Gruppen —> tat- oder täterbezogen?
Gruppe 1 und 3 → täterbezogen → subjektiver TB
Gruppe 2 → tatbezogen → Objektiver TB
Def. Habgier?
Habgier = Tötung motiviert durch rücksichtsloses Streben nach Vermögens- und Besitzgewinn, Onkel O abstechen, um ans Erbe zu kommen
Def. Niedrige Beweggründe?
Niedrige Beweggründe = umfasst alle Beweggründe von besonderer Verwerflichkeit und niedrigster Sittlichkeit, v.a. Wut, Eifersucht und Egoismus (Auffangmerkmal)
Def. Heimtücke?
Heimtücke = … wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und in feindseliger Willensrichtung zu dessen Tötung ausnutzt (besonders kls-relevant)
Def. Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, Feindselige Willenswichtung?
Arglosigkeit = … wer sich zur Tatzeit keines Angriffes gegen das eigene Leib oder Leben versieht
Wehrlosigkeit = … wer sich infolge seiner Arglosigkeit nicht verteidigen kann
Feindselige Willensrichtung = … wer nicht glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln
Def. Ermöglichungsabsicht?
Ermöglichungsabsicht = … zweckmäßige Tötung, durch die der Täter eine andere Straftat fördern möchte, zB Erschießen des Tankwarts bei einem Überfall auf die Tankstelle, um ihn als Zeuge und Hindernis auszuschalten
Def. Verdeckungsabsicht?
Verdeckungsabsicht = … zweckmäßige Tötung, um das Bekanntwerden einer Vortat oder deren Täter zu verhindern oder zu erschweren, z.B. Mord eines Zeugen, der die Haupttat gesehen hat
Schema: Mord?
Schema, §§ 212 I, 211
I. TB
1. Obj. TB
a. - d.
e. Mordmerkmale, § 211 II Gruppe 2
2. Subj. TB
a. VS
b. Mordmerkmale, § 211 II Gruppe 1
c. Mordmerkmale, § 211 II Gruppe 3
d. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II
II. RW
III. S
IV. Strafe
(Strafrahmenverschiebung nach § 28 I)
A stiftet den T an, den O zu töten.
Szenario 1: T tötet ohne Mordmerkmal. A weist Habgier auf.
—> Rechtsfolge?
—> Obersatz?
aa. Rechtsfolge:
BGH, § 28 I → Anstiftung zum Totschlag, §§ 212, 26
ein Mordmerkmal des Teilnehmers spielt nach dieser Auffassung keine Rolle
h.L., § 28 II → Anstiftung zum Heimtückemord, §§ 211, 26
bb. Formulierung:
Obersatz: Eine Verschiebung des Tatbestandes nach § 28 II ist möglich, wenn mit der Habgier auf seiten des A ein persönliches Merkmal (§ 14 I) vorliegt, das strafschärfend wirkt.
Szenario 2: T tötet aus Habgier. A weiß davon, aber weist selbst kein Mordmerkmal auf.
BGH, § 28 I → Anstiftung zum Heimtückemord, §§ 211, 26 mit ggfs. Strafmilderung über § 49 I
h.L., § 28 II → Anstiftung zum Totschlag, § 212, 26
Obersatz: Eine Verschiebung des Tatbestandes zu Gunsten des A ist § 28 II ist möglich, wenn die Heimtücke auf Seiten des T ein strafschärfendes, persönliches Merkmal i.S.d. § 14 I darstellt, das aber nicht auf Seiten des A vorliegt.
Ergebnis bei Szenario 1 und § 28 II (+)
Ergebnis: A hat sich zunächst nur einer Anstiftung zum Totschlag (§ 212 I, 26) strafbar gemacht. Aufgrund der Tatbestandsverschiebung nach Maßgabe des § 28 II hat er sich jedoch sogar einer Anstiftung zum Habgiermord strafbar gemacht.
Ist Mord, § 211 ein eigenständiges Delikt? (+)
BGH (+)
Systematik: Stellung des § 211 → vor den anderen Verbrechen gg. das Leben spricht gg. § 211 als Qualifikation (s. §§ 223, 224 usw.)
Wortlaut: § 211 Mörder; § 212 I Totschläger → untersch. Delikte
Ist Mord, § 211 ein eigenständiges Delikt? (-)
Literatur (-)
Mord als schärfstes, verwerflichtes Delikt an den Beginn der Verbrechen gg. das Leben
Wortlaut stammt aus der NS-Zeit und fußt auf den damaligen Tätertypen
§ 211 verlangt die Verwirklichung des § 212: Tötung eines Menschen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren