Wovor schützt das eingetragene Design?
Als immaterialgüterrechtliches Ausschließlichkeitsrecht begründet das Designrecht neben der Benutzungsbefugnis ein Verbietungsrecht
Das Verbietungsrecht führt zu Untersagungsrecht hinsichtlich derjenigen Merkmale der Erscheinungsform des eingetragene Designs, die den gleichen Gesamteindrucks hervorrufen
Voraussetzung: Sichtbarmachung in Anmeldung
Wie wird das Design geschützt?
Geschützt wird das Design in der Anmeldung Offenbarte Merkmale der Erscheinungsform eines Designs. Sind Teile des „Originals“ nicht in der Anmeldung erkennbar, so fehlt ein Schutz
Gesamteindruck
Neuheit: gegeben, wenn nicht (nahezu) identisch
Eigenart: eine hohe Designdichte führt im Verletzungsfall zu einer Begrenzung des Schutzumfangs (Grad der Eigenart in Abgrenzung zum vorgenannten Formschatz bestimmt den Schutzumfang)
Schutzumfang
Hohe Designdichte verringert den „Abstand“ der verschiedenen Gestaltungen und damit deren Schutzumfang und zugleich das Risiko, andere Designs zu verletzten
Vorbenutzungsrecht
Identisches Muster werden vor Anmeldung bereits von jemand anderen
unabhängig vom eingetragenen Design entwickelt
Gutgläubig in Benutzung genommen (ohne Veröffentlichung)
Wirklich und ersthafte Anstalten zu einer künftigen Benutzung getroffen
Folge: keine Sperrwirkung des später eingetragene Design
> Geschütz sind nicht nur identische Gestaltungen. Sondern auch ähnliche Gestaltungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken
(Bsp: Ringe mit Muster)
Verletzungsverfahren: Anspruchstypen
§§ 38, 42 Design - Ansprüche
Beseitigung der Beeinträchtigung
Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr)
Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 DesinG, nur bei Verschulden)
Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Überlassung
Wann ist eine Wiederholungsgefahr?
Wiederholungsgefahr schon bei Erstbegehungsgefahr gegeben (§ 42 Abs. 1 Satz 2 DesignG)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)
Verordnung (EG) Nr. 6/2002
Einheitliches EU-weites Schutzrecht
5 Jahre, maximal 25 Jahre
Zwei Arten: eingetragenes und nicht-eingetragenes Geschmacksmuster
Eigetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§§ 1, 2 DesignG
Designfähigkeit, Neuheit, Eigenart
Gewerbliche Nutzbarkeit
Eintragung
Aufschiebung der Bekanntmachung für 30 Monate auch beim GGM
Nicht-eingetragenes Geschmacksmuster
tritt an die Stelle der Eintragung die „Offenbarung“
Entstehung des nicht-eingetragenes GGM mit Tag der Offenbarung
Jedes desingrechts- bzw. geschmacksmusterfähige Muster / Modell in der EU ist (ab Offenbarung) immer zugleich auch drei Jahre nicht-eingetragenes GGM
Bietet nur Nachahmungsschutz
Wann entsteht das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Bei Vorliegen von:
Designfähigkeit, Neuheit, Eigenart, gewerblich Nutzbarkeit, keine Ausschuss, Offenbarung
Zuletzt geändertvor 2 Jahren