Anwendungsbereich des MitbestG
=> in § 1 I MitbestG geregelt
Unternehmen nach § 1 I Nr. 1 MitbestG
In der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer
Ausländische EU-Arbeitnehmer bei Ermittlung des Schwellenwerts erfasst?
eA: ja, sonst Verstoß gegen EU-Grundfreiheiten: Diskrminierungsverbot und Freizügigkeit der Arbeitnehmer
hM: Territorialprinzip: nur AN inländischer Betriebe
Leiharbeitnehmer bei Zählung erfasst?
bei mehr als sechs Monaten Einsatzdauer erfasst (§ 14 II 6 AÜG)
Arbeitsplazubezogene Zählung: egal, wenn AM auf der einen Stelle wechseln, der eine Arbeitsplatz zählt
Bedeutung des § 5 I MitbestG
in Konzern (es braucht Abhängigkeit) zählen AN der Töchter, Enkel usw. Bei Mutter mit, die dann mitbestimmt ist
Was ist bei Konzernmutter, die nicht unter § 1 I Nr. 1 MitbestG fällt?
Zurechnung über § 5 III MitbestG zur fingierten Teilkonzernspitze
ZB wenn amerikanische Gesellschaft Mutter
Was ist bei Mehrmütterherrschaft?
Also zB M-AG mit 1700 und andere M-AG mit 1700; T-GmbH mit 400
bei dauerhafter und planmäßiger gemeinsamer Ausübung einheitliche Leitung doppelte Konzernzugehörigkeit
§ 5 I MitbestG findet auf nach hM auf beide Konzernspitzen Anwendung
Anwendungsbereich des DrittelbG
gem. § 1 I DrittelbG Gesellschaften mit mind. 500 AN
Zurechnung der AN zu Mutter im DrittelbG
Nach § 2 II DrittelbG nur dann, wenn zwischen M und T Beherrschungsvertrag besteht oder Eingliederung, faktischer Vertrag reicht nicht aus
Gehören leitende Angestellte zu Arbeitnehmern im MitbestG und DrittelbG?
MitbestG: ja nach § 3 I 1 Nr. 2 MitbestG
DrittelbG: ja nach § 3 I Nr. 2 MitbestG
Zusammenspiel und Bedeutung von §§ 97, 98 AktG
Wird Schwellenwert des MitbestG oder des DrittelbG “in der Regel” überschritten muss Statusverfahren nach § 97 AktG durch Vorstand eingeleitet werden (Frist: ein Monat)
Leitet Vorstand Statusverfahren nicht ein kann Betriebsrat oder bestimmte Anzahl von AN Statusverfahren nach § 98 AktG einleiten
Merkmale “streitig” oder “ungewiss” durch fehlende Bekanntmachung erfüllt
Kontinuitätsprinzip
Aussage
Norm
Zweck
§ 96 IV AktG
Erst Statusverfahren ändert Mitbestimmung, nicht die Überschreitung des Schwellenwerts
Zweck: dient dem Rechtsschutz und dem Bestandsschutz
Werden in der Konstellation M-T-E Arbeitnehmer des E zu T zugerechnet, damit diese mitbestimmt ist?
im Aktienrecht grds. Nicht möglich
Im Mitbestimmungsrecht str., aber nach hM ist auch hier Leitung nicht teilbar, M “regiert durch”, um Einheitlichkeit zu Aktienrecht zu wahren => Arbeitnehmer der E werden nur M zugerechnet
Zuletzt geändertvor einem Jahr