Dienst-/Arbeitsvertrag, §§ 611 BGB/611a BGB
Pflichten des Dienstverpflichteten /Arbeitnehmers
Hauptpflichten des Dienstverpflichteten (= ggf. Arbeitnehmer):
Leistung der versprochenen Dienste – der Inhalt bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB
Im Unterschied zum Werkvertrag wird gerade kein Erfolg geschuldet
Pflicht zur persönlichen Erbringung der Leistung, § 613 BGB
keine “Stellvertretung“, nur Gehilfentätigkeiten in gewissem Umfang zulässig
Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten, § 614 BGB
Nebenpflichten des Dienstverpflichteten (= ggf. Arbeitnehmer):
Schutz- und Treuepflichten, § 241 II BGB (z.B. Konkurrenz- & Wettbewerbsverbote)
Pflicht zur gewissenhaften Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit
Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers gem. § 619a BGB
Haftung des Dienstverpflichteten
Grundsatz: Allgemeines Leistungsstörungsrecht, d.h. §§ 280 ff. + §§ 626 ff. BGB
Besonderheiten bei Dienst- und Arbeitsverträgen
Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB
DL nicht nachholbar (bestimmter Zeitpunkt vorbei) (sog. absolutes Fixgeschäft)
die Gegenleistungspflicht entfällt nach § 326 I 1 BGB
Verzögerung der Leistung, §§ 280 I, II, 286 BGB
DL nachholbar, kommt Verzugsschadensersatz in Betracht – sonst bedeutet Verzug = Unmöglichkeit
Schlechtleistung, §§ 280 I BGB
kein Nacherfüllungsanspruch, daher scheidet §§ 280 I, III, 281 BGB aus
Nur im Arbeitsrecht:
gem. § 619a BGB findet die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB keine Anwendung
sog. “innerbetrieblicher Schadensausgleich“
Pflichten des Dienstberechtigten / Arbeitgebers
Hauptpflichten des Dienstberechtigten (= ggf. Arbeitgeber):
Leistung der vereinbarten Vergütung, § 611 I BGB
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, § 612 I BGB (im Zweifel taxmäßig, § 612 II BGB)
Fälligkeit der Vergütung erst nach Leistung der Dienste, § 614 BGB = Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 I 1 Hs. 1 BGB)
spezifische unabdingbare Fürsorgepflichten nach §§ 618 I, 619 BGB
daneben allgemeine Schutz- und Treuepflichten, § 241 II BGB
Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“
Haftungsverteilung im Arbeitsverhältnis
Ausgangslage:
vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur gewissenhaften Arbeit
Arbeitnehmer haftet ggü. dem Arbeitgeber für jegliche Schäden aus Pflichtverletzung grds. gem. § 280 I BGB
zwar gilt gem. § 619a BGB keine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitnehmers bzgl. des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB
aber: Haftungsmaßstab nach § 276 I BGB = Vorsatz und jede Fahrlässigkeit
Bewertung:
Ergebnis unbillig, da das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers i.d.R. in keinem Verhältnis zu seinem Verdienst steht → Privilegierung des Arbeitnehmers gewünscht
—> Grundsätze des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“
Kündigung eines Dienstvertrags
Unterscheide:
Ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, §§ 620 II, 621 BGB
nur bei unbefristeten Dienstverträgen möglich, vgl. § 620 I BGB
jederzeit von beiden Seiten ohne Kündigungsgrund möglich
Kündigungsfristen richten sich nach Bemessung der Vergütung, § 621 BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung, §§ 626, 627 BGB
sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Dienstverträgen möglich
nur bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
—> Rechtfolgen nach §628 BGB
Sonderfall Arbeitsvertrag:
Ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, §§ 620 II, 622 BGB
—> unterliegt besonderen Kündigungsvorschriften
Außerordentliche fristlose Kündigung, § 626 BGB
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Allgemeiner Kündigungsschutz im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
§ 23 I KSchG —> Betrieb hat i.d.R. mehr als 10 (Voll-) ArbN
§ 1 I KSchG —> ArbN ist länger als 6 Monate im Betrieb (Wartefrist!)
Kündigung erfordert eine soziale Rechtfertigung gem. § 1 II KSchG
personenbedingte
verhaltensbedingte
betriebsbedingte Kündigung
—> Bei betriebsbedingter Kündigung: Soziale Auswahl unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers erforderlich, § 1 III KSchG
Daneben: Besonderer (spezialgesetzlicher) Kündigungsschutz, z.B. § 17 MuSchG (Schwangere), §§ 168–175 SGB IX (Schwerbehinderte), § 18 BEEG (Elternzeit)
Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
erfordert stets einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 I BGB
—> Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
nur möglich innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, § 626 II BGB
Schriftformerfordernis, § 623 BGB
!!! Bei verhaltensbedingter Kündigung gilt das sog. „ultima-ratio-Prinzip“ (Kündigung als letztes Mittel), d.h. vor der außerordentlichen Kündigung ist i.d.R. immer eine Abmahnung erforderlich
Zuletzt geändertvor einem Jahr