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Zwang-Prüfschema
6.3 Zulässigkeit der Zwangsanwendung, §§ 51(1)(2), 58 PAG
MJ
von Marcel J.
6.3 Zulässigkeit der Zwangsanwendung, §51(1) PAG
rechtmäßiger Grund-VA
(Grund-VA der Polizei, der auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist = volltreckbarer Titel)
Grund-VA muss vollziehbar sein
d.h. wenn er unanfechtbar ist
ODER Rechtsmittel keine aufschiebbare Wirkung haben gem. §80(2) Nr.2. entfällt die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Maßnahmen und Anordnungen der Polizei
Wirksamkeit des Grund-VA durch Bekanntgabe
Nichtbefolgen des Grund-VA
alles nennen/sub
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Author
Marcel J.
Informationen
Zuletzt geändert
vor 2 Jahren
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