Person
kann nicht nur der Geschäftspartner, sondern auch ein Dritter sein, soweit sich das Rechtsgeschäft auf ihn bezieht.
Eigenschaften
Verkehrswesentlich
ist eine Eigenschaft, wenn sie geschäftswesentlich ist19, d.h. wenn auf sie im Rechtsverkehr bei Geschäften der jeweiligen Art unter den konkreten Umständen typischerweise entscheidender Wert gelegt wird
Anfechtung
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
Täuschung
Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen.
Der Täuschungshandlung kann also in einem positiven Tun liegen, d.h. in ausdrücklichen oder konkludenten wahrheitswidrigen Behauptungen.
Arglist
wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest für möglich hält und billigt, dass er beim Gegenüber eine falsche Vorstellung hervorruft, die diesen zur Abgabe einer Erklärung veranlasst, die er sonst (so) nicht abgegeben hätte.
auch “Angaben ins Blaue”
nicht erforderlich: vermögensschaden
Drohung
ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Übel ist jeder Nachteil (egal wie erheblich) Ob die Drohung
durch den Erklärungsempfänger oder einen Dritten erfolgt, ist irrelevant (arg. e contrario e § 123 Abs. 2 BGB)
Vertrauensschaden (=negatives Interessse)
der Schaden. den der Berechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut
-> er muss so gestellt werden wie er stünde wenn er von der Erklärung nichts gehört hätte
Erfüllungsschaden (=positives Interesse)
Schaden, der entstanden ist, dadurch dass der andere nicht Erfüllt hat
§116 geheimer Vorbehalt
geheimer Vorbehalt soll nach dem willen des Erklärenden unbekannt bleiben (böser Scherz)
§117 Scheingeschäft
Erklärender und Empfänger sind sich einig, dass das Erklärte nicht gelten soll
§118 Scherezrklärung
Erklrender rechnet damit, dass der andere den Vorbehalt kennt (guter Scherz)
Zuletzt geändertvor einem Jahr