Personengesellschaften
bei ihnen kommt es grundsätzlich auf die Individualität der einzelnen Gesellschafter an. Eintritt und Austritt sind nicht ohne Weiteres möglich
die Gesellschafter haften neben der Gesellschaft persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (die Gläubiger haben die Auswahl)
benötigen keine körperschaftliche Verfassung, wie etwa eine Satzung
keine besonderen nach außen auftretende Organe. Geschäftsführung und Vertretung nach Außen soll den Gesellschafter selbst, nicht etwa außenstehenden Dritten zustehen (Prinzip der Selbstorganschaft)
persönlicher Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund
Kapitalgesellschaft
Sind von der Individualität der Gesellschafter sowie vom Eintritt und Austritt der Gesellschafter unabhängig
Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das private Vermögen der Gesellschafter steht den Gläubigern nicht zur Verfügung.
benötigen eine körperschaftliche Verfassung, wie etwa eine Satzung
sie benötigen für Geschäftsführung und Vertretung nach Außen besondere Organe. Diese müssen nicht mit den Gesellschafter identisch sein. (Prinzip der Fremdorganschaft)
Kapitalbeschaffung im Vordergrund
Kaufleute
Kaufmann kann nicht nur eine natürliche Person,
sondern auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein.
Kaufmann ist nach § 1 HGB, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“.
Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HS. 1 HGB „jeder Gewerbebetrieb“.
Ein „Gewerbe“ liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
erkennbar planmäßig und auf Dauer angelegt -> nicht nur gelegentlich oder einmalig
selbstständig ausgeübt
wirtschaftlich am Markt tätig (nicht notw. auf Gewinnerzielung gerichtet)
nicht freiberuflich, wissenschaftlich oder künstlerisch.
Freiberuflich sind Tätigkeiten „höherer Art“, die nicht beliebig durch Mitarbeiter erbracht werden können. Bsp: Ärzte, Anwälte, Architekten
Was ist eine Gesellschaft?
eine privatrechtliche
Personenvereinigung
die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks
durch Rechtsgeschäft gegründet wird
Merkmal zu “Privatrechtlich”
Privatrechtliche sind gegenüber öffentlich-rechtliche Personenvereinigungen abzugrenzen
Merkmal zu “Personenvereinigung”
kann aus natürlichenund / oder juristischenPersonen bestehen.
Personenvereinigungensind gegenüber Stiftungenabzugrenzen.
Eine Stiftung ist ein selbstständiger Rechtsträger, der zur Verwirklichung bestimmter Zwecke geschaffen ist und nicht aus einem Personenverband, sondern aus einem Vermögenbesteht
Zum Merkmal „Förderung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks“:
dienen etwa familienrechtliche Gemeinschaften, da sie sich nicht auf einen Einzelzweck begrenzen lassen.
z.B Ehe
———————————
Nicht zur Förderung eines „gemeinsamen“ Zwecks dienen etwa Austauschverträge
Beispiel: Kaufvertrag, Werkvertrag
und auch nicht die Bruchteilsgemeinschaft(§741 ff. BGB), denn sie stellt eine schlichte Rechtsgemeinschaft ohne jeden gemeinsamen Zweck dar.
Zum Merkmal „durch Rechtsgeschäft gegründet“:
Nichtdurch Rechtsgeschäftgegründetsind Personenvereinigungen, die kraft Gesetzes entstehen.
Beispiel: Miterbengemeinschaft.
Die Gesellschaften lassen sich einteilen in
GbR
OHG
KG
PartG
Körperschaften / Kapitalgesellschaft
GmbH
AG
UG
Individualität der einzelnen Gesellschafter
Eintritt und Austritt sind nicht ohne Weiteres möglich
Gesellschafter haften persönlich
benötigen keine körperschaftlichen Verfassung
Prinzip der Selbsorganschaft
-> Personengesellschaftenauf eine kleine Anzahl von Gesellschaftern in unveränderter Zusammensetzung angelegt.
-> Personengesellschaftender persönliche Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund
-> Willensbildung: Prinzip der Einstimmigkeit
Kapitalgesellschaften
Eintritt und Austritt der Gesellschafter unabhängig
Haftet nur das Gesellschaftsvermögen
benötigen eine körperliche Verfassung
Prinzip der Fremdorganschaft
-> Kapitalgesellschaftenhingegen auf eine Vielzahl von Gesellschaftern und einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt.
-> Kapitalgesellschaftenhingegen die Kapitalbeschaffung im Vordergrund
-> Willensbildung: Mehrheitsprinzip
Unterschied Innenverhältnis und Außenverhältnis?
Innenverhältnis
wird geprägt von den Beziehungen der Gesellschafter untereinander
Außenverhältnis
wird geprägt von den Beziehungen der Gesellschafter zu Dritten
Juristische Personen def.
Eine Gesellschaft im weiten Sinne,
der durch die Rechtsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit insbesondere Vollrechtsfähigkeitverliehen wurde.
z.B Vereine, GmbH, AG
Personengesellschaften keine juristischen Personen.
Juristische Personen entstehen durch:
Konzession ( Staatliche Verleihung) § 22 BGB
Anerkennung § 80 BGB
Registereintragung § 21 BGB
Unternehmen aufgeteilt in:
Frima:
Im Rechtsverkehr agiertallein der Unternehmensträger, nicht die Firma und nicht das Unternehmen.
Verträge werden nicht mit einem Hotel oder einer Bäckerei geschlossen, sondern mit deren „Inhabern“.
Kaufmann kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein.
Kaufmann ist nach §1 HGB, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“.
Handelsgewerbe ist nach §1 Abs. 2 HS. 1 HGB „jeder Gewerbebetrieb“.
erkennbar planmäßig
auf Dauerangelegt
selbstständigausgeübt
wirtschaftlicham Markt tätig
Prüfungsaufbau für Einzelkaufleute:
Betreibt jmd. ein Handelsgewerbe?
Wenn ja, ist er Kaufmann, und zwar auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ist in diesem Fall nur deklaratorisch.
§6 HGB Formkaufmann
Die Regelungssystematik des Gesetzes für Personengesellschaften:
eintragungspflichtige Tatsache
Besondere Regelungen der Stellvertretung im HGB:
Prokura
Handlungsvollmacht
Allgemeine Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung:
Zulässigkeit der Stellvertretung
Eigene WE des Stellvertreters
Im Namen des Vertretenen
Mit Vertretungsmacht
Innen- & Außenverhältnis bei Vertretungsvollmacht
KA: Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts def
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine auf Gesellschaftsvertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinsamen, nicht auf ein Handelsgewerbe abzielenden Zwecks (vgl. §705 BGB)
gemeinsamen Zweck ist der unterscheid zur OHG und KG
Die GbR ist keine juristische Person.
Relevanz der Unterscheidung von Außen-GbR und Innen-GbR:
Außen-GbR
Eine GbR kann als Personenvereinigung im Rechtsverkehr (d.h. nach außen) auftreten und in Beziehung zu Dritten treten.
z.B Rechtsanwaltssozientät, ARGE
Innen-GbR
Treten die Gesellschafter nach außen nicht als Personenvereinigung gemeinsam auf, ist die GbR mangels Außenwirkung eine reine „Innengesellschaft“.
z.B Tippgemeinschaft, Fahrgemeinschaft
-> „Außen-GbR“ und „Innen-GbR“ sind nur Bezeichnungen. Die Haftungsregeln werden bei der „Außen-GbR“ angewendet, weil sie nach außen auftritt und so in Kontakt mit Dritten kam (die nun etwas von ihr verlangen), nicht weil sie eine „Außen-GbR“ ist.
Gesamthandsgemeinschaft def (wichtig)
Gemeinsame Berechtigung Mehrerer an einem Vermögen, das allen gemeinschaftlich„zur gesamten Hand“ zusteht.
Verfügungen über einzelneGegenstände können also nur durch alle Gesamthänder gemeinsam (persönlich oder durch Vertreter) vorgenommen werden.
Rechte und Pflichten der Personengesellschafter
Durch den Gesellschaftsvertrag entsteht ein Schuldverhältnis, durch das für die Gesellschafter Rechte und Pflichten entstehen. Dabei sind insbesondere folgende Rechte und Pflichten gemeint:
Beitragspflicht
Mitwirkungsrechte
Vermögensrechte
Kontrollrechte
Treuepflichten
ARGE def
Eine ARGE ist ein vertraglicher Zusammenschluss von verschiedenen Unternehmen zu dem Zweck, an einem gemeinsamen Projekt befristet mitzuarbeiten.
Die ARGE ist also eine GbR.
Da die Zusammenarbeit zumeist projektbezogen geschieht, liegt in dem Zusammenschluss der ARGE kein auf Dauer am Markt operierender Akteur –also kein Handelsgewerbetreibender –und mit mithin keine oHG vor.
offene Handelsgesellschaft OHG des
Personengesellschaft
Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes
Haftung; Bei keinem Gesellschafter beschränkt
Kommanditgesellschaft KG def
Haftung:
Zumindest bei einem Gesellschafter beschränkt: Kommanditist
Zumindest bei einem Gesellschafter unbeschränkt: Komplementär
Verein def
auf Dauer angelegte
Verbindung einer größeren Anzahl
von natürlichen oder juristischen Person
zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
Körperschaftliche organisiert
Organe der GmbH
GmbH Übersicht
Existens der GmbH von der Mietgliedschaft einzelner Gesellschafter unabhängig
Gesellschafter fördern Zweck durch Kapitaleinsatz:
Gesellschafter leisten primär Kapital, nicht persönliche Zusammenarbeit
Volle Rechtsfähigkeit der GmbH:
GmbH ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und daher in vollem Umfang rechtsfähig
Gesellschaftsvermögen gehlrt der GmbH
GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen für GmbH-Verbindlichkeiten
keine zusätzliche persönliche Hafung der Gesellschafter
Kaufmannseigenschaft der GmbH
GmbH gilt immer als Handlesgesellschalft § 13 GmbH juristishce Person, §6 HGB Formkaufmann
Zweck der GmbH:
Jeder erlaubte Zweck kann in der Rechtsform einer GmbH verfolgt werden
Fremdorganschaft bei Stellvertrertung und Geschäftsführung
Beondere Organe nehmen diese Aufgabe unabhängig von den Gesellschaftenr wahr
Die UG ist eine „normale“ GmbH mit dem Unterschied,
dass das Stammkapital bei Gründung sogar lediglich € 1,00 betragen kann.
In dem Fall besteht aber die Pflicht das Mindest-Stammkapital von € 25.000,00 aus den Gewinnen der UG anzusparen.
GmbH & Co. KG
ist eine KG deren einzige Komplementär (Vollhafter) eine GmbH ist
z.B Die A-GmbH & Co. KG besteht aus der A-GmbH als Komplementärin und X, Y und Z als Kommanditisten.
Kombination der Vorteile vom:
Haftungsbeschränkung
Freie Gestlatung des Innenverhältnisses
Rechtsquellen: den Regeln der Kapitalgesellschaft unterworfen
Vertertung der Geschäftsführung: durch Komplementär-GmbH
AG = Aktiengesellschaft Übersicht
jeden zulässigne Zweck verflogen
juristische Person
Handelsgesellschaft = Formkaufmann
alleinige Haftung des Gesellschaftvermögen
in Aktien zerlegtens Grundkapital
-> Wer sich an der Gründung einer AG beteiligt, kann –sofern die AG ihre Geschäfte erst nach Eintragung im HR aufnimmt –maximal den Ausgabebetrag der Aktien verlieren.
Wer später Aktien erwirbt, kann maximal den investierten Kaufpreis verlieren.
Organe der AG:
Die Rechte der Aktionäre:
Gesellschafter der Geschäftsführung
GbR:
Gesamtgeschäftsführung
OHG/KG:
Einzelgeschäftsführung
dispositiv. =
Der Gesellschaftsvertrag darf Regelungen beinhalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Übersicht oHG:
Übersicht KG:
Der GbRwird rechtsgeschäftliches & tatsächliches Handeln wie folgt zugerechnet:
Merke:
Nur bei rechtsgeschäftlichemHandeln wird die Gesellschaft „vertreten“.
Bei rein tatsächlichemHandeln spricht man hingegen davon, dass der Gesellschaft das Handeln eines Anderen „zugerechnet“ wird.
Zusammenfassung: Vertretung in der oHG:
Im Gegensatz zur oHG, wo die Vertretungsmacht nach §126 Abs. 1 und 2 HGB unbeschränkt und unbeschränkbarist, ist die Vertretungsmacht bei der GbRbeschränkbar.
Vertretung bei der KG:
OHG/KG Vertertungsberechtigte
ist jeder Gesellschafter vertratungsbefugt
NICHT vertretungsberechtigt ist , wer durch Gesellschaftsvertrag von der Vertertung ausgeschlossen ist
Vertretung bei rechtsgeschäftlichem Handeln & Zurechnung bei tatsächlichem Handeln bei der oHG/ KG:
Geschäftsführung und Vertretung in GmbH und AG
GmbH:
Bei juristischen Personen –also auch bei der GmbH -gilt das Prinzip der Selbstorganschaft nicht:
„ Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden“, §6 Abs. 3 GmbHG
Fremdorganschaft ist also möglich.
MERKE:
Während die G‘führungsbefugnis im Innenverhältnissehr umfassend eingeschränkt werden kann (vgl. §37 Abs. 1 GmbHG),
ist eine solche Beschränkung hinsichtlich der Vertretungsmacht –also im Außenverhältnis–schlicht wirkungslos (vgl. §37 Abs. 2 GmbHG)
Übersicht Vertretung in der GmbH:
Übersicht G‘führung und Vertretung in der AG:
Gesellschaftsvermögen in einer Personengesellschaft:
Jeder Gesellschafter verfügt frei über sein reines Privatvermögen.
Das Gesellschaftsvermögen ist ein vom übrigen Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Sondervermögen.
Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen insgesamt oder an einzelnen Gegenständen daraus verfügen
Die zentralen Argumente für die Teilrechtsfähigkeit der GbRsind:
Ein Wechsel im Mitgliederbestand lässt sich nur angemessen bewältigen, wenn man die GbRselbst als Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten qualifiziert.
Auch der Wechsel in eine andere Gesellschaftsform lässt sich nur mit der Teilrechtsfähigkeit angemessen bewältigen (Bsp: §202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
Die GbRist nach §11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähig
Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten:
Für die Gesellschafter von Personengesellschaften gilt folgender Grundsatz:
Wer als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte tätigt, haftet für die daraus entstehenden Verpflichtungen persönlich mit seinem gesamten Vermögen, solange eine Haftungsbeschränkung weder dem Gesetz noch einer Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu entnehmen ist.
Diesem Grundsatz entsprechen die gesetzlichen Regelungen zur Haftung der Gesellschafter einer oHG / KG und die Rechtsprechung zur Haftung der GbR-Gesellschafter.
Prüfungsreihenfolge beim Fall lösen
Akzessorietät“
Er bedeutet dort die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der zu sichernden Forderung.
Auf das Gesellschaftsrecht übertragen heißt dies: Die Gesellschafter „sichern“ gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft die Gesellschaftsverbindlichkeiten durch ihre persönliche und unbeschränkte Haftung.
Nach der Akzessorietätstheorie haften die Gesellschafter kraft Gesetzes für alle Gesellschaftverbindlichkeiten, und zwar gleichgültig ob aus Rechtsgeschäft, Delikt oder sonstigen gesetzlichen Regelungen.
Haftung gegenüber Dritte: WICHTIG
Die Haftung der Gesellschafter in der oHG:
Komplementär WICHTIG
Komplementär haften den Gesellschaftsgläubigern wie OHG Geselklscgater ,
also persönlich d.h unbegrenzt und als Gesamtschuldner
Haftung KG
Kommanditistenanteile können auf zwei Arten „übertragen“ werden:
durch einen „Doppelvertrag“ und (schlechtere Variante)
durch eine unmittelbare Anteilsübertragung
Haftung bei Eintritt,
Haftung bei Ausscheiden
Haftung bei Übertragung der Mitgliedschaft
Gründung von Gesellschaften
Innenverhältnis:
Verhältnis der Gesellschafter untereinander Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft
Außenverhältnis:
Verhältnis zu externen Dritten
KG Innen und Außenverhältnis
Die Entwicklungsstufen der AG / GmbH-Gründung im Überblick: WICHTIG
Übersicht zur Haftung in den Gründungsphasen:
Phase biszum formwirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Der Gesellschaftsvertrag
bedarf nach §2 Abs. 1 GmbH der notariellen Beurkundung,
der Unterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter und
muss den in §3 GmbH vorgeschriebenen Mindestinhalt haben.
Werden bereits Geschäfte mit Dritten getätigt, stellt sich die Frage nach der Rechtsnaturder Vorgründungsgesellschaft:
Soweit die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 HGB erfüllt sind, ist eine Vorgründungsgesellschaft eine oHG, ansonsten eine GbR.
Wird nicht im Namen der Vorgründungsgesellschaft, sondern im Namen der künftigen(Vor-)GmbHoder im Namen der Gründungsbeteiligtengehandelt, treffen die Verpflichtungen wegen §164 Abs. 1 BGB nicht die Vorgründungsgesellschaft sondern nur die künftige (Vor-)GmbH bzw. die Gründungsbeteiligten.
Die Vorgründungsgesellschaftist mit der späteren GmbH nicht identisch. Ansprüche der Vorgründungsgesellschaft ggüDritten, als auch Verbindlichkeiten, die die Vorgründungsgesellschaft ggüDritten hat, bedürfen daher der Einzelübertragung.
bei Sachwerten
beweglichen Gegenständen
unbewegliche Gegenständen
bei Forderugen
durch Abtretung
bei Verbindlichkeiten
durch Schuldübernahme
Vor-GmbH (auch „Vorgesellschaft“ genannt):
Nach §11 Abs. 1 GmbHG besteht „vor der Eintragung in das Handelsregister … die GmbH als solche nicht.“
Die Vor-GmbH ist weder GbR noch oHG, sondern eine Vorstufe zur juristischen Person und ein eigenständiges, von ihren Gründern und G‘ern geschiedenes, körperschaftlich strukturiertes „Rechtsgebilde“.
Eine Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, kann am Rechtsverkehr teilnehmen, verfügt über eine Firma und ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
Gegenüber Dritten haftetdie Vor-GmbH für ihre Verbindlichkeiten selbstmit ihrem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesellschaftsvermögen.
Danebentritt die Handelndenhaftungnach §11 Abs. 2 GmbHG:
Wer für die Vor-GmbH agiert, haftet persönlich (Parallelen: §41 Abs. 1 S. 2 AktG, 54 S.2 BGB); haben mehrere gehandelt, haften sie „solidarisch“, d.h. hier: als Gesamtschuldner.
Dagegen haften andere, nicht handelnde Gründungsgesellschafter der Vor-GmbH Dritten ggü nicht.
Während beim Übergang von der Vorgründungsgesellschaft zur Vor-GmbH noch alle Ansprüche und Verbindlichkeiten gesondert übertragen werden müssen, gehen alle Rechte und Pflichten der Vor-GmbH automatisch auf die GmbH über, sobald diese in das HR eingetragen wird.
Begriffe rund um die Beendigung von Gesellschaften
Abzugrenzen sind:
Auflösung,
Auseinandersetzung und
Liquidation / Abwicklung
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