Fall 1
Kann N von F die Herausgeabe verlangen? § 985 BGB
Wenn nein, kann D die Herausgabe Verlangen? § 812 I 1. Alt. BGB
Problem: Leihvertrag, Abtretung von Ansprüchen
Herausgabeanspruch nach § 985 BGB
N = Eigentümer
F = Besitzer
F hat kein Recht zum Besitz
Besitzer gem. § 854 BGB = derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat.
Übertragen von Eigentum gem. § 929 BGB
Einigung (-) bei Leihvertrag
Übergabe
Einigsein bei Übergabe
Berechtigung des Veräußerers
Aber: Eigentumsverlust duch Weitergabe von E an F?
Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)
Übergabe (+) - Übergabe durch Abtretung § 931 BGB
Einigsein bei Übergabe (+) - Einig sein bei Abetretung
Berechtigung des Veräußerers (-)
Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 931, 934 BGB
Veräußerung gem. § 931 BGB
Veräußerer nicht Eigentümer (+)
Veräußerer mittelbarer Besitzer (+)
Mittelbarer Besitz § 868 BGB
Besitzmittlungsverhältnis § 868 BGB (durch vermieten)
Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl.
Ausschluss gutgläubiger Erwerb § 935 BGB (-)
weder gestohlen noch abhanden gekommen
§ 812 1 1. Alt BGB
Durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund etwas erlangen.
(Bereicherungsrecht)
etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (z.B. Besitz Rasenmäh.)
duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung
fremden Vermögens (-)
= F hat den Besitz nicht von N erhalten
Fall 2
Kann F von A den Computer herausverlangen?
Problem: A ist Minderjährig
F = Eigentümer
A = Besitzer
A hat kein Recht zum Besitz
Einigung (+) Mitgeben und Mitnehmen aus Geschäft
Problem: A Minderjährig § 2 BGB
§ 106 BGB - beschränkt geschäftsfähig
§ 107 BGB WE Mindj. bedarf Zustimmung gesetzl Vertreter (Eltern § 1629), wenn nicht lediglich rechtl. vorteilhaft
Eigentumsübertragung = vorteilhaft (Erlangen von Eigentum)
Übergabe (+)
Einigsein bei Übergabe (+)
Berechtigung des Veräußerers (+)
Der Minderj. A ist Eigentümer geworden, F hat keinen Anspruch auf Herausgabe nach § 929 BGB.
Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 BGB
etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (z.B. Eigenum PC)
fremden Vermögens (Übereignung Eigentum)
ohne Rechtsgrund,
hier Kaufvertrag gem. § 433 BGB
2 übereinstimmende WE die auf den Kaufvertrag gerichtet sind
Kaufvertrag durch Kaufpreiszahlung § 433 II BGB nicht vorteilhaft
Einwilligung §182 BGB erforderlich
konkludente WE?
§§ 130, 131 II S. 2 BGB WE Eltern muss dem Kind zugehen, damit sie wirksam wird
Zugang = WE muss im Machtbereich des Empfängers sein, mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme
§ 108 BGB nachträgliche Genehmigung der Eltern
§ 110 BGB - Taschengeldparagraph
Leistungspflich mit eigenen Mitteln bewirkt, für diesen Zweck oder zur freien Verfügung
bei Ratenzahlung (-)
§ 108 III BGB zwischenzeitliche Volljährigkeit
Problem Frist 2 Wochen § 108 II S. 2 BGB
Ergebnis: da Genehmigung verfristet liegt kein Rechtsgrund vor.
Somit herausgabeanspurch gem. § 812 BGB
Fall 3
Kann F von Z die Lieferung eines anderen Fahrrads verlangen?
Kann F von Z den entgangenen Gewinn von 20€ verlangen?
Anspruchsgrundlage § 433 I BGB
wirksamer Kaufvertrag = 2 übereinstimmende WE
Problem: Nicht N sondern Neffe gibt WE zum Kauf ab
Vertreter gem. § 164 BGB
Problem Neffe Minderjährig § 2 BGB
§ 106 BGB beschränkt geschäftsfähig
—> Minderjährigkeit beeinträchtigt nicht die wirksame Stellvertretung nach § 164 BGB
Vorassetzungen Vertreter gem. § 164 BGB
eigene Willenserklärung, hier Spielraum beim Preis
im Namen des Vertreters, Offenkundigkeitsprinzip
mit Vertretungsmacht, wurde beauftragt
= Anspruch auf Lieferung und Übereignung entstanden
Anspruch untergegangen?
Erfüllung (-)
Unmöglichkeit § 275 BGB
hier Stückschuld vereinbart, da gebrauchtes Fahrrad
F kann von Z keine Lieferung eines anderen Fahrrades verlangen
Schadensersatz §§ 280, 280 III, 283 BGB
Schuldverhältnis = wirksamer Kaufvertrag
Leistungshindernis § 275 BGB
Pflichtverletzung, verschaffen von Eigentum nicht mehr mögl.
Vertreten müssen § 276 BGB
vorsatz (-)
fahrlässig (+) - Fahrrad nicht ausreichend gesichert
Schaden §§ 249 ff. BGB
hier entgangener Gewinn § 252 BGB
Somit kan F von Z Schadensersatz Verlangen.
Fall 4
Hat V gegenüber E einen Anspruch auf Schadensersatz, um sich ein neues Board zu kaufen?
Anspruchsgrundlage §§ 280 I, III, 283 BGB
wirksames Schuldverhältnis - Leihe (+)
Leistungshindernis § 275 BGB - von der Leistungspflicht befreit wegen Unmöglichkeit (für jedermann unmöglich (objektiv); für den Schuldner (subjektiv) unmöglich)
Pflichtverletzung; Rückgabepflicht § 604 BGB
fahrlässig (-)
ABER: mögliche strenger Haftung
§ 287 S. 2 BGB - auch Zufall, wenn Verzug vorlag
§ 604 BGB Rückgabepficht
hier hat V das Board gem. § 604 II S. 2 BGB zurückgefordert somit liegt fälligkeit vor (+)
Mahnung § 286 BGB = erneute Aufforderung
= haftet somit auch für Zufall (+)
Somit hat V einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, III, 283 BGB gegenüber E.
Abwandlung zu Fall 4
Kann W von O die Herausgabe des Bootes verlangen?
W = Eigentümer
O = Besitzer
O hat kein Recht zum Besitz
W war Eigentümer
Eigentumsverlust durch Weitergabe an E § 929 BGB
Einigung (-) Leihe
Aber: Eigentumsverlust duch Weitergabe von E an O?
Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 BGB
Voraussetzungen § 929 BGB (1-3)
Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl. unbekannt
hier Guter Glaube über die Verfügungsbefugnis
nach § 932 BGB nicht geschützt
somit kein gutgläubiger Erwerb (-)
O hat somit kein Recht auf Besitz
W hat einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geenüber O.
Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt BGB
= W hat den Besitz nicht von O erhalten
Fall 5
Sowohl Heini als auch A verlangen von Ferdi di Herausgabe des Fahrrades. Wer kann die Herausgabe noch verlangen?
Herausgabeanspruch Heini gegenüber Ferdi § 985 BGB
Heini = Eigentümer
Ferdi = Besitzer
Ferdi hat kein Recht zum Besitz
Heini war Eigentümer
Eigentumsverlust § 929 BGB
Aber: Eigentumsverlust duch Übereignung von Ingo an A?
Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt siehe auch Eigentumsvermutung § 1006 BGB/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße) (+)
Ausschluss Gutgläubiger Erwerb § 935 BGB
Bei Leihe immer freiwilliger Besitzverlust, somit kein abhandenkommen
Heini ist somit kein Eigentümer und hat keinen Anspruch nach § 985.
Herausgabeanspruch A gegenüber Ferdi § 985 BGB
Eigentumsverlust duch Übereignung von A an Daniel?
Einigung (-) Diebstahl
Aber: Eigentumsverlust duch Übereignung von Daniel an Ferdi?
Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße) (-)
Durch den niedrigen Preis und das Desinteresse dies zu hinterfragen, hat er grob fährlässig gehandelt
A ist Eigentümer geblieben.
Ferdi hat somit kein Recht auf Beseitz gem. § 986 BGB
A kann von Ferdi die Herausgabe verlangen.
Herausgabeanspruch A gegenüber Ferdi § 812 I 1 1. Alt. BGB
duch Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (-)
= A hat das Vermögen von Ferdi nicht vermehrt, da der Ferdi den Besitz am Fahrrad nicht von A erhalten hat.
A kann von Ferdi daher nicht die Herausgabe nach § 812 I 1 1. Alt BGB verlangen.
Fall 6
Hat K gegenüber V oder A einen Anspruch auf Schadensersatz?
Problem: Erfüllungsgehilfe
Anspruchsgrundlage §§ 280 I, II, 286 BGB (K gegen V)
wirksames Schuldverhältnis (+)
hier Kaufvertrag § 433 BGB
Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Eintritt der Fälligkeit (+)
Mahnung
es ist keine Mahnung erfolgt
Ausnahme: Mahnung entbehrlich § 286 II Nr. 1 BGB (Zeit nach dem Kalender bestimmt) (+)
Vertreten müssen
§ 286 IV i.V.m. § 276 BGB - kein Verschulden da V nicht tätig
Aber: Erfüllungsgehilfe § 278 BGB (Erfüllung einer Verbindl.k.)
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer em Schuldner obliegenden Verbindlickeit tätig wird.
Verschulden des A (+) fährlissig, durch das Nutzen des Handys
Prüfung Erfüllungsgehilfe, hier Erfüllung einer Verbindl.k. (+)
—> Verschulden des A wird dem V zugerechnet
hier 200 € für das Mieten der Ersatzgitarre
§ 251 BGB “in Geld”
Anspruchsgrundlage § 823 BGB (K gegen A)
Rechtsgutverletzung (-)
K hat noch kein Eigentum an der Gitarre
Fall 7
Kann V von K die Kette herausverlangen?
Problem Minderjähriger verkauft etwas
Zustimmung Eltern § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
Ursprünglich war V Eigentum
ABER: Eigentumsverlust duch Weitergabe an K?
Problem: Minderjährig §§ 2, 106 BGB
beschränkt geschäftsfähig - Einwilligung § 182 BGB der Eltern (§ 1629 BGB), außer ledigl. rechtli. vorteilhaft (-) Übertragung des Eigentums der Kette
Übereignung nach § 110 BGB
nicht zu diesem Zweck, mit Zustimmung der Eltern (-)
nachträgliche Zustimmung § 108 BGB
in dem die Eltern erklären er müsste selber wisen war er mit der Kette tut, Genehmigung § 184 BGB erteilt
Einig sein bei Übergabe (+)
Berechtigung (+)
Kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB
etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (Eigentum Kette)
Problem: Problem: Minderjährig §§ 2, 106 BGB
§ 110 BGB
Somit kein Herausgabeanspurch gem. § 812 BGB
Fall 8
Ist zwischen K und C ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen?
Als die Polizei das E-Bike findet verlangt K, vertreten durch seine Eltern die Herausgabe. Zu Recht?
Problem: Minderjährig, Widerruf und Zustimmung Eltern, Zugang Widerruf gegenüber Minderjährig.
Kaufvertrag § 433 BGB
2 übereinstimmende WE (Angebot § 145 BGB, Annahme § 151 BGB)
Problem: K Minderjährig (§ 2 BGB)
= beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB
Folge: benötigt Einwilligun (vorherige Zustimmung § 182 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern § 1629 BGB); hier (-)
es sei denn: lediglich rechtlich vorteilhaft; bei Kaufvertrag (-)
Aber: § 110 BGB (Zum Zweck überlassen, bewirkt = keine Ratenz.) (-)
§ 108 BGB - schwebend unwirksam, bis die Genehm. Eltern vorliegt
Genehmigun erfolgt, aber Widerruf § 109 BGB
Aber: Widerruf kann nur bis zur Genehmigung erfolgt, hier gleicher Tag, Aber Widerruf ging vorher zu
Zugang WE § 130 BGB = Machtbereich des Empfängers mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auf die tatsächl. Kenntnis kommt es nicht an
Problem: K = minderjährig?
Aber: Widerruf kan auch dem Minderjährigen zugehen § 109 I S. 2 BGB
somit kein wirksamer Kaufvertrag
Herausgabeanspruch K gegenüber B § 985 BGB
K= Eigentümer
B= Besitzer
B hat kein Recht zum Besitz
K =Eigentümer?
Ursprünglicher Eigentümer = H
Eigentumsverlust duch Übereignung an K?
Einigung (+) - 2 übereinstimmende WE (Angebot/ Annahme)0
Problem K Minderjährig § 2 BGB
§ 107 BGB - Zustimmung gesetzl. Vertreter (Eltern § 1629 BGB), sofern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, hier (+) Eigenumerwerb
Eigentumsverlust duch Diebstahl ?
Einigung (-)
K ist Eigentümer geblieben.
Eigentumsverlust duch Verkauf
1. Einigung (+)
Berechtigung des Veräußerers (-
Gutgläubig gem. § 932 II BGB nicht bekannt/ grobe fahrl. unbekannt § 276 BGB (im besonderen Maße),
geringer Preis aufgefall, Kenntnis über frühere Hehlerei (+)
somit kein gutgläubiger Erwerb
B ist zwar Besitzer hat aber kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
Ergebnis: K kann von B die Herausgabe verlangen nach § 985 BGB.
Herausgabeanspruch § 812 I 1 1. Alt. BGB
= K hat das Vermögen von B nicht vermehrt, da der B den Besitz am Fahrrad nicht von K erhalten hat.
kein Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB
Fall 9
Kann G von W erneute Lieferung des Weins verlangen?
Anspruch entstanden
§ 433 I BGB
Angebot durch W?
durch T als Vertreter § 164 BGB
eigene WE (+)
im Namen des Vertreter (+)
mit Vertretungsmach?
durch Gesetz (-)
durch Bevollmächtigung (-), W hat keine Vollmacht erteilt
Anscheinsvollmacht? (+)
Vater hätte es erkennen und Verhindern können
somit Vertretungsmach (+)
wirksamer Kaufvertrag zwischen G und W (+)
durch Erfüllung § 362 BGB
Unmögichkeit § 275 BGB
Was wurde geschuldet?
Wein = grds. Gattungsschuld
Konkretisierung gem. § 243 II BGB
Seinerseits erfoderliche getan?
aussondern, ordnungsgem. adressiere und verpacken, Übergabe zuverlässiges Transportunternehmen
Problem: noch nicht zum Transport übergeben, somit keine Konkretisierung
Aber: beschränkte Gatttungsschuld = Vorratsschuld
Ergebnis: es gibt keine anderen Weinflaschen mehr
W ist von der Leistung frei geworden.
G kann keine Lieferung mehr verlangen.
Fall 10
Kann A von G Schadenersatz für die Zerstörte Maschine verlangen?
Kann der H von A noch die Kaufpreiszahlung für die Maschine verlangen? Könnte A in deiesm Fall vom Vertrag zurücktreten?
Zuletzt geändertvor 2 Jahren