Personengesellschaft
bei ihnen kommt es grundsätzlich auf die Individualität der einzelnen Gesellschafter an. Eintritt und Austritt sind nicht ohne Weiteres möglich
die Gesellschafter haften neben der Gesellschaft persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (die Gläubiger haben die Auswahl)
benötigen keine körperschaftliche Verfassung, wie etwa eine Satzung
keine besonderen nach außen auftretende Organe. Geschäftsführung und Vertretung nach Außen soll den Gesellschafter selbst, nicht etwa außenstehenden Dritten zustehen (Prinzip der Selbstorganschaft)
persönlicher Einsatz der Gesellschafter im Vordergrund
Kapitalgesellschaft
Sind von der Individualität der Gesellschafter sowie vom Eintritt und Austritt der Gesellschafter unabhängig
Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das private Vermögen der Gesellschafter steht den Gläubigern nicht zur Verfügung.
benötigen eine körperschaftliche Verfassung, wie etwa eine Satzung
sie benötigen für Geschäftsführung und Vertretung nach Außen besondere Organe. Diese müssen nicht mit den Gesellschafter identisch sein. (Prinzip der Fremdorganschaft)
Kapitalbeschaffung im Vordergrund
Kaufleute
Kaufmann kann nicht nur eine natürliche Person,
sondern auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein.
Kaufmann ist nach § 1 HGB, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“.
Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HS. 1 HGB „jeder Gewerbebetrieb“.
Ein „Gewerbe“ liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
erkennbar planmäßig und auf Dauer angelegt -> nicht nur gelegentlich oder einmalig
selbstständig ausgeübt
wirtschaftlich am Markt tätig (nicht notw. auf Gewinnerzielung gerichtet)
nicht freiberuflich, wissenschaftlich oder künstlerisch.
Freiberuflich sind Tätigkeiten „höherer Art“, die nicht beliebig durch Mitarbeiter erbracht werden können. Bsp: Ärzte, Anwälte, Architekten
Merke :
Kleingewerbe
Wer ein „Kleingewerbe“ betreibt, ist nicht Kaufmann.
(Betreibt also eine Gesellschaft ein Kleingewerbe, ist sie ohne Eintragung im Handelsregister keine oHG, sondern nur eine GbR)
Ein Kleingewerbe und damit kein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HS. 2 HGB ein Gewerbebetrieb, wenn das Unternehmen „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
Unter einem „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ versteht man einen Betrieb mit kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung.
Faustregel: Der Ehepartner kann den Papierkram „nebenher“ erledigen
-> Kein Handelsgewerbe
Kaufmann nach §§ 1, 2 HGB – konstitutive Merkmale:
Formkaufmann
Merke OHG und KG
Eine oHG/KG ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann.
Zudem ist eine oHG/KG entweder
Istkaufmann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt
oder Kannkaufmann, wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt, aber eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist (§ 2 HGB und § 105 Abs. 2 HGB).
Betreibt eine Gesellschaft lediglich ein Kleingewerbe (also kein Handelsgewerbe), ist sie – sofern eine Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgt – keine oHG, sondern nur eine GbR.
Vorteile des Kaufmanns gegenüber dem Nichtkaufmann:
Bei Verträgen mit anderen Kaufleuten kann ein vom Gesetz abweichender Gerichtsstand vereinbart werden
Kaufleute können Prokura erteilen
Mitgliedschaft in Fachverbänden setzt häufig die Kaufmannseigenschaft voraus
Nachteile des Kaufmanns gegenüber dem Nichtkaufmann:
Kaufmann muss Handelsbücher führen sowie Bilanzen führen
Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge der erhaltenen Ware bei Verträgen mit anderen Kaufleuten (§ 377 HGB – Rügeobliegenheit des Kaufmanns)
„Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ – Schweigen des Kaufmanns kann als Annahme gelten
Schreiben, in dem die Bedingungen eines bereits ausgehandelten Vertrages noch einmal schriftlich fixiert werden. Der Vertrag gilt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als abgeschlossen, wenn der Geschäftspartner (ebenfalls Kaufmann) nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn das Bestätigungsschreiben einen anderen Inhalt hat als den, der objektiv vertraglich vereinbart wurde. Ausnahme: Es handelt sich um eine bewusste Fälschung.
Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält die Grundlagen für
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 – 740 BGB)
den rechtsfähigen (§§ 21 ff. BGB) und den nichtrechtsfähigen (§ 54 BGB) Verein
Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt
die offene Handelsgesellschaft (oHG) (§§ 105 – 160 HGB)
die Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 – 177a HGB)
die Stille Gesellschaft (§§ 230 – 206 und 30 HGB)
Weitere Rechtsgrundlagen: GmbHG, AktG und UmwG
Unterscheid zwischen einer GbR und OHG?
OHG soll den Zweck erfüllen, der Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet
GbR nur einen gemeinsamen Zweck brauchen der aber nicht auf das Betreibeen eines Handelsgewerbens gerichtet sein kann, weil wir ja sonst eine OHG hätten
§ 15 HGB – Publizität des Handelsregisters
Grundsatz: Die Eintragungen im Handelsregister begründen einen erhöhtes Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der eingetragenen Tatsachen.
wenn es um eine Frage der Geschäftsführung geht ? wenn es um eine Frage der Vertretung geht
114 regelt die Geschäftsführung
und 125 und 126 regelt die Vertretung -> nicht vermischen!!
Geschäftsführung in Personengesellschaften def.
Alle auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeiten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Tätigkeit auf den „Innenbereich“ beschränkt oder ob Rechtsgeschäfte mit Dritten getätigt werden.
Nicht zur Geschäftsführung gehören
„Grundlagengeschäfte“, die das Gesellschaftsverhältnis verändern.
Beispiel: Aufnahme von weiteren Gesellschaftern, Änderung des Gesellschaftszwecks
Tätigkeiten, die jeder Arbeitnehmer durchführen könnte und dürfte.
Beispiel: Bedienung von Kunden.
In Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft:
Nur voll haftende Gesellschafter können zu Geschäftsführern bestellt werden.
Führen mehrere Gesellschafter die Geschäfte, stellt sich die Frage, ob sie nur zusammen (Gesamtgeschäftsführung) oder je einzeln handeln dürfen (Einzelgeschäftsführung). Dies bestimmt primär der Gesellschaftsvertrag und nur ersatzweise das Gesetz:
Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht, ist die Geschäftsführungsbefugnis wie folgt ausgestaltet:
GbR: Gesamtgeschäftsführung, §§ 709 Abs. 1 HS. 2, 710 S. 2 BGB
oHG/KG: Einzelgeschäftsführung, (§§ 161 Abs. 2) 115 Abs. 1 HS. 1 HGB.
Wie verhält sich die Geschäftsführung in der KG?
§161 abs 2 HGB verweiß auf 115 HGB für die komplementöre
kommandidtisen: keine geschäftsführungsbefugnis vorliegt § 164 HGB
Im Gesellschaftsvertrag kann bspw. bestimmt sein, dass
nicht alle, sondern nur einzelne Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sind,
die Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen soll [die Regel bei der GbR; bei der oHG/KG die Ausnahme] oder
die Geschäftsführungsbefugnis zwar nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschafter, diesen aber wiederum gemeinschaftlich zustehen soll.
-> Die gesetzlichen Vorschriften zur Geschäftsführung in Personengesellschaften sind dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag darf Regelungen beinhalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Wie sieht es bei der Geschätsführung bei der GBR aus?
OHG
Umfang von § 116 HGB:
Überischt KG
Vertretung in der GbR und OHG
Gbr:
im Zweifel Vertretungsmacht soweit ihre Geschäftsführungsbefugnis reicht
Vertrtungsmacht beschränkbar
OHG:
Vertretungsmacht unbeschränkt und unbeschränkbar
Vertretung bei rechtsgeschäftlichem Handeln & Zurechnung bei tatsächlichem Handeln bei der oHG / KG:
Vertretung in der oHG / KG:
Vertretungsberechtigte:
Nach § 125 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter vertretungsbefugt; nicht vertretungsberechtigt ist, wer „durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist“.
Dies ist gem. § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB ins Handelsregister einzutragen; anderenfalls kann sich die Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 HGB nicht auf den Ausschluss der Vertretungsmacht berufen, es sei denn, dass dies dem Anderen bekannt war.
Allein- oder Gesamtvertretungsmacht:
Nach § 125 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter allein vertretungsbefugt.
Ist im Gesellschaftsvertrag hingegen Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 2, 3 HGB) angeordnet, so ist dies gem. § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB ins HR einzutragen (anderenfalls Folge: § 15 Abs. 1 HGB).
Umfang der Vertretungsmacht:
Sofern ein Gesellschafter Vertretungsmacht hat, ist sie nach § 126 Abs. 1, 2 HGB unbeschränkt und unbeschränkbar. Insbesondere kann sie nicht auf Geschäfte bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt werden.
-> bei GbR möglich
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht decken sich also nicht unbedingt.
Merke:
Eine vergleichbare Problematik gibt es wegen § 50 HGB bei der Prokura.
Zusammenfassung - Vertretung in der oHG:
Zuletzt geändertvor 2 Jahren