Straftheorien
Vergeltungstheorie
Ausgleich der Schuld
Spezialprävention
vorbeugend gegenüber individuellem Täter
Generalprävention
Vorbeugung gegenüber der Allgemeinheit
Vereinigungstheorie
alle drei Ziele
Gesetzlichkeitsprinzip - Definition
Die Annahme einer Straftat wie auch die Verhängung von Strafe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen: Keine Strafe, keine Straftat ohne (vorheriges) Gesetz
Gesetzlichkeitsprinzip - Verbote
(Speziell im Strafrecht)
Rückwirkungsverbot
eine neue Rechtsnorm darf nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Ereignisse oder abgeschlossene Rechtsverhältnisse angewendet werden (kein neues Gesetz auf bereits erfolgte Geschenisse)
Analogieverbot
Gesetze dürfen nicht über ihren konkreten Anwendungsbereich hinaus auf ähnliche, aber nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte angewendet werden
Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts
Straftaten dürfen nicht allein aufgrund einer langjährigen Praxis oder Gewohnheit, ohne gesetzliche Grundlage, als strafbar angesehen werden
Bestimmtheitsgebot
Gesetze müssen klar und eindeutig formuliert sein, um den Bürgern eine verständliche und vorhersehbare Grundlage für ihr Handeln zu bieten
Aufbau einer Straftat
Tatbestand (Tatbestand erfüllt?)
objektiv
objektive Tatbestandsmerkmale
Beispiele:
Die Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h.
Das Eindringen in ein fremdes Grundstück ohne Erlaubnis.
Der Besitz einer illegalen Substanz.
subjektiv
(Tatbestands-)Vorsatz (oder Fahrlässigkeit)
subjektive Tatbestandsmerkmale
Die Absicht, jemanden zu verletzen oder zu töten.
Der Vorsatz, eine betrügerische Handlung zu begehen.
Die Kenntnis, dass eine Handlung gegen geltendes Recht verstößt.
Rechtswidrigkeit (tatbestandsmäßiges Verhalten auch rechtswidrig?)
Rechtfertigungsgründe
Bsp.: § 32 StGB Notwehr, § 228 StGB Einwilligung in die Körperverletzung
Schuld (rechtswidrige Tat dem Täter persönlich vorzuwerfen?)
z. B. Schuldunfähigkeit §19 StGB (Kinder), § 20 StGB (seelische Störung)
Eventuelle Rechtsfolge
Beispiel für eine Straftat
https://moodle.dhbw.de/pluginfile.php/277010/mod_resource/content/1/03%20IT-Recht%20-%20Strafrecht%20und%20Forensik.pdf
S.9-13 durchlesen
Ordnungswidrigkeit
„Stufe unterhalb des Strafrechts“
Geldbuße statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
§ 1 Abs. 1 OWiG: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt
Zuletzt geändertvor einem Jahr