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von Elle W.

Quelle 2: D. 32,40 pr. Scaevola libro vicesimo primo digestorum Post emancipationem patris suscepta a patruo ut legitimo herede petierat, ut partem hereditatis avunculo suo daret et agros duos: ad utrumque autem ut proximum cognatum successio eius pertinuit per bonorum possessionem. quaesitum est, cum in parte hereditatis fideicommissum non constiterit, quam suo iure per bonorum possessionem avunculus habiturus est, an nihilo minus in partem agrorum consistat, ut Titius partes agrorum duas, id est unam, quam suo iure per bonorum possessionem habeat, alteram vero partem ex causa fideicommissi petere debeat. respondit posse petere. idem quaesiit, si ab eodem patruo fideicommissum aliis quoque dederit, utrum in solidum, an vero pro parte ab eo praestanda sint. respondit in solidum praestari. Scaevola im 21. Buch der Digesten Eine Frau, die nach der Emanzipation ihres Vaters geboren worden ist, hatte ihren Onkel väterlicherseits, den sie für ihren [alleinigen] gesetzlichen Erben hielt, gebeten, dass er einen Teil der Erbschaft sowie zwei Grundstücke an ihren Onkel mütterlicherseits gebe. Beiden stand jedoch als nächsten Blutsverwandten die erbrechtliche Nachfolge nach ihr aufgrund der bonorum possessio zu. Es wurde angefragt, ob, weil das Fideikommiss, das hinsichtlich des Teils der Erbschaft, den der Onkel mütterlicherseits aus eigenem Recht durch die bonorum possessio erlangen werde, nicht bestehe, es gleichwohl hinsichtlich des Anteils an den Grundstücken bestehe, sodass Titius [d.h. der Onkel mütterlicherseits] zwei Anteile an den Grundstücken erhalte: einen aus eigenem Recht durch die bonorum possessio und einen anderen Teil als Forderung aufgrund des Fideikommisses. Er hat geantwortet, dass dies gefordert werden könne. Derselbe fragte weiter: Wenn sie auch anderen Personen ein Fideikommiss ausgesetzt habe, das von demselben Onkel väterlicherseits zu leisten sei, ob dieses dann vollständig oder nur anteilig von ihm geleistet werden müsse. Er hat geantwortet, dass es vollständig geleistet werden müsse.


: Analysieren Sie die Quelle! Gehen Sie dabei auf alle Rechtsinstitute ein, die genannt werden, und erläutern Sie in eigenen Worten den Sachverhalt und die rechtliche Lösung. Halten Sie die Lösung für richtig?

(Modestin im 10. Buch der Rechtsgutachten): Lucius Titius hinterließ zwei Kinder verschiedenen Geschlechts, die er beide als Erben einsetzte, wobei er im allgemeinen Abschnitt seines Testaments verfügte, dass Vermächtnisse und Freiheitserteilungen von diesen seinen Erben zu leisten seien. In einem anderen Teil seines Testaments bat er allerdings seinen Sohn, sämtliche Belastungen aus Vermächtnissen zu übernehmen, was er wie folgt ausdrückte: „Alle diejenigen Verfügungen, die ich als Vermächtnisse hinterlassen oder vorab zu geben angeordnet habe, sollen von meinem Sohn und Erben Attianus gegeben und geleistet werden.“ Anschließend ergänzte er unter der Überschrift der Verfügungen an seine Tochter folgende Worte: „Das, was ich meiner liebsten Tochter Paulina zu meinen Lebzeiten gegeben oder gekauft habe, soll sie für sich behalten. Ich verbiete, dass über diese Sachen eine Rechtsstreitigkeit geführt wird. Und ich bitte dich, liebste Tochter, dass du mir nicht böse bist, weil ich den größeren Teil des Erbes deinem Bruder hinterlassen habe, weil dieser, wie du weißt, die größeren Belastungen tragen und alle Vermächtnisse, die ich oben angeordnet habe, leisten wird.“ Ich frage, ob aus diesen letztgenannten Worten, die der Vater in seinem Testament an seine Tochter gerichtet hat, die Wirkung folgt, dass der Vater seinen Sohn allein mit allen Nachlassforderungen belastet hat, oder ob er nur von den Belastungen aus den Vermächtnissen gesprochen hat und die Klagen aus den Nachlassforderungen den Gläubigern gegen beide Erben erteilt werden müssen. Modestin hat geantwortet, dass aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich werde, dass der Erblasser angeordnet habe, dass der Sohn allein die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigen müsse.


Der Erblasser spricht zunächst von den „Vermächtnissen und Freiheitserteilungen“, die er seinen Erben auferlegt hat, ohne diese näher zu spezifizieren. Welche Arten von Vermächtnissen und Freiheitserteilungen könnten im Testament enthalten gewesen sein?

(Modestin im 10. Buch der Rechtsgutachten): Lucius Titius hinterließ zwei Kinder verschiedenen Geschlechts, die er beide als Erben einsetzte, wobei er im allgemeinen Abschnitt seines Testaments verfügte, dass Vermächtnisse und Freiheitserteilungen von diesen seinen Erben zu leisten seien. In einem anderen Teil seines Testaments bat er allerdings seinen Sohn, sämtliche Belastungen aus Vermächtnissen zu übernehmen, was er wie folgt ausdrückte: „Alle diejenigen Verfügungen, die ich als Vermächtnisse hinterlassen oder vorab zu geben angeordnet habe, sollen von meinem Sohn und Erben Attianus gegeben und geleistet werden.“ Anschließend ergänzte er unter der Überschrift der Verfügungen an seine Tochter folgende Worte: „Das, was ich meiner liebsten Tochter Paulina zu meinen Lebzeiten gegeben oder gekauft habe, soll sie für sich behalten. Ich verbiete, dass über diese Sachen eine Rechtsstreitigkeit geführt wird. Und ich bitte dich, liebste Tochter, dass du mir nicht böse bist, weil ich den größeren Teil des Erbes deinem Bruder hinterlassen habe, weil dieser, wie du weißt, die größeren Belastungen tragen und alle Vermächtnisse, die ich oben angeordnet habe, leisten wird.“ Ich frage, ob aus diesen letztgenannten Worten, die der Vater in seinem Testament an seine Tochter gerichtet hat, die Wirkung folgt, dass der Vater seinen Sohn allein mit allen Nachlassforderungen belastet hat, oder ob er nur von den Belastungen aus den Vermächtnissen gesprochen hat und die Klagen aus den Nachlassforderungen den Gläubigern gegen beide Erben erteilt werden müssen. Modestin hat geantwortet, dass aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich werde, dass der Erblasser angeordnet habe, dass der Sohn allein die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigen müsse.


Ist es zulässig, dass der Erblasser seinem Sohn allein alle Vermächtnisse aufbürdet? Gibt es eine Grenze für die zulässige Belastung des Sohnes?

(Modestin im 10. Buch der Rechtsgutachten): Lucius Titius hinterließ zwei Kinder verschiedenen Geschlechts, die er beide als Erben einsetzte, wobei er im allgemeinen Abschnitt seines Testaments verfügte, dass Vermächtnisse und Freiheitserteilungen von diesen seinen Erben zu leisten seien. In einem anderen Teil seines Testaments bat er allerdings seinen Sohn, sämtliche Belastungen aus Vermächtnissen zu übernehmen, was er wie folgt ausdrückte: „Alle diejenigen Verfügungen, die ich als Vermächtnisse hinterlassen oder vorab zu geben angeordnet habe, sollen von meinem Sohn und Erben Attianus gegeben und geleistet werden.“ Anschließend ergänzte er unter der Überschrift der Verfügungen an seine Tochter folgende Worte: „Das, was ich meiner liebsten Tochter Paulina zu meinen Lebzeiten gegeben oder gekauft habe, soll sie für sich behalten. Ich verbiete, dass über diese Sachen eine Rechtsstreitigkeit geführt wird. Und ich bitte dich, liebste Tochter, dass du mir nicht böse bist, weil ich den größeren Teil des Erbes deinem Bruder hinterlassen habe, weil dieser, wie du weißt, die größeren Belastungen tragen und alle Vermächtnisse, die ich oben angeordnet habe, leisten wird.“ Ich frage, ob aus diesen letztgenannten Worten, die der Vater in seinem Testament an seine Tochter gerichtet hat, die Wirkung folgt, dass der Vater seinen Sohn allein mit allen Nachlassforderungen belastet hat, oder ob er nur von den Belastungen aus den Vermächtnissen gesprochen hat und die Klagen aus den Nachlassforderungen den Gläubigern gegen beide Erben erteilt werden müssen. Modestin hat geantwortet, dass aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich werde, dass der Erblasser angeordnet habe, dass der Sohn allein die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigen müsse.


Wie würden Sie entscheiden? Was spricht dafür, was spricht dagegen, dem Sohn alle Nachlassverbindlichkeiten allein aufzubürden?

(Paulus im 17. Buch der Rechtsfragen)

Nesennius Apollinaris an Julius Paulus: Folgender Sachverhalt hat sich zugetragen: Titia hat ihre drei Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt und ihnen einzeln Vermächtnisse auferlegt, die [auch] untereinander zu leisten sind. Einer hat sie so viele Vermächtnisse sowohl zugunsten ihrer Miterbinnen als auch zugunsten außenstehender Personen auferlegt, dass die lex Falcidia anwendbar ist. Ich frage an, ob sie gegenüber ihren Miterbinnen, von denen sie auch selbst Vermächtnisse empfangen hat, sich der Falcidia bedienen könne, und wenn sie dies nicht könne oder durch die Arglisteinrede abzuweisen sei, wie sie dann gegenüber den Außenstehenden die falzidische Berechnung vornehmen könne. Ich habe geantwortet: Das, was jemand von einem Miterben als Vermächtnis empfängt, kommt den Vermächtnisnehmern nicht in der Weise zugute, dass sie einen geringeren Abzug nach der lex Falcidia erdulden müssten. Wenn aber derjenige, der ein Vermächtnis leisten muss, vom Vermächtnisnehmer selbst etwas mit der Testamentsklage fordert, wird er mit seinem gegen diesen gerichteten Begehren auf die Vorteile der lex Falcidia nicht gehört werden, wenn das, was er [von seinen Miterben] erhalten soll, nach dem Willen des Erblassers das ersetzt, was er abziehen möchte. Freilich wird den übrigen Vermächtnisnehmern nicht das Ganze, was er dem Miterben leistet, angerechnet werden, sondern so viel, wie zu leisten wäre, wenn er nichts von ihm empfangen hätte.



  • Was bedeutet der Ausdruck „D. 35,2,22 pr.“? Wer war Paulus?


  • Analysieren Sie die Quelle! Gehen Sie dabei auf alle Rechtsinstitute ein, die genannt werden, und erläutern Sie in eigenen Worten den Sachverhalt und die rechtliche Lösung. Bilden Sie einen Beispielsfall mit konkreten Beträgen für die im letzten Satz („Freilich...“) erläuterte Berechnungsweise


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Elle W.

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