Was sind Massenmedien?
Massenkommunikation (Botschaft an Vielzahl von Empfängern)
Publikum unüberschaubar, heterogen, anonym
Quelle für Information, Unterhaltung, Kultur
Träger & Mittler der öff. Meinungsbildung
Rechte & Pflichten (z.B. Impressungs-, Kennzeichnungspflicht)
4. Gewalt: bedachter Umgang nötig, da viele Menschen erreicht und was einmal draußen ist, nicht mehr leicht einzuholen
=> Differenz: klassische Altmedien, heutzutage viele Klein-Medien (Social-Media, Blogs) => erreichen viele => Meinungsmonopol hat sich sehr verändert
Massenmedien in Österreich?
Printmedien
Verlags-/Buchwesen
Hörfunk/Fernsehen
Nachrichtenagenturen/-dienste
Film/Kino
Tonträger/Audio-Industrie
Multimedia/Internet
Social Media
Printmedien in Ö
Tageszeitungen:
16 Tageszeitungen
15 Regionalausgaben
65% Leserschaft
Magazine:
rund 200 Titel
Hörfunk & Fernsehen in Ö
duales Rundfunksystem
ca. 100 Hörfunkveranstalter
dualer Rundfunk öffentlich und privat RF (erst 1993 ermöglicht durch verfassungsrechtliche Bescherde)
Nachrichtenagenturen & Nachrichtendienste
=> Austria Presse Agentur (APA):
1946 gegründete Genossenschaft (alle Medien können sich beteiligen)
gemeinsch. Nachrichtenversorgung
Unabhängigkeit & Selbstständigkeit
=> Internationale Agenturen: Reuters, United Press
=> Spezialdienste: Kirche, Wirtschaftskammer etc.
Multimedia & Internet
Onlineauftritt herkömmlicher Medien (früher Online-Redaktion nicht so relevant wie heute - meistens v. Freelancern betrieben)
Konkurrenz? (Zeitungssterben)
Zusammenlegung der Redaktionen + Gleichstellung der Redakteure
Bestrebung mehr Paywall (zahlen, wenn man Artikel aufrufen will, aber Mindset von Bevölkerung als Problem)
Österreichische Webanalyse (ÖWA)
=> Problem heute: Wertschöpfung (aus Mediengeschäft Geld zu machen - Print-Inserate, Abos, Online?)
gewaltiger Einfluss auf öff. Meinung hat herkömmliche Medien überholt
Influencer Marketing, Vlogs etc.
Dezentralisierte Mediengestaltung führt zu neuen rechtlichen Herausforderungen
HinBG: Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz seit Januar 2021
alles geht ungefiltert an Öffentlichkeit
Reichweiten- & Auflagenmessung:
Media-Analyse
misst Leserzahlen und Reichweite von Printmedien (Reichweite bezieht sich auf Werbeträger, nie auf Werbemittel)
liefert Einblicke in Mediennutzung, Lebensverhältnisse und Konsumwelt der Österreicher
gilt als Leitwährung für Reichweite einzelner Werbeträger, an der sich Branche primär orientiert (ohne MA = Nachteil in Wirtschaft)
Reichweite = Anteil Personen, die Radio pro Tag (Tagesreichweite) bzw. Printmedium pro Erscheinungsintervall nutzen
bei Printmedien = “LpA” oder “LpN” (Leser pro Ausgabe/Nummer)
Österreichische Auflagenkontrolle (ÖAK)
liefert vergleichbare, objektiv ermittelte Unterlagen über Verbreitung österr. Printmedien/Werbeträger
erhebt Bestand der verbreiteten und verkauften Exemplare
Auflage =
Nummer einer Auflage (Erstauflage, Nachdruck etc.)
Zahl der in einem Druckvorgang produzierten Publikationsexemplare
Wesentlicher Faktor, wenn rechtlich verletzt, da bei Entschädigung für immaterielles => Reichweite (wie viele Personen Artikel abgerufen haben) als Parameter
misst Reichweite und Beliebtheit österr. Online-Medien (über Unique Clients, Visits, Page Impressions, User Time)
erfasst soziodemographische Nutzer-Infos über Onsite-Befragung
Auflagenstruktur von Massenmedien
Stufenbau der Rechtsordnung
Aufbau Gerichtsbarkeit in Österreich
Selbstbindung / Schiedsgerichte:
Österreichischer Presserat
Werberat
Bundesgesetzgebung
Rot: Behandlung im Nationalrat
Grün: Behandlung im Bundesrat
Förderalismus Österreich
Verfassungsrechtliche Grundlage des Medienrechts
Erwerbsausübungsfreiheit
Schutz des Eigentums
Kommunikationsfreiheit (Verbreitung, Empfang):
Jedermann hat das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK, Art 13 StGG)
Wozu brauchen wir ein Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit?
Marketplace of Ideas
Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft
Misstrauen gegenüber Mächtigen
Grundlagen für den grundrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit
Art 10 EMRK
Art 13 StGG
Beschluss der provisorischen Nationalversammlung 1918
Ausgestaltung des grundrechtlichen Schutzes der Massenmedien
Verbot präventiver Meinungskontrolle (Zensur)
=> Verbot der Vorzensur, nicht Nachzensur
Presseunternehmerfreiheit
=> nicht Rundfunkunternehmerfreiheit
Verhältnismäßigkeit
Schutz aller offenen Kommunikationsprozesse
=> schützt auch Prozess der Sammlung/Verberitung von Informationen (Redaktionsgeheimnis!)
Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit
Medienordnungsrecht
Persönlichkeitsschutz
=> Art 6 Abs 2 EMRK - Schutz der Unschuldsvermutung
=> Art 10 EMRK - Schutz des Privat- und Familienlebens
=> BVG-Rundfunk - Verpflichtung zur Objektivität, Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt
Verbotsgesetz
Strafrecht
Beschluss des Verbotsgesetzes 1947
NSDAP, Wehrverbände, mit ihr zusammenhängende Organisationen offiziell aufgelöst und verboten
Betätigung im national-soz. Sinn verboten und unter Strafe gestellt
absolute Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit
Verbreitung von national-soz. Gedankengut nicht geschützt
Beweisthemenverbot Nazi-Verbrechen
Strafrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit
Gefährliche Drohung (§ 74 StGB)
Nötigung (§ 105 StGB)
Verhetzung (§ 283 StGB)
Verleumdung (§ 297 StGB)
Beachtung gewisser Ordnungsvorschriften, z.B.
Impressum
Offenlegung
Kennzeichnung
Interesse der Allgemeinheit, z.B.
Ablieferungspflicht
Veröffentlichungspflicht
Preisauszeichnung
Ehrenschutz
Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches
Identitätsschutz
Schutz der Unschuldsvermutung
Schutz vor verbotener Veröffentlichung
Grundbegriffe des Medienrechts (§ 1 Abs 1 MedienG):
Medium
jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilugen/Darbietungen
mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild
an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung
Merkmale:
alle Formen der Massenkommunikation
technologieneutral
größerer Personenkreis
gedanklicher Inhalt
Medieninhalte
Mittelungen/Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind
Medienwerk vs. Druckwerk
Medienwerk:
zur Verbreitung an größeren Personenkreis bestimmter, in Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen/Darbietungen mit gedanklichem Inhalt
Druckwerk:
Medienwerk, durch das Mitteilungen/Darbietungen ausschließlich in Schrift oder Standbildern verbreitet werden
Periodische Medien:
Periodisches Medienwerk/Druckwerk vs. Periodisches elektronisches Medium
Merkmale periodisches Medium (§ 1 Z 2 - 5a MedienG):
Vergleichbare Gestaltung
Wiederkehrende Verbreitung 4x im Jahr
Periodisches Medienwerk/Druckwerk:
Medienwerk/Druckwerk, das unter selben Namen in fortlaufenden Nummern min. 4x/Jahr in gleichen o. ungleichen Abständen erscheint,
dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen
Periodisches elektronisches Medium:
Medium, das auf elektr. Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder
min. 4x/Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium)
Medienunternehmen
Unternehmen, in dem inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird
sowie Herstellung/Verbreitung oder seine Ausstrahlung/Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst werden
wirtsch. Organisationseinheit
inhaltliche Gestaltung, Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung eines Mediums
Mediendienst
Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt
Nachrichten- und Bildagenturen (APA, EPA, Reuters, United Press)
versorgen Medienunternehmen
Medieninhaber
wer Medienunternehmen/Mediendienst betreibt oder inhaltliche Gestaltung/Herstellung/Verbreitung eines Medienwerks besorgt oder veranlasst oder
bei elektr. Medium: wer inhaltliche Gestaltung und dessen Austrahlung/Abrufbarkeit/Verbreitung besorgt oder veranlasst
wer inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck nachfolgender Ausstrahlung/Abrufbarkeit/Verbreitung besorgt
Schlüsselfigur des Medienrechts:
haftet für publizistische Tätigkeit
Partei des Redaktionsstatutes
Antragsgegner im Gegendarstellungsverfahren
muss für Veröffentlichung des Impressumgs, Offenlegung & Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen sorgen
Medienmitarbeiter
wer in einem Medienunternehmen/Mediendienst
an inhaltlicher Gestaltung von Medium/Mitteilungen journalistisch mitwirkt,
als Angestellter oder freier Mitarbeiter
die journ. Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtsch. unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt
Medieninhaltsdelikt
eine durch Inhalt eines Mediums begangene, gerichtlich strafbare Handlung,
die in an größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung/Darbietung besteht
“Äußerungsdelikte”
=> schon durch Verbreitung des Medienwerks in Öffentlichkeit begangen
Herausgeber vs. Hersteller
Herausgeber:
wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt
geistige Gesamtleitung d.h. politische, konfessionelle, künstlerische, weltanschauliche etc. Ausrichtung
Hersteller:
wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt
Medienordnungsrecht:
Impressum (§ 24 MedienG)
(1) Medienwerk: Name o. Firma des Medieninhabers u. Herstellers + Verlags- u. Herstellungsort angeben
(2) Periodisches Medienwerk: Anschrift des Medieninhabers u. der Redaktion des Medienunternehmens + Name/Anschrift des Herausgebers angeben
=> falls Inhaltsverzeichnis, dann angeben, an welcher Stelle sich Impressum befindet
(3) Wiederkehrendes elektronisches Medium: Name o. Firma u. Anschrift des Medieninhabers u. Herausgebers angeben
(4) Medieninhaber Pflicht zur Veröffentlichung
(5) Dem Impressum kann Angabe über Verleger angefügt werden
Information über Verantwortlichen (Medieninhaber)
Impressumspflicht auf jedem Medienwerk (in periodischen Medien erweitert => “großes Impressum”)
Namen und Anschrift des Medieninhabers/Redaktion
Verlags-/Herstellungsort
Name/Anschrift des Herausgebers
falls Inhaltsverzeichnis, dann Hinweis auf Impressum
in wiederkehrende elektr. Medien (z.B. Newsletter) zusätzlich Angaben des E-Commerce-Gesetzes (ECG)
§ 5 E-Commerce-Gesetz
Dienstanbieter muss Nutzern ständig folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:
seinen Namen/Firma
geografische Anschrift seiner Niederlassung
Angaben, aufgrund deren Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können (inkl. seiner elektr. Postadresse)
falls vorhanden: Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
falls Tätigkeit behördlicher Aufsicht unterliegt: zuständige Aufsichtsbehörde
bei Diensteanbieter, der gewerbe-/berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt:
Kammer, Berufsverband, ähnliche Einrichtung, der er angehört
Berufsbezeichnung & Mitgliedsstaat, indem diese verliehen wurde
Hinweis auf anwendbare gewerbe-/berufsrechtliche Vorschriften & Zugang zu diesen
falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Offenlegung (§ 25 MedienG)
Transparenz der Eigentums- & Einflussverhältnisse
Identität des Medieninhabers
Geschäftsführung, Vorstand
eigene Beteiligungsverhältnisse
Beteiligung an anderen Medienunternehmen
Erklärung über grundlegende Richtung des Mediums
Zeitpunkt & Form der Offenlegung
In periodischen Medienwerken:
früher: in allerersten Ausgabe und jährlich im Januar
heute: entweder ständig online mit Hinweis darauf oder in jeder Ausgabe
In Rundfunkprogrammen:
ständig auf Teletext
jährlich im Januar im Amtsblatt der “Wiener Zeitung”
Auf Websites:
ständig, leicht und unmittelbar auffindbar (Ausnahme: Privatsites)
Kennzeichnung von Werbung (§ 26 MedienG)
Entgeltliche Einschaltungen in periodischen Medien müssen als
Anzeige
entgeltliche Einschaltung oder
Werbung
gekennzeichnet werden.
=> Es sei denn: Klar als solche erkennbar. “Promotion” ist zu wenig!
Anbietungs- & Ablieferungspflichten (§§ 43ff MedienG)
Druckwerke im Inland verlegt oder erscheint
Bibliotheksstücke an Bibliothek abliefern
manchen Bibliotheken bloß anzubieten
Ausnahmen
auch elektronische Datenträger (CD, DVD)
auch Websites und Newsletter (an ÖNB) - sofern automatisierte Sammlung nicht möglich
Veröffentlichungspflicht (§ 46 MedienG)
Aufrufe und Anordnungen in Krisen-/Katastrophenfällen
gerichtliche Entscheidungen
gilt für periodische Medien & Rundfunk
Kontrahierungszwang (Vertragsabschlusszwang falls kein triftiger Gegengrund und Allgemeinheit betreffend)
Verbreitungsbeschränkungen (§§ 47ff MedienG)
Verkauf aus festem Standort (Trafik, etc.)
Freiheit der Kolportage (auf billige Wirkung abzielende Literatur)
nur subsidiärer Freiraum (Verkehrssicherheit geht vor!)
gilt nicht für Privatliegenschaften
kein Hausieren
Preisangabeverpflichtung
Plakatieren ebenso
Medientransparenz
Medientransparenzgesetz 2011
Meldeverfahren für alle entgeltlichen Einschaltungen der öff. Hand in Printmedien, Rundfunk, Internet
Ziel: Geldflüsse der öff. Hand offenlegen
auch inhaltliche Vorgaben:
zulässig nur zur Deckung eines Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit
unzulässig sind Marketingmaßnahmen der öff. Hand und ihrer Repräsentanten (“Kopfwerbung”)
Sanktionen bei Verstoß gegen das Medienordnungsrecht
“Presseordnungsdelikte” mit Geldstrafen bis zu 20.000€
Zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde
Strafbar sind:
Verstoß gegen Impressungspflicht
Verstoß gegen Offenlegungspflicht
Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht
Verletzung der Pflicht zur Ablieferung
Verstöße gegen Medientransparenz
Sonderarbeitsrecht der Medienmitarbeiter:
Innere Pressefreiheit
Muss der Medienmitarbeiter nach Weisung des Medieninhabers/Herausgebers schreiben? Antwort: Jein. Dienstnehmer aber
Überzeugungsschutz
Schutz namentlich gekennzeichneter Beiträge
Kein Veröffentlichungszwang
Redaktionsstatuten
Überzeugunsschutz (§ 2 MedienG)
schützt Einstellung des Medienmitarbeiters in Fragen der Weltanschauung (Moral, Politik, Religion)
Verweigerung der inhaltlichen Mitarbeit an Beiträgen, wenn
Überzeugung zuwider, oder
journalistischen Berufsgrundsätzen widerspricht
aber nicht, wenn Blattlinie entsprechend
Schutz namentlich gekennzeichneter Beiträge (§ 3 MedienG)
schützt Beiträge des Journalisten
Veränderung des Sinngehalts => Beitrag darf nicht mehr (ohne Zustimmung) unter Namen des Journalisten
trotzdem urheberrechtlicher Werkschutz
Kein Veröffentlichungszwang (§ 4 MedienG)
Medieninhaber allein entscheidet, was veröffentlicht wird
Medienmitarbeiter hat kein Recht, dass sein Beitrag erscheint
Redaktionsstatuten (§ 5 MedienG)
gilt zwischen Medieninhaber & Redaktionsvertretung (= Vertretung der Redaktionsmitarbeiter)
regelen Beziehung Medieninhaber/Redaktion in publizistischen Angelegenheiten
bedarf Zustimmung der Redaktionsversammlung
Dispositiv! (anordnend, verfügend!)
Schutz des Redaktionsgeheimnisses
Quellenschutz
Folge und Voraussetzung von Art 10 EMRK
erfasst: Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter, jeden Arbeitnehmer in Medienunternehmer (nur als Zeugen, nicht als Partei)
nicht erfasst: Gastkommentatoren, Lesebriefschreiber, Buchautoren
gilt absolut: keine Abwägung!
Was ist im Schutz des Redaktionsgeheimnisses geschützt und was nicht?
Geschtüzt sind:
Identität der Quelle
Inhalt der Meinung
Nicht geschützt sind:
Eigenrecherchen
Selbstproduziertes Material
Wie ist das Redaktionsgeheimnis geschützt?
gilt in jedem behördlichen Verfahren
Aussageverweigerungsrecht
Verletzung führt zu Nichtigkeit
Umgehungsverbot:
keine Beschlagnahme
keine Hausdurchsuchung (Redaktion)
“Lauschangriff” unter Maßgabe zulässig (§§ 135ff StPO)
§ 16 ABGB: “Jeder Mensch hat angeborene, durch Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als Person zu betrachten.”
Geschützt sind: Namen, Ehre, Wahrheit & Privatsphäre
Persönlichkeitsschutz besteht aus:
Namensschutz
Was ist Ehre?
Ehre = unverwirkbarer, aus Menschenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere
normativer Ehrbegriff (=objektive Ehre)
gesellschaftlichem Wandel unterworfen
Wer hat Recht auf Ehre?
jede natürliche Einzelperson:
jeder “Lebende” (d.h. auch Kinder, Geisteskranke, Komatöse, Verbrecher etc.)
nicht (mehr) Verstorbene/Verschollene
juristische Personen nur im Zivilrecht
Personenmehrheit und Gruppen nur wenn überschaubar (“Kollektivbeleidigung”)
Wie wird die Ehre geschützt?
Strafrechtlich
Medienrechtlich
Zivilrechtlich
Strafrechtlicher Ehrenschutz
idR Privatanklagedelikte (>< Offizialdelikte)
manchmal Ermächtigungsdelikte
3 Delikte gegen die Ehre (§ 111, 113, 115 StGB)
Üble Nachrede
Vorwurf einer bereits gerichtlich abgetanenen Handlung
Beleidigung
Strafrechtlicher Ehrenschutz:
Üble Nachrede (§ 111 StGB)
wer einen anderen in einer für Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft/Gesinnung beschuldigt,
eines unehrenhaften Verhaltens oder gegen gute Sitten verstoßendes Verhaltens beschuldigt,
das geeignet ist, ihn in der öff. Meinung verächtlich zu machen
=> Freiheitstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagsätze
Üble Nachrede (§ 111 StGB):
Charaktervorwurf
Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels
Strafbar: Abschaum, Nazi, Weibsteufel, rassistischer Geifer
Nicht strafbar: Schlaumeier, Schlitzohr, Gauner, Hofjude, senil, boshaft, neidisch, angeborener geistiger Defekt
Verhaltensvorwurf
Unehrenhaft:
=> Verhalten, durch das nach Einschätzung eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen, die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird
Gegen die guten Sitten:
=> Verhalten, das nach Ansicht eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen den allgemeinen Anstand empfindlich verletzt
Strafbar:
=> Vorwurf gerichtlich strafbarer Handlungen, Lüge, standeswidriges Verhalten z.B. Wahlbetrug, Rechnungen gefälscht, Süchtler, Spesenritter, Kettenhund etc.
Nicht strafbar:
=> pleite, finanziell am Ende, Schulden, Mietenmafia, rechtsradikaler Pornojäger, journalistischer Bettnässer, abgehalfteter Oberzuhälter etc.
Vorworf einer bereits gerichtlich abgetanenen Handlung (§ 113 StGB)
wer einem anderen in einer für Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen ist
=> Freiheitsstrafe bis 3 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze
Vorworf einer bereits gerichtlich abgetanenen Handlung (§ 113 StGB):
Schutz der Resozialisierung
setzt voraus, dass Strafe “erledigt” (vollzogen, bedingt, endgültig nachgesehen oder Ausspruch der Strafe vorbehalten)
nur Vorwurf ist strafbar
Beleidigung (§ 115 StGB)
wer öffentlich/vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, körperlich misshandelt oder mit körperlicher Misshandlung droht,
falls er deswegen nicht nach anderer Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist
=> Freiheitsstrafe bis zu 3 Monate o. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze
Schutz vor Demütigung oder Kränkung
(4 Varianten)
Beschimpfung
Verspottung
Misshandlung
Drohung mit Misshandlung
Aber: Freiheit der Kunst & Meinungsäußerung
Beschimpfung vs. Verspottung
und was ist strafbar und was nicht?
Beschimpfung:
durch beleidigende Worte/Gesten ausgdrückte Missachtung
z.B. Scheißbulle, Lump, Schlampe, Ausspucken, Stinkefinger etc.
Verspottung:
lächerlich gemacht oder als minderwertig verhöhnt (v.a. geistige/körperliche Gebrechen)
z.B. Buglada, Behinderter
=> Strafbar: Sau, Jungnazi, Revolverblatt, Meinungsterror, Gehirnwäsche, systematische Volksverdummung, Perlen vor die Säue
=> Nicht strafbar: Old Schmierhand, wild gewordener Bluthund, peinlicher Schildbürgerstreich, Arsch mit Ohren
wer einen anderen Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung
oder Verletzung einer Amts-/Standespflicht falsch verdächtigt,
wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist
=> Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
=> Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre (wenn fälschlich angelastete Handlung mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht)
(Merkmale)
kein Ehrenschutzdelikt im eigentlichen Sinne
Offizialdelikt
wissentlich falsche Verdächtigung
strafbare Handlung oder Verletzung von Amts-/Standespflicht
Gefahr der behördlichen Verfolgung
Cyberstalking (§ 107c StGB)
wer durch Telekommunikation oder Computersystem in einer Weise, die geeinget ist, eine Person in Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
1. eine strafbare Handlung gegen Ehre einer Person für größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar begeht oder
2. eine Tatsache/Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne Zustimmung für größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar macht
=> Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
=> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, falls Tat zu Selbstmord/-versuch führte oder Täter innerhalb 1 Jahr gegen Opfer fortsetzt
Medienrechtlicher Ehrenschutz
Entkriminalisierung des Medienrechts
Entschädigungssystem
Zivilrechtliche Ansprüche
Ausgleichsfunktion
Anspruch auf Entschädigung
bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung (§ 6 MedienG)
§ 6 MedienG:
“Wird im Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.”
Anspruch auf Entschädigung:
Aktivlegitimation
aktivlegitimiert ist der Betroffene
d.h. nur jemand, der aufgrund Berichts erkennbar ist
“breite Öffentlichkeit” nicht notwendig, es genügt Erkennbarketi in kleinem, abgrenzbaren Personenkreis
Identifikation nach Gesamtzusammenhang zu beurteilen, aber aus Bericht selbst!
Umstände des Einzelfalls: Namen, Abbildung, Berufs-/Herkunftsangaben etc.
Passivlegitimation
passivlegitimiert ist der Medieninhaber
wer das tatsächlich ist?
man darf aber auf Richtigkeit des Impressums vertrauen (“Publizitätswirkung des Impressums”)
In welchem Fall hat man Anspruch auf Entschädigung?
Anspruchsbegründend sind (§ 111, 115, 297 StGB):
Üble Nachrede, Beleidigung, Verleumdung
ABER NICHT: Vorwurf bereits gerichtlich abgetaner Handlung
Es sei denn (Ausnahmen):
Parlamentsprivileg, Wahrheit, Journalistische Sorgfalt, Livesendung, Abrufbarkeit auf einer Website, Zitat
Ausnahme der Anspruchsbegründung auf Entschädigung:
Parlamentsprivileg
Bericht über öff. Sitzung des NR, BR etc.
Kommentar nicht geschützt
§ 30 MedienG:
“Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in öff. Sitzungen des Nationalrates, Bundesrates, Bundesversammlung, Landtages oder Ausschusses einer der allg. Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.”
Wahrheitsbeweis
Wahrheitsbeweis obliegt Medieninhaber
im wesentlichen Inhalt richtig
nicht möglich bei Beschimpfung/Verspottung
Journalistische Sorgfalt (Gutglaubensbeweis)
Maßfigur:
“der verantwortungsvolle Journalist, für den als Richtschnur jenes Sorgfaltsmaß heranzuziehen ist, das ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in entsprechender Lage aufwenden würde, um Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung hintanzuhalten”
OGH:
“verantwortungsvoller, gewissenhafter, verständiger, sach- und fachkundiger Journalist, der sorgfältige Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz “audiatur et altera pars” Rechnung trägt”
=> Journalistische Sorgfalt eingehalten?
Journalistische Sorgfalt eingehalten?
Gründlichkeit der Recherche
Zuverlässigkeit der Informationsquelle
Gegencheck
Wie groß war der Zeitdruck?
Einholung Stellungnahme des Betroffenen (nur in Ausnahmefällen entbehrlich)
berechtigterweise für wahr gehalten
überwiegendes öff. Interesse
Beweis obliegt Medieninhaber
Livesendung
unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk
gebotene Sorgfalt gewahrt
Abrufbarkeit auf einer Website
auf Website abrufbar, ohne dass Medieninhaber Sorgfalt außer Acht gelassen
Fremdeinträge (Foren, Kommentare, etc.)
Überwachungspflicht des Forumbetreibers
keine generelle Vorabkontrolle (Zensur)!!!
Zitat
Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (Zitat):
“Zitatenjudikatur”
wahrheitsgetreu
keine Identifkation
Einwilligung des Betroffenen => schließt Strafbarkeit aus!
Sanktionen zur Entschädigung
(gelten genauso für jede Art von Ehrenschutz, Schutz der Privatsphäre, Identitätsschutz, Schutz der Unschuldsvermutung, Schutz vor verbotener Veröffentlichung etc.)
Betroffene hat Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden
Entschädigungsrahmen: 100€-40.000€
=> bis 100.000€ bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem/vorsätzlichem Verhalten des Medieninabers/seines Mitarbeiters
Höhe der Entschädigung nach:
nachteilige Auswirkung
Umfang (Verbreitung)
Veröffentlichungswert (Größe, Platzierung, Dauer)
Zahl der Aufurfe (online)
wirtschaftliche Leistungsfähigketi des Medieninhabers
Urteilsveröffentlichung
Zivilrechtlicher Ehrenschutz
Einheitlicher Ehrbegriff, zivilrechtlicher Schutz geht aber weiter:
Verschuldensunabhängige Unterlassung
keine Mindestpublizität
auch juritische Personen geschützt
Kernbestimmung § 1330 ABGB
(1) Wenn jmd durch Ehrenbeleidigung wirklicher Schaden oder Entang des Gewissens verursacht wurde, so ist er berechtigt, Ersatz zu fordern
(2) Gilt auch, wenn jmd Tatsachen verbreitet, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden (und er deren Unwahrheit kannte oder kennen musste).
=> In dem Fall kann auch Widerruf/Veröffentlichung desselben verlangt werden.
=> Für nicht öff. vorgebreachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
§ 1330 Abs 1 ABGB
§ 1330 Abs 2 ABGB
§ 1330 Abs 1 ABGB:
schützt vor ehrenrührigen Werturteilen
primär “reiner” Ehrenschutz
va Beschimpfungen und Verspottungen iSd § 115 StGB
§ 1130 Abs 2 ABGB:
schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen
primär Schutz des wirtsch. Rufes (Kredidt, Erwerb, Fortkommen), aber auch Ehre
Unterschied: Tatsachenbehauptung vs Werturteil
Lackmustest: Überprüfbarkeit
Unterschiedliche Auslegung:
Zivilrecht: extensiv zugunsten Tatsachenbehauptung
Medienrecht: restriktiv
Tatsachenbehauptung:
Aussage über objektive Fakten, die überprüfbar sind
beschreibt etwas, das entweder wahr oder falsch ist und durch Beweise/Zeugenaussagen unterstützt/widerlegt werden kann
z.B. “Das Auto war um 9 Uhr am Unfallort.”
Werturteil:
subjektive Aussage, die persönliche Meinung, Einschätzung oder Bewertung ausdrückt
Meinungsäußerung, die nicht objektiv überprüft werden kann (betrifft oft indiv. Präferenz, Geschmack, Ethik, Moral etc.)
z.B. “Da waren zu viele Menschen am Unfallort.”
Zivilrechtliche Ansprüche bei Eingriffen in die Ehre
Unterlassungsanspruch
Schadenersatz
Widerruf
Zivilrechtliche Ansprüche bei Eingriffen in die Ehre:
Unterlassung
verschuldensunabhängig
allgemeine Formulierung
gilt 30 Jahre
Unterlassungsexekution (Geldstrafen)
Absicherung druch eV möglich
nur bei Verschulden (leichte Fahrlässigkeit genügt)
nur materielle Schäden (keine Gefühlsschäden)
nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB)
Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über Betroffenen
in gleich wirksamer Form wie rufschädigende Behauptung
Kosten trägt Beklagter
Unterlassungsauftrag
§ 540 ZPO neu eingeführt mit HiNBG
Erlassung eines Unterlassungsauftrages bei erheblicher, in Menschenwürde eingreifender Verletzung von Persönlichkeitsrechten in “elektronischer” Kommunikation
nur für natürliche Personen
bei Onlinestellen sowie Direktnachrichten möglich
Eilverfahren
Formularantrag => Unterlassungsauftrag durch Gericht
Gegner müssen Einwendungen erheben
kann gleich vollstreckbar sein
Problem: Was greift in Menschenwürde ein? Judikatur muss sich erst herausbilden.
eines der strittigsten Gebiete im Medienbereich
“Janusköpfigkeit der Mediengesellschaft” (Korn)
Grenzziehung zum “Schlüssellochjournalismus”
auch wahre Berichterstattung stört!
Art 8 EMRK - Grundrecht auf Privatsphäre
Grundrecht auf Privatsphäre (Art 8 EMRK)
(1) Jeder hat Anspruch auf Achtung seines Privat-/Familienlebens, Wohnung und Briefverkehrs (= 4 Garantiebereiche)
(2) Eingriff einer öff. Behörde in Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in demok. Gesellschaft für nat. Sicherheit, öff. Ruhe/Ordnung, wirtsch. Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit/Moral oder Schutz der Rechte/Freiheiten anderer notwendig ist
Medienrechtlicher Schutz der Privatsphäre
Schutz vor “medialer Indiskretion”
schützt höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen vor Bloßstellung in Öffentlichkeit
§ 7 MedienG:
wird in Medium höchstpersönlicher Lebensbereich in Weise erörtert oder dargstellt, die geeignet ist, sie in Öffentlichkeit bloßzustellen,
so hat Betroffener gegen Medieinhaber Anspruch auf Entschädigung für elittene persönliche Beeinträchtigung
Höchstpersönlicher Lebensbereich
nicht abschließend definiert
v.a. Leben in Familie, Gesundheitssphäre & Sexualleben
Schutzgut Privatsphäre (nicht bloß Intimsphäre)
auch Privatöffentlichkeit geschützt
nicht Wirtschafts- & Berufssphäre
Bloßstellung in Öffentlichkeit
Jeder hat Recht sein der Umwelt vermitteltes Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen
Herabsetzung, Rufschädigung, Ansehensminderung daher nicht erforderlich
gilt für neg. und pos. Details der Privatsphäre
Ausschlussgründe
Wahrheit
Einverständnis des Betroffenen
Abrufbarkeit auf Website
Ausschlussgrund: Wahrheit der Veröffentlichung
absolute Abschirmung der Privatsphäre nicht sachgerecht
Ausgleich Privatsphäre - Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Veröffentlichung zulässig, wenn:
wahr und
in unmittelbarem Zusammenhang mit öff. Leben
Öffentliches Leben
öff. Handeln in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten (z.B. staatlicher Bereich, Politik, Kunst, Sport - nicht zwangsläufig “Society”, “Promis”)
unmittelbarer Zusammenhang
Berichterstattung notwendig
sachgerecht, um Informationsinteresse zu befriedigen
Ausschlussgrund: Livesendung & Abrufbarkeit auf Website
(wie bei Ehrenschutz)
Livestream:
Veröffentlichung/Abrufbarkeit auf Website:
Ausschlussgrund: Einverständnis des Betroffenen
Anforderungen an wirksame Zustimmung herabgesetzt => kann sich auch aus den Umständen ergeben
einmalige Zustimmung reicht für Folgeberichte idR nicht aus
länger zurückliegende Zustimmung auch nicht
Strafrechtlicher Schutz der Privatsphäre
Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
(1) Wer absichtlich Bildaufnahme von Genitalien, Schamgegend, Gesäß, weiblicher Brust, diese Stellen bedeckender Unterwäsche einer anderen Person,
=> die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat, sich in Wohnstätte oder gegen Einblick geschützten Raum befindet,
=> ohne deren Einwilligung herstellt.
=> Freiheitsstrafe bis 6 Monate o. Geldstrafe bis 360 Tagessätze
(2) Wer Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung abgebildeter Person einem Dritten zugänglich macht/veröffentlicht
=> wenn Tat nicht nach anderer Bestimmung mit gleicher/strengerer Strafe bedroht
=> Freiheitstrafe bis 12 Monate o. Geldstrafe bis 720 Tagessätze
Was ist Ziel, was ist erfasst?
Ziel: Verboten von “Upskirting”, heimlichen Fotos in Umkleidekabinen, Toiletten etc.
erfasst auch Wohnbereich generell
durch Veröffentlichungsverbot auch Verbot von Cybermobbing
nicht erfasst:
zufälliges Mitfotografieren von Unterwäsche etc.
zufälliges Fotografieren von Unterwäsche etc. wenn Promis aus Auto steigen
Ermächtigungsdelikt
Zivilrechtlicher Schutz der Privatsphäre
Recht auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB)
(1) Wer rechtswidrig/schuldhaft in Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus Privatsphäre offenbart/verwertet, hat entstanden Schaden zu ersetzen.
=> auch Entschädigung für elittene persönliche Beeinträchtigung bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre (wenn Umstände in Weise verwertet werden, die geeignet ist, Menschen in Öff. bloßzustellen)
(2) Abs. 1 nicht anzuwenden, sofern Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist.
=> Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen allein nach Bestimmungen des MedienG.
Medienrechtlicher Identitätsschutz (§ 7a Abs 1 MedienG)
Werden in Medium Name, Bild oder sonstige Angaben veröffentlicht, die in nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person führen können, die
Opfer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist,
einer solchen Handlung verdächtigt ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,
als Auskunftsperson vor Untersuchungsausschusses des Nationalrates angehört wurde,
(neu eingeführt durch HiNBG: Angehörige und Zeugen, hier aber nur Name/Bild, nicht “sonstige Angaben))
und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, hat Betroffener gegen Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung.
=> Es sei denn, es bestand überwiegendes Interesse der Öff. an Veröffentlichung dieser Angaben!
Medienrechtlicher Identitätsschutz
Anwendungsbereich
Anwendung bei Kriminalberichterstattung
soll “Medienpranger” verhindern
nur bei gerichtlich strafbaren Handlungen (nicht bei Verwaltungsstraftaten etc.)
schützt Täter, Opfer, Angehörige sowie Zeugen/Auskunftspersonen in Untersuchungsausschüssen vor identifizierender Berichterstattung
Was ist erfasst?
erfasst sonstige Eingriffe in Privatsphäre (vgl. Abs 2), Medien nur zum Teil => bei Medien hat grundsätzlich Medienrecht Vorrang (d.h. Haftung des Medieninhabers)
Änderung durch HiNBG: wenn unmittelbarer Täter ebenso Medienhaber ist (z.B. Inhaber einer Facebook-Seite), kann nach AGBG sowie MedienG vorgegangen werden
Schadenersatz:
Vermögensschäden
immaterielle Schäden bei erheblichen Verletzungen
§ 7 MedienG ist lex specialis, geht bei Eingriffen in Medien vor
Anwendbarkeit bei Medien aber für Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
eingeschränkte praktische Relevanz, wenige Entscheidungen bisher
Wie wird identifiziert?
Name (Abkürzung reicht), Bild, Beruf, Wohnort, gesellsch. Stellung, ausgefallene Eigenschaften/Hobbies etc.
gegenüber nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis (mind. 10 Personen)
Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen
Jedenfalls verletzt bei:
Opfern, wenn
Eingriff in höchstpersönlichen Lebensbereich
Bloßstellung
Tätern, wenn
Jugendlicher
Vergehen
Fortkommen beeinträchtigt
Sonst bei konkreter Gefährdung im Einzelfall (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit)
Überwiegende Interessen der Öffentlichkeit
an Identität deds Betroffenen
Namen oder sonstige Identifikationsmerkmale haben eigenständigen Nachrichtenwert
wegen
Stellung des Betroffenen in Öff.
Zusammenhang mit öff. Leben
sonstigen Gründen
Amtliche Veranlassung
Ausschlussgrund: Amtliche Veranlassung
Behörder ersucht Medium um Mithilfe
zu Zwecken der Strafrechtspflege und Sicherheitspolizei
Fahndung, Warnhinweise etc.
Mitteilung des Betroffenen gegenüber Medium reicht aus!
Zivilrechtlicher Identitätsschutz
§§ 16, 43 ABGB schützen Recht auf Namensanonymität
keine Namensnennung ohne sachlichen Anlass
Abwägung Anonymitätsinteresse - Interesse der Öffentlichkeit
Ansprüche
Beseitigung
Schadenersatz für Vermögensschäden
keine Veröffentlichungsansprüche
Grundrecht!
Art 6 Abs 2 EMRK: Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird vermutet, dass Verdächtiger unschuldig ist.
bindet Richter, Beamte & alle staatlichen Organe
“Drittwirkung” durch § 7b MedienG
Schutz der Unschuldsvermutung: § 7 Abs 1 MedienG
§ 7 Abs 1 MedienG:
wird in Medium Person (die gerichtlicher strafbaren Handlung verdächtigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist) als überführt, schuldig oder Täter der Handlung (nicht bloß tatverdächtig) hingestellt,
hat Betroffener gegen Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für erlittene Kränkung
=> soll “Medienpranger” und “trial by newspaper” verhindern (Problem “Litigation-PR”)
=> schützt Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und Unabhängigkeit der Justiz
=> Schutz zeitlich begrenzt: beginnt, wenn Person mit Verdacht in Zsmhang gebracht wird - endet mit rechtskräftiger Verurteilung)
unzulässige Begriffe: Täter, Schuldiger, Mörder, Einbrecher, leugnet die Tat, weigert sich zu gestehen…
zulässige Begriffe: Verdächtiger, Hauptverdächtiger, mutmaßlicher Täter, soll…, wird vorgeworfen…
Wahrheitsgetreue Prozessberichterstattung
Geständnis des Betroffenen
Ausschlussgrund: Wahrheitsgetreue Prozessberichterstattung
Bericht über nicht rechtskräftiges Urteil, wenn klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil nicht rechtskräftig
Ausschlussgrund: Geständnis des Betroffenen
öffentliches Geständnis:
z.B. in Hautpverhandlung, Livesendung etc.
vor Polizei reicht nicht aus
Geständnis gegenüber Medium
z.B. Telefonat, Brief an Redaktion, Pressekonferenz
muss aber wissen, dass mit Medien in Verbindung
kann jederzeit widerrufen werden!
Einführung besonderer polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen
“Lauschangriff”
“Rasterfahndung”
Ausgleich:
striktes Verbot der Veröffentlichung der Ergebnisse solcher Ermittlungsmaßnahmen
für alle: § 301 Abs 3 StGB (bis 1 Jahr Haft)
für Medien: § 7c MedienG
Schutz vor verbotener Veröffentlichung:
§ 7c MedienG
wird in Medium Mitteilung über Inhalt von Aufnahmen, Bildern, schriftl. Aufzeichnungen
aus Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder optischer/akustischer Überwachung von Personen
unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht,
ohne dass insoweit von Aufnahmen, Bildern, schriftl. Aufzeichnungen in öff. Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde,
so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für elittene Kränkung
Entschädigungsbetrag: max. 50.000€
=> max. 100.000€ wenn Veröffentlichung geeignet, wirtsch. Existenz oder gesellsch. Stellung des Betroffenen zu vernichten
=> im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden
Wen schützt es? Welche Überwachung gilt?
schützt jeden (Identifizierung nicht erforderlich) vor Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen
Überwachung von Nachrichten
optische/akustische Überwachung von Personen
nur behördliche Überwachungsmaßnahmen, nicht private!
erfasst: jede Weitergabe des Inhalts der Überwachung an Öffentlichkeit
Veröffentlichung von Tonbändern
Bildmaterial, Fotos
(zusammengefasste) Wiedergabe abgehörten Gesprächs
erfasst nicht: Umstand der Überwachung selbst
Veröffentlichungsverbot entfällt, sobald Material in öff. Hauptverhandlung erörtert
Parlamentsprivileg (Fall “Grasser - supernackt”)
Website
Publizistische Wiedergutmachung
Gegendarstellung
Nachträgliche Mitteilung
Mitteilung über eingeleitetes Verfahren
Gegendarstellung (§§ 9ff MedienG)
unrichtige oder unvollständige Tatsachenmitteilung
=> Medium schreibt was, das nicht stimmt => Betroffener möchte richtigstellen => muss wieder auf selbe Art und Weise veröffentlicht werden
Gegendarstellung = eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet worden war, durch den Betroffenen selbst
gilt für jeden (natürlich u. juristische Personen)
in periodischem Medium
nicht bloß allgemein betroffen
kurze Fristen: Medieninhaber muss innerhalb von 5T veröffentlichen (schnelle Reaktion ist hier nötig)
aber IG, wenn Gegendarstellung, nach 5T interessiert es keinen mehr => nicht zeitgemäß
Fristablauf (2 Monate ab Veröffentlichung!)
Antithese unwahr
Unerheblich
Knappheitsgebot verletzt
Gelegenheit zur Stellungnahme
auch Standpunkt des Betroffenen dargestellt
redaktionelle Richtigstellung
Nachträgliche Mitteilung (§ 10 MedienG)
Bericht, dass Person gerichtlich strafbarer Handlung verdächtig/Strafverfahren eingeleitet
Wahr!
aber kein Schuldspruch
Einstellung, Freispruch, Verfolgungsrücktritt
Nachweis durch Amtszeugnis
Formvorschriften der Veröffentlichung (einer nachträglichen Mitteilung bzw. Gegendarstellung)
Zeitpunkt:
5. Werktag
2. Folgeausgabe
bei monatl. Erscheinen: nächste Ausgabe (bzw. darauffolgende)
Form:
gleicher Veröffentlichungswert (Form, Größe, Platzierung)
Art:
Verlesung im Rundfunk
schriftlich in Print- oder Onlinemedium
Durchsetzung (einer nachträglichen Mitteilung bzw. Gegendarstellung)
Antrag auf Anordnung an Gericht
Einwände, Hauptverhandlung
“Verkürztes Verfahren” => Entscheidung binnen 14 Tagen
Beweis der Unwahrheit im Fortgesetzten Verfahren
für Nichtveröffentlichung Geldbuße (nichct bei nachtr. Mitteilung)
Durchsetzung der gehörigen Veröffentlichung durch weitere Geldbußen
Mitteilung über eingeleitetes Verfahren (§ 8a Abs 5 MedienG)
bei selbstständigem Entschädigungsverfahren
Voraussetzung:
selbstständiges Entschädigungsverfahren eingeleitet
nach Verdachtslage anzunehmen, dass Entschädigung zusteht
Formulierung der Mitteilung durch Gericht
Gestaltung: selber Auffälligkeitswert
wenn “Freispruch” des Mediums => eigene Veröffentlichung, Kostenersatz
Recht der Bildberichterstattung:
Beschränkungen
durch Urheberrecht:
Rechte der Fotografen
Rechte des Abgebildeten
durch Medienrecht:
Verzahnung mit §§ 6ff MedienG
Verbot von Film-/Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen (§ 22 MedienG)
Rechte des Fotografen
Fotos/Filme können urheberrechtlich geschützte Werke sein (“Lichtbildwerke”)
“eigentümliche geistige Schöpfung”
Judikatur sehr großzügig
aber auch simple Fotos geschützt (Leistungsschutzrecht)
Schutz entsteht mit Schaffung (Realakt)
Rechteinhaber idR der Fotograf (Miturheberschaft mehrerer möglich)
Schutz gilt idR für Dauer von 70 Jahren ab Tod des Urhebers
=> Schutz auch vererblich
Rechte des Fotografen: Welche Rechte gibt es?
Urheberpersönlichkeitsrechte:
Urheberbezeichnung/Schutz der Urheberschaft
Veröffentlichungsrecht
Wahrung der Werkintegrität
Verwertungsrechte:
Vervielfältigung
Verbreitung, Sendung
öff. Wiedergabe
Zurverfügungstellen (online)
Aber: freie Werknutzungen
nur Rechteeinräumung unter Lebenden möglich
Werknutzungsbewilligung
Werknutzungsrecht
Leistungsschutz für Lichtbilder, die kein Lichtbildwerk darstellen:
Verwertungsrechte
Herstellerrechte (Namensnennung)
können unter Lebenden übertragen werden
Sanktionen bei Bildberichterstattung
Rechnungslegung/Auskunft
Schadenersatz/angemessenes Entgelt
Ideeler Schadenersatz (Gefühlsschäden)
=> wenn “ganz empfindliche Kränkung” vorliegt
Verwendungsanspruch
wenn geldwerter Bekanntheitsgrad ausgenützt (z.B. von Personen öff. Lebens)
Benützungsentgelt/Honorar
§ 71 Abs 1 UrhG:
Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie Öff. zugänglich gemacht werden, verbreitet werden,
wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (falls tot, ohne Gestattung/Anordnung der Veröff.) oder eines nahen Angehörigen verletzt würden
=> Grundsätzlich gilt Veröffentlichungsfreiheit (im Ggsatz zu deutscher Rechtslage)
=> Grenze sind berechtigten Interessen des Abgebildeten
=> nicht Bildberichterstattung soll be-/verhindert werden, sondern Missbräuche
Schutzgegenstand Personenbildnis
nur Abbildung der menschlichen Person
=> nicht Tiere, Wohnhaus, Auto etc. selbst wenn es auf Besitzer rückschließen lässt
Art der Abbildung irrelevant:
Fotos, Filme
Gemälde, Graphiken, Zeichnungen
Karikaturen
nicht nur Portraits, jegliche Erkennbarkeit genügt
spez. Merkmale, Gesichtszüge, Kleidungsstil, Tätowierung, sonstige körperliche Eigenschaften
auch Begleittext zu berücksichtigen
Öffentliche Verbreitung
tatbestandsmäßig ist nur öff. Ausstellung/Verbreitung
Ausstellung: Sichtbarmachen des Bildnisses im öff. Raum
Verbreitung: alle Formen unmittelbarer Mitteilung an Öff.
grundsätzlich kein Schutz gegen Bildaufnahme an sich - aber jüngste OGH-E 6 Ob 256/12h!
Interessensprinzip
kein “absoluter” Bildnisschutz
es gilt “ja- aber”
zulässig, solange berechtigte Interessen nicht verletzt
“berechtigtes Interesse” nicht näher festgelegt, sondern einzelfallbezogen (OGH ausdr.)
Bloßstellung, Preisgabe des Privatlebens an Öff, Anlass zu Mißdeutungen
Fallgruppen
Verletzung der Intimsphäre
Verwendung für Werbezwecke
entstellende/bloßstellende Bildnisse (Schutz der Personenwürde)
abträglicher Begleittext (Bloßstellung durch Begleittext)
Verletzung der Unschuldsvermutung
Fallgruppe: Verletzung der Intimsphäre
Privatsphäre (“Paparazzi”-Fotos)
höchstpersönlicher Lebensbereich
Aktfotos
Gesundheit bzw. Krankheit
Religion & Weltanschauung
Fallgruppe: Verwendung für Werbezwecke
Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit (jeder kann sich aussuchen, ob und wofür er wirbt)
gilt für Personen mit “Werbwert” sowie für Privatpersonen
Interessensabwägung
berechtigte Interessen des Abgebildeten vs. Grundrechte auf freie Meinungsäußerung/Kunstfreiheit
im Bereich der Kriminalberichterstattung sind Wertung des Medienrechts (§7a und 7b MedienG) zu berücksichtigen
Sonderproblem “Person des öffentlichen Lebens”
genießt auch Bildnisschutz und Recht auf Privatsphäre
aber: wenn Abbild bekannt, kann Bildveröffentlichung an sich Interessen nicht verletzten
dennoch Verletzung: wenn entstellend, Werbung etc.
Einwilligung des Abgebildeten
Bildnisschutz ist Interessenschutz => Einwilligung möglich
Rechtsgeschäftliche Erklärung:
Erklärungswille & Geschäftsfähigkeit daher Voraussetzung
ausdrücklich oder stillschweigend möglich
beschränkt auf Umfang der Zustimmung
Widerruf möglich
wenn sich Verhältnisse geändert haben
nicht aber bei entgeltlicher Bildaufnahme
Ausnahme Nacktfotos, hier Widerruf immer möglich
wirkt in die Zukunft - für bereits veröffentlichte Fotos Widerruf wirkungslos
Postmortaler Bildnisschutz
urheberrechtlicher (zivilrechtlicher) Persönlichkeitsschutz geht über Tod hinaus
nach Tod, auch Schutz der Interessen naher Angehöriger
Verbot von Film-/Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlung (§ 22 MedienG)
betrifft Verhandlungen vor Gerichten und unabhängigen Verwaltungssenaten
Dauer von Beginn bis Schluss der Verhandlung (vorher und nachher zulässig)
Sanktionen:
Ordnungsvorschrift
bindet nur Richter
kann aber sitzungspolizeiliche Maßnahmen setzen (Geldbuße, Saalverweis)
Rundfunkrecht:
Rundfunk und audiovisuelle Medien (rechtliche Grundlagen)
Verfassungs- und europarechtliche Grundlagen:
B-VG über Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (B-VG Rundfunk)
EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Mediendienste-Richtlinie AVMD-RL)
Einfachgesetzliche Grundlagen:
ORF-Gesetz (ORF-G)
Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
Privatradiogesetz (PrR-G)
Duales Rundfunksystem
nebenainder von öff.-rechtl. Rundfunk und privaten Veranstaltern
binnenpluralistisches Konzept vs. außenpluralistisches Modell
Öffentlicher Rundfunk
“public broadcasting”
Rundfunkveranstalter
in staatlicher Verantwortung eingerichtet
unabhängig/staatsfern
öff.-rechtl. Programmauftrag
der Allgemeinheit verpflichtet
von Allgemeinheit finanziert
Rundfunk-Kommunikation
Rundfunk ist “Punkt zu Mehrpunkt”-Kommunikation
unbestimmte Anzahl von Empfängern
zeitgleicher, unveränderter Empfang
Abrufdienste sind “Punkt zu Punkt”-Kommunikation
direkte Kommunikation zw. Sender/Empfänger
zeitlich flexibel, indivduell
Passiver Kabelrundfunk gilt hingegen nicht als “Rundfunk”
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (ORF):
Öffentlich-rechtlicher Auftrag
Versorgungsauftrag
Programmauftrag
Besondere Aufträge
Öffentlich-rechtlicher Auftrag: 1. Versorgungsauftrag
ORF muss für 3 bundesweite und 9 landesweite Programme und 3 Radiosender sorgen
muss für Teletext und Online-Angebot sorgen
Sportspartenprogramm
Informations- und Kulturspartenprogramm
Programm für europäisches Publikum (3Sat)
Öffentlich-rechtlicher Auftrag: 2. Programmauftrag
öff.-rechtl. Kernauftrag
umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, kulturellen, sportlichen Fragen
Förderung des Verständnisses für alle Arten des demokratischen Zusammenlebens
Förderung des Verständnisses für europäische Integration
Vermittlung/Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft
Darbietung von Unterhaltung
Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen, Kinder, Familien, Gleichberechtigung
Berücksichtigung der Bedeutung von Kirchen/Religionsgemeinschaften
Verbreitung/Förderung der Volks-/Jugendbildung
Information über Themen der Gesundheit, des Natur-, Umwelt- und Konsumentenschutzes
Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung
Öffentlich-rechtlicher Auftrag: 3. Besondere Aufträge
Bereitstellung von Programmen in Minderheitensprachen
Programme für gehörlose/gehörbehinderte Menschen
Erhöhung des Anteils “barrierefreier” Sendungen för hör-/sehbehinderte Menschen
Inhaltsgebote
Allgemeine Programmgrundsätze => Sendungen dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Nationalität aufreizen
Jugendschutz
keine ernsthafte Beeinträchtigung Minderjährigerr
keine Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten
Berücksichtigung der Sendezeiten
Warnhinweise
Europäische Inhalte:
Hauptteil des Fernsehprogramm, das nicht aus Nachrichten, Sport, Shows besteht, ist für Sendung europ. Werke
oder mind. 10% der Haushaltsmittel des ORF für Sendung europ. Inhalte
Kommerzielle Kommunikation (Werbung):
Vorschriften zu kommerz. und ideeler Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung
Ordnungsvorschriften
qualitative Anordnungen
quantitative Grenzen
ORF unterliegt zahlreichen Werbebeschränkungen
Erfasst sind:
klassische Werbung
Sponsorenhinweise
Product Placement
Darstellung von Produktionshilfen unbedeutenden Wertes
Werbeverbote
Verboten ist dem ORF:
Schleichwerbung
Subliminale Werbung
Werbung für Spirituosen, Zigaretten, Tabakerzeugnisse, verschreibungspflichtige Arzneimittel/Medizinprodukte
Werbung am Karfreitag, 1. November und 24. Dezember
Teleshopping
Cross Promotion zw. Hörfunk/Fernsehen
generelles Mitwirkungsverbot für bestimmte ORF-Mitarbeiter (Nachrichtensprecher, Moderatoren pol. Sendungen etc.)
Qualitative Werbebeschränkungen
Kennzeichnungsgebot/Unterscheidbarkeit
eindeutig von anderen Programmteilen abgetrennt
vor und nach Kindersendungen keine Kinderwerbung
eingeschränkte Bewerbung periodischer Druckwerke
bewusste Einbeziehung von Produkten, Dienstleistungen, Marken in Sendungen gegen Entgelt
kostenloses Zurverfügungstellen unbedeutender Produkte = kein Product Placement
grundsätzlich unzulässig, aber umfassende Ausnahmeregelungen
deutliche Kennzeichnung von Sendung mit Product Placement erforderlich
Unterbrecherwerbung
grundsätzlich unzulässig
Werbung nur in Blöcken zw. Sendungen
Ausnahme: Sportübertragungen & ähnlich strukturierte Sendungen
auch dort aber nur in Pausen und zw. eigenständigen Teilen
Patronanzsendungen
Sponsoring von Sendung eingeschränkt zulässig
Einfluss auf redaktionelle Gestaltung (Unabhängigkeit) verboten
durch Sponsorhinweise zu kennzeichnen
kein Sponsoring von Nachrichten- oder pol. Sendungen
Quantitative Werbebeschränkungen
Hörfunkwerbung:
ein Kanal muss werbefrei bleiben (derzeit Ö1)
durchschn. täglich max. 172 Minuten
durchschn. täglich max. 8% der Sendezeit pro Programm
Fernsehwerbung:
nur österreichweit zulässig
durchschn. max. 42 Minuten pro Tag und Programm
nicht mehr als 20% Werbezeit pro Stunde
Organe des ORF
Stiftungsrat
Generaldirektor
4 Direktoren
9 Landesdirektoren
Publikumsrat
35 Mitglieder
9 Bundesregierung
9 Bundesländer
6 Publikumsrat
5 Zentralbetriebsrat ORF
6 Parteigänger
Funktionsperiode 4 Jahre
Aufgaben:
Bestellung, Abberufung Generaldirektor
Programmentgelt, Werbetarife
bestimmte wichtige Unternehmensentscheidungen
Direktoren
Generaldirektor:
Geschäftsführer
Vertritt nach außen
Funktionsperiode 5 Jahre
legt allg. Programmrichtlinien fest
Personalentscheidungen
Pläne für Programm, Technik, Finanzen, Personal
Weisungsfrei!
4 weitere Direktoren (einzelne Aufgaben zugewiesen)
9 Landesdirektoren (1 pro Bundesland)
35 Mitglieder:
Vertreter bedeutender gesellsch. Gruppene (Hochschüler, Kunst, Sport, Jugend, Alte etc.)
Direktbestellung oder auf Vorschlag repräsentativer Organisationen ernannt
6 Mitglieder werden direkt von Sehern gewählt
Aufgabe: Interessen der Seher/Hörer zu wahren
Empfehlungen zur Programmgestaltung
bestellt 6 Mitglieder des Stiftungsrates
genehmigt Beschlüsse bzgl. Programmentgelt
Finanzierung des ORF
Gemischte Finanzierung:
60% Programmentgelt
26% Werbung/Sponsoring
14% Lizenzerlöse
Finanzierung: Programmentgelt
vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt
begrenzt mit Betrag, der voraussichtlich nötig, um Nettokosten des öff.-rechtl. Aufrags in kommenden 5 Jahren zu decken
Kontrolle durch KommAustria
Einhebung durch GIS Gebühren Info Service GmbH
GIS Gebühren Info Service GmbH
hebt Programmentgelt/Rundfunkgebühr ein
Zahlungspflicht entsteht durch Betreiben/Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude
Programmentgelt unabhängig von Häufigkeit/Güte der Sendungen
keine Zahlubngspflicht, wenn überhaupt keine Empfangbarkeit
Meldepflicht an GIS (Verwaltungsstrafe!)
Überprüfung der Gebührenpflicht durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Verwaltungsstrafe!)
Privater Rundfunk:
Marktöffnung/Marktzugang
späte Öffnung des Rundfunkmarktes in Ö
“Informationsverein Lentia” - Verurteilung Ö vor dem EGMR => Rundfunkmonopol unzulässig
=> Regionalradiogesetz 1994
=> Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz 1997
nach weiteren Verfassungsgerichthofbeschwerden:
=> Privatradiogesetz 2001
=> Privatfernsehgesetz 2001
=> endgültige Aufhebung des ORF-Monopols
Wer darf Privatradio/Privatfernsehen betreiben?
Erteilung einer Zulassung durch KommAustria
Kabelrundfunk oder sonstige linear audiovisuelle Dienste müssen KommAustria nur angezeigt werden
Voraussetzungen:
EWR-Staatsbürger bzw. Sitz in EWR
transparente Beteiligungsverhältnisse
bestimmte Personen sind ausgeschlossen
Vorlage eines Programmkonzepts, Programmschemas, Redakteursstatut
Glaubhaftmachung der finanziellen, fachlichen, organisatorischen Eignung
Glaubhaftmachung der Einhaltung bestimmter Programmgrundsätze
Frequenzvergabe
Zulassung allein reicht nicht
ORF bestimmte Übertragungskapazitäten
Rest wird öffentlich ausgeschrieben (“beauty contest”)
geringere Anforderungen als ORF
Grundsätze von Meinungsvielfalt/Objektivität einzuhalten
Darstellungen des öff., kulturellen, wirtsch. Lebens
keine Pornographie oder Gewaltverherrlichung
Achtung der Menschenwürde
Werbebeschränkungen
wesentlich geringer als ORF
muss erkennbar sein
verboten: Spirituosen, Tabak, verschreibungspflichtige Arzneimittel, Schleichwerbung
Werbeverbote für bestimmte Mitarbeiter
Teleshopping & Unterbrecherwerbung erlaubt
bzgl. Sponsoring/Product Placement ähnlich ORF
Privatradio weitestgehend analog geregelt
SONSTIGES (ist bezogen auf was??? s. Ende des Handouts!?)
Auskunftspflichten des Betreibers
Wo geregelt? § 18 ECG
§ 18 ECG Abs 4:
Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben Namen/Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über Speicherung von Infos abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln,
sofern diese überwiegendes restliches Interesse an Feststellung der Identität eines Nutzers und bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts
sowie überdies glaubhaft machen, dass Kenntnis dieser Infos wesentliche Voraussetzung für Rechtsverfolgung ist.
=> Diensteanbieter müssen auf Anordnung inländischen Gerichts alle Infos übermitteln, um Nutzer zu identifizieren, die mit ihnen Vereinbarungen zur Übermittlung/Speicherung von Infos abgeschlossen haben, um gerichtlich strafbare Handlungen zu verhindern, zu ermitteln/aufzuklären/verfolgen (§ 18 Abs. 2 ECG)
=> Diensteanbieter müssen auf Anordnung einer Verwaltungsbehörde Namen/Adressen der Nutzer übermitteln, mit denen sie Vereinbarungen zur Speicherung von Infos abgeschlossen haben, wenn diese Infos wesentlich für Aufgabenerfüllung der Behörde sind (§ 18 Abs. 3 ECG)
§ 18 ECG ? - Wer, Wann, Wem, Was?
Wer?
=> Dienstanbieter, d.h. Forumsbetreiber
Wann?
=> Aufforderung
=> Rechtswidriger Sachverhalt
=> überwiegendes rechtl. Interesse
=> zur Rechtsverfolgung notwendig
Wem gegenüber?
=> Dem Betroffenen
Was?
=> Name, Adresse (Postanschrift), E-Mail, aber nicht IP-Adresse!
Redaktionsgeheimnis schützt nur bedingt!
=> nur, wenn mit Beitrag eine Tätigkeit, Kontrolle, Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters beabsichtigt war!
Briefschutz (§ 77 UrhG)
Briefe, Tagebücher, ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf andere Art, wodurch sie der Öff. zugänglich gemacht werden, verbreitet werden,
wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls gestorben, ohne Veröffentlichung gestattet/angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden
Briefe dürfen auch nicht auf im Abs 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet, oder, falls gestorben, ohne Veröffentlichung gestattet/angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden (Abs 2 gilt entsprechend)
Titelschutz (§ 80 UrhG)
≠ „innerer Titelschutz“ (§ 21 Abs 1 UrhG)
=> Titel selbst weist Mindestmaß an Originalität auf
Wettbewerbs-/kennzeichenrechtlicher Schutz
schützt geschäftl. Verkehr, soll Verwechslungen und “Schmarotzer” fremder Leistungen verhindern
Werk + Titel mit Mindestmaß an Unterscheidungskraft/Verkehrsgeltung
besteht nur in Verbindung mit Werk
Ähnlichkeit, Verwechslungsfähigkeit reicht aus
entsteht erst mit Inverkehrbringen des Werkes
auch Ausstattung ist geschützt
gilt für: Briefe, Tagebücher, vertrauliche Aufzeichnungen
geschützt sind: Verfasser, Adressat, nahe Angehörige (nach Tod)
unzulässig: veröffentlichen, verbreiten
aber: Interessensabwägung
Zustimmung möglich
Folgen: Unterlassung, Schadenersatz
Zuletzt geändertvor 2 Jahren