Grundlage der Lizenzen: Rechte
Rechte gegen Dritte aus Urheberrecht oder Gewerblichem Schutzrecht
Verbietungsrecht
Unterlassungsanspruch
Schadensersatzanspruch
Verwertungsrechte bei Software
Vervielfältigungsrecht
Umarbeitungsrecht
Verbreitungsrecht
Arten von Lizenzen
Veräußerung des Rechtes insgesamt, soweit rechtlich möglich
keine Lizenz
nicht übertragbar ist zB Urheberpersönlichkeitsrecht
ausschließliche Lizenz
Rechte werden vollständig an einen Lizenznehmer übertragen
einfache Lizenz
nichtausschließliches Recht wird an den Lizenznehmer übertragen
beliebig viele Lizenznehmer möglich
Open Source Software (OSS)
Strenge Copyleft-Lizenzen (zB GNU Genereal Public Licence)
bei Weiterverarbeitung ebenfalls unter Bedingungen der GPL stellen (Copyleft-Effekt)
Non-Copyleft-Lizenzen (zB BSD Licence, Apache Licence)
abgeleitete Werke nicht unbedingt unter Open Source sondern auch unter anderen Lizenzbedingungen verbreiten
keine Offenlegung des Source Codes
kommerziell vermarktbare Softwareprodukte möglich
GNU v2
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten
Voraussetzung: mit jeder Kopie…
Copyright-Vermekr
Hauftungsausschluss
Kopie dieser Lizenz
OLG Hamm 13.06.2017: Das Fehlen der Informationen ist das Problem des Lizenznehmers
Rechtsfolgen:
Automatischer Verlust von Nutzungsrechten bei Lizenzverletzung
Beseitigungsansprüche
Unterlassungsansprüche
Schadensersatzansprüche
Auskunftsansprüche
Herstellung von Computerprogrammen
Fließende Abgrenzung Werkvertrag - Kaufvertrag
erhebliche Anpassungen einer Standardsoftware (Customizing) -> Werkvertrag
Individualsoftware -> Werkvertrag
Leistungsumfang
Erstellung des Programms gemäß Pflichtenheft
Übertragung der Nutzungsrechte
im Einzelfall: Überlassung des Quellcodes
Mängelgewährleistungsrechte
insb. vertragliche Vereinbarung nach Pflichtenheft
Nacherfüllung vom Hersteller
Selbstvornahme
Rücktritt und Minderung
Verträge zur Überlassung von Computerprogrammen
typischerweise keine Werkverträge, auch wenn Installation geschuldet ist, da dies nur Nebenpflicht ist
Kaufvertrag über Rechte/ sonstige Gegenstände
Leistungsumfang:
Überlassung des Programms
ausführliche Dokumentation des Programms
keine Pflicht zu Schulungen/ Einweisungen
normalerweise keine Pflicht zu Installation
Mängelgewährleistungsrechte:
Rechtsmangel: Verkäufer zur Übertragung des dauerhaften Nutzungsrechts nicht berechtigt (zB Raubkopie)
Sachmangel: Sache mangelhaft, wenn der Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch gemindert ist (dafür gibt es Beispiele)
vertragliche Vereinbarung
vertraglich vorausgesetzter Gebrauch
Verträge zur Wartung und Pflege
Einordnung ist umstritten: Werkvertrag/ Dienstvertrag/ “Servicevertrag”
-> typengemischter Vertrag nach Leistungsbereich
Aus Treu und Glauben kann eine Pflicht zum Abschluss eines Wartungs- und Pflegevertrages hergeleitet werden
Leistungsumfang: Vertragsfreiheit, i.d.R durch SLAs geregelt
Leistungsstörungen: nach Leistungsbereich
Inhalte eines (Rahmen-)Vertrages
(man muss nur eine Hand voll aufzählen können)
Präambel, Definitionen
Geltungsvorrang
Allgemeine Leistungs-und Mitwirkungspflichten, Subunternehmer
Beschreibung des Test-und Abnahmeverfahrens
Projektorganisation, -verantwortung und Zusammenarbeit
Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Haftung und Gewährleistung, Rechte Dritter
Vergütung und Mengengerüste
Change Verfahren, Benchmarking
Geheimhaltung, Datenschutz, Datensicherheit –"Herr der Daten"
Beendigungsunterstützung und Migrationsplanung
Eskalationsmechanismen
Laufzeit und Kündigung
Rechtswahlklausel und Gerichtsstandswahl, "Boiler Plate"
Test- und Abnahmeverfahren
Allgemeines Zivilrecht: Abnahme nur bei Werkleistungen
Festlegung der abnahmepflichtigen Leistungen im komplexen Vertragswerk
Zulässigkeit / Unzulässigkeit von Teilleistungen und Teilabnahmen
Festlegung eines konkreten Ablaufplans für Test und Abnahme
Protokollierung und Dokumentation
Definition von Fehlerklassen – wichtig "catch-all-clause"
Rechtsfolge der Abnahme: Vergütungsanspruch, Gewährleistung statt Erfüllung
Auswirkungen auf Meilensteine und Zahlungspflichten
Mängelhaftung
Klare vertragliche Regelung um Abgrenzungsschwierigkeiten der gesetzlichen Regelung zu verhindern
Einheitliche Geltung über alle Einzelverträge
Haftung
Unbegrenzte Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten
Personenschäden, Produkthaftung
Haftungsbegrenzung für fahrlässiges Verhalten
Mögliche Bemessungsgrundlagen: Vertragsvergütung, Jahresvergütung
Begrenzung je Schadensfall – Begrenzung für alle Schäden pro Jahr
Haftung für Datenverlust
SLA (Service Level Agreement)
Mögliche Qualitätskriterien:
Verfügbarkeiten
Maximale Ausfallzeiten
Reaktionszeit
Wiederherstellungszeit/ Fehlerbehebungszeit
Dialogantwortzeit
Meantime between Failure (MTBF)
Erstlösungsquote Service Desk
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