Grobes Schema?
I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch, §§ 286 I S. 1, 271
II. Mahnung, soweit erforderlich
III. Nichtleistung des Schuldners trotz Möglichkeit
V. Vertretenmüssen des Schuldners, §§ 286 IV, 276
Anspruch —> Fällig, durchsetzbar?
a. Anspruch
b. Fälligkeit, § 271
c. Durchsetzbarkeit (Einreden wie Verjährung, § 320?)
Wann ist die Mahnung entbehrlich?
Grundsatz: Notwendig; Ausnahme: § 286 II
Welche 3 Rechtsfolgen?
I. Schadensersatz neben der Leistung infolge Schuldnerverzug, §§ 280 I, II, 286
II. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281, 286
III. Haftungsverschärfung, § 287 S. 2
§ 287 S. 2?
Der Schuldner (Verkäufer) haftet während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit und Zufall, sofern der Zufall nicht auch außerhalb des Verzugs eingetreten wäre
Schadensersatz statt der Leistung?
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281, 286
Der Gläubiger hat kein Interesse mehr am Auto und kann -- unter den zusätzl. Voraussetzungen des § 281 -- die Mehrkosten vom Schuldner verlangen, die entstanden sind, als er sich nach Verstreichen der Frist ein anderes Auto gekauft hat (z.B. Mietwagen)
Zuletzt geändertvor einem Jahr