I. Aufrechnungslage §387
Wechselseitigkeit der Forderungen
Gleichartigkeit der Forderungen
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung
II. Aufrechnungserklärung §388
III. Kein Aufrechnungsausschluss
vertraglich (beachte bei AGB §309 Nr. 3) angenommen im Fall von §391 II
gesetzlich §§392 ff.
IV. Rechtsfolgen
Frage: Genügt für Erfüllung der Eintritt der tatsächliche Leistungsvornahme oder enthält der Erfüllungstatbestand darüber hinaus ein subjektives Element/ bedarf es dazu zusätzlicher subjektiver Voraussetzungen?
Relevant, wenn:
=> Leistungserbringung an Minderjährige
=> Zuordnung von Leistung und Schuld unklar
Vertragstheorie: Es bedarf zusätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die erbrachte Leistung die Erfüllng bewirken soll.
dagegen spricht der Wortlaut §362 I
nicht vorteilhaft für Geschäfte des täglichen Lebens
also: bei Minderjährigen => Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich §107
Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Es bedarf einer zusätzlichen Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung
muss nach §366 II nicht notwendigerweise vorliegen
im Wortlaut des §362 I nicht angelegt
Theorie der realen Leistungsbewirkung: tatsächliche Leistungsbewirkung reicht aus.
Ausnahme: Die Leistung kann aus objektiven Gegebenheiten nicht einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden => Zweckbestimmung
Minderjährigenschutz durch fehlende Empfangzuständigkeit
Zuordnung ergibt sich aus den objektiven Umständen
Zuletzt geändertvor einem Jahr