IR-Marke:
Nationales Markenrecht
Einheitliche EU-Marke
Madrider Markenabkommen (MMA)
Texte und Inhalte sind europaweit einheitlich
Markengesetz
EU-Markenrichtlinien
Markenverordnung
EU-Markenverordnung (Unionsmarke)
Schutzzweck:
Nachweis der Herkunft aus bestimmen Betrieb (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) > Ursprungsidentiät
Verwechslungsschutz
Identifikation von Produkten / Dienstleistungen („Orientierungsfaktor“)
Markengesetzlich Geschützte Kennzeichen
§ 1 MarkenG
Marken (Kennzeichen Waren oder Dienstleistungen)
Geschäftliche Bezeichnungen (Kennzeichen Unternehmen)
Geographische Herkunftsangaben (Kennzeichen Herkunft bzw. Ursprung)
Auch „Kennzeichengesetz“ genannt
Nicht Geschützt: Rezepte z.B. „Wiener Schnitzel)
Markenrecht:
Marke ist Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen
Dient der Unterscheidung von Ware oder Dienstleistung von denen der Wettbewerber
Relevanter Maßstab für Markenfähigkeit eines Zeichens: Auffassung der verkehrskreise
Potenziell „ewiges“ Schutzrecht durch grds. Unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeit
= Marke
(Kennzeichen)
Ware oder Dienstleistung oder Kollektiv
Individualisierung der Betriebe. Herkunft
Eintragung
Monopolrecht:
Verkehrsgeltung (großer Teil der Abnehmer)
Notorische Bekanntheit (z.B. Coca Cola)
Markenrechtschutz führt zu Verbietungsrecht hinsichtlich verwechslungfähige Zeichen
auf ähnliche / identische Märkte
gegenüber ähnliche / identische Zeichen
bei Verkehrbekanntheit erweiterter Schutz auch hinsichtlich Bezeichnung für Waren / Dienstleistung, die nicht einmal ähnlich sind
(§ 14 Abs. 2 Nr. 1,2,3)
Markenrecht = Ausschließlichkeitsrecht
Ausschließlichkeitsrecht widerspricht auf den ersten Blick dem Gedanken des Leitungswettbewerbs, der grds. Nur ohne Monopolisierung funktionieren kann
Idee: Stärkung der Wettbewerbspositionierung durch wiedererkennbare „bessere“ Leistung als die der Mitbewerber
Gewährt letztlich eine Entwicklungsbegünstigung („Verschluss“)
Markenrecht schütz vor:
Nachahmung
Ausbeutung des Rufes (z.B. Marke in anderem Markt Coca Cola Waschbecken
Marken- / Produktpiraterie
Markenschutz entsteht durch:
Verkehrsgeltung
Notorische Bekanntheit
(Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit = ungeprüfte Kennzeichenrecht)
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
durch die Bekanntheit eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr
Prozentsatz auch abhängig von Freihaltebedürfnis
Internet-Domain
Marken Zeichen:
Wörter einschließlich Personennamen
Abbildungen
Buchstaben (Buchstabenfolge)
Zahlen
Buchstaben-Zahl-Kombi
Hörzeichen (Jingle)
Dreidimensionale Gestaltung (Parfumflasche)
Positionierungsmarke (Lloyd Schuhe)
Ladeneinrichtung (Apple)
Relative Schutzhindernisse §§ 8,9 MarkenG
können nur in Relation zu entgegenstehenden Rechten Dritten beurteilt werden
Identität
Verwechlungsgefahr
Ähnliche / gleiche eingetragene Marke
Absolute Schutzhindernisse § 8 MarkenG
wichtige Schutzhindernisse:
fehlende Unterscheidungskraft
Freihaltebedürftige Beschaffenheitsangaben
können durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden § 8 Abs. 3 MarkenG
Unproblematisch für Wort- und Bildmarken
Farbemarken, wenn intern. Kennzeichnungscodes (Pantone)
Hörmarke, wenn Notensystem
Geruchs- und Geschmacksmarken, haptische Marken
Produktabhängige Formmarke:
insbesondere Verpackungsmarken
Kein Markenschutz, wenn Gestaltung technische Funktion erfüllt
Bsp.: Rasiere mit drei Köpfen
Kein Markenschutz:
bei beschreibenden Wortmarken („Leder“ für Schuhe, „blitzblank“ für Geschirrspülmittel)
Buchstaben, Zahlen („D“ für Dieselkraftstoff)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren