewohnung )
Verletzung des Rechtes: einer der Ehepartner bringt eine/n Geliebte/n mit in die Ehewohnung
Rechtsschutz durch Möglichkeit, Geliebte/n der Wohnung zu verweisen
Schadensersatz im eigentlichen Sinne ist in diesem Fall nicht möglich
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ( §1356 BGB )
Ehegatten regeln die Haushaltsführung untereinander
Beide Ehegatten haben Recht auf Erwerbstätigkeit
Schlüsselgewalt
Geschäfte zur Deckung des Bedarfs der Familie dürfen auch für den anderen Ehegatten vorgenommen werden
Dieser ist hierdurch berechtigt und verpflichtet
Zuletzt geändertvor 2 Jahren