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von Andrea B.

Vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises

2. Stufe


Die Nachweise sind innerhalb von 9 Monaten nach Eingang vertieft zu prüfen (VV Nr. 11.1 und 11.4 zu § 44 BHO).


Bei institutioneller Förderung findet immer eine vertiefte Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises statt. Allerdings kann die Prüfung der Angaben auf Stichproben beschränkt werden.


Bei der Projektförderung besteht die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens, das vor Einführung der Anhörung des BRH bedarf (VV Nr. 11.1.3 zu § 44 BHO). Fehlt eine solche Regelung, sind die Verwendungsnachweise alle vertieft zu prüfen.


Beim vertieft zu prüfenden Verwendungsnachweis steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, wie intensiv sie im Einzelfall prüfen will. Der Prüfungsaufwand muss angemessen sein. Eine umfassende Belegprüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung der Angaben im Nachweis sowie von Belegen kann auf Stichproben beschränkt werden. Soweit erforderlich, sind die Belege und sonstigen Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger anzufordern. Sie sind nach Prüfung zurückzugeben.

Prüfpunkte sind:

  • Ordnungsmäßigkeit (in der Regel bereits durch die kursorische Prüfung erledigt). Feststellung, ob

    • der Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde,

    • das Zahlenwerk stimmt (nachrechnen!).

  • Prüfung des Sachberichts

  • Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises. Hier sind insbesondere zu prüfen

    • Ergeben sich aus den Angaben zu den einzelnen Zahlungen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung?

    • Bei Projektförderungen: Wurden zur Durchführung bestimmter Veranstaltungen gewährte Zuwendungen teilweise für andere als die nach der Bewilligung vorgesehenen Veranstaltungen verwendet, Zuwendungsmittel für nicht im Finanzierungsplan vorgesehene Mitarbeiter gezahlt; Zuwendungen zur Finanzierung nicht vorgesehener Zulagen an Mitarbeiter verwendet, aus Drittmitteln zu deckende Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu Lasten der Zuwendung finanziert?

    • Bei institutioneller Förderung: Wurden in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen nicht vorgesehene Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände beschafft, Zuwendungsmittel zu Finanzierung unzulässiger Versicherungen verwendet, unzulässige Repräsentationsausgaben gezahlt?

    • Ist der Finanzierungsplan oder der Wirtschaftsplan (einschl. Stellenplan) eingehalten worden (soweit nicht bereits durch kursorische Prüfung erledigt)?

    • Sind Minderausgaben entstanden oder zusätzliche Deckungsmittel hinzugetreten?

    • Ist der Bewilligungszeitraum eingehalten? Ist mit der Maßnahme nicht vorzeitig begonnen worden?

    • Sind die ausgezahlten Beträge „alsbald“ verwendet worden (VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO, Nr. 1.5 ANBest-I/ Nr. 1.4 ANBest-P)?

      Außerdem: Sind nicht verbrauchte Mittel vorhanden?

    • Ist bei beschafften Gegenständen ein Wertausgleich erforderlich?

    • Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen weitere Auflagen:

      • Wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-I/P),

      • Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-I/P),

      • Verbot der Vorleistung (Nr. 1.7 ANBest-I, Nr. 1.5 ANBest-P),

      • Verbot der Bildung von Rücklagen (Nr. 1.8 ANBest-I/P),

      • Inventarisierungspflicht (Nr. 4 ANBest-I, Nr. 4.2 ANBest-P,)

      • Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest-I/P).

    • Ist eine örtliche Prüfung erforderlich?

Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Vermerk zu fertigen (VV Nr. 11.2 zu § 44 BHO), vergleichbar mit dem Vermerk zur Antragsprüfung. In den Vermerk sind alle wesentlichen Prüfungsergebnisse aufzunehmen. Der Prüfungsvermerk ist Bestandteil der Bewilligungsakte.

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Andrea B.

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