Gewaltbegriff
Enger Gewaltbegriff:
zielgerichtete physische Schädigung von Personen
Weiter Gewaltbegriff:
beinhaltet zusätzlich die psychische Gewalt und sogar “strukturelle” Gewalt sowie Vandalismus, wenn sich dies nicht direkt gegen Personen richtet
Negative Konnotation
Positive Konnotation
Verletzung der physischen und psychischen Gesundheit des Opfers
Einbeziehung Unbeteiligter in Gewalthandlung als Zeugen und Zuschauer
Verfassungsprinzip: alle Gewalt geht vom Volke aus
Gewaltenteilung garantiert Frieden, Freiheit und Sicherheit
legitimes Mittel zum Schutz der Menschenrechte
Ausdruck von Selbstbestimmung
Gewaltbegriff im Englischen
Power:
legale und legitime Gewalt
Violence
illegale und illegitime Gewalt
Gewalt als hoheitliche Maßnahme
Polizei als wesentlicher Teil der politischen Herrschaftsgefüges
Träger der Staatsgewalt
ausführendes Organ des Gewaltmonopols
Staat darf öffentliche und private Rechtsansprüche mit Gewalt durchsetzen
Paradox der staatlichen Gewaltkontrolle
um Gewalt in der Gesellschaft einzudämmen, muss der Staat selbst Gewalt androhen und ausüben
PVB müssen dafür sorgen, dass ihr Gewalthandeln die Legitimität der eigenen Position nicht untergräbt, weil es unangemessen oder unverhältnismäßig erscheint
Gewalt durch PVB
Gewaltmonopol —> staatliche und institutionelle Gewalt
unverhältnismäßige Gewalt: Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB
kaum empirisch gesicherte Ergebnisse
hohes Dunkelfeld
Rechtlicher Rahmen: § 50 PolG
Verhältnismäßigkeit ist zu beachten!!!
Gründe für übermäßigen Zwang
Unerfahrenheit und Handlungunsicherheit bei gleichzeitigen Erwartungs- und Leistunsdruck
emotionale Betroffenheit
Dehumanisierung des Gegenübers
Überforderung
Großveranstaltung mit vielen potenziellen Gewalttätern
angstbedingte Unsicherheit
Frustation wegen negativer Vorerfahrung
Projektion negativer Vorerfahrung mit spezifischen Personengruppen auf Einzelpersonen (Vorurteile)
private Probleme
charakterliche Mängel
Widerstandsbeamte
Problempersonen
Rettungsfolter
nicht als generelle polizeiliche Maßnahme zugelassen
verstößt gegen Menschenwürde und Menschenrechte
Verweis auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass keinerlei Straftat eine Anwendung von Folter legitimiere, sondern vielmehr gänzlich unerheblich von drohender Gefahr oder Vergehen unter keinen Umständen zu rechtfertigen sei
Fall “Daschner”
moralische Frage: bei schwerwiegenden Verstößen (Massenvernichtung, Terroranschläge, Kindesentführung)
es kann sittlich geboten sein, sofern Folter die einzige Möglichkeit sit
Lösung: Identifizieren von Merkmalen für relevante Ausnahmefälle
Problem: Wer definiert diese?
Finaler Rettungsschuss
der gezielt tödliche Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei bezeichnet, um im Sinne der Nothilfe Gefahr von Dritten abzuwenden, falls keine anderen Mittel verfügbar sind
Rettungsfolter vs. Rettungsschuss
Würdeaspekt:
Folter bedeutet Erniedrigung, gewollte Würdeverletzung, Menschen zum Objekt machen, für den guten Zweck gebrauchen
Rettungsschuss intendiert keine Verletzung der Würde; letzte Reaktionsform auf scheinbar auswegslose Situation
Handlungsalternativen:
bei Folter ja
bei Rettungsschus nicht
Gewalt gegen PVB
zunehmender Autoritätsverlust der Gesellschaft gegenüber der Polizei —> erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Polizisten
Widerstandshandlungen
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Gewaltbegriff erweitert, da auch nicht tätliche Angriffe
Beleidigung, Anschreien, Filmen, Bedrängen und Umzingeln
Ursachen:
gesellschaftliche Fehlentwicklungen
Verlust von Wertschätzung
Verlust von Achtung vor Polizei
Verlust des Vertrauens
Gewalt gegen Polizei ist erwartbar
kein neues Phänomen
Gewalt ausüben, bedeutet auch Gewalt aushalten müssen
sich prinzipiell darüber zu beschweren wäre absurd
trotzdem darf man sich darüber beschweren und es anzeigen
Maßnahmen zur Gewaltprävention
Bodycams
Kennzeichnungspflicht
unabhängige Beschwerdestelle
Aus- und Fortbildung
Opfer Definition
wer durch eine Straftat oder ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar physisch, psychisch oder materiell geschädigt wurde
Opferschutz
Opferhilfe
umfasst alle Maßnahmen einer Gesellschaft, die darauf abzielen, die Opfer einer Straftat oder eines schädigenden Ereignisses zu unterstützen, indem der entstandene Schaden so weit wie möglich kompensiert und weiterem Schaden vorgebeugt wird
psychosoziale Begleitung durch Beratungseinrichtungen über den Zeitraum vor, während und nach einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren
kein Handlungsfeld der Polizei
staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen
polizeilicher Opferschutz umfasst …
zielgerichtete Informationen über
den Ablauf des Ermittlungsverfahrens
über relevante Opferrechte in den verschiedenen Phasen des Verfahrensablaufs und Opferentschädigung
Aushändigen des Opferschutzmerkblattes AVR 32
Feststellung, ob weitere Unterstützung und Hilfe notwendig ist
bedarfsgerechte Vermittlung von Angeboten der Opferhilfe und -unterstützung
Opfernachsorge bei besonders belastenden Ereignissen (Sexualdelikte, HG, schwere VU)
Gewaltdynamim im Fall von HG
Auslöser
Ausbruch von Gewalt —> Anzeige
Entschuldigung/Bedauern
Annahme der Entschuldigung —> Zurücknahme der Anzeige
wiederkehrende Kreislaufstruktur = Gewaltspirale
oftmals ansteigende Gewaltspirale von Mal zu Mal
Täter-Opfer-Umkehr
Alkohol und Drogen setzen Hemmschwelle herab, sind aber nicht der Auslöser!!!
negative Kraft der Mythen über HG
Relativierung des Opferstatus und des Täterstatus
Zuweisung zumindest einer Teilschuld an das Opfer
kommunikatives “Spürenlassen” der unterstellten Teilschuld
unzureichende Empathie bei Polizei und ggf. sekundärer Viktimisierung des Opfers
Verzicht auf angemessene Präventionsarbeit
Situationsanalyse und Gefahreneinschätzung HG
Alkohol und Drogen
Kinder
Waffen und gef. Werkzeuge
Wie oft kam es schon zu Gewalt —> Intensität
Wer ist Aggressor / Wer ist Opfer?
Hinweise auf Vortäuschung
massiver Eingriff in die Privatsphäre —> milderes Mittel?
erschwerende Begleitumstände HG
emotionale Ausnahmesituation
Opfer handelt nicht immer logisch
Leugnen
Aggression auch gegenüber der Polizei
besondere Belastung durch Kinder
Ohnmacht als Polizei bei HG
Opfer will keine Strafanzeige
geringe Chancen auf erfolgreiches Ermittlungsverfahren
Opfer will keine Wohnungsverweisung
wiederholte HG bei der gleichen Adresse
Schicksal der Kinder
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