Definition Willenserklärung
objektiv = äußere Erklärung:
ÄußerungeinesaufHerbeiführungeinerRechtswirkunggerichtetenWillens
subjektiv = Erklärungswille
Handlungswille(nichtunbewusstesKopfnicken)
Erklärungsbewusstsein (nicht Handheben zum Gruß bei Versteigerung)
Geschäftswille (fehlt, wenn jemand meint, eine Grußkarte zu unterschreiben und tatsächlich eine Zeitschrift bestellt).
Beispiele Anfechtung
A sucht Fenster Modell „Losa“ nach Prospekt aus, bestellt aber versehentlich anderes Modell „Mona“
– Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB
A bestellt Estrich mit der Bezeichnung K 25 in der Auffassung, es handele sich um Heizestrich. Tatsächlich betrifft die Herstellerbezeichnung konventionellen Industrieestrich
– Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 BGB
Beispiele konkludente Willenserklärung
Stillschweigende (konkludente) WE durch schlüssiges Verhalten
– Inanspruchnahme einer entgeltlich angebotenen Leistung • Einsteigen in Straßenbahn
– Annahme der angebotenen (entgeltlichen) Leistung • Verwendung der Planung des Architekten für die Erlangung einer
Baugenehmigung
– Widerspruchslose Fortsetzung eines durch einseitige Erklärung des Anderen geänderten Vertrages
• AG verlangt eine gegenüber dem ursprünglichen Vereinbarungen geänderte Statik; AN führt die erforderlichen Arbeiten widerspruchslos aus
Geschäftsähnliche Handlung
Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen , deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten
– Mahnungen
– Fristsetzungen
– Abhilfeverlangen
– Aufforderungen (§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB)
Die Regeln über Willenserklärungen sind grundsätzlich anwendbar
Allgemeine Vertragsgrundsätze
Vertragsschluss
Grundsatz
Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme
= zwei übereinstimmende Willenserklärungen
—>Schweigen ist grundsätzlich keine WE
Wirksamwerden von Willenserklärungen
Unter Abwesenden durch Zugang (§ 130 BGB)
Empfänger kann unter normalen Bedingungen Kenntnis nehmen
Erklärung gelangt in den Herrschaftsbereich des Empfängers
Unter Anwesenden
VerkörperteErklägung–Zugang(s.o.) NichtverkörperteErklärung(mündlich)–Empfängermusssie
wahrnehmen
Notwendiger Inhalt rechtgeschäftlicher Einigung (Austauschvertrag)
Parteien
Leistung
Gegenleistung
Warum schriftlicher Vertrag?
Bauen in der Regel komplexer Vorgang, der sich nicht mit einem Satz beschreiben und festlegen lässt (LV, Bausoll, Werkerfolg pp.)
Streit über Inhalt wird vermieden
Die Parteien werden dazu angehalten, den Vertragsinhalt genau zu
überdenken
Beweiskraft der Vertragsurkunde im Prozess
Welche Arten der Auslegung gibt es?
• NatürlicheAuslegung
– NichtderWortlautderErklärung,sondernderübereinstimmende Wille ist maßgebend
• NormativeAuslegung
– ErmittlungdesErklärungsinhaltsgemäߧ§133,157BGB durch
normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont
– Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung objektiv nach den Umständen verstehen musste, und zwar aus Sicht des „vernünftigen Durchschnittsempfängers“.
Prüfungsreihenfolge Auslegung
• Wortlaut
• Sonstige tatsächliche Umstände
– Interessenlage
– Sinn und Zweck des Vertrages
– SonstigeerkennbarVorstellungenderParteien
• Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
Grenzen der Gestaltungsfreiheit
VerstoßgegengesetzlichesVerbot-§134BGB
Verstoß gegen die guten Sitten (Wucher) - § 138 BGB
VerstoßgegenTreuundGlauben-§242BGB
UnangemessenBenachteiligungdurchAllgemeine Geschäftsbedingungen - §§ 307ff. BGB
Verstoß gegen gesetzliches Verbot (Beispiele)
HonorarvereinbarungenmitArchitekten/Ingenieurenaußerhalbder Vorgaben der HOAI
Verstoß gegen Koppelungsverbot in § 3 des Gesetzes zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen vom 04.11.1971
Schwarzarbeitsvertrag=VerstoßgegenSchwArbG
Ausnahmen von Formfreiheit (Beispiele)
– Honorarvereinbarung der Architekten und Ingenieure - § 7
Abs. 1 HOAI
– Bauvertrag gekoppelt mit Grundstückserwerb
(Bauträgervertrag) - § 311b BGB
– Mietvertrag über mehr als 1 Jahr - § 550 BGB
Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.“
Besonderheiten bei Verträgen mit Verbrauchern
§ 310 Abs. 3 BGB
Nr. 1: AGB gelten als vom Unternehmer (§ 14 BGB) gestellt, wenn
nicht vom Verbraucher eingeführt;
Nr. 2: die Kernvorschriften des AGB-Rechts (§§ 305c Abs. 2, 306,
307-309 und Artikel 29a EGBGB) finden auch bei nur einmaliger
Verwendung durch Vertragspartner Anwendung;
Nr. 3: Im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB sind die
den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen
VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung
-Die Regelungen der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
-Die Regelungen der VOB/B unterliegen grundsätzlich den AGB-
rechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 305 ff. BGB)
- Das betrifft insbesondere
– Die wirksame Einbeziehung der VOB/B
– Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB
Privilegierung der VOB/B
Anknüpfungspunkte im Gesetz
- § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärungen, insbesondere Abnahme -
§ 12 Abs. 5 VOB/B)
- § 309 Nr. 8 lit. ff. BGB (Verkürzung der Gewährleistungspflichten).
Nach BGH: Keine punktuelle Privilegierung einzelner VOB/B-
Regelungen, sondern Privilegierung der VOB/B insgesamt, weil
ausgewogenes Regelungswerk
Zuletzt geändertvor 2 Jahren