Haftungsausschluss
Gesetzlich (§§ 536b, c, 814, 326 II Alt.1)
Kenntnis vom Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, §536b S. 1
grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern der Vermieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, § 536b S. 2
vorbehaltlose Entgegennahme des Mieters trotz Kenntnis vom Mangel, § 536b S. 3
Nichtanzeige des Mangels durch den Mieter, § 536c II 2
§ 814: Rückforderung der Miete (wegen Minderung) bei vorbehaltloser Mietzahlung in Kenntnis des Mangels ausgeschlossen
Mieter hat den Mangel selbst zu vertreten, § 326 II Alt. 1 analog
Vertraglich (§§ 536d, 536 IV, 307 II Nr. 2, 309 Nr. 7, 8a)
keine Berufung auf Haftungsausschluss, wenn Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 536d
Wohnraummiete: Beschränkung der Minderung unwirksam, § 536 IV
AGB-Kontrolle – insbes. §§ 307 II Nr. 2, 309 Nr. 7, 8a (vgl. oben)
Rechtsbehelfe des Vermieters
Ansprüche gegen den Mieter auf Schadensersatz:
für Schäden aus unterlassener Mängelanzeige, § 536c II 1 BGB
bei verspäteter Rückgabe der Mietsache, § 546a I BGB
sonst mangels Sonderregelung in §§ 535 ff. BGB allgemeines Schadensersatzrecht (§§ 280 ff. BGB) direkt anwendbar
—> Beachte: Keine Ersatzpflicht des Mieters für Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch (= gewöhnliche Abnutzung), § 538 BGB
Recht zur Kündigung, § 542 BGB (beachte aber stets sog. Härteklausel, § 574 BGB):
ordentlich + fristgebunden: §§ 573-573c, 580a I–III BGB (nur bei unbefristeten Verträgen möglich, vgl. § 542 I BGB)
(außerordentlich + fristgebunden)
außerordentlich + fristlos: §§ 543, 569 BGB
Beendigung eines Mietverhältnisses
Zeitablauf (§ 542 II BGB)
für Zeitmietverträge über Wohnraum beachte § 575 BGB
Schriftformerfordernis für Grundstücks- und Raummiete nach §§ 550, 578 I BGB: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“
Kündigung
ordentlich, § 542 I BGB
außerordentlich (i.d.R. unbefristet), § 543 I BGB
spezielle Regelungen für Wohnraummiete in §§ 568 ff. BGB
Aufhebungsvertrag
!! Beachte § 545 BGB:
—> Widerspruchslose Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache führt zu stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses (gilt für alle Beendigungsgrunde)
Ordentliche fristgebundene Kündigung, § 542 I BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung, §§ 543, 569 BGB
= Kündigung mit sofortiger Wirkung, d.h. Mieter muss die Mietsache sofort an den Vermieter zurückgeben
—> Die außerordentliche fristlose Kündigung setzt wegen ihrer Schärfe stets einen wichtigen Grund (Unzumutbarkeit) voraus, § 543 I BGB
allgemeine Regelung enthält § 543 BGB
für Wohnraummiete gilt ergänzend / konkretisierend § 569 BGB
beachte für sonstige Räume die Verweisung in § 578 II 1, 2 BGB
liegt der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung, ist vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung grds. eine Abmahnung / Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich, § 543 III 1 BGB
Ausnahme: § 543 III 2 Nr. 1–3 BGB
Wichtige Gründe i.S.v. § 543 I BGB
Dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, § 543 II Nr. 1 BGB
Erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung oder unbefugte Überlassung an Dritte, § 543 II Nr. 2 BGB
Erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Mieter, § 569 I BGB
→ unmittelbar nur bei Wohnraum; über § 578 II 2 BGB auch bei sonstigen Räumen
Nachhaltige Störung des Hausfriedens, § 569 II BGB
→ unmittelbar nur bei Wohnraum; über § 578 II 1 BGB auch bei sonstigen Räumen
Verzug des Mieters - § 543 II 1 Nr. 3 a) BGB
→ bei Wohnraum § 569 III Nr. 1 BGB (§ 556b I BGB) - § 543 II 1 Nr. 3 b) BGB
Außerordentliche fristgebundene Kündigung
Regelungen hierzu finden sich in §§ 573d, 575a, 580 BGB
nur in ganz bestimmten gesetzlich normierten Fällen möglich:
§ 544 S. 1 BGB (Vertrag über mehr als 30 Jahre)
§ 563 IV BGB
§ 563a II BGB
§ 564 S. 2 BGB
§ 580 BGB (Tod des Mieters)
Kündigungsfristen: §§ 573d II, 580a IV i.V.m. I-III BGB
Die außerordentliche fristgebundene Kündigung ist von untergeordneter Bedeutung.
Folgen der Beendigung des Mietverhältnisses
Zeitablauf (bei Befristung, § 542 II BGB) oder Kündigung führen zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc – die Wirkungen sind nur in die Zukunft gerichtet:
Keine gegenseitigen Leistungspflichten (Gebrauchsüberlassung / Mietzahlung) mehr
Rückgabepflicht des Mieters, § 546 I BGB
Rückerstattungspflicht im Voraus entrichteter Miete, § 547 I BGB
Beginn der Verjährung (6 Monate) vertraglicher und deliktischer Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache, § 548 I BGB
Beginn der Verjährung (6 Monate) von Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bzw. auf Gestattung der Wegnahme, § 548 II BGB
Entschädigungspflicht bei verspäteter Rückgabe, § 546a I BGB (Beachte § 545 BGB)
Zuletzt geändertvor einem Jahr