Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist jedes schädigende, zumindest von einem Beteiligten ungewollte Ereignis, was mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und einen Körper-/ Sachschaden verursacht hat.
Beteiligter am VU
Beteiligt an einem VU ist jeder, der nach den Umständen zum Unfall beigetragen hat.
Fremde Sache
Eine Sache ist jeder körperliche GEgenstand.
Fremd ist sie, wenn sie nicht oder nicht nur im Alleineigentum des Täters steht.
Fahruntüchtigkeit
Als fahruntüchtig gilt der Fz.-Führer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke und auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.
öffentlicher Verkehrsraum
öVR ist jede Fläche, die mit Widmung und ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse jedem zur verkehrstechnischen Nutzung tatsächlich zur Verfügung steht.
Verkehrsteilnehmer
VT ist jeder, die unmittelbar auf den Verkehrsfluss einwirkt.
Fahrzeugführer
Fz.-Führer ist jeder, der unter bestimmungsgemäßer Verwendung der Antriebskraft ein Fz in Bewegung setzt oder hält, um es unter Nutzung der technischen Vorrichtungen ganz oder teilweise zu leiten.
Kraftfahrzeug
Ein Kraftfahrzeug ist jedes Landfortbewegungsmittel, welches durch Maschinenkraft angetrieben wird, ohne an Schienen gebunden zu sein.
Kausalität
eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
unerlaubtes KFZ-Rennen
Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes, sowie Veranstaltungen zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit oder höheren Durchschnittsgeschwindigkeit mit KFZ.
nicht angepasste Geschwindigkeit
nicht angepasst ist die Geschwindigkeit, wenn der KFZ-Führer die Geschwindigkeit nicht an die Straßen-/ Sicht-/ Wetterbedingungen oder die persönlichen Fähigkeiten anpasst.
grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und einen groben Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt.
Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um schneller vorwärts zu kommen, über seine ihm bewussten Pflichten hinwegsetzt, der kein Bedenken bezüglich seines Verhaltens aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Handlung einfach drauflosfährt.
Mit dem Ziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
Dem Täter kommt es darauf an, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-/ Sicht-/ Straßenverhältnissen maximale Geschwindigkeit zu erreichen und damit
in der möglichst kurzen Zeit eine bestimmte Strecke zurückzulegen (STRECKENREKORD)
die punktuell höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (SPITZENGESCHWINDIGKEIT)
vor einem Polizeifahrzeug zu flüchten (VERFOLGUNGSFAHRT)
Nicht ganz belangloser Schaden (§ 142 Abs. 4 StGB)
Ab 50 €
Schwerwiegender Sachschaden
mindestens ein PKW ist nicht mehr fahrbereit
Bedeutender Wert (§ 315c Abs. 1 StGB)
Ab 750 €
Bedeutender Schaden (gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)
Ab 1300 €
Verkehrsunfall Kategorie 1
VU mit Toten (bis 30 Tage nach Unfallzeitpunkt, wenn kausaler Zusammenhang besteht)
Verkehrsunfall Kategorie 2
VU mit schwerverletzten VT
Hindernis bereiten
unter Hindernis bereiten ist jede Einwirkung auf den Straßenverkehr zu verstehen, die geeignet sit, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
Die Verwirklichung ist durch Tun oder Unterlassen möglich.
Anlagen oder Fahrzeuge beschädigen, zerstören, beseitigen
Fahrzeuge sind alle Beförderungsmittel im Straßenverkehr ohne Rücksicht auf die Antriebsart.
Anlagen sind dem Verkehr und seiner Sicherheit dienende Einrichtungen, wie VZ, LZA, etc.
Beschädigen bedeutet, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht ganz unerheblich zu beeinträchtigen.
Zerstören bedeutet, die Anlagen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar zu machen.
Beseitigen meint das Entfernen von den bestimmungsgemäßen Orten.
Ähnlich, ebenso gefärhlicher Eingriff
Ähnlicher ebenso gefährlicher EIngriff setzt grobe EInwirkung von eigenem GEwicht und besonderer GEfährlichkiet voraus.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs liegt vor, wenn die Tathandlung dazu führt, dass eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
Das ist der Fall, wenn die normale, abstrakte Betriebsgefahr gesteigert wird und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist, als das ausbleiben
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden eintritt.
Die Sicherheit muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das Personen- oder Sachschaden verursachen kann.
große Zahl von Menschen
mind. 3 bis über 10
Zuletzt geändertvor 2 Jahren