Buffl

2 Konstitutive Entscheidungen

MK
von Melisa K.

Rechtsform - Kapitalgesellschaften: GmbH >> Haftung und Organe:

Haftung und Organe:

  • Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Geschäftsvermögen, nicht jedoch die Gesellschafter. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der Gesellschaft und ist begrenzt auf die Erbringung der Einlagen und etwaiger Nachschüsse.

  • Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, benötigt die GmbH mindestens einen Geschäftsführer (Gesellschafter oder Gesellschaftsfremder), der die Gesellschaft nach außen vertritt und die Geschäfte (nach innen) führt. Er muss mit seinem Namen und seiner Vertretungsmacht in das Handelsregister eingetragen werden.

  • Aufgaben der Gesellschafterversammlung:

    • Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Reingewinns

    • Einforderung von Einzahlungen auf das Stammkapital oder Nachschüssen und Rückzahlungen von Nachschüssen

    • Einziehung und Teilung von Gesellschaftsanteilen

    • Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

    • Satzungsänderungen

  • Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH fakultativ, d.h. er muss nicht vorgesehen werden. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.

  • Für eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern sieht das Drittelbeteiligungsgesetz einen Zwangsaufsichtsrat vor.

  • Bezüglich seiner Besetzung ist für den Montanbereich zusätzlich das Mitbestimmungsgesetz zu berücksichtigen, dass eine paritätische Besetzung der Aufsichtsratsplätze auf Arbeitnehmer- und Gesellschaftsvertreter (Arbeitgeber) unter Hinzuziehung einer neutralen Person vorschreibt (vgl. auch Aufsichtsrat AG).

  • Vornehmliche Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsleitung zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und eventuelle Gesellschafterversammlungen einzuberufen.


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Melisa K.

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