Gültigkeitsprinzip
Stehen dem Arbeitnehmer aus zwei unterschiedlichen Rechtsquellen jeweils unterscheidlichen Rechtsquellen jeweils unterschiedliche Ansprüche mit Hinblick auf den selben Regelungsgegensatnd zu,
so gilt stets die für den Arbeitnehmer objektiv günstigere Regelung
z.B Arbeitentgelt aus Tarifvertrag 3500€, Arbeitsvertrag 4000€,
Normherrarchie: erst Tarifvertrag ABER: Gültikeitsprinzip: 4000€ besser als 3500€ -> Reihenfolge durchbrochen
Tarifvertragsrecht
Der Tarifvertrag regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Tarifvertrages
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Tarifverträgen ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind
Betriebsvereinbarung
Unterschieden werden zwei Arten von Betriebsvereinbarungen:
In Betrieben mit einem Betriebsrat können bzw. müssen zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat Vereinbarungen über die Angelegenheiten geschlossen werden, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrates gehören
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen – liegen dort vor, wo eine fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann (§ 76 BetrVG)
Freiwillige Betriebsvereinbarungen – liegen in allen übrigen Fällen vor - § 88 BetrVG
Voraussetzungen für das Zustandekommen einer wirksamen Betriebsvereinbarung sind:
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Inhalt der Betriebsvereinbarung
Der Abschluss der Betriebsvereinbarung Bedarf der Schriftform
Die Betriebsvereinbarung muss bekannt gegeben werden
Betriebsvereinbarung muss einen zulässigen Inhalt haben, insbesondere darf sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen den Tarifvorbehalt
Betriebliche Übung
Wie komme ich davon wieder weg?
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgeber, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen
neuen Vertrag machen
z.B wenn die letzte 3 Jahre Geld bekommen an Weihnachten, dann dürfen Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie das Geld immer erhalten
außer Sie hätte die Leistung erklärt, dass es eine freiwillige Leistung Handelt und das in Zukunft kein recht besteht
Voraussetzungen für den Vertargsschluss?
zwei übereinstimmenden und wirksame Willenserklärungenin form von Angebot und Annahme
Vertragsparteine müssen Geschäftsfähig sein
keine bestimmte Formvorschrift - Formfreieheit
Arbeitgeber hat spätestens eine Woche nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmner auszuhändigen
beide Parteien eigenständig unterschreiben
Bewerberauswahl Beispiel
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Altersbeschränkung:
kein sachlcihen Grund für Beschränkung im Lebensalter vorhaben ( Berufserfahrung reinschreiben möglich)
Männlich/ Weiblich/ Diverse fehlt
Allfemeines Gleichbehandlungsgesetz:
Schadenssersatzansprüche, wenn Ausschriebung unter Verstoß des Gesetzes vorgenommen
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keine Schreibschwäche -> wahrscheinlich Sachlicher Grund. -> Nicht wenn Schreibschwäche Legasthenie (Behinderung)?
Maskulin: geren Schwul - > Geschlecht eingegrenzt, sexuelle Orientierung: Präferenz hat nichts mit Tätigkiet zu tun
25-35 -> Lebensalter eingeschränkt
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Beispiele wo erlaubt:
Darsteller für Musical: Kind, Frau; Alter eingeschränkt -> Vorraussetzung
Altersbeschränkung wegen medizinischer Begründung (Gefahrenguttransport)
Blinder Pilot (medizinischer Grund)
Polizei Mindestgröße: zu klein = weniger physisches Kampfpotential
Katholische Kirche kann verlangen, dass Erzieherin in der KIGA katholisch ist
Bewerberauswahl auf was zu achten:
keine Bewerberdiskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der enthnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität
Stellenausschreibung muss:
Geschlechtsneutral
kein Hinweis auf Alter
sofern eine sachliche Rechtfertigung -> unterschiedliche Behandlung z.B aufgrund Alter -> zulässig
-> bei Versößen -> Arbeitgeber Entschädigungs- und Schadenersatzansor+che des Arbeitnehmer
Arbeitgeber trägt im Zweifel die Beweislast
Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag ist in gegenseitiges Dauerschuldverhältnis
Normal: Lohn nach geleisteter Arbeit
Beamte: Vorrauszahlung -> Schulden keine Arbeitsleistung -> Hingabe zum Dienstherren
es existieren Ausnahmen vom Prinzip “Lohn gegen Arbeit” , also Fälle von “Lohn ohne Arbeit”
Vom Prinzip “Lohn gegen Arbeit” kennen die Arbeitsgesetze jedoch zahlreiche Durchbrechungen:
Vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkiet der Erbingung der Arbeitsleistung
Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes: Feiertargs , Krankheit
Entgeldfortzahlung währen Zeiten des Erholungsurlaubs und Betriebsratstätigkeit
Annahmeverzug des Arbeitsgebers
Anfechtung des Arbeitsvertrags
und die Folgen der Anfechtung
grds. durch die Erklärenden widerrufen werden wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt, der sie zur Anfechtung berechtigt.
Inhalts- oder Erklärungsirrtum §119 BGB
Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung §123 BGB
Folgen der Anfechtung:
Das Recht zur Anfechtung kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren hat
Der Arbeitsvertrag ist von vornherein nichtig und kann rückwirkend beseitigt werden
Einzelfälle für die Beachtlichkeit eines Eigenschaftsirrtums
HIV Erklrankung
Vorstrafen
Schwangerschaft
Schwerbehinderung
Krankheit
Ausbilung
Scientology
Rauchereigenschaft
Bisheriges Gehalt
Öffentlich- rechtliche und Provatrechtliche Arbeitszeit
Öffentlich- rechtliche Arbeitszeit:
geregelt im Arbeitszeitgesetz
Arbeitnehmnerschutzgesetz , gibt nicht vor, welche Arbeitszeit der einzelne Arbeitnehmer schuldet
Privatrechtliche Arbeitszeit:
die Arbeitszeiten ergeben sich aus:
Arbeitsvertrag
Tarifvertrag
Arbeitszeitgesetz
Regelformen der Lohnzahlung:
Sonderformen der Lohnzahlung:
Zeitlohn
Stundenlohn / Monatslohn
Leistungslohn
Accordlohn / Stücklohn
Naturallohn (Sachbezüge)
Dienstwagen
Lohnzuschläge
Nachtzuschlag / Sonn- & Feiertagszuschlag
Provisionen
Gratifikationen
Sonderzahlung / Betriebstreue
Gewinnbeteiligung
Freiwillige Sonderzahlung
Weihnachtsgeld
Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Treuepflicht des Arbeitnehmers
Sie besagt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Treu und Glauben erbringen muss. Er muss loyal gegenüber seinem Arbeitgeber sein und sein Verhalten darauf ausrichten, Schaden von dem Unternehmen fernzuhalten
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers,
der Schutz von Persönlichkeitsbelangen des Arbeitnehmers,
die Pflicht zum Schutz des Vermögens und eingebrachter Sachen des Arbeitnehmers
Anzeige - und Nachweispflcihten
Verbot der Abwerbung von mitarbeitern
Verschwiegenheitspflicht
Schmiergeldberbot
Einhalt der bestehenden Regeln hinsichtlich des Verhaltens und der Ordnung im Betrieb
-> Verstöße gegen einzelne Nebenpflichten können Schadensersatzansprüche auslösen und auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben
Entgedlvorzahlung im Krankheitsfall
Arbeitsverhältnis muss seit mindestesn 4 Wochen bestadnen haben
Arbeitnehmer muss „durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert“ sein (Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein)
Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Krankheit treffen
grundsätzlich unerheblich ist für den Entgeltfortzahlungsanspruch ob der Arbeitnehmer während der Arbeit oder während seiner Freizeit erkrankt
der Entgeltfortzahlungsanspruch ist auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt,
Bezahlter Erholungsurlaub
Klassische Fälle des Betriebsrisikos sind:
Ausfälle der EDV
Versagen von Maschinen
Mangel an Energie
Aabrennen von Fabrikanlagen
Naturkatastrophen
Beendigungstatbestand
KEIN Bedingungstatbestand
Beendigungstatbestand:
ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung
Tod des AN
Anfechtung
Befristungsablauf
KEIN Bedingungstatbestand:
Tod des Arbeitgebers
Betriebsveräußerung
Insolvenz des AG
Prüfungsschema für ordentliche Kündigungen
Präklusion:
jemandem die (verspätete) Geltendmachung eines Rechts[mittels, -anspruchs] wegen Versäumnis einer Präklusivfrist gerichtlich verweigern
rechtswirksam ausschließen; (wegen Versäumnis einer gesetzlichen Frist) verweigern.
Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
Beteiligung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
Bei betriebsbedingter Kündigung:
Bei verhaltensbedingter Kündigung:
Bei personenbedingter Kündigung
Wegfall des Beschäftigungsbedarfs,
Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (auch nach Änderungskündigung),
Sozialauswahl;
enaue Darstellung des Vertragsverstoßes
vorherige Abmahnungen (Fehlverhalten erläutern und Abmahnung beifügen)
Bei personenbedingter Kündigung:
krankheitsbedingte Fehlzeiten der letzten vier Jahre auflisten
Entgeltfortzahlungskosten konkret beziffern
Kündigungsschutz nach KSchG
Die Materielle Präklusionsfrist des KSchG
Zugang von Willenserklärungen bei Kündigung
Bei persönlicher Übergabe der Kündigung an die zu kündigenden Person gilt die Kündigung mit Übergabe als zugegangen
Bei Einwurf in den Briefkasten gilt die Kündigung dann als zugegangen, wenn Sie in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist und der zu kündigende von der Kündigung erstmals Kenntnis erlangen konnte – d.h. bei Einwurf in den Briefkasten kommt es wesentlich auf die Zeiten der üblichen Postzustellung und der Postentnahme durch den Arbeitnehmer an
Vorlesung 5 weiter machen , da fehlt noch was
Zuletzt geändertvor 2 Jahren