Allg.
Zugewinngemeinschaft endet mit der Ehescheidung
Partner mit geringerem Zugewinn während der Ehe hat Ausgleichsanspruch
Ausgleichsanspruch: Hälfte des Überschuss
§1373 BGB Zugewinn
ist der Betrag um dem das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögem übersteigt
§1374 BGB Anfangsvermögen
Alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichen Wert, die von ihm vor Eintritt in den Güterstand gehörten ( Summierung aller Vermögenswerte und Abzug aller Verbindlichkeiten kann auch negativ sein )
Anfangsvermögen sind die Vermögenswerte die auf den privilegierten Erwerb beruhen ( §1374 Abs. 2 BGB )
Endvermögen
Vermögen bei Beendigung des Güterstandes.
( kann auch negativ sein )
Privilegierter Erwerb
Schenkung Dritter ( unabhängig von der Ehe )
Erbe
Ausstattung aus dem Elternvermögen
Lebensversicherung, wenn Bezugsrecht aus der Versicherung eines nahestehenden Dritten
Kein privilegierter Erwerb
Schenkung Dritter
Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
Lottogewinn
Schmerzensgeld
Verdienstausfallentschädigung
Zuletzt geändertvor 2 Jahren