Irrtümer
Ausseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
Können zugunsten und somit zum Ausschluss der Strafbarkeit führen und zu den Ungunsten und somit strafbarkeitsbegründend wirken
Gegenstand von Irrtümern können nur objektive Umstände sein, denn über den eigenen Vorsatz kann man schwerlich irren
Ursachen für Irrtümer liegen entweder in der
Unkenntnis
Fehlvorstellung
Irrtümer können in folgenden Bereichen vorliegen
Tatbestandsebene
Rechtswidrigkeit
Schuld
§16 | StGB
Wer bei Begehen der Tat einen Umdtand nicht kennt der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
wenn Vorsatz fehlt = mildere/garkeine Strafe
Verbotsirrtum §17 StGB
Ein Verbotsirrtum ist immer dann gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, dass es garkeine Verbotsnorm gebe, gegen die er verstoßen könne, er mit seiner Handlung also garkein Unrecht begehe.
Bei einem solchen Irrtum fehlt damit schlicht das Unrechtsbewusstsein.
Der Täter handelt aber nur dann gem. §17 S. 1 StGB ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich in zumutbarer Weise zu erkundigen und er auf diesen Weg zu Unrechtseinsicht gekommen wäre.
Vorsatzausschließende Tatbestandsirrtümer
Zum gesetzlichen Tatbestand im Sinne des §16 StGB gehören grundsätzlich sämtliche normativen und deskriptiven Tatbestandsmerkmal sowie bei Erfolgsdelikten die Kausalität. über diese einzelnen Bereiche kann sich der Täter bei Auführung seiner Tat irren.
Tatbestandsirrtum
Sachverhalt:
Täter ist sich um einen Umstand nicht bewusst
A macht Schießübungen an einer Vogelscheuche und tötet dabei B
A weis nicht dass er B dabei tötet
Rechtsfolge
kein Tatbestandvorsatz
Fahrlässigkeit möglich
Error in persona vel obiecto
Sachverhalt
Täter verwechselt dass Angriffsobjelt seiner Handlung ( Identifikationsfehler )
Angriffs und Verletzungsobjekt sind identisch
unbeachtlich wenn Objekte gleichwertig sind
beachtlich wenn Objekte nicht gleichwertig
Fehlgehen der Tat
Täter greift dass gewollte Objekt an, aber der Angriff trifft ein andere Objekt
Angriff und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
kronketiesierungstheorie
Kein Tatbestandsvorsatz
Bezüglich gewolltem Angriff : untauglicher Versuch
Bezüglich tatsächlicher Angriff : Fahrlässigkeit
Abweichung vom Kausalverlauf
Handlung des Täters hat andere Folgen, als er sich vorgestellt hat
Rechtsfolge:
bei wesentlicher Abweichung: kein Vorsatz
bei unwesentlicher Abweichung: unbeachtlich ( Vorsatz liegt vor )
Irrtum auf Sachverhaltsebene
Täter kennt Sachverhalt / Umstand nicht
Täter weiß was verboten ist ( kennt die Norm )
Rechtlich beachtlicher Irrtum
Rechtliche Bewertung ändert sich
Irrtum auf Normebene
Täter kennt Norm nicht
Täter weiß nicht, was verboten ist ( kennt den Sachverhalt )
Rechtlich unbeachtlicher Irrtum
Rechtliche Bewertung ändert sich nicht
Zuletzt geändertvor 2 Jahren