Ausgabeermächtigungen (AE)
= Sollansatz
ermächtigen die Verwaltung, im jeweiligen Haushaltsjahr Ausgaben zu leisten.
Eine benötigte VE ist außerplanmäßig, wenn für den vorgesehenen Zweck im Haushaltsplan überhaupt keine VE vorgesehen ist - VV Nr. 2.2 zu § 38 BHO.
Kein laufendes Geschäft
keine freie übertragbare Ausgabeermächtigung
Voraussetzung für die Einwilligung des BMF ist, dass ein unvorhergesehener und abweisbarer Bedarf vorliegt - § 38 I 2 BHO.
Unvorhergesehen = Bedarf ist bei der Haushaltsplanaufstellung nicht gesehen worden (keine Doppelveranschlagung)
Unabweisbar = Bedarf, der sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist (fallbezogene & ausführliche Begründung für BMF nötig!)
Der Bedarf ist in jedem Fall NICHT unabweisbar, wenn ein Nachtragshaushaltsgesetz noch herbeigeführt werden kann.
Wie bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedarf es dann keines Nachtragshaushaltsgesetzes, wenn der Gesamtbetrag der Überschreitung den in § 4 II HG festgelegten Betrag nicht überschreitet - § 38 I 3 BHO.
10 Mio. € für mehrjährige Verpflichtungen
5 Mio. €, wenn die späteren Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden
Verpflichtungsermächtigungen (VE)
erlauben der Verwaltung, sich zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zu verpflichten.
werden in der Phase der Haushaltsaufstellung in der Zweckbestimmung beim jeweiligen Titel angebracht
müssen für die gesamte Laufzeit der Verpflichtung vorliegen
dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden (Grundsatz zeitliche Bindung - § 45 I 1 BHO)
sind niemals übertragbar - VV Nr. 3 zu § 19 BHO
die im letzten Haushaltsjahr vorhanden, aber nicht vollständig genutzt worden sind, gelten in den Haushaltsjahren, in denen das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres verabschiedet wird, weiter - § 45 I 2 BHO
können beim Eingehen einer mehrjährigen Maßnahme in Einzelfällen entfallen, wenn es sich entweder
um ein sog. laufendes Geschäft handelt - § 38 IV 1 BHO oder
die Verpflichtung aufgrund einer übertragbaren Ausgabeermächtigung des laufenden Haushaltsjahres eingegangen wird - § 38 IV S. 2 BHO
VE dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind - § 34 III i.V.m. § 34 II BHO. Gleichzeitig muss zum Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung, die zu einer Zahlung in einem späteren Haushaltsjahr führt, eine entsprechende Ermächtigung vorliegen.
Ist eine VE beim betroffenen Titel vorhanden, so ist zu prüfen, ob die Höhe der (noch) verfügbaren Jahresbeträge ausreicht, um die mehrjährige Maßnahme zusagen zu können.
Wird ein Jahresbetrag durch die Inanspruchnahme der VE überschritten, so besteht die Möglichkeit,
bei Vorliegen eines entsprechenden Deckungsvermerks für VE den Jahresbetrag zu verstärken durch einen deckungspflichtigen Jahresbetrag bei einer VE bei einem anderen Titel zu verstärken
wenn bei der VE mehrere Jahresbeträge angegeben sind, die Überschreitung eines Jahresbetrages durch Unterschreitung eines anderen Jahresbetrages der gleichen VE auszugleichen, wenn dadurch nicht der Gesamtbetrag der VE überschritten wird (Fall der Abweichung - § 38 II 1 BHO).
Wenn weder 1) noch 2) möglich ist, ist ein Antrag auf überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung gem. § 38 I 2 und 3 BHO erforderlich.
Die Bildung eines Ausgaberestes bei übertragbaren Ausgaben geschieht am Jahresende des aktuellen Haushaltsjahres durch den BfdH einer Dienststelle in eigener Zuständigkeit, VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bereits gebildeter Ausgabereste erfolgt erst im folgenden oder zweitnächsten Haushaltsjahr (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BHO) und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des BMF sowie einer kassenmäßigen Einsparung, § 45 Abs. 3 BHO.
Werden mit der neu einzugehenden Verpflichtung lediglich ein oder mehrere Jahresbeträge einer VE - nicht aber der Gesamtbetrag der VE - überschritten, besteht die Möglichkeit, die Jahresbeträge untereinander auszugleichen.
Achtung:
Hier handelt es sich um einen Fall einer Abweichung vom Jahresbetrag gem. § 38 II 1 Nr. 1 BHO und NICHT um eine Deckungsfähigkeit gem. § 46 i.V.m. 20 I BHO, denn der Ausgleich erfolgt innerhalb des gleichen Titels und nicht zwischen VE unterschiedlicher Titel.
Unterschiedliche Voraussetzungen nach Höhe der Abweichungen:
Überschreitung des Jahresbetrages um 5 % und weniger = Unerhebliche Abweichung (VV Nr. 3.1 zu § 38 BHO)
Es ist grds. nichts zu veranlassen, außer darauf zu achten, dass die erforderlichen Ausgabemittel im Jahr der Zahlung zur Verfügung stehen
(In der Klausur auf die Verfügbarkeit der benötigten Ausgabemittel der folgenden Jahre eingehen!)
Überschreitung des Jahresbetrages um mehr als 5 % und bis 10 % = Einwilligung BMF und gleichwertige Einsparung bei einer anderen VE (VV Nr. 3.2 zu § 38 BHO)
Überschreitung des Jahresbetrages um mehr als 10 % = Einwillligung BMF und gleichwertige Einsparung bei einer anderen VE und Begründung der Notwendigkeit der Überschreitung (VV Nr. 3.3 zu § 38 BHO)
Definition:
Eine VE ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte VE unter Berücksichtigung der zu Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen VE hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Unter “vorgesehenen Zweck” ist nicht unbedingt eine bestimmte Einzelmaßnahme gemeint. Es reicht aus, wenn in der Zweckbestimmung des Titels eine VE vorhanden ist.
Eine Deckungsfähigkeit der VE zur Verstärkung der Jahresbeträge ist nicht möglich, da kein entsprechender Deckungsvermerk vorhanden ist.
Einzige Möglichkeit ist die Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige VE gem. § 38 I 2 BHO. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der beantragung einer außerplanmäßigen VE.
Wird eine VE benötigt und reicht die Höhe der vorhandenen Jahresbeträge der VE nicht aus, sind folgende Alternativen zu prüfen:
Merke:
Eine Prüfung der üpl-VE gem. § 38 I 2 BHO schließt eine Prüfung der Voraussetzungen zur Überschreitung lediglich des Jahresbetrages der VE nach § 38 II Nr. 1 BHO aus.
Falls für die vorhandene VE eine Deckungsfähigkeit durch Haushaltsvermerk besteht, ist vor Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige Ausgabe zunächst die Deckungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen = zwingende Reihenfolge (vgl. VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Hier darf der Gesamtbetrag der VE nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit überschritten sein, ohne dass es einen Antrag auf Einwilligung in eine üpl-VE an das BMF bedarf. Das Parlament hat ja bereits im Haushaltsgesetzgebungsverfahren durch Anerkennung der Notwendigkeit eines Deckungsvermerks diese Abweichung von der veranschlagten VE zugestimmt.
Es besteht eine deckungspflichtige und eine deckungsberechtigte VE für das gleiche Jahr
(= Begründung für eine grundsätzliche Deckungsfähigkeit zwschen den VEs)
Beim deckungsberechtigten Ansatz der VE bestehen keine Verfügungsbeschränkungen, insbesondere keine HH-Sperren speziell der VE.
Über den Jahresbetrag der VE beim deckungsberechtigten Titel ist voll verfügt.
Die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden VE-Mittel reichen voraussichtlich aus, um alle nach der Zweckbestimmung bis zum Jahresende eingehenden Verpflichtungen zu bestreiten.
Die Voraussetzungen sind jeweils am konkreten Fall (ausführlich) zu begründen.
VV Nr. 5.1 zu § 38 BHO definiert Verpflichtungen für laufende Geschäfte als Verpflichtungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung, die sich auf Titel der Hauptgruppen 4 und 5 beziehen.
Voraussetzungen für laufende Geschäfte
nur bei Personenausgaben (= Titel der HG 4)
oder sächlichen Verwaltungsausgaben (= Titel der HG 5 - ohne Gruppe 551, 554-559)
die Maßnahme muss sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung bewegen (muss regelmäßig in der einzelnen Behörde vorkommen)
also nie VE für Titel für Personalausgaben erforderlich, weil die Einstellung von Personal und dessen Verwaltung immer zur Durchführung des Dienstbetriebs erforderlich ist
anders: Maßnahmen der Gruppen 551, 554-559 bedürfen immer einer VE (Wehrforschung & militärische Beschaffungen)
Miet- & Pachtverträge der Gruppe 518 mit Jahresmieten unter 120.000 € können ohne VE geschlossen werden
Verträge mit Gutachtern, Sachverständigen etc.: VE erst bei Verträgen ab 250.000 € nötig (u.a. Gruppe 526, 532, aber auch andere Gruppen der HG 5 möglich)
Übersicht
Unvorhergesehener Bedarf
(= Bedarf nicht bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt)
Unabweisbarer Bedarf
(= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich unaufschiebbarer Bedarf = ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich
(§ 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG = unter 10 Mio. € bzw. wenn VE nur für 1 Jahr, dann unter 5 Mio. €)
(Haushaltsmäßige) Einsparung bei vergleichbarer VE
(nicht bei Ausgabeermächtigung (Soll-Ansatz) eines Titels!), VVNr. 2.3 zu § 38 BHO, Nr. 4.2/2.3 HFR BMF 2023)
Einwilligung des BMF nach entsprechendem Antrag
(auf dem Dienstweg)
§ 38 IV 2 BHO erlaubt die Nutzung einer übertragbaren Ausgabeermächtigung anstelle einer sonst erforderlichen VE.
Voraussetzung dafür ist, dass
die Ausgabeermächtigung übertragbar ist - § 19 I BHO
und ein Ausgaberest gebildet werden kann gem. § 45 II BHO i.V.m. VV Nr. 3 zu § 45 BHO.
Sofern die Ausgaben übertragbar sind, entscheidet der BfdH für seinen Zuständigkeitsbereich über die Bildung eines Ausgaberestes - VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Weitere Voraussetzungen für die Bildung von Ausgaberesten ist gem. VV Nr. 3 zu § 45 BHO, dass
der Zweck der Ausgabe fortdauert
wenn die Ausgabeermächtigung, also der Titel (die Zweckbestimmung) auch im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres noch aufgeführt ist
und ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis besteht
liegt vor, wenn ein unbedingt notwendiger (begründeter) Bedarf besteht, also z.B. bereits eine Verpflichtung aufgrund einer Ausgabeermächtigung eingegangen wird, die aber im laufenden Haushaltsjahr nicht zur Zahlung kommen kann
Deckungsfähigkeit von VE ist die durch Haushaltsvermerk nach § 20 II BHO begründete Möglichkeit, die VE bei einem Titel zu Lasten einer oder mehrerer anderer VE zu erweitern (VV Nr. 1 zu § 20 BHO).
Dies stellt eine Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der Einzelveranschlagung und sachlichen Bindung dar - §§ 17 I 1, 45 I 1 BHO.
Die Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit können sowohl
bei den maßgeblichen Titeln zu finden sein oder aber auch
zu Beginn einer Titelgruppe oder
in seltenen Fällen zu Beginn der Ausgaben.
Bsp. für einen gegenseitigen Deckungsvermerk Von VE zu Beginn einer Titelgruppe:
Der Haushaltsvermerk gilt (hier) für alle Titel, die zur Titelgruppe 02 gehören.
Sofern eine oder mehrere VE bei einem Titel einseitig oder gegenseitig verstärkt werden sollen, sind entsprechende Haushaltsvermerke beim jeweilig betroffenen Titel angebracht.
Weitere Voraussetzungen gem. VV Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 zu § 46 BHO:
Es dürfen keine VE beim deckungsberechtigten Ansatz der VE bestehen. Das bedeutet, dass die VEs weder durch eine Regelung im Haushaltsgesetz noch durch einen Vermerk im Haushaltsplan gesperrt worden ist.
Über den Jahresbetrag der VE beim deckungsfähigen Titel muss voll verfügt sein.
Der entsprechende Jahresbetrag der VE beim deckungspflichtigen Titel muss nach erfolgter Deckungsfähigkeit noch ausreichen, um alle Verpflichtungen dort eingehen zu können bis zum Jahresende.
(Wichtig!) Keine Deckungsfähigkeit mit anderer VE möglich - §§ 46, 20 II BHO
= entweder kein Deckungsvermerk vorhanden oder Deckungsfähigkeit erschöpft
= Bedarf nicht bei bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt
Unabweisbarer Bedarf- § 38 I 2 2. HS i.V.m. § 37 I 3 BHO
= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich nicht aufschiebbarer Bedarf (ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich - § 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG)
= unter 10 Mio. € bzw. wenn VE insgesamt nur für 1 Jahr im Haushaltsplan veranschlagt, dann unter 5 Mio. €
Haushaltsmäßige Einsparung bei vergleichbarer VE - VV Nr. 2.3 zu § 38 BHO i.V.m. Nr. 4.2/2.3 HRF BMF 2023
(nicht beim Soll-Ansatz eines Titels!)
Einwilligung BMF
Eine VE kann nie kassenmäßig eingespart werden, weil sie nicht auf Zahlung ausgerichtet ist.
Eine VE ist immer eine haushaltsrechtliche Ermächtigung im aktuellen Haushaltsplan zum Eingehen einer Verpflichtung, die sich in späteren Haushaltsjahren auswirkt.
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