§28 Anwendung auf die 1. und3. Mordmerkmal Gruppe
Kann bei einem Bandendiebstahl §27 Beihilfe stattfinden oder findet §28 II Anwendung
Bandeneigenschaft ist besonders persönliches Merkmal.
a. m.M.
Nach einer Meinung ist i.R.d. §§244 I Nr.2; 244a I die Bandeneigenschaft kein bes. persönliches MErkmal, sondern ein tatbeogenes, so dass §28 II keine Anwendung findet.
Strafgrund ist nicht die erhöhte Gefährlichkeit der einzelnen Person, sondern die Existenz der Bande als solche und der Tatbegehung durch mehrere.
Danach ginge §§244a, 27
b. h.M.
Es handelt sich um ein besonders persönliches strafschärfendes Merkmal, so dass §28 II Anwendung findet. Das wird damit begründet, dass die Strafbarkeit primär an die “Mitgliedschaft” anknüpft.
Tb von §244a zu §242 I, 244 I Nr.3 zu verschieben
c. Stellungnahme
Für erste Meinung: Bandendiebstahl zeichnet sich durch besondere tatbezogene Organisations- und Ausführungsgefahr aus.
Dagegen: Wortlaut §§244 I Nr.2; 244a I (als Mitglied einer Bande)
Bandenmitgliedschaft kann einem Mittäter nicht zugerechnet werden §25 II.
Anstiftung würde zur einer BEstrafung “gleich dem Täter” führen, dass widerspricht der verbotenen Zurechnung, da es im Ergebnis zur selbsen Strafbarkeit führe.
Zuletzt geändertvor einem Jahr