Abnahme, § 640 BGB
Rechtsfolgen: (Teil-) Fälligkeit der Vergütung (§ 641 I 1, 2 BGB); Verjährungsbeginn (§ 634 BGB); Gefahrübergang (§ 644 I 1 BGB & § 645 BGB)
Abnahme i.S.d. § 640 I 1 BGB: körperliche Hinnahme des fertiggestellten Werks + Anerkennung des Werks als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung
—> Hauptleistungspflicht - ggf. auch zur Teilabnahme, vgl. § 641 I 1, 2 BGB
—> sofern Abnahme nicht möglich, Vollendung maßgeblich, § 646 BGB
§ 640 I 2 BGB: Verweigerungsrecht nur bei wesentlichem Mangel
Abnahmefiktion gem. § 640 II BGB nach erfolglosem Fristablauf zur Abnahme, sofern Abnahme nicht aufgrund von Mangelhaftigkeit verweigert
—> Bei Verbrauchern Rechtsfolgenbelehrung vorausgesetzt, § 640 II 2 BGB
Rechtsverlust bei Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels, § 640 III BGB
—> Besteller muss Gewährleistungsrechte bzgl. bekannter Mängel vorbehalten
Schaltnorm für werkvertragliche Mängelgewährleistung: § 634 BGB
Ist das Werk mangelhaft*, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
*Hinzudenken: bei Gefahrübergang (!), § 644 BGB
—> § 634 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB entsprechen dem Kaufrecht (§ 437 Nr. 1–3)
Aufbauschema: Mängelgewährleistungsrechte Werkvertragsrecht
I. Allgemeine Voraussetzungen des § 634 BGB
Werkvertrag, § 631 BGB
2. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, § 633 BGB
3. im maßgeblichen Zeitpunkt: Gefahrübergang, § 644 BGB
II. Voraussetzungen der einzelnen Mängelgewährleistungsrechte
Nacherfüllung, § 634 Nr. 1 BGB —> § 635 BGB
Selbstvornahme, § 634 Nr. 2 BGB —> § 637 BGB
Rücktritt, § 634 Nr. 3 Alt. 1 BGB —> §§ 636, 323, 326 V BGB
Minderung, § 634 Nr. 3 Alt. 2 BGB —> § 638 BGB
Schadensersatz, § 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB à §§ 280, 281, 283 (ggf. + § 636) BGB
Aufwendungsersatz, § 634 Nr. 4 Alt. 2 BGB —> § 284 BGB
III. Kein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte
kraft Gesetz, z.B. § 640 III BGB
durch Vertrag (individuell oder durch AGB, § 639 BGB)
IV. Keine Verjährung, § 634a BGB
Mangelbegriff im Werkvertragsrecht, § 633 BGB
= Negative Abweichung der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 644 BGB (i.d.R. Abnahme gem. § 640 BGB)
Gefahrübergang im Werkvertragsrecht – §§ 644, 645 BGB
Gefahrübergang gem. § 644 BGB
Unmöglichkeit
Leistungsgefahr beurteilt sich grundsätzlich nach § 275 BGB, sodass für die Gegenleistungsgefahr die allgemeine Regelung des § 326 BGB gilt
im Werkvertragsrecht selten, da i.d.R. die Herstellung des Werkes möglich bleibt – Ausnahmen z.B. Zweckfortfall (Untergang des Leistungssubstrats)
Rechtsfolgen der Abnahme nach § 640 BGB
bis zur Abnahme: Werkunternehmer - Leistungs- und Gegenleistungsgefahr
keine Vergütungspflicht des Bestellers bis zur Abnahme, § 641 I 1 BGB
Ausnahme: Übergang von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr ohne Abnahme bei
Annahmeverzug des Bestellers, § 644 I 2 BGB (beachte § 296 BGB)
Vereinbarung der Werkversendung, § 644 II i.V.m. § 447 BGB
Gefahrübergang gem. § 645 BGB (Preisgefahr)
Teilvergütung bei Verantwortlichkeit des Bestellers
Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs oder fehlerhafte Anweisung des Bestellers (z.B. brüchiges Holz oder Fehlplanung)
sofern deshalb (ohne Vertretenmüssen des Werkunternehmers) vor Abnahme Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks, besteht ein Anspruch auf Teilvergütung, § 645 I 1 BGB
str., ob auch die Leistungsgefahr übergehen soll
§ 645 BGB analog
m.M.: § 645 BGB sei allgemeiner Rechtsgedanke für alle Risiken, die in der Sphäre des Bestellers wurzeln (sog. Sphärentheorie)
BGH: analoge Anwendung nur dann gerechtfertigt, wenn wegen besonderer Interessenlage die Anwendung des Billigkeitsgedankens aus § 645 I 1 BGB angemessen erscheint
—> z.B. freiverantwortliche Einlagerung von Heu in noch nicht fertiger Scheune, welches dann zur Brandursache wird
Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB
Selbstvornahme bzw. Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
Weitere werkvertragliche Mängelrechte im Überblick
Ausschluss von Mängelrechten und Verjährung
Ausschluss von Mängelrechten
§ 639 BGB: Vertraglicher Haftungsausschluss (individuell o. AGB)
nicht bei Arglist oder Beschaffenheitsgarantie
§ 640 III BGB: Besteller muss sich Rechte bei Kenntnis eines Mangels vorbehalten
sonst Rechtsverlust (§ 634 Nr. 1–3); nicht jedoch bzgl. Schadensersatzansprüche
Verjährung gem. § 634a BGB
Nr. 1: 2 Jahre: Werk, dessen Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht
Nr. 2: Bauwerke
Nr. 3: bei sonstigen Werken regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB)
—> Ausnahme: § 634a III BGB: regelmäßige Verjährung bei Arglist
—> Beginn der Verjährung: Abnahme(fiktion), §§ 634a II, 640 II BGB
!! Bei Rücktritt und Minderung (können nicht verjähren): Unwirksamkeit gem. §§ 634a IV, V, 218 BGB
Vorzeitige Beendigung durch Kündigung des Werkvertrages
I. Kündigung des Bestellers gem. § 648 S. 1 BGB
jederzeitiges Kündigungsrecht bis zur Vollendung des Werks
Unternehmer hat jedoch nach Kündigung Anspruch auf die volle Vergütung (jedoch unter Anrechnungspflicht), § 648 S. 2 BGB
II. Kündigung des Bestellers gem. § 649 I BGB
bei wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags
Anspruch auf Teilvergütung, §§ 649 I, 645 I BGB
III. Kündigung des Unternehmers gem. § 643 BGB
sofern der Besteller mit der Mitwirkungsobliegenheit nach § 642 BGB in Verzug gerät; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich
Vertragsaufhebung tritt automatisch mit Fristablauf ein
Anspruch auf Teilvergütung gem. § 645 I 2 BGB
IV. Kündigung wegen wichtigen Grundes gem. § 648a BGB
wenn ein Festhalten am Vertrag bis zur Fertigstellung nach einer Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist
Exkurs: Synopse: Werkvertrag – Kaufvertrag
Zuletzt geändertvor einem Jahr