Was ist Anlagevermögen?
“Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“
(§ 247 Abs. 2 HGB)
Klassifikation erfolgt nicht nach der Art des Vermögensgegenstandes, sondern nach seiner Zweckbestimmung!
Bsp.:
Unternehmer nutzt Auto zur Auslieferung von Produkten -> AV
VW hält produzierte Autos in Vorräten -> UV
Relevanz und Herausforderung bei der Bilanzierung des Anlagevermögens
Relevanz
-Kapitalbindung
-Ggf. Einsatz als Sicherheit
-In der Regel operative Bedeutung für das Geschäftsmodell
Herausforderungen
-Periodenabgrenzung: Verteilung der Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum (durch Abschreibungen)
-Problem: Bestimmung des “richtigen” Wertverzehrs
− Nicht alle Vermögensgegenstände haben eine klar definierte
Nutzungsdauer
− Unsicherheit über wirtschaftlichen Wert unterscheidet sich nach Art des Vermögensgegenstandes
Allgemeine Bewertungsregeln: Beizulegender Stichtagswert
Der beizulegende Stichtagswert muss niedriger sein als die fortgeführten (Nach Abschreibungen) Anschaffungs- oder Herstellkosten.
Gliederung des Anlagevermögens: Abnutzbar und Nicht abnutzbar
Anlagevermögen: 1. Sachanlagen: Definition
Definition: Vermögensgegenstände, die eine körperliche Substanz haben, beweglich oder unbeweglich und dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.
Sachanlagen gemäß §266 Abs. 2 HGB:
Grundstücke, Technische Anlagen und Maschinen, Andere Anlagen, BGA (Betriebs- u. Geschäftsausstattung, Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Unterscheiden sich in „abnutzbar“ und „nicht abnutzbar“ (Maschine vs. Grundstück).
Folgen den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln:
Was ist eine Weraufholung? Wie wird diese gebucht?
Eine Wertaufholung (auch "Werterholung" genannt) bezieht sich auf eine positive Anpassung des Buchwerts eines Vermögensgegenstands oder eines bilanziellen Postens, der zuvor aufgrund einer Wertminderung (Impairment) nach unten korrigiert wurde. Eine Wertaufholung erfolgt, wenn sich die ursprünglichen Gründe für die Wertminderung verbessert haben und der Vermögensgegenstand nun wieder einen höheren Wert aufweist.
Nach der Verbuchung der planmäßigen Abschreibung:
Anlagevermögen: 2. Finanzanlagen Definition
Definition: Vermögensgegenstände, die einen Eigen- oder Fremdkapitalanspruch an einem anderen Unternehmen verkörpern und dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.
− Nicht abnutzbar
Finanzanlagen im Anlagevermögen gemäß § 266 Abs. 2 HGB:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens (Aktien, Anleihen), Ausleihungen
Die Bilanzierung von Finanzanlagen folgt den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln, aber: Abschreibungswahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB).
(Vorschlag der Konkretisierung < 30% der Anschaffungskosten)
Anlagevermögen: 3. Immaterielle Vermögensgegenstände Definition
Definition: Vermögensgegenstände, keine körperliche Substanz haben, nicht zu den Finanzanlagen gehören und dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.
− Stellt zum Beispiel die Software dar, die sich auf dem Server (Sachanlage) befindet.
− Abnutzbar (Patente) oder nicht abnutzbar (Software)
Ansatzregeln:
Was unterscheiden sich Forschungs- und Entwicklungskosten?
Forschungskosten:
Eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen, deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten noch sehr unsicher sind
Entwicklungskosten:
Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung oder wesentliche Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren. Das Entwicklungsergebnis ist meist übertragbar
Was ist der derivative Firmenwert?
Definition: Unterschiedsbetrag aus der Gegenleistung für ein Unternehmen und dem Zeitwert des erworbenen Eigenkapitals
Ansatzpflicht (gesetzliche Fiktion eines Vermögensgegenstands) des derivaten Firmenwerts gemäß § 245 Abs. 1 Satz 4 HGB
Wie funktioniert die Bewertung des derivativen Firmenwerts im Erwerbs- und Folgejahr?
Überblick Bewertung des Anlagevermögens - Abnutzbares- und nicht abnutzbares Anlagevermögen
Zusammenfassung
Grundsätzlich: Bewertung des Anlagevermögens zu Anschaffungs-/Herstellungskosten
− Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen: vermindert um planmäßige und nicht
planmäßige Abschreibungen (bei dauerhafter Wertminderung)
− Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen: vermindert um nicht planmäßige Abschreibungen (bei dauerhafter Wertminderung)
Besonderheit Finanzanlagen: Wahlrecht für Abschreibung bei nicht dauerhafter Wertminderung
Besonderheit selbst geschaffene immaterielle VG:
− Aktivierungswahlrecht (aber Ausschüttungssperre)
− Nutzungsdauer nicht bestimmbar -> planmäßige Abschreibung über zehn Jahre
Besonderheiten derivativer Geschäfts- oder Firmenwert:
− Wertaufholungsverbot
Zuletzt geändertvor 2 Jahren