Fehlerhafte Produkte
Konstruktionsfehler
= Konzeption des Produkts (Bauweise, Material, etc.) unterschreitet berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit und ist deshalb fehlerhaft
-> betrifft meist ganze Produktionsserie
Fabrikationsfehler
= planwidrige Abweichung von angestrebter Sicherheit im Rahmen des Produktionsprozesses bei einzelnen Produkten
-> für sog. “Ausreißer” (nicht vermeidbar) entfällt Verschulden -> ProdHaftG
Instruktionsfehler
= keine ausreichenden Informationen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder verbliebene Gefahren des Gebruachs bzw. naheliegender Fehlverwendung
Aufbauschema Produzentenhaftung
I. Tatbestandsmäßigkeit (objektiv zurechenbare Rechtsgutsverletzung)
Verletzungshandlung
= Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (Konstruktions- / Fabrikations- / Instruktionsfehler)
Rechtsgutsverletzung (Verletzungserfolg)
Haftungsbegründende Kausalität
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
Rspr.: Beweislastumkehr (Verschulden des Herstellers wird vermutet)
Entlastung bei Nachweis ordnungsgemäßer Organisation des Betriebs
= Wenn der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des „Inverkehrgelangens“ fehlerhafter Produkte getroffen hat.
IV. Schaden
Aufbauschema § 823 II BGB
Anspruchsgrundlage: § 823 II BGB i.V.m. (…) -> Schutzgesetz
I. Haftungsbegründender Tatbestand
Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB
-> individualschützende Ge- oder Verbotsnorm (vgl. unten)
Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
-> vgl. II. zu § 823 I BGB
Verschulden vgl. Schutzgesetzverletzung
maßgeblich ist Verschuldensmaßstab des Schutzgesetzes
erfordert das Schutzgesetz gar kein Verschulden, setzt § 823 II 2 BGB Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit voraus
z.B: § 303 StGB keine fahrlässige Sachbeschädigung
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Schaden nach § 249 ff. BGB
Kausalität zwischen Schutzgesetzverletzung und Schaden (3 Stufen, vgl. oben)
Verletzung eines Schutzgesetzes
Schutzgesetz
= jede materielle Rechtsnorm (Gebots- oder Verbotsnorm), die zumindest auch den Schutz von Individuen bezweckt (Individualschutz Kollektivschutz)
Zudem muss der Anspruchsteller dem geschützten Personenkreis selbst angehören
und der objektive Tatbestand des jeweiligen Schutzgesetzes muss erfüllt sein.
Aufbauschema § 826 BGB
I. Sittenwidrige Handlung
= „Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“, z.B.:
Verleiten zum Vertragsbruch
Sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb
→ Missbrauch einer Monopolstellung
→ Grundloser Boykott (d.h. Aufruf zum „Boykott“)
→ Unlauteres Konkurrenzverhalten
Sittenwidriges Verhalten bei Vertragsabschluss (z.B. arglistige Täuschung, vgl. § 123 I Alt. 1 BGB)
II. Schaden
→ §§ 249 ff. BGB
III. Vorsatz
→ Muss sich sowohl auf die Handlung als auch gerade auf den Schaden beziehen!
Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
§ 831 BGB - eigene Anspruchsgrundlage – keine Zurechnungsnorm!
-> Keine Haftung des Geschäftsherrn für fremdes Verschulden, sondern für vermutetes eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden! (anders als bei § 278 BGB)
Def.: Verrichtungsgehilfe ist eine (unmittelbar oder mittelbar) durch den Geschäftsherrn ausgewählte Person, die weisungsgebunden eine Tätigkeit ausübt und in gewisser Abhängigkeit zum Geschäftsherrn steht.
—> klassisches Bsp.: Arbeitnehmer; nicht der selbstständige Subunternehmer
Besonderheit der Haftung für den Verrichtungsgehilfen: § 831 I 2 BGB
-> Möglichkeit des Entlastungsbeweises („Exkulpationsmöglichkeit“)
sorgfältige Auswahl des Gehilfen
sorgfältige Beschaffung notwendiger Gerätschaften
sorgfältige Leitung /Überwachung der Ausübung
Aufbauschema § 831 BGB
I. Tatbestandsmäßige, widerrechtliche Handlung i.S.v. § 823 I BGB
(in der Falllösung i.d.R. bereits geprüft à „siehe oben“)
-> Verletzungshandlung, -erfolg, haftungsbegründende Kausalität & Rechtswidrigkeit
II. Handelnder als Verrichtungsgehilfe des Anspruchsgegners
Verrichtungsgehilfe (Weisungsgebundenheit / Abhängigkeit)
in Ausführung der Verrichtung – nicht nur bei Gelegenheit !
III. Exkulpation gem. § 831 I 2 BGB ?
Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet
Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist irrelevant
-> Haftung für eigenes (vermutetes) Auswahl- oder Überwachungsverschulden
-> §§ 249 ff. BGB
Vertrag zugunsten Dritter (VzD), § 328 BGB
= Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine Form der Einbeziehung einer am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligten Person („Dritter“) in den Vertrag (→ Dreiecksverhältnis)
-> Pflicht zur Leistung an einen anderen als den Vertragspartner
Beteiligte Personen:
Versprechender (= Schuldner)
Versprechensempfänger (= Gläubiger)
Dritter
Rechtsstellung des Dritten:
echter VzD (§ 328 I BGB) → eigener Anspruch des Dritten
→ (im Zweifel) daneben auch Anspruch des Gläubigers, § 335 BGB
unechter VzD (vgl. § 328 II BGB) → kein eigener Anspruch des Dritten
→ nur Anspruch des Gläubigers auf Leistung an den Dritten
Rechtsverhältnisse beim VzD
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