Übersicht: Gefahr
Übersicht: Abdrängende Sonderzuweisung § 23 EGGVG
Übersicht: Gefahrenbegriffe
Übersicht: Gefahrenkategorien
Wann ist die Polizei eine „Justizbehörde" i.S.v. § 23 EGGVG?
Sie ist Justizbehörde, wenn sie funktional auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig ist, d. h. gem. § 163 StPO Straftaten bzw. gem. § 53 OWiG Ordnungswidrigkeiten erforscht oder verfolgt und Justizverwaltungsakte erlässt.
Wann liegt eine sog. doppelfunktionale Maßnahme der Polizei vor?
Wenn die polizeiliche Maßnahme sowohl der Strafverfolgung (repressiv), als auch der Gefahrenabwehr (präventiv) dient
Wie ist der Rechtsweg bei doppelfunktionalen Maßnahmen zu bestimmen?
Die Abgrenzung zwischen § 23 EGGVG / § 40 VwGO erfolgt bei doppelfunktionalen Maßnahmen nach dem Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit. Es gilt dann die Einheit der Rechtsgrundlagen und des Rechtsweges.
Wann liegt eine sog. Anscheinsgefahr vor?
Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn ein verständiger Polizist im Zeitpunkt der Anordnungen (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine Gefahr (die tatsächlich aber nicht vorliegt) annehmen musste (Kurzformel: Polizist ist vom Vorliegen einer Gefahr überzeugt und durfte auch davon überzeugt sein).
Was versteht man unter einer sog. „Putativgefahr"?
Eine Putativgefahr liegt vor, wenn ein Polizist eine Gefahr nur subjektiv annimmt (Irrtum), d h. keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorhanden sind (schuldhafte Fehleinschätzung).
Was ist ein sog. Gefahrenverdacht* bzw. eine sog. drohende Gefahr"*?
Beim Gefahrenverdacht besteht Unsicherheit darüber, ob eine Gefahr wirklich besteht. Das erreichbare Wissen reicht nicht aus, um einen Schaden mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.
Die sog. „drohende Gefahr* ist in Art. 11a Abs. 1 PAG legaldefiniert.
Kann die Anscheinsgefahr Grundlage für polizeiliche Anordnungen sein?
Die Anscheinsgefahr ist ebenso wie eine tatsächlich bestehende Gefahr rechtmäßige Grundlage für einen polizeilichen Eingriff
Welche polizeilichen Maßnahmen kann man auf einen Gefahrenverdacht stützen
Id.R. sind nur sog. Gefahrenerforschungseingriffe zulässig, ausnahmsweise (zum Schutz bes. wichtiger Rechtsgüter) auch endgültige Maßnahmen.
Welche polizeilichen Maßnahmen können bei einer „Putativgefahr" rechtmäßig vorgenommen werden?
Im Falle der „Putativgefahr* ist jede Maßnahme der Polizei rechtswidrig.
Was versteht man unter einer Weisung gem. Art. 9 Abs. 2 POG?
Die Weisung ist eine für die Polizei verbindliche Anordnung einer Sicherheitsbehörde (Art. 6 L.StVG), eine Gefahr eigerverantwortlich abzuwehren.
Im Rahmen welcher Prüfungspunke (bzgl. der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Handlung) wirkt sich die Weisung aus?
Sie lasst das polizeiliche Entschließungsermessen (Art. 5) entfallen und erübrigt den Grundsatz der Unaufschiebbarkeit und Subsidiarität (Art. 3 PAG).
Sind Polizeibeamte auch verpflichtet, aufgrund einer Anordnung einer anderen Behörde unmittelbaren Zwang anzuwenden?
Ja, gem. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 PAG, wenn Weisungsberechtigung besteht.
Welche Maßnahmen dürfen nur Polizeibeamte, nicht aber Sicherheitsbehörden treffen
Polizeibeamte dürfen gem. Art. 100 PAG auf Grund des PAG die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken.
Dies ist den Sicherheitsbehörden bei der Generalklausel i.d.R. versagt, Art. 7 Abs. 4 LStVG.
Wodurch unterscheiden sich Amts- bzw. Vollzugshilfe vom polizeilichen Handeln auf Weisung?
Wahrend es sich bei Amts- und Vollzughilfe um ergänzende Hilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde handelt, ist eine Weisung verbindlich und muss - sofern sie in den polizeilichen Aufgabenbereich erfolgt - befolgt werden.
Welche ist die statthafte Klageart, wenn sich der angegriffene polizeiliche Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat?
Die h.L. und h Rspr. nimmt eine Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog an, da bei vorprozessualer Erledigung eine Regelungslucke bestehe und eine Rechtsähnlichkeit zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliegen.
Nennen Sie die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
Es muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, obwohl sich der VA bereits erledigt hat. Ferner müssen im Zeitpunkt der Erledigung grds. alle Sachurteilsvoraussetzungen der Eingangsklageart vorliegen.
Wann ist eine Person Verantwortlicher bzw. „Störer" i.S.d. Theorie der unmittelbaren Verursachung?
Störer i.d.S. ist, wer die polizeiliche Gefahr unmittelbar herbeiführt, d.h. aus einem zuvor noch gefahrlosen einen gefährlichen Zustand werden lasst.
Wann ist von diesem Lösungsweg eine Einschränkung vorzunehmen?
Beim sog. „Zweckveranlasser*, also einer Person, die ein eigenständiges Handeln einer anderen Person provoziert, das dann die Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet. Im Hinblick auf die Effizient der Gefahrenabwehr ist die polizeiliche Maßnahme dann gegen den Zweckveranlasser zu richten
Prüfungsaufbau
allgemein
bayerisch
Abgrenzung respressives und präventives Handeln der Polizei. Die Abgrenzung hat eine Bedeutung für den Rechtsweg
Polizei handelt präventiv: Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet (Art. 12 I POG hat deklaratorische Wirkung)
Polizei handelt repressiv: ordentlicher Rechtsweg ist eröffnet, da § 23 I EGGVG eine abdrängende Sonderzuweisung iSd § 40 I 1 VwGO darstellt
Was versteht man unter dem sog. „Grundsatz der Konnexität"?
Darunter versteht man einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme, so dass die Zwangsmaßnahme nur rechtmäßig ist, wenn der Grund-VA auch rechtmäßig ist.
Gibt es einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme beim Sofortzwang nach Art. 70 Abs. 2 PAG?
Ja, er ist dort Tatbestandsmerkmal, da er nur dann angewendet werden kann, wenn die Polizei „innerhalb ihrer Befugnisse handelt". Damit ist die Rechtmäßigkeit der hypothetischen (aber aus zeitlichen Gründen nicht vorgenommenen) Primärmaßnahme gemeint.
Gibt es einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme im allg. Verwaltungs- bzw. Sicherheitsrecht?
Nein, Art. 18, 19 VwZVG verlangen nur einen (wirksamen) VA. Der Grund liegt darin, dass es dem Bürger grds. zumutbar u. möglich ist, die Vollstreckung dadurch zu verhindern, dass er mit Rechtsmitteln den VA zu Fall bringt oder die aufschiebende Wirkung (wieder)herstellen lässt (§ 80 V VwGO).
Mit welchen Argumenten lässt sich im Polizeirecht bei Zwangsmaßnahmen nach Art. 70 Abs. 1 PAG der Grundsatz der Konnexität befürworten?
Im Gegensatz zum allg. Verwaltungsrecht stehen im Polizeirecht Grund-VA und Zwangsanwendung i.d.R. in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, dass es dem Betroffenen gerade nicht möglich ist, den VA anzugreifen oder einen Antrag nach § 80 V VwGO zu stellen.
Was spricht gegen einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär-und Sekundärmaßnahme bei Art. 70 Abs. 1 PAG?
Zum einen der Wortlaut von Art. 70 I PAG, der nur einen VA, nicht aber einen rechtmäßigen VA verlangt.
Zum anderen, dass der Wortlaut der o.g. Norm mit dem der Art. 18, 19 VwZVG im Grunde identisch ist, dort aber gerade nach h.M. keine Konnexität verlangt wird.
Ferner verlangt der Wortlaut von Art. 70 II PAG im Gegensatz zu Art. 70 I PAG ausdrücklich einen Rechtmäßigkeitszusammenhang.
Hat eine polizeiliche Zwangsmaßnahme Verwaltungsaktscharakter?
Dies ist strittig.
Z.T. wird mangels Regelungscharakters von einem schlicht hoheitlichen Verwaltungshandeln ausgegangen.
Nach wohl h.M. (u.a. Rspr. des BVerwG) liegt die Regelung aber gerade darin, dass die Zwangsanwendung eine konkludente Duldungsanordnung enthält.
Wann hat sich eine Abschleppmaßnahme der Polizei, die einen Verwaltungsakt darstellt, „erledigt"?
Nach Ansicht des BayVGH wird Erledigung regelmäßig bereits mit Abholung/Rückgabe des Kfz eintreten, da die mit dem Abschleppen verbundene Beschwer damit weggefallen ist.
Laut BVerwG dauert die Beschwer hingegen fort, da die Abschleppmaßnahme weiterhin Grundlage für eine anschließende Kostenforderung sei. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass eine solche Kostenforderung nicht zwingend erfolgen muss und eine vom Abschleppen isolierte Maßnahme (VA) darstellt.
Wie wird der pol. Zwang i.S.d. Art. 70 ff. PAG gegenüber der unmittelbaren Ausführung einer pol. Primärmaßnahme (Art. 9 PAG) abgegrenzt?
Damit Art. 9 neben den Art. 70 ff. PAG eigenständige Bedeutung hat, kann eine Zwangsmaßnahme nur dann vorliegen, wenn mit ihr ein entgegenstehender Wille gebrochen wird. Art. 9 PAG greift hingegen ein, wenn die Polizei mit oder zumindest nicht gegen den vermeintlichen Willen handelt.
Wann liegt bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme unstreitig eine Zwangsmaßnahme vor?
Eine Ersatzvornahme nach Art. 70 I, 72 PAG liegt vor, wenn die Polizei das Kfz abschleppt, nachdem der anwesende Verantwortliche der Aufforderung zur Entfernung des Kfz nicht nachgekommen ist. Hier wird sein (ausdrücklicher) entgegenstehender Wille gebrochen.
Warum darf die Aussage, dass das Abschleppen von Kfz nach h.M. bundesweit eine Zwangsmaßnahme darstellt, nicht ohne weiteres auf die bayerische Rechtslage übertragen werden?
Weil in vielen anderen Bundesländern eine dem Art. 9 PAG entsprechende Rechtvorschrift nicht existiert, ein Abschleppen dort also „zwingend" eine Zwangsmaßnahme darstellen muss!
Warum wird z.T. pauschal beim pol. Abschleppen von verbotswidrig im Halteverbot abgestellten Kfz von einer Zwangsmaßnahme ausgegangen?
Weil im Halteverbotsschild ein dem Wegfahrgebot des Polizeibeamten vergleichbarer Primär-VA gesehen wird, dem der dennoch Parkende bewusst zuwiderhandelt und damit dieser Grund-VA nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog vollstreckt werden könne.
Mit welchen Argumenten kann o.g. Meinung entgegengetreten werden?
Weil es sich beim Verkehrszeichen gerade nicht um eine Maßnahme der Polizei i.S.v. Art. 70 I PAG handelt („zu weitherzige Analogie von § 80 II 1 Nr. 2 VwGO") und Verkehrsteilnehmer in der Praxis durchaus bewusst Verkehrszeichen, nicht aber persönl. polizeilichen Anordnungen zuwider handeln.
Handelt es sich bei einer pol. Abschleppmaßnahme gegenüber einem abwesenden Verantwortlichen nach bay. Recht um eine Zwangsmaßnahme?
Z.T. wird dies bei Missachtung von Verkehrszeichen bejaht (s..).
Nach a.A. kann im Abstellen eines Kfz im Halteverbot nicht der Wille erkannt werden, dass der Verantwortliche das Fahrzeug nicht entfernen würde, wenn er dazu aufgefordert würde.
Nach wieder a.A. ist Zwang grds. nur gegenüber Anwesenden möglich, da sonst kein (entgegenstehender) Wille erkennbar sei.
Mit welchen Argumenten wird z.T. der VA-Charakter einer unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Abschleppmaßnahme abgelehnt?
Mit Art. 43 II BayVwVfG. Danach wird ein VA erst mit Bekanntgabe wirksam. Der abwesende Betroffene erlange in der Praxis aber erst nach dem Abschleppen Kenntnis von der Maßnahme (i.d.R.durch Anruf bei der Polizei oder durch den Kostenbescheid).
Mit welchen Argumenten wird nach a.A. der VA-Charakter einer unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Abschleppmaßnahme bejaht?
Mit dem Auseinanderfallen von innerer (Existenz des VA im Rechtsverkehr) und äußerer Wirksamkeit des VA (Bekanntgabe, Art. 43 I Bay VwVfG), wie z.B. bei Art. 41 II Bay VwVfG. Art. 9 I PAG ermögliche im Poll den Erlass sog. „adressatenloser VAe". Art. 9 I 2 PAG beweise, dass zur Gefahrenabwehr Maßnahmen bereits getroffen werden dürften, obwohl der Adressat noch nicht bekannt sei.
Mit welchen Argumenten wird in der Literatur vertreten, dass jede Abschleppmaßnahme eine Sicherstellung i.S.v. Art. 25 PAG ist?
Z.T. wird stets auf Art. 25 PAG abgestellt, da mit dem Hängen des Kfz an den Haken amtlicher Gewahrsam begründet und der Betroffene von der Einwirkung ausgeschlossen werde. Eine anschließende Verwahrung (Art. 26 PAG) sei keine Voraussetzung, sondern nur mögliche Folge der Sicherstellung.
Mit welchen Argumenten tritt eine a. A. in der Literatur der pauschalen Annahme einer Sicherstellung entgegen?
Nach der a.A. greift Art. 25 PAG nur dann, wenn der Zweck der Sicherstellung in der Begründung des gem. Art. 26 PAG zwingend anschließenden Verwahrungsverhältnisses liege. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn das Kfz wegen Gefährlichkeit dem Verkehr vorenthalten werden müsse. Da dies selten der Fall sei, handele es sich beim Abschleppen i.d.R. um eine atypische Maßnahme nach Art. 11 1 1 Hs. 1. II 1 Nr. 1 (u.U. auch Nr. 3) PAG.
Welche Befugnisnorm greift nach der Rspr. des BayVGH beim Abschleppen von Kfz ein?
Nach Ansicht des BayVGH liegt - unabhängig vom Zweck der Maßnahme - immer dann eine Sicherstellung nach Art. 25 PAG vor, wenn sich an den Abschleppvorgang faktisch ein Verwahrungsverhältnis anschließt. Ist dies nicht der Fall, so liegt lediglich eine (im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit grds. vorzuziehende) Versetzung nach Art. 11 PAG vor.
Übersicht: Zwei-Schritte-Prüfung bei der polizeilichen Primärmaßnahme
Richtung der Maßnahme/Adressat/Verantwortlichkeit/Störer
Übersicht: Auswahl des richtigen Adressaten (sog. Störerauswahl)
Wann ist die Durchführung des Abschleppens durch private Unternehmer, sowie die Gültigkeit entsprechender Verträge zwischen der Polizei und Unternehmern anerkannt?
Wenn die ENTSCHEIDUNG sowohl über das Abschleppen selbst, als auch die Herausgabe des auf dem Verwahrplatz abgestellten abgeschleppten Fahrzeugs gegen Erstattung der Abschleppkosten in der Hand der Polizei verbleibt - Unternehmer handelt dann als Beauftrager der Polizei
Wann hat sich ein VA erledigt?
Wenn die durch ihn begründete Beschwer weggefallen ist, so dass eine Aufhebung nicht mehr sinnvoll erscheint
Was umfasst die öffentliche Sicherheit
Sie umfasst die Unversehrtheit
des Lebens
der Gesundheit
Ehre
Freiheit
des Vermögens
der Rechtsordnung
Und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt
Einschließlich der ungehinderten Ausübung der Hoheitsgewalt
Was ist eine Sicherstellung?
Die Begrpndung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung und deren Vollzug durch Realakt
Im Fall des Art. 25 I Nr. 1a PAG verlangt der Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr das Eingreifen verschärfter Voraussetzungen
Wann liegt dann eine gegenwärtige Gefahr vor?
Eine gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht
Prüfungsaufbau Verhältnismäßigkeit Art. 4 PAG
Zweck
Mittel
geeignet
am wenigsten beeinträchtigt (Art. 4 I PAG
relativ mildeste Mittel (das mildeste Mittel, das ebenso geeignet ist, die Gefahr abzuwehren)
Mittel darf zum Zweck nicht außer Verhältnis stehen (Art. 4 II PAG)
kein Verstoß gegen das zeitliche Übermaßverbot (Art. 4 III PAG)
Danach kommt dann Prüfung des Entschließungsermessens Art. 5 PAG, Art. 40 BayVwVfG
Grobgliederung mit Problemen beim Abschleppfall
Übersicht: RMK einer polizeilichen Primärmaßnahme (klassischer Aufbau)
Übersicht: RMK einer polizeilichen Primärmaßnahme (bayerischer Aufbau)
Wodurch unterscheiden sich ,,Gefahrenverdacht" und sog. „Verursachungsverdacht”
Während beim „Gefahrenverdacht* ex-ante unklar ist, ob überhaupt eine (objektive) Gefahr vorliegt, so dass auch nur Gefahrenerforschungseingriffe zulässig sind,
steht beim „Verursachungsverdacht* fest, dass eine Gefahr besteht, unklar ist nur, von wem sie ausgeht, wer also Verantwortlicher ist.
Warum ist beim Verursachungsverdacht die Anordnung, der Verantwortliche solle die Gefahr erforschen, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig?
Weil nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) die Behörde von Amts wegen den Sachverhalt erforschen muss. Eine Handlungspflicht kommt dem Verantwortlichen damit bei der Verursachungserforschung nicht zu: Vielmehr muss er nur dulden, dass die Behörde die Aufklärung vornimmt.
Mit welchen Argumenten wird in Altlastenfällen eine Beschränkung der Zustandshaftung verlangt?
Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums solle die Zustandshaftung des Grundstückseigentlimers beschränkt werden, soweit die Gefahr in die Risikosphäre der Allgemeinheit fällt.
Warum wird von der h.M. eine solche Begrenzung grds. abgelehnt?
Weil die Haftung eh verschuldensunabhängig ist und die Grenze zur Risikosphäre der Allgemeinheit viel zu unbestimmt ist. Ferner könnte der Eigentümer sonst nur bei polizeilichem Notstand in Anspruch genommen werden
Wann kann es nach Ansicht des BVerwG zulässig sein, die Zustandshaftung ausnahmsweise zu begrenzen?
Wenn eine Heranziehung zur Gefahrbeseitigung (insb. deren Kosten) den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde.
Wann gilt diese Ausnahme nach Ansicht des BVerwG allerdings nicht?
Wenn der Zustandsverantwortliche bei Begründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wusste oder Tatsachen kannte, die auf einen solchen Zustand schließen lassen.
Bedarf eine Sicherheitsbehörde für gefahrenabwehrende Handlungen einer Befugnis?
Gemäß Art. 7 Abs. 1 LStVG nur im Falle eines Rechtseingriffes.
Aus welchen Normen kann die Sicherheitsbehörde ihre Befugnisse für Anordnungen im Einzelfall ziehen?
Nach dem Einleitungssatz des Art. 7 Abs. 2 LStVG aus Spezialgesetzen, den Art. 12 ff. LStVG oder eben aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1-3 LStVG.
Die Art. 12 ff. LStVG enthalten eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen. Zu welchen Arten von Rechtseingriffen ermächtigen sie?
Zum einen regeln sie Befugnisse für Anordnungen im Einzelfall, zum anderen Ermächtigungen für abstrakt generelle Regelungen (Verordnungen) und zum Erlass von Bußgeldvorschriften (Ordnungswidrigkeiten)
Welche Ermächtigungsgrundlagen finden sich in den Art. 42 ff. LStVG?
Überhaupt keine! Hier sind nur Verfahrensregeln für Verordnungen enthalten!
Nennen Sie Beispiele für landesrechtliche Strafvorschriften i.S.v. Art. 2 LStVG
Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDSG und Art. 14 BayPrG.
Was können Sicherheitsbehörden tun, wenn sie Eingriffe, die ihr nach Art. 7 Abs. 4 LStVG untersagt sind, für erforderlich halten?
Die Sicherheitsbehörden können nach Art. 10 Satz 2 LStVG, Art. 9 Abs. 2 POG die Polizei anweisen, die Eingriffe vorzunehmen,
Damit scheint aber gerade diese Regelung umgangen zu werden. Warum ist dies aber dennoch rechtlich unbedenklich?
Zum einen ist die Polizei - im Gegensatz zur Sicherheitsbehörde - grds. berechtigt, die o.g. Eingriffe vorzunehmen (Art. 75 PAG). Zum anderen muss die Anweisung nach Art. 9 Abs. 2 POG „im polizeilichen Aufgabenbereich" erfolgen, die Polizei muss also aus eigenem Recht handeln dürfen.
Was sind Kosten?
Kosten sind Gebühren und Auslagen, die für Amtshandlungen erhoben werden. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG.
Was sind Amtshandlungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz I Kostengesetz?
Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die die Behörden des Staates in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen.
Welche zwei grundsätzlichen Arten der Verwaltungsvollstreckung werden nach dem VwZVG unterschieden?
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen zum einen eine Geldleistung (Art. 23 ff.), zum anderen eine (andere) Handlung, Duldung oder Unterlassung (Art.29 ff. VwZVG) gefordert wird.
Was versteht man unter dem „Grundsatz der Konnexität" im Vollstreckungsrecht?
Dabei geht es um einen sog. „Rechtmäßigkeitszusammenhang" zwischen Primär-und Sekundärmaßnahme, also die Frage, ob Voraussetzung für die Zwangsmaßnahme auch die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden VA ist.
Verlangt das VwZVG eine solche Konnexität?
Dies ist strittig: Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 19 VwZVG ist dies keine Voraussetzung! Allerdings erscheint dies durchaus problematisch, wenn der VA für sofort vollziehbar erklärt wurde und innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist - quasi auf eigenes Risiko der Behörde - vollstreckt wird.
Übersicht: Vollstreckung bayerischer Verwaltungsakte
Übersicht: Konnexität im Kostenrecht und Vollstreckungsrecht
Übersicht: Verdachtsfälle
Entfaltet auch ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung?
Ja, grds. bewirken sowohl unzulässige als auch unbegründete Rechtsbehelfe den Suspensiveffekt. Eine Ausnahme wird nur beim offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf gemacht, da es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung handele.
Wer ist für die Anordnung der sofortigen Vollzichbarkeit eines Verwaltungsakts zuständig?
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann sowohl die Ausgangs-, als auch die Widerspruchsbehörde den Sofortvollzug anordnen.
Hat die Anordnung des Sofortvollzugs Verwaltungsaktscharakter?
Nach h.M. ist dies abzulehnen, da der Sofortvollzug nicht bestandskräftig und auch nicht nach Fristablauf vollstreckt werden könne. Im Übrigen enthalte er keine materielle Wirkung, sondern nur eine den VA begleitende Wirkung.
Muss der Betroffene vor Erlass des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angehört werden?
Da der Sofortvollzug nach h.M. keinen VA darstellt, kann sich ein Anhörungserfordernis allenfalls analog Art. 28 Bay VwVfG ergeben. Dies wird aber z. T. mangels Regelungslücke bestritten, da § 80 Abs. 2 und 3 VwGO das Verfahren bezüglich des Sofortvollzugs abschließend regele.
Was sind die typischen Fehler von Behörden bei der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO?
Fehler stellen das komplette Fehlen einer besonderen Begründung dar, ferner die Angabe derselben Gründe, die schon zum Erlass des VA angegeben wurden, ferner der Hinweis auf die „offensichtliche Rechtmäßigkeit des VA" sowie die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Wann ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig, obwohl keine schriftliche Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte?
Wenn es sich bei dem VA um eine Notstandsmaßnahme handelt und sie auch als solche (also als Notstandsmaßnahme) bezeichnet wurde (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Welche Entscheidung trifft das VG, wenn es dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Verletzung der Begründungspflicht stattgibt?
Nach einer Ansicht wird die Vollziehbarkeitsanordnung aufgehoben" und damit klargestellt, dass die Verwaltung erneut eine Vollziehbarkeitsanordnung erlassen kann.
Nach a.A. wird die „aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt". Arg.: Eine Aufhebung ist in § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen.
Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt nach der sog. „Wirksamkeitstheorie?
Nach der Wirksamkeitstheorie hemmt die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des VA als solchen. Die Folge ist eine „Rundum-Geltung* der aufschiebenden Wirkung und die Wirksamkeit des VA ex-nunc nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung.
Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt nach der Rspr. des BVerwG?
Nach der sog. „Vollziehbarkeitstheorie" des BVerwG bleibt der VA als solcher trotz des Suspensiveffekts wirksam, allerdings hemmt die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit bzw. Verwirklichung des VA.
Welche Argumente werden gegen die Meinung des BVerwG angeführt?
Als Gegenargument wird angeführt, dass rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte nicht vollstreckbar sind. Im Übrigen wäre die aufschiebende Wirkung gegen den begünstigenden Adressaten beim VA mit Drittwirkung nicht erklärbar.
Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt daher nach der sog. „eingeschränkten Wirksamkeitstheorie?
Die aufschiebende Wirkung hemmt die Wirksamkeit des VA als solchen, aber der VA wird nach Wegfall des Suspensiveffekts ex-tunc wirksam.
Welche unmittelbare Folge für den Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Tatsache, dass eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtwidrig ist?
Dann ist der Antrag in allen Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO automatisch begründet, da es überhaupt kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes gibt.
Welche Folge hat es, wenn der Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3a VwGO offensichtlich rechtmäßig ist?
Dann ist der Antrag grds. unbegründet, da der Gesetzgeber sich in den Fällen der Nr. 1-3a gegen die aufschiebende Wirkung ausgesprochen hat. Anders nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Antragsteller besondere Umstände vorbringen kann.
Welche Folge hat es, wenn der Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO offensichtlich rechtmäßig ist?
Eine unmittelbare Folge existiert nach hL nicht!
Das VG hat hier eine zusätzliche Interessenabwägung vorzunehmen, denn es gibt auch kein allgemeines Interesse am Sofortvollzug eines offensichtlich rechtmäßigen VA.
Laut BayVGH ist der Antrag automatisch unbegründet, da es kein schutzwürdiges Interesse gebe, vor dem sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtmäßigen VA vorübergehend geschützt zu werden.
Wodurch unterscheiden sich Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG im Wesentlichen?
Art. 18 Abs. 1 LStVG enthält eine Verordnungsermächtigung, mit der das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden geregelt werden kann.
Art. 18 Abs. 2 LStVG hingegen ist eine Befugnisnorm zum Halten von Hunden.
Was sind typische Regelungen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LStVG?
Abs. 1 ermöglicht einen Leinen-, nicht hingegen einen Maulkorbzwang,
Abs. 2 hingegen neben einem Leinen- auch einen Maulkorbzwang, ferner Anordnungen zur Absicherung des Grundstücks gegen ein Entlaufen sowie Warnhinweise.
Kann sich nach der Rspr. des BVerwG allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse eine konkrete Gefahr ergeben?
Nein, nach Ansicht des BVerwG muss immer ein vom Hund ausgehendes Verhalten hinzutreten (z.B. Beißen, Stellen oder Anfallen von Passanten).
Wie beurteilt der BayVGH die o.g. Frage?
Laut BayVGH ist es hinreichend wahrscheinlich, dass durch einen unangeleinten und frei umherlaufenden Hund einer bestimmten Rasse bei Personen Angst hervorgerufen wird. Hier würde ein eventuelles Fehlverhalten der Personen dem Hund zugerechnet.
Übersicht: Abgrenzung § 80 V / § 123 I VwGO
Übersicht: die besondere schriftliche Begründung der AO der sofortigen Vollziehbarkeit § 80 III 1 VwGO
Was versteht man unter einer Versammlung im Sinne des Bay VersG?
Eine Versammlung i.S.v. Art. 2 1 Bay VersG ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Per-Sonen zur gereinschaftlichen, aberwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Definition entspricht dem sog. ,,engen Versammlungsbegrif", den das BVerfG bei Art. 8 GG zugrunde legt.
Wodurch unterscheidet sich der Begriff der Versammlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bay VersG von dem i.S.v. Art. 8 GG?
Wührend das BayVersG grds. nur für öffentliche Versammlungen gilt (vgl. Art. 2 I1, III Bay VersG), umfasst Art. 8 GG nicht nur eine öffentliche, sondern jede Versammlung, ebenso nicht nur in öffentlichen Angelegenheiten. Ferner handelt es sich um ein Deutschen-Grundrecht, das nur besteht, wenn die Zusammenkunft friedlich und ohne Waffen erfolgt.
Was versteht man unter einer „Ansammlung"?
Eine Ansammlung ist eine ungeplante und zufllig zustande gekommene Zusammenkunft (z.B. Schaulustige). Hier kann zwar bei allen Beteiligten der gleiche Zweck bestchen, es ist aber kein gemeinsamer Zweck im Sinne der Meinungsbildung bzw. -äußerung.
Wie definiert man den Begriff der , öffentlichen Veranstaltung"?
Eine organisierte Zusammenkunf, bei der der Zutritt nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern (wenn auch eventuell nur unter bestimmten VSS) jedem gestattet ist. Allerdings fehlt die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbild gerichtete Kundgabe.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel so wichtig?
Weil nur Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 II GG dem Gesetzesvorbehalt unterworfen werden. Für solche in geschlossenen Räumen gelten daher nur die verfassungsimmanenten Schranken, die in den Art. 10-12 BayVersG ihren Niederschlag gefunden haben.
Ist für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel eine behördliche Erlaubnis erforderlich?
Nein, da sich das Recht auf Versammlung direkt aus Art. 1 Bay VersG bzw. Art. 8 GG ergibt, ist lediglich eine Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Bay VersG erforderlich (vgl. Art. 8 II GG).
Muss eine Spontanversammlung im Hinblick auf Art. 13 BayVersG angezeigt werden?
Bei Spontanversammlungen entfällt die Anzeigepflicht, wenn sich die Versammlung aus unmittelbarem Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt, Art. 13 IV Bay VersG.
Muss eine Eilversammlung angezeigt werden?
Ja. Entsteht der Anlass für die geplante Versammlung kurzfristig, ist die Versammlung nach Art. 13 Abs. 3 Bay VersG spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
Welche Klageart ist regelmäßig statthaft im Versammlungsrecht?
Da Versammlungen nicht erlaubt werden (können), greift i.d.R. nicht die Verpflichtungs-, sondern die Anfechtungsklage gegen Verbote bzw. Beschränkungen.
Sind im Versammlungsrecht Verpflichtungsklagen denkbar?
Ja. Mit der (Dritt-) Verpflichtungsklage kann auf Erlass eines Versammlungsverbots bzw. auf Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen gegenüber Dritten geklagt werden.
Was versteht man unter der sog. „Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes""?
Liegt eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung vor, so können einschränkende Maßnahmen der Polizei regelmäßig nur auf das Bay VersG, nicht aber auf das PAG gestützt werden.
Nach welchen Regeln sind polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern möglich?
Soweit es um Maßnahmen geht, die auf Grund des Bay VersG getroffen werden, ist auf Art. 70 ff. PAG zurückzugreifen, weil das Bay VersG diesbezüglich keine Regelung trim
Was versteht man unter dem sog. „befriedeten Bezirk und welche Bedeutung hat er im bayerischen Versammlungsrecht?
Für den Bayerischen Landtag wird ein in Art. 17 Bay VersG räumlich genau festgelegter „befriedeter Bezirk* gebildet, innerhalb dessen nach Art. 18 BayVersG Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind. Ausnahmen regelt Art. 19 Bay VersG.
Aus welchem Grundrecht ergeben sich nach der Rspr. des BVerfG die Grenzen der Meinungsfreiheit auf einer Versammlung?
Nicht aus Art. 8 GG, sondern aus Art. 5 GG. Das bedeutet, dass auf einer Versammlung grds. jede Äußerung zulässig ist, solange sie nicht verboten oder unter Strafe gestellt ist.
Nach welchen Normen kann eine Versammlung unter freiem Himmel verboten werden?
Nach Art. 12 I bzw. 15 I, ggf. i.V.m. Art. 12 oder 15 II Bay VersG.
Kann eine Versammlung unter freiem Himmel wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung aufgelöst werden?
Nach der Rspr. des BVerfG nein, da im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eine Auflösung einer Versammlung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter (öff. Sicherheit) zulässig ist.
Welche versammlungsrechtlichen Maßnahmen können durch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gerechtfertigt werden?
Unterhalb der Grenze des unverhältnismäßigen Verbots (s.0.) sind Beschränkungen möglich.
Steht auch eine unfriedliche und bewaffnete „Versammlung" unter dem Schutz des Grundgesetzes bzw. des BayVersG?
Nach Art. 8 GG ist dies nicht der Fall. Obwohl nach Art. 1 BayVersG das Versammlungsrecht entfällt, greift das Bay VersG auch bei Verstößen ein.
Rechtsfolgen: Beschränkungen, Verbote Auflösung, Straf- und Bußgelder (Art. 12, 15 I letzter Hs., 15 IV, 20, 21 Bay VersG)
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