Vertragsrecht
Worum geht es im BGB?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Regeln für das alltägliche Zusammenleben der einzelnen Bürger niedergeschrieben.
Es herrscht das Prinzip der Privatautonomie, was den Bürgern ermöglicht ihre Verhältnisse unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen selbst zu regeln.
Der Regelungsbereich geht vom Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Geburt bis hin zum Ergbrecht mit jeglichen Vertragstypen.
Um einen Sozialen Ausgleich zu gewährleisten sollen dabei schwächer Gestellte vom Gesetzt geschützt werden. Bsp.: Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter, bei denen besondere Regelungen gelten, um die Vertragsgleichheit zu gewährleisten.
Das BGB muss dem Grundgesetzt entsprechen.
Um was handelt es sich bei einem Vertrag?
Bei einem Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Kurz:
Vorliegen von WE von mind. 2 Personen
WE müssen inhaltlich übereinstimmen
WE müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden
Welche Freiheiten hat man im Bezug auf einen Vertrag?
Vertragsfreiheit
Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten
Abschlussfreiheit
Der Einzelne ist frei darin ob und mit wem er einen Vertrag schließt.
Gestaltungsfreiheit
Die Vertragsparteien sind frei darin, wie sie den Vertrag inhaltlich ausgestalten (§311 Abs. 1 BGB)
Was ist eine Willenserklärung (WE) und wo findet man diese?
Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist somit die Äußerung eines Rechtserfolg gerichteten Willens, besteht also aus zwei Elementen: Dem inneren Willen und dem Äußeren Willens. Da der innere Wille nicht immer erkennbar ist, muss er durch Erklärung nach außen erkennbar gemacht werden (Verkörperung des Willens).
In welche Segmente wird der innere Wille aufgeteilt?
Handlungswille (Willensrichtung):
Der Wille, eine bestimmte Handlung auszuführen, wie zum Beispiel einen Vertrag abzuschließen oder eine Einladung anzunehmen.
Erklärungsbewusstsein (Erklärungswille):
Das Bewusstsein, dass man eine rechtlich relevante Erklärung abgibt und die Konsequenzen dieser Erklärung versteht.
Geschäftswille:
Bezieht sich auf den Willen, rechtlich bindende geschäftliche Handlungen durchzuführen, insbesondere Verträge abzuschließen.
Was versteht man unter “Äußerung des Geschäftswillens”?
Äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bring, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Eine solche Äußerung liegt nur dann vor, wenn man von dem erkennbaren Verhalten auf einen dadurch ausgedrückten Geschäftswillen des Erklärenden zu schließen vermag.
Dies kann geschehen durch:
Ausdrückliche (direkte, unmittelbare) WE
Konkludente (indirekte, mittelbare) WE -> Aus dem Verhalten ist auf den Geschäftswillen zu schließen.
Nichtstun (Schweigen) -> Ausnahme! Nur dann, wenn vorher vereinbart oder vom Gesetz bestimmt.
Fülle folgende Grafik bezüglich des Themas WE aus:
Welche Arten einer WE gibt es?
Empfangsbedürftige WE (§130 Abs. 1 BGB)
Ist eine Erklärung, die an eine bestimmte Person gerichtet ist und deren Zugang beim Empfänger entscheidend für ihre Wirksamkeit ist. Der Zeitpunkt des Zugangs ist wichtig, und die Erklärung muss auf geeignete Weise übermittelt werden, damit der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Empfangsbedürftige Willenserklärungen erfordern eine erfolgreiche Übermittlung, um rechtlich wirksam zu sein.
Nicht empfangsbedürftige WE
WE, die nicht an eine andere Person gerichtet sind (Bsp: Testament)
Vertragsrecht Anwendungsbeispiel
Wie ist folgende Situation zu beurteilen?
Verkäufer schreibt an Käufer: „ich biete Ihnen meine Vase, die Ihnen so gut gefiel, für 300 EUR zum Kauf an.“ Käufer antwortet dem Verkäufer: „ich danke für Ihren Brief und akzeptiere Ihren Vorschlag zum Kauf der Vase.“ Kann Verkäufer von Käufer die Zahlung von 300 EUR verlangen?
Wie sieht es aus, wenn Käufer auf den Brief des Verkäufers antwortet: „ich bin mit dem Kauf einverstanden, kann aber leider nur 250 EUR zahlen.“?
Wie sieht es aus, wenn Käufer, während der Brief des Verkäufers an Käufer von der Post befördert wird, an Verkäufer ohne dessen Brief zu kennen, schreibt: „Sie werden gemerkt haben, dass sich gefallen an ihrer Vase gefunden habe. Ich biete Ihnen für die Vase 300 EUR.“?
Buchhändler schickt dem X unaufgefordert ein Buch mit dem Anschreiben, wonach er das Buch dem X zum Kauf für 60 EUR anbietet; wenn er von X innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erhalte, gehe er davon aus, dass X durch sein Schweigen das Angebot annehme. X schweigt. Muss er zahlen?
Verkäufer kann von Käufer die Zahlung des Kaufpreises von 300 EUR nach § 433 Abs. 2 verlangen, wenn ein Kaufvertrag über die Vase zum Preis von 300 EUR zu Stande gekommen ist. Das ist der Fall; denn im Brief des Verkäufers liegt der Antrag im Brief des K die Annahme.
Verkäufer kann von Käufer nichts verlangen, weil kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Es genügt nämlich nicht das Verkäufer verkaufen und karg kaufen will. Vielmehr ist eine Einigung über Kaufsache und Kaufpreis erforderlich. Hier fehlt es an einer Einigung über den Kaufpreis.
Hier ist kein Kaufvertrag geschlossen worden. Übersendet dagegen Verkäufer nach Erhalt des Briefes von Käufer die Vase an Käufer, so ist darin die Annahme des Angebots des Käufers zu erblicken.
Das Schweigen des X gilt nicht als Annahme des Angebots. Deshalb braucht X auch nicht zu zahlen
Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft (RT)?
Ein Rechtsgeschäft ist eine rechtliche Handlung oder Vereinbarung zwischen Personen, die dazu dient, Rechtsfolgen herbeizuführen oder bestehende Rechtsverhältnisse zu verändern. Es umfasst verschiedene Formen wie Verträge, Testamente, Schenkungen, Käufe usw. Um wirksam zu sein, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, und sie haben rechtliche Auswirkungen, wie die Begründung von Rechten und Pflichten.
Was ist ein Verpflichtungsgeschäft?
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei sich dazu verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen, während die andere Partei das Recht hat, diese Leistung einzufordern. Es besteht aus einer rechtlichen Bindung zwischen dem Schuldner, der die Verpflichtung eingeht, und dem Gläubiger, der berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Ein Beispiel dafür ist ein Kaufvertrag, bei dem der Käufer sich zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Lieferung des Produkts verpflichtet.
Dabei ändert sich nichts an der Rechtslage des Rechtsobjekts. Beim Kauf bleibt Verkäufer trotz Abschluss Eigentümer der Kaufsache.
Was ist ein Verfügungsgeschäft?
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Person über ein bestehendes Recht oder eine Sache verfügt. Es beinhaltet die Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufgabe von Rechten. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf eines Autos, bei dem der Verkäufer das Eigentumsrecht auf den Käufer überträgt.
Was ist der Unterschied zwischen Verpflichtungs- und einem Verfügungsgeschäft?
Das Verfügungsgeschäft setzt für seine Wirksamkeit eine besondere Macht des Verfügenden voraus, während es bei dem Verpflichtungsgeschäft nicht erforderlich ist.
Bei Verfügungen gilt der Prioritätsgrundsatz, bei der Verpflichtung besteht eine solche Rangordnung nicht. Verfügt jemals mehrmals, so ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam.
Verkäufer verkauft am 1. April in einem schriftlichen Vertrag ein bestimmtes Gemälde für 2300 EUR an Käufer. Am 2. Mai liefert Verkäufer es dem Käufer. Wie ist die Rechtsstellung des Käufers?
Bevor Verkäufer dem Käufer das verkaufte Gemälde liefert, findet er am 5. April einen anderen Interessenten (D), der ihm für das Bild 4000 EUR bietet. Verkäufer schließt mit D einen Kaufvertrag über das Bild und übereignet es sogleich dem D. Wie ist die Rechtslage?
Als Käufer im ersten Fall am 4. Mai den Kaufpreis bezahlen will, erkennt Verkäufer, dass er sich im Vertrag verschrieben hat. Er wollte ein Kaufpreis von 3200 EUR schreiben, vertippte sich und schrieb 2300 EUR. Verkäufer erklärt dem Käufer sofort er fechte den Vertrag wegen Irrtums an, und verlangt das Bild zurück. Ist Käufer Eigentümer geworden?
Verkäufer überträgt das Eigentum an seinem Gemälde durch Einigung und Übergabe am 2. Mai dem Käufer (Verfügungsgeschäft).
Verkäufer hat zwei gültige Kaufverträge über das Gemälde geschlossen. Er kann das Eigentum an dem Bild noch auf den übertragen (§ 929 S. 1), obwohl er es schon an Käufer verkauft hatte; denn durch den Kaufvertrag mit Käufer hat sich an seiner Berechtigung als Eigentümer des Bildes nichts geändert. Über eignet er das Gemälde an D, verliert er sein Eigentum; er ist nunmehr also nicht mehr in der Lage, dem Käufer das Eigentum an dem Bild zu verschaffen. (Käufer hat gegen Verkäufer allerdings einen Schadensersatzanspruch)
Infolge der Anfechtung ist der Kaufvertrag nichtig. Trotzdem ist die Übereignung des Gemäldes an Käufer gültig. Der Verkäufer kann jedoch das Bild zurückverlangen, da der Käufer das Eigentum an dem Bild ohne Rechtsgrund (kein Verpflichtungsgeschäft) erlangt hat.
Welche Auslegungen gibt es beim Rechtsgeschäft?
Einfache Auslegung:
Der (innere) Geschäftswille des Erklärenden erscheint in der (äußeren) Gestalt der Erklärung. Ziel: Ermittlung des hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillens (vgl. § 133 BGB).
Ergänzende Auslegung:
Entstehen Lücken im RG mithilfe der einfachen Auslegung, so ist der hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln(Lückenfüllung).
Was ist mit Abgang und Zugang bei einer WE gemeint?
Abgang:
Unterscheidung zw. nicht empfangsbedürftiger und empfangsbedürftiger WE:
Nicht-empfangsbedürftig: Vollendung der Erklärung
Empfangsbedürftige WE: Zur Vollendung der Erklärung muss diese an den Empfänger entsandt werden.
Zugang:
Eine empfangsbedürftige WE wird erst mit Zugang beim abwesenden Erklärungsempfänger wirksam, Vgl. § 130 Abs. 1 BGB.
WE muss in den Bereich des Empfängers gelangen, dass er Kenntnis davon nehmen kann.
Empfänger muss in der Lage sein, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Aus was besteht ein Vertrag inhaltlich?
Ein Vertrag besteht inhaltlich aus übereinstimmenden WE von mindestens zwei Personen. Die erste WE bezeichnet man als Angebot, die spätere als Annahme.
Was versteht man unter “Angebot”?
Angebot:
ist eine empfangsbedürftige WE.
Achtung bei Aufforderung zur Offerte (Bsp. Preisschild am Schuh im Schaufenster): Dies ist nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Erst wirksam mit Zugang der WE.
Eine Frist zur Annahme kann gesetzt werden, § 148 BGB
Was versteht man unter “Annahme”?
Annahme:
Erst mit Zugang wirksam.
Wenn keine Frist gesetzt, Annahme nur sofort oder nach regelmäßigen Umständen, § 147 BGB.
Achtung bei verspäteter oder abgeänderter Annahme; diese ist als neues Angebot zu werten, § 150 BGB.
Ausnahmsweise Annahme ohne Erklärung, § 151 BGB.
Erläutere kurz die Inhalte bei einem Widerruf einer WE
Allgemeines Widerrufsrecht, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB: solange möglich, wie dem Empfänger noch nicht zugegangen.
Widerruf bei Fernabsatzgeschäften, § 312 d, 355 BGB: Dies begegnet im täglichen Leben bei der Bestellung von Waren im Internet durch Verbraucher.
Widerruf bemisst sich nach §§ 355, 357 BGB
Verbrauchergeschäft? ((+) in aller Regel)
Wird ein Widerrufsrecht vom Gesetz eingeräumt? ((+)§ 312d BGB)
Ordnungsgemäße Belehrung? Ordnungsgemäßer Widerruf?
Rechtsfolge, § 357 BGB: § 346 BGB→ Rückgabe der Kaufsache
Widerrufsrechte bei Verbrauchergeschäften: Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern besondere Bestimmungen
Verbraucher: § 13 BGB; Unternehmer: § 14 BGB
Widerruf von Haustürgeschäften (§§ 312, 355 BGB)
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 495, 355 BGB)
Sonstige Widerrufsrechte zum Verbraucherschutz (§§ 312d, 485, 510, 355 BGB)
Was versteht man unter AGBs in Verträgen?
Welche Inhalte haben sie?
Gesetzliche Regelung in §§ 305 ff. BGB
Begriff: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).→ AGB werden Bestandteil von Verträgen. Sie regeln in aller Regel Nebenpflichten wie Zahlungsweisen, Kündigungen, Zurückbehaltungsrechte, Eigentumsvorbehalt etc.
Voraussetzungen, § 305 Abs. 2 BGB:
Ausdrücklicher Hinweis auf AGB (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Möglichkeit für andere Partei, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Was versteht man unter “Konsens”?
Konsens:
Übereinstimmung der WE der Vertragsschließenden
Ermittlung durch Auslegung:
Übereinstimmungen des inneren Willens und der äußeren Erklärung.
Der Wille stimmt überein, aber nicht die äußere Erklärung → Vertrag entstanden, da Konsens im Willen (falsa demonstratio non nocet).
Wille stimmt nicht überein, aber die Erklärungen → Auslegung der WE nach dem Empfängerhorizont → Stimmt der Sinn beider Erklärungen überein (objektiver Erklärungswert), so ist Konsens gegeben.
Folgen: Bei Konsens gilt der Vertrag als geschlossen.
Was versteht man unter “Dissens”?
Begriff Dissens:
Nichtübereinstimmung der WE
Zwei Fallgruppen:
WE der Parteien gehen aneinander vorbei, decken sich also nicht.
WE der Parteien sind objektiv mehrdeutig.
Unterscheidung zw. offenem und verstecktem Dissens: –
Offener Dissens (offener Einigungsmangel): Die Parteien wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben, § 154 BGB. Achtung: Gilt nur bei wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii); wenn lediglich keine Einigung über vertragliche Nebenpunkte (accidentalia negotii), auf den Willen der Parteien ankommend, ob der Vertrag erst dann geschlossen sein soll, wenn auch über den letzten der noch offen gebliebenen Nebenpunkt eine Einigung erreicht worden ist, oder ob der Vertrag schon vorher als geschlossen gelten soll.
Versteckter Dissens (versteckter Einigungsmangel): Die Parteien meinen sich geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit Dissens vorliegt, § 155 BGB.
Achtung: Bei Dissens über wesentliche Vertragsbestandteile → kein Vertrag
Dissens bei Nebenpunkt→ berücksichtigen, dass Parteien davon ausgehen, sich geeinigt zu haben. Dann gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den Nebenpunkt geschlossen sein würde, vgl. § 155 BGB.
Fülle folgende Grafik zu Konsens und Dissens aus:
V will dem K sein Gemälde für 980 EUR verkaufen und schreibt diesem , er biete ihm das Bild für 890 EUR an. K weiß, dass V für das Bild 980 EUR haben will, und ist damit einverstanden; er antwortet dem V, er kaufe das Bild für 980 EUR. V bemerkt den Schreibfehler.
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Fall b: Auf den Brief des V im Fall a antwortet K, er nehme das Angebot an. Dabei weiß K nichts vom Schreibfehler im Angebotsschreiben und er kann auch – mangels weiteren Auslegungsmaterials – nicht auf den wirklichen Willen des V (Kaufpreis 980 EUR) schließen.
Die WE von K und V stimmen überein (Kaufvertrag über das Bild zu 980 EUR). Zu diesen Bedingungen ist der Vertrag zustande gekommen. → Konsens
Die inneren Willen der Parteien stimmen nicht überein. V will für 980 EUR verkaufen, während K für 890 EUR kaufen will. Bei normativer Auslegung des Angebots muss V die Erklärung (Verkauf für 890 EUR) gegen sich gelten lassen. Damit stimmt die Annahme des K überein, so dass ein Kaufvertrag zu 890 EUR zustande gekommen ist. → Konsens (V kann seine Erklärung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.)
Fall c: V bietet dem K sein Gemälde für 980 EUR an. K erklärt, er nehme das Angebot an, müsse aber auf Ratenzahlung bestehen. V antwortet, er sei damit einverstanden, er erwarte entsprechende Vorschläge.
Fall d: A schreibt dem B per Fax: 50 Fernseher Typ E à 500 EUR. B antwortet ebenfalls per Fax: Einverstanden. Später stellt sich heraus, dass jede Partei verkaufen wollte und den Partner als Käufer ansah.
V hat das Angebot des K, das Gemälde zu einem in Raten zahlbaren Kaufpreis von 980 EUR zu kaufen, angenommen. Da eine Einigung über einen Nebenpunkt, nämlich die Modalitäten der Ratenzahlungen (wie viele Raten, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkten), fehlt, muss ermittelt werden, ob die Parteien dennoch den Kaufvertrag als geschlossen ansehen. Ein Indiz für einen solchen Willen können etwa die Übereignung und die Übergabe des Bildes als Erfüllung des Kaufvertrages sein. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass der Kaufvertrag nicht geschlossen ist. →offener Dissens über vertraglichen Nebenpunkt.
Beide Parteien gebrauchen Worte, die scheinbar zueinander passen. In Wirklichkeit liegt aber ein Einigungsmangel vor. Denn nach dem wirklichen Willen jeder Partei sollte sie selbst Verkäuferin und die andere Käuferin sein. Auch bei normativer Auslegung der beiden Erklärungen kann kein übereinstimmender Sinn festgestellt werden, das aus den knappen telegraphischen Äußerungen nicht zu entnehmen ist, wer Verkäufer und wer Käufer sein soll. → versteckter Dissens.
Welchen Grundsatz hat ein Rechtsgeschäft?
Was bedeutet dies?
Grundsatz der Formfreiheit —> Formbedürftigkeit beruht entweder auf Gesetz oder auf Parteivereinbarung.
Welche Arten der Formen kann ein Rechtsgeschäft haben?
Textform, § 126 b BGB.
Schriftform, § 126 Abs. 1 BGB. Es muss hier eine Urkunde erstellt werden. Urkunde ist die schriftliche Verkörperung einer Erklärung. Der Text braucht dabei nicht selbst vom Erklärenden niedergelegt zu werden.
Elektronische Form, § 126 a Abs. 1 BGB.
Unter elektronischen Dokumenten versteht man alle in elektronischer Formvorliegenden Daten, die, sei es am Bildschirm oder durch Ausdruck, in Schriftzeichen umgewandelt und somit lesbar gemacht werden können.
elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung diesen. Als qualifiziert werden sie dann bezeichnet, wenn sie auf einem Zertifikat beruhen, das von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Signaturgesetzes ausgestellt wurde.
Öffentliche Beglaubigungen, § 129 BGB
Notarielle Beurkundungen, § 128 BGB
Abgabe vor einer Behörde
Welche Rechtsfolgen gibt es bei Nichtbeachtung eines Rechtsgeschäfts?
Grundsatz:
Nichtigkeit, § 125 Satz1 BGB
Bei Nebenabrede formlos trotz Formzwang → Nebenabrede nichtig, Hauptteil des RG nach § 139 BGB.
Abänderungen eines formbedürftigen RG sind auch formbedürftig.
Möglichkeit der Heilung, wenn gesetzlich möglich (§ 311 b Abs. 1 Satz 2, § 518 Abs. 2, § 766 Satz 3 BGB)
Der Vermieter einer Wohnung kündigt den Mieter per Fax. Wirksam? (§§ 535 BGB ff.)
Die Kündigung bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform. Das Fax genügt der Schriftform jedoch nicht, so dass die Kündigung unwirksam ist. Die vom Vermieter eigenhändig unterschriebener und auf das Faxgerät gelegte Urkunde erfüllt zwar die Voraussetzungen der Schriftform, doch geht diese nicht zu (§ 130 BGB). Das beim Mieter ausgedruckte Fax ist von dem Vermieter nicht eigenhändig unterzeichnet, so dass die zugegangene Kündigungserklärung nicht schriftlich erfolgt ist.
Der Verkäufer verkauft sein Grundstück durch notariell beurkundeten Kaufvertrag an den Käufer. Gleichzeitig vereinbaren Sie mündlich, dass der Käufer den Kaufpreis in Raten zahlen darf. Wirksam?
Die Ratenzahlungsvereinbarung ist gemäß § 125 Satz 1 i.V.m. § 311 b Absatz 1 Satz 1 BGB nichtig. Hätten der Verkäufer und der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis der Nichtigkeit der Raten nicht geschlossen, weil es ihnen besonders auf die Ratenzahlungen ankam, so ist auch der beurkundete Hauptteil des Vertrages nichtig (§§ 139; 125 Satz 1; 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB)
Fülle folgende Grafik zu Willensmängel aus:
Wann liegt ein Geheimer Vorbehalt vor?
Was sind die Vorraussetzungen und die Folgen dessen?
Geheimer Vorbehalt
Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt und sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, § 116 Satz 1 BGB.
Voraussetzungen:
Erklärung vom Erklärenden nicht ernst gemeint und Vorbehalt bezieht sich auf diese Erklärung.
Der Wille des Erklärenden, dass der andere den geheimen Vorbehalt nicht kennt.
Folgen:
Bei Unkenntnis des Erklärungsempfängers ist der Erklärende an seine Erklärung gebunden.
Bei Kenntnis des Vorbehalts WE nichtig, § 116 Satz 2 BGB
Wann liegt ein Scherzerklärung vor?
Scherzerklärung, § 118 BGB
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.
Vorraussetzungen:
Erklärung nicht ernst gemeint ( wie § 116 BGB)
Erklärende geht davon aus, dass der andere die Nichternstlichkeit erkennt.
Jede Scherzerklärung ist nichtig.
Die nichtige Scherzerklärung löst für den anderen, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, Anspruch auf Vertrauensschaden aus, § 122 Abs. 1 BGB. Scherzerklärung muss dafür die Ursache sein. Ausschluss aber bei Kenntnis, § 122 Abs. 2 BGB.
Erkennt Erklärende, dass Empfänger die WE als ernst auffasst → Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben. Anderenfalls wird Erklärung als gültig behandelt.
Wann liegt ein Scheingeschäft vor?
Scheingeschäft, § 117 Abs. 1 BGB
Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt, § 117 Abs. 1 BGB.
Es muss sich um eine empfangsbedürftige WE handeln.
Durch Einverständnis des Erklärenden und des Erklärungsempfängers, dass das Geschäft nicht gelten soll, unterscheidet sich die Erklärung vom geheimen Vorbehalt.
→ Das Scheingeschäft (simuliertes Geschäft) verdeckt oft ein anderes, ernstlich gewolltes (dissimuliertes) Geschäft, § 117 Abs. 2 BGB.
Eine simulierte Erklärung ist nichtig, § 117 Abs. 1 BGB.
Auf das hinter dem simulierten Geschäft steckende dissimulierte Geschäft finden die für dieses geltenden Vorschriften Anwendung, § 117 Abs. 2 BGB. Das versteckte Geschäft ist also gültig, wenn es allen Gültigkeitserfordernissen entspricht.
V kündigt dem M das Mietverhältnis über ein Ladenlokal zum Ende des Jahres, obwohl er das in Wirklichkeit nicht will. Er will vielmehr erreichen, dass M zu Kreuze kriecht und den V anfleht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Wirksame Kündigung?
Wie sieht es aus, wenn M vor der Kündigung durch V von einem Dritten erfahren hatte, dass V ihm kündigen werde, ohne damit eine Beendigung des Mietverhältnisses zu wollen? Auch hier will V nicht, dass M den geheimen Vorbehalt erkennt, er will ihn vielmehr hereinlegen.
Wie sieht es aus, wenn V am Biertisch, nachdem er sich schon mit allerlei Heldentaten gerühmt hatte, die Kündigungserklärung aus Scherz unter Augenzwinkern gegenüber M abgibt?
Im letzten Fall verlangt M, der die Kündigung als ernst aufgefasst und infolgedessen in einer Zeitungsanzeige einen anderen Laden gesucht hat, von V Ersatz der Inseratskosten. Mit Recht?
V will nicht, dass M den geheimen Vorbehalt erkennt. Er will M vielmehr hereinlegen. Dieser böse Scherz erfüllt den Tatbestand des § 116 BGB. Wegen Unkenntnis des Vorbehalts ist die Kündigung daher wirksam.
Dies erfüllt den Tatbestand des § 116 BGB. Die Kündigung ist zwar ein böser Scherz, durchschaut diesen aber, so dass die Kündigung gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig ist.
Hier liegt eine Scherzerklärung vor, da V erwartet, M werde die Nichternstlichkeit erkennen. Die Kündigungserklärung ist nach § 118 BGB nichtig.
Es liegt wiederum eine Scherzerklärung vor. Die Kündigungserklärung des V ist nach § 118 BGB nichtig. Dem M, der die Kündigung als ernst auffasste, sind im Vertrauen auf die Gültigkeit der Kündigungserklärung die Kosten für die Zeitungsanzeige entstanden. Er kann sie jedoch nicht ersetzt verlangen, da er die Nichternstlichkeit infolge Fahrlässigkeit nicht kannte, § 122 Abs. 2 BGB. Denn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er den Scherz des V erkennen können (Biertisch, Prahlerei, Augenzwinkern). Sieht jedoch V die Zeitungsanzeige des M, muss er daraus schließen, dass M die Kündigung als ernst angesehen hat. Klärt V den M nicht ohne Zögern auf, kann er sich später nicht darauf berufen, seine Erklärung sei als Scherz nichtig gewesen; vielmehr muss er die Kündigung als wirksam gegen sich gelten lassen.
Wie sieht es aus, wenn V die Kündigungserklärung im Einverständnis des M nur deshalb abgibt, um D darüber zu täuschen, dass der Laden zum Jahresende frei wird, mit ihm sofort einen Mietvertrag abzuschließen und von ihm eine Vorauszahlung zu kassieren?
V und K wollen ein Kaufvertrag über ein Hausgrundstück zum Preis von 500.000 EUR schließen.im notariell beurkundeten Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von nur 400.000 EUR angegeben; dadurch wollen V und K Kosten und Steuern sparen. Gültig?
Hier besteht ein Verständnis zwischen Erklärenden und Erklärungsempfänger, dass das Geschäft nicht gelten soll. Hier geht es jedoch darum einen Dritten D zu täuschen die Kündigung ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. D kann seinen Schaden von V & M ersetzt verlangen
V & K schließen einen Kaufvertrag zu einem von ihnen nicht gewollten Preis von 400.000 EUR, während sie einen Kaufpreis von 500.000 EUR wollen. durch Täuschung des Notars, des Gerichts und des Finanzamtes sollen Notariatsgebühren, Gerichtsgebühren und Grunderwerbssteuern gespart werden. Es ist also das Erklärte (Kauf zu 400.000 EUR) nicht gewollt, also als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 nichtig; das Gewollte(Kauf zu 500.000 EUR) ist nicht beurkundet, also wegen mangels nichtig (§ 125 Satz 1; § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ergebnis widerspricht der Regel, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, wenn beide Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (falsa demonstratio non nocet). Danach müsste der Grundstückskaufvertrag mit dem Preis von 500.000 EUR gültig sein, da beide Parteien diesen Preis übereinstimmend gewollt haben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass V und K den Kaufvertrag hinsichtlich des Preises nicht versehentlich, sondern bewusst unrichtig haben beurkunden lassen. Die falsa-demonstratio-Regel würde hier eine bewusste Umgehung der Formvorschrift begünstigen. Deshalb bleibt es hier bei der Nichtigkeit des verdeckten Geschäfts wegen mangelnder Form. Dieser kann jedoch durch Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch geheilt werden; damit wird das gewollte und nicht beurkundete Geschäft gültig (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB)
Was Versteht man unter Irrtum und Anfechtung bezüglich eines Rechtsgeschäfts?
Ist dem Erklärenden bei seiner WE ein Irrtum unterlaufen, so räumt das Gesetz (§§ 119 BGB ff.) ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht ein.
Der Erklärende kann gem. § 143 BGB das Rechtsgeschäft anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund besteht (§§ 119 BGB ff.)
Er hat dabei die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB zu beachten.
Das rechtmäßige angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen (ex tunc- Wirkung), so als hätte es nie stattgefunden.
V will dem K eine Maschine für 11.000 EUR anbieten; er verschreibt sich und verlangt 10.000 EUR. K weiß aus der Vorkorrespondenz, dass V 11.000 EUR haben will, und nimmt das Angebot des V an. Kann V wegen Erklärungsirrtums anfechten?
Wie, wenn K keine Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des V hatte?
Wie sieht es aus, wenn V im letzten Fall statt 11.000 EUR irrtümlich 12.000 EUR schreibt und K das Angebot annimmt?
Einschlägig: § 119 Abs. 1 2. Fall BGB. Es ist ein Kaufvertrag zum Preise von 11.000 EUR zustande gekommen. Der Erklärungsirrtum des V wirkst sich nicht aus. V kann nicht anfechten.
Da K den wirklichen Willen des V nicht kannte und auch nicht ermitteln konnte, gilt das Erklärte. V kann wegen Erklärungsirrtums anfechten.
(-), da sich die irrtümlich abgegebene Erklärung für V günstig auswirkt
V versendet an seine Kunden einen Warenkatalog über Uhren und Schmuck. K sucht die unter Nr. 55 aufgeführte Uhr aus, deren Preis im Katalog irrtümlich mit 560 EUR angegeben ist; die Preisangabe hätte richtig 650 EUR lauten müssen. K schreibt an V: „Ich bestelle hiermit die Uhr Nr. 55.“ V übersendet dem K ohne weitere Bemerkung die Uhr. Anfechtbar? Von wem? Weshalb?
V vermietet eine Wohnung in seinem Zweifamilienhaus an M. Später erfährt er, dass der im Haushalt des M lebende Sohn mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Kann V den Vertrag deshalb anfechten?
Das Übersenden des Kataloges stellt eine Aufforderung zur Offerte dar. Das Schreiben des K ist das Angebot. Es ist dahin aufzufassen, dass K die Uhr zu dem im Katalog genannten Preis, also zu 560 EUR kaufe. In dem Übersenden der Uhr durch V liegt dessen Annahmeerklärung, die als „Verkauf der Uhr zum Katalogpreis“ auszulegen ist. Angebot und Annahme decken sich. Es ist ein Kaufvertrag über die Uhr zum Katalogpreis (560 EUR) zustande gekommen. V befindet sich bei Angabe der Annahmeerklärung in einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall): Er legt seiner Erklärung die Bedeutung bei, er verkaufe für 650 EUR. Diese Bedeutung hat seine Erklärung in Wirklichkeit nicht. V verschreibt sich bei der Annahmeerklärung nicht. Er weiß, was er erklärt; er weiß aber nicht, was er damit erklärt. V kann also wegen Inhaltsirrtums anfechten.
In Betracht käme ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Da auch die zum Haushalt des M gehörenden Personen die Wohnung benutzen dürfen, kann der Irrtum des V über eine Eigenschaft des Sohnes nach § 119 Abs. 2 BGB erheblich sein.
Um was handelt es sich um Täuschung und dessen Anfechtung?
Was sind dessen Vorraussetzungen?
Nach § 123 BGB berechtigt ein Motivirrtum zur Anfechtung der WE, wenn er auf einer arglistigen Täuschung beruht
Voraussetzungen der Täuschungsanfechtung
Täuschungshandlung
Darunter versteht man ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.
Kausalität
Die Täuschungshandlung muss für die WE ursächlich sein.
Widerrechtlichkeit
Die Täuschung muss widerrechtlich sein.
Arglist
Für die Arglist ist nur Vorsatz erforderlich, also Wissen und Wollen des Handelnden.
Person des Täuschenden (§ 123 Abs. 2 BGB)
Rechtzeitige Anfechtungserklärung (§ 124 BGB)
Kein Ausschluss
Rechtsfolge: RG von Anfang an nichtig
Um was handelt es sich um Drohung und dessen Anfechtung?
Der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) eröffnet einen Anfechtungsgrund ohne Irrtum.
Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Kann K den Kaufvertrag anfechten, wenn V ihm seinen Kraftwagen wahrheitswidrig als „Vorführwagen“ verkauft hat?
Wie sieht es aus, wenn der Wagen 60 000 km gelaufen, der Kilometerzähler jedoch infolge eines Defektes bei 7.000 km stehen geblieben ist, was der V dem K verschweigt?
Nach einem Verkehrsunfall, den B verschuldet hat, legt der geschädigte A dem B eine Erklärung zur Unterschrift vor; darin bekennt der Unterzeichner, den Unfall verschuldet zu haben, und er verpflichtet sich zum Schadensersatz. B unterschreibt, weil A ihm androht, ihn sonst zusammenzuschlagen. Kann B seine Erklärung anfechten?
Die unrichtige Bezeichnung des verkauften Wagens als Vorführwagen ist eine (aktive) Täuschungshandlung. K kann anfechten
Der Verkäufer ist verpflichtet offenzulegen, wie viel Kilometer das Fahrzeug in Wirklichkeit gelaufen ist; denn der Kilometerstand ist für den Käufer eines Gebrauchtwagens von erheblicher Bedeutung. Das bloße Unterlassen der Aufklärung stellt daher auch eine Täuschungshandlung dar. K kann anfechten.
Das Inaussichtstellen einer Körperverletzung stellt eine Drohung dar (Übel). Diese Drohung ist auch widerrechtlich, da Körperverletzung ein Straftatbestand ist. B kann anfechten.
Was sind bedingte und befristete Rechtsgeschäfte?
Rechtsgeschäfte können auch unter Bedingungen oder Befristungen geschlossen werden.
Das bedingte Rechtsgeschäft enthält eine Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht (§ 158 BGB).
Das befristete Rechtsgeschäft enthält eine Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht (§ 163 BGB). Bei der Befristung geht es also um ein zukünftiges, gewisses Ereignis.
Eine Bedingung wird meist deshalb aufgenommen, um schon bei Geschäftsabschluss einem möglichen künftigen Umstand Rechnung zu tragen und das Geschäft der zukünftigen Entwicklung anzupassen. Eine Befristung wird in das Geschäft aufgenommen, wenn das Geschäft nur von einem bestimmten Zeitpunkt an wirksam sein oder nur bis zu einem bestimmten Termin gelten soll.
Welche Arten von bedingten und befristeten RG gibt es?
Arten:
Aufschiebende und auflösende Bedingung
Die aufschiebende Bedingung macht das Wirksamwerden des RG von dem Eintritt des künftigen, ungewissen Ereignisses abhängig (§ 158 Abs. 1 BGB).
Die auflösende Bedingung macht das Wirksambleiben von dem Nichteintritt des künftigen, ungewissen Ereignisses abhängig (§ 158 Abs. 2 BGB).
Anfangs- und Endtermin
Der Anfangstermin macht das Wirksamwerden des RG vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig (§ 163 BGB).
Der Endtermin macht das Ende der Wirkung des RG vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Ereignisses abhängig (§ 163 BGB).
Inwiefern ändert sich die Rechtslage bei Eintritt einer Bedingung?
Rechtsfolgen:
Eintritt der Bedingung → Rechtslage ändert sich
Bei der aufschiebenden Bedingung entsteht die Rechtswirkung des RG
Bei der auflösenden Bedingung endet die Rechtswirkung des RG
→ Die Rechtslage ändert sich erst vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ab (Wirkung ex nunc).
Der Vormund V übereignet ein Grundstück seines Mündels M an den Käufer K durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 925, 873 BGB). In der Auflassungserklärung heißt es: „ Die Auflassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Vormundschaftsgericht genehmigt.“ Später meint V unter Hinweis auf § 925 Abs. 2 BGB, die Auflassung sei unwirksam, weil sie unter einer Bedingung erfolgt sei. Mit Recht?
K möchte das ihm von V für 5000 EUR angebotene KFZ kaufen. Da ihm das Geld fehlt, schließen beide am Samstagnachmittag einen Kaufvertrag unter der Bedingung, dass K bei der heutigen Lottoausspielung mindestens 5000 EUR gewinnt. Bei der Ziehung der Lottozahlen hat K 6 Richtige und gewinnt mehr als 5.000 EUR. Rechtslage?
Zur Verfügung über ein Grundstück bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei handelt es sich um eine Rechtsbedingung. Denn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist kraft Gesetzes erforderlich, auch wenn davon nichts in der Auflassung steht. Da also keine rechtsgeschäftliche Bedingung vorliegt, ist § 925 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Genehmigt das Gericht, ist K durch Auflassung und Eintragung Eigentümer des Grundstücks geworden.
Da die Ziehung der Lottozahlen und der Gewinn des K ein zukünftiges, ungewisses Ereignis darstellen, liegt hier eine echte Bedingung vor. K möchte nur dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein, wenn er einen entsprechenden Lottogewinn macht. Er könnte mit dem Abschluss des (unbedingten) Kaufvertrages warten, bis sich herausstellt, ob er gewonnen hat. → aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB.
Was ist eine Stellvertretung?
Wer eine WE abgibt, handelt in aller Regel für sich selbst. Es besteht aber oft das Bedürfnis dafür, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt.
Aus den §§ 164 BGB ff. ergibt sich die Möglichkeit, dass einer für den anderen rechtsgeschäftlich handelt.
Wird ein RG durch einen Stellvertreter geschlossen, stehen sich 3 Personen gegenüber: Der Handelnde, der im Namen des Vertretenen die WE abgibt, der Betroffene, den die Rechtsfolgen der WE treffen sollen und der Dritte, der den Erklärungsempfänger darstellt.
Was sind die Vorraussetzungen einer Stellvertretung?
1. Eigene wirksame WE des Vertreters (ggf. Abgrenzung vom Boten).
2. Offenkundigkeit der Vertretung (= WE im Namen des Vertretenen).
3. Vertretungsmacht
Der viel beschäftigte B bittet den H, für ihn zum Standesamt zu gehen, um dort im Namen des B mit Frau F die Ehe einzugehen. Auf dem Rückweg soll H für B beim Notar ein Testament machen und für B beim Gastwirt D einen Hochzeitsschmaus für 20 Personen bestellen. Möglich?
Im Warenhaus des B erklärt die Verkäuferin H dem Kunden D: „Hiermit biete ich Ihnen das beste Radio an, das ich auf Lager habe.“ D nimmt das Angebot an. Wer ist Vertragspartner?
H, der von B bevollmächtigt wird, für ihn ein Gemälde zu kaufen, erklärt dem Verkäufer D, er kaufe als Vertreter ohne Vertretungsmacht das Bild für B zu 3000 EUR. Dieses Angebot nimmt D an. Muss B den Preis zahlen?
H, der von B bevollmächtigt ist, für ihn ein Gemälde zu kaufen, erklärt dem Verkäufer D, er kaufe das Bild für 980 EUR. Zu diesem Angebot kommt es, weil H, der nur 890 EUR bieten will, sich verspricht. Was muss B zahlen? Kann er anfechten?
Für die Eheschließung ist es erforderlich, dass die Ehewilligen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 BGB). Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Nur eine Stellvertretung beim Abschluss eines Vertrages über das Hochzeitsessen ist zulässig
D darf aus der Erklärung der H nicht entnehmen, dass H ein Geschäft für sich schließen will. Vielmehr ist es für den Kunden aus den Umständen erkennbar, dass H für den Inhaber des Warenhauses handeln will. Demnach ist B sein Vertragspartner.
H will die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des B abhängig machen, etwa deshalb, weil er unsicher ist, ob dem B das Bild gefällt. Deshalb tritt H als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Die Wirkung des Kaufvertrages hängt von der Genehmigung des B ab.
Es liegt ein Erklärungsirrtum des H nach § 119 Abs. 1 BGB vor. H hat sich im Rahmen der Vertretungsmacht gehalten. B muss also den vereinbarten Kaufpreis.
Was ist die Bedeutung von AGBs in Verträgen und welchen Zweck sollen diese erfüllen?
Bedeutung der AGB (§ 306 Abs.1 BGB)
Mit Einbeziehung von AGB soll erreicht werden, dass die Regeln, die in den AGB enthalten sind, Gegenstand eines Vertrages werden.
Zwecke der AGB
Herbeiführen von Rationalisierungseffekten bei Abschluss von Verträgen (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt etc.)
Umfassende Regelungen des Rechtsverhältnisses (genauere Ausgestaltung als das Gesetz hergibt).
Nach Abschluss eines Kaufvertrages sendet V dem K die gekaufte Maschine mit einem Lieferschein, auf dem AGB abgedruckt sind. Danach steht dem Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache nur ein Anspruch auf Nachbesserung zu. K will wegen eines Mangels den Kauf rückgängig machen (vgl. § 437 Nr. 2, 1. Fall BGB). V beruft sich auf die AGB.
Wie ist zu entscheiden, wenn die AGB auf dem Angebot des V standen?
Einen Hinweis nach Vertragsschluss genügt nicht, da es sich dabei um einen Antrag auf Änderung des bereits geschlossenen Vertrages handelt. Diesen Antrag braucht der Vertragspartner nicht anzunehmen. Aus einem Schweigen des Partners oder der Annahme der Leistung durch ihn kann nicht auf eine Annahme des Änderungsangebots geschlossen werden. K kann daher vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB). Auch der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsangebots genügt nicht; erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis im Vertragsangebot auf die AGB.
Hat der Verwender in seinem Vertragsangebot ausdrücklich auf die AGB hingewiesen und nimmt der Partner das Angebot ohne Erwähnung der AGB an, so sind diese Inhalt des Vertrages. Hat dagegen der Kunde das Angebot abgegeben und nimmt der Verwender dieses Angebot unter Hinweis auf seine AGB an, so liegt darin eine Ablehnung des Angebots und gleichzeitig ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).
Im Fall B ist die Klausel Inhalt des Vertrages geworden. Sie verweigert aber dem K einen Mindestrechtsschutz; wenn nämlich die Nachbesserung durch V fehlschlägt, hat K keinerlei Rechte wegen des Mangels der Maschine. Deshalb ist nach § 309 Nr. 8 b) bb) BGB die Klausel über die Beschränkung des Rechts des Käufers auf Nachbesserung unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei fehlschlagen der Nachbesserungsherabsetzung des Kaufpreises geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Daher greift anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung ein, wonach der Käufer bei einem Mangel der Kaufsache Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend machen kann
Der Bankkunde, der die AGB der Bank in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt hat, erfährt, dass die Bank die AGB zu seinem Nachteil geändert hat. Muss er das gegen sich gelten lassen?
K kauft eine Kaffeemaschine. Nach dem Kleingedruckten der AGB des Verkäufers muss der Käufer monatlich eine bestimmte Menge Kaffee abnehmen. Als K später von seiner Abnahmeverpflichtung erfährt, fühlt er sich hinters Licht geführt er will den Kaffee nicht haben und am liebsten auch die Maschine zurückgeben.
Will die Bank im Laufe der Zeit ihre Bedingungen ändern, so werden die geänderten Bedingungen nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt. Deshalb wirken im Fall C die Änderungen nicht gegen den Bankkunden.
Hier handelt es sich bei der Pflicht zur Abnahme des Kaffees um eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Der Kaufvertrag über die Kaffeemaschine ist aber wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
Was ist ein Kaufvertrag und was sind seine Merkmale?
§ 433 ff. BGB
Gegenseitiger Vertrag
Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme
Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und einem sachenrechtlichen Übereignungsgeschäft nach §§ 929 ff. BGB
Was können Kaufgegenstände eines Kaufvertrags sein?
Kaufgegenstände können Sachen und Rechte sein
Sachen sind sowohl Mobilien, als auch Grundstücke und aus § 90a dementsprechend auch Tiere –
Rechte sind z.B. Forderungen, Grundpfandrechte (Hypothek), Immaterialgüter (Patente, Gebrauchsmuster, Marken)
Sonstige verkehrsfähige Güter die weder unter dem Sachen- noch unter dem Rechtebegriff subsumiert werden können (z.B. Elektrizität, Standardsoftware)
Welche Form kann ein Kaufvertrag haben?
Kaufvertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden
In besonderen Fällen verlangt das Gesetz eine bestimmte Form (z. B. § 311 b Abs. 1 BGB Grundstückkaufvertrag)
Was sind die Pflichten der Parteien eines Kaufvertrags?
Hauptleistungspflichten des Verkäufers :
Pflicht zur Eigentumsverschaffung
Pflicht zur Übergabe
Pflicht zur mangelfreien Verschaffung
Hauptleistungspflichten des Käufers
Pflicht zur Kaufpreiszahlung
Pflicht zur Abnahme
Was ist ein Mietvertrag und was sind seine Merkmale?
§ 535 ff. BG
Vertrag über entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen
Vermieter ist verpflichtet dem Vermieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren
Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu entrichten
Grundsätzlich formfrei
Wegen Rechtsklarheit meist in Schriftform
Was sind die Pflichten der Parteien eines Mietvertrags?
Hauptpflichten:
des Vermieters:
Hauptpflicht: Gebrauchsüberlassung
Vermietete Sache muss über gesamten Mietzeitraum in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden
des Mieters:
Hauptpflicht: Mietzahlung
nur vertragsgemäßer Gebrauch der Sache
Obhuts-, Sorgfalts-, Anzeigepflicht
Untermietsverbot
Wann ist ein Mietvertrag beendet?
Nach Ablauf der Mietzeit
Rückgabe der Mietsache fristgerecht
Ordentlich - nach Ablauf der Kündigungsfrist
Außerordentlich - bei Leistungsstörungen fristlos
Was ist ein Werkvertrag und was sind seine Merkmale?
Wesensmerkmale
§ 631 ff. BGB
Vertrag über Herstellung eines Werkes und entsprechende Vergütung
Werk ist Bestellerwünschen angepasst
Herstellung muss Erfolg haben, bloße Tätigkeit wird nicht vergütet
Was sind die Pflichten der Parteien eines Werkvertrags?
Pflichten des Unternehmers:
Hauptpflicht: Herstellung des Werkes zum vereinbarten Zeitpunkt (§ 631 BGB)
muss nicht persönlich erbracht werden
Nebenpflicht Schadabwehr vom Vertragspartner
Pflichten des Bestellers:
Hauptpflicht: Vergütung (§ 631 BGB)
Abnahmepflicht ! (§ 641 BGB)
Abschlagszahlungen auf abgeschlossene Teile
Kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen
Was ist ein Dienstvertrag und was sind seine Merkmale?
Wesensmerkmale:
§ 611 BGB (Arbeitsvertrag)
Dauerschuldverhältnis
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB)
Dienst muss keinen Erfolg haben, es wird die bloße Tätigkeit vergütet
Was sind die Pflichten der Parteien eines Dienstvertrags?
Pflichten des Dienstherrn
Zahlung der vereinbarten Vergütung
Pflichten desjenigen, der Dienste zusagt
Arbeitsleistung
Wir grenzt sich ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag voneinander ab.
Abgesehen vom Arbeitsvertrag, umfasst das Dienstvertragsrecht Dienste höherer Art („artes liberales“), für die ein Honorar geschuldet wird.
Beispiele für Werkvertrag
Bauvertrag
Reparaturvertrag
Software-Erstellungsvertrag
Vertrag über die Erstellung einer Internetpräsenz
Nicht eindeutig: Architektenvertrag, Vertrag über Gutachten
Urheberrecht
Was ist Urheberrecht?
Gerade heutiges Problem: Schnell, einfach und ohne Qualitätsverlust kann fremde Arbeit kopiert werden, ohne dass der Entwickler materiell oder ideell etwas davon hat.
Bedürfnis von Regelungen → Urheberrecht
Das Urheberrecht gibt dem Berechtigten ein ausschließliches Verfügungsrecht über seine Entwicklung.
Geistiges Eigentum: Urheberrechte setzen einen Gegenstand voraus, an dem sie entstehen, gehen in ihrer Reichweite dann aber über diesen Gegenstand hinaus, indem sie jede eigenständige und technisch mögliche Verwendung dieses Gegenstandes ausschließlich in die Hände des Urhebers legen.
Das Urheberrecht schafft einen Schutzbereich für Entwicklungen, deren Potential sich nicht in dem Gegenstand der Entwicklung selbst erschöpft, sondern quasi dahinter liegt. Das Geistige wird rechtlich materialisiert.
Das Urheberrecht schafft eine unauslöschliche Anerkennung der persönlichen Urheberschaft an einem Werk. Das Urheberrecht wird zum Persönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG), das niemandem genommen werden kann. Dritte können daher nur Nutzungsrechte erlangen, das Urheberrecht selbst verbleibt immer beim Urheber und ist nicht übertragbar, § 29 UrhG.
Wann beginnt der Schutz beim Urheberrecht?
Der Schutz des Urhebers entsteht von selbst, er muss nicht angemeldet oder eingetragen werden (wie Marken oder Patente).
Vermerke haben keine rechtliche Bedeutung:
©
„Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt“
→ Solche Vermerke haben nur Signalwirkung. Ob ein Programm oder anderes Werk wirklich urheberechtlich geschützt ist, ergibt sich nur aus dem Gesetz.
Einem Werk oder Computerprogramm geht immer ein Idee voraus. Ist solche eine Idee geschützt oder kann sie geschützt werden?
Nein! Ideen sind frei. Erst wenn sich eine Idee verdichtet und sich in einem konkreten Gegenstand wiederfindet, ist die Tür zum Urheberrecht aufgestoßen.
Wie ist die Schutzdauer und der Umfang beim Urherberrecht?
Urheberrecht ist ein sehr lang andauerndes Schutzrecht.
Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.
Urheberrechte sind vererbblich, § 28 UrhG.
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, beginnt die 70- Jahresfrist mit dem Tod des Längstlebenden, § 65 Abs. 1 UrhG.
Urheberrechtsschutz zunächst nur auf deutsche Staatsangehörige beschränkt, aber auch für Staatsangehörige von Mitgliedern der EU bzw. von EWR-Staaten, § 120 UrhG.
Bei allen anderen kommt es darauf an, ob das Werk erstmalig in Deutschland erschienen ist. Es kommt auf den Markt an, auf dem das Werk erstmalig erschienen ist, § 121 UrhG.
Bei Miturhebern reicht es aus, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist, § 120 Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Ist das UrhG nicht anwendbar, so findet der Urheberechtsschutz über internationale Verträge Anwendung.
Was ist beim Urherberrecht geschützt?
Geschützt sind Werke im Sinne von § 2 UrhG, die Ausdruck einer persönlich geistigen Schöpfungen sind.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
Pantomimische Werke, einschließlich Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastsiche Darstellungen.
Wer ist Urheber?
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Dies können sein:
Einzelperson, § 7 UrhG.
Mehrere Personen als Miturheber, § 8 UrhG.
Welche generellen Rechte hat der Urheber?
Der Urheber hat die Monopolstellung und Exklusivrechte an seinem Werk, d.h. allein er kann sein Werk verwerten und darüber verfügen.
Der Urheber hat einerseits Urheberpersönlichkeitsrechte.
Der Urheber hat andererseits allein das Recht, sein Werk zu verwerten und Nutzungsrechte einzuräumen.
Welche Urheberpersönlichkeitsrechte hat der Urheber?
Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
Der Urheber hat allein das Recht zu bestimmen, ob, wie und wann sein Werk veröffentlicht wird.
Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
Der Urheber hat ein Recht darauf, als Urheber seines Werkes anerkannt und als solcher in üblicherweise auf den Werkexemplaren bezeichnet zu werden.
Diese Benennung muss nur bei einer urheberrechtlich relevanten Nutzung erfolgen.
Entstellung des Werkes, § 14 UrhG
Der Urheber kann eine Entstellung seines Werkes unterbinden.
Eine Entstellung liegt vor, wenn der konkrete geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes derart verändert wird, dass dies dem Urheber nicht mehr zuzumuten ist.
Änderungen des Werkes
Inhaber eines Nutzungsrechts darf in der Regel nicht das Werk, seinen Titel oder die Urheberbezeichnung ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist oder wenn der Urheber die Veränderung nach treu und Glauben dulden müsste, vgl. § 39 UrhG.
Rückrufrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG
Nach Ablauf von zwei Jahren können nicht oder nur unzureichend ausgeübte ausschließliche Nutzungsrechte vom Urheber nach zwei Jahren zurückgerufen werden. Damit soll verhindert werden, dass ausschließliche Nutzungsrechte nur mit dem Grund eingeholt werden, um das Werk gerade nicht zu veröffentlichen.
Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG
Entspricht das Werk tatsächlich nicht mehr der Überzeugung des Urhebers und kann er dies plausibel machen, so kann er den Rückruf erklären, vgl. § 42 Abs. 1 UrhG).
Gefahr von Entschädigungsansprüchen, § 42 Abs. 3 UrhG.
Bei „Rückruf vom Rückruf“ Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen, vgl. § 42 Abs. 4 UrhG.
Was versteht man unter Verwertungsrechte eines Urheber?
Verwertungsrechte sind in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Der Urheber kann allein bestimmen, wer sein Werk in welcher Weise nutzen kann.
Der Urheber kann daher Dritten gestatten, sein Werk zu nutzen, §§ 31 ff. UrhG.
Jede Nutzung bedarf also der Erlaubnis des Urhebers.
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Verwertungsrechte
§ 16 UrhG – Vervielfältigungsrecht -
Recht Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen.
§ 17 UrhG – Verbreitungsrecht
Das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
§ 18 UrhG – Ausstellungrecht
Das Recht, das Werk (oder Vervielfältigungsstücke) öffentlich zur Schau zu stellen (Kunstausstellung).
§ 19 UrhG – Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (Lesung).
Vortragsrecht im Bereich der Musik sowie das Recht, ein Werk darzustellen (Theaterstück). Daher auch Bühnenrecht genannt.
§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht, ein Werk im Internet zu verbreiten.
§ 20 UrhG – Senderecht
Das Recht, ein Werk im Fernsehen oder Hörfunk zu senden.
Was genau ist bei der Werkart “Computerprogramme” geschützt?
Computerprogramme in jeder Ausdrucksform, solange sie durch Menschenhand geschaffen sind.
Gleichgültig, ob die Software im Quellcode, im Objektcode oder in einem sonstigen Programmausdruck vorliegt.
Kein Schutz für banale Befehlsketten, denen jegliche Individualität fehlt.
Anforderungen an die Gestaltungshöhe relativ gering gehalten.
—> Softwareentwicklungen genießen einen sehr großzügigen Urheberrechtsschutz. Nur banale Befehlsketten stehen schutzlos. Es ist das Programm in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt, nicht aber nach seinem Inhalt.
Besteht ein ebenso urheberrechtlicher Schutz bei freier oder proprietärer Software?
Hinsichtlich der Frage des Urheberechts ist diese Unterscheidung absolut bedeutungslos, ebenso hinsichtlich Free- und Shareware. Gegenstand ist die sichtbare Entwicklungsleistung des Programmierers
Schutz der Ausdrucksform - Kann sich die geschützte Form eines Computerprogramms auch auf dessen Inhalt erstrecken?
Geschützt ist nur das „Wie“ einer Softwarelösung nicht das „Was“. Die Idee oder der Inhalt einer Softwarelösung ist frei. Bsp.: Textverarbeitung – Die Idee dies per EDV zu gestalten ist frei, die konkrete Programmierung ist geschützt. Anders kann es im Einzelfall Richtung Idee gehen, wenn die Idee eine bestimmte Art der Ausgestaltung vorsieht, d.h. je mehr der Inhalt eine bestimmte Form der Programmierung diktiert.
Wie sieht es mit dem Urheberrecht bei Schnittstellen, Plug-Ins oder KIs aus?
Schnittstellen
Auch Programmteile, die die Interaktion eines Programms mit anderen Programmen bezwecken oder ermöglichen, sind geschützt.
Achtung: Interoperabilität muss gewährleistet sein.
Plug-Ins
Auch Programm- oder Funktionserweiterungen sind schutzfähig.
Schutz für intelligente Computersysteme, die selbstständig Problemlösungen bieten?
Aus rechtlicher Sicht keine andere Bedeutung – geschützt als Computerprogramm.
Beachte: Das in Form von Datensätzen wiedergegebene Wissen ist nicht als Programm geschützt, sondern abhängig von seiner Qualität als Datenbank.
Wie sieht es mit dem Urherberrecht bezüglich Datenbanken aus?
Datenbank
Datenbanken sind nicht als Programme geschützt.
Können aber nach § 87a UrhG oder als Datenbankwerk gem. § 4 UrhG geschützt sein.
Schutz, wenn:
Datensammlungen aus unabhängigen Elementen, die systematisch, beispielsweise alphabetisch oder methodisch, etwa themenorientiert, angeordnet und einzeln abrufbar sind.
Elektronische Datensammlung, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erfordert (Geld/Zeit/Arbeit).
Wenn keine wesentlichen Investitionen, immer noch Schutz möglich, wenn die systematische oder methodische Anordnung eine überdurchschnittliche individuelle Leistung darstellt(besondere Schöpfungshöhe), vgl. § 4 UrhG.
Beispiele:
Elektronische Fahrplanauskunft •
Telefonbücher oder Stadtpläne
Wer ist Urheber von Computerprogrammen?
Wie sieht es da mit der Weiterentwicklung aus?
Einzelperson
Urheber ist der Programmierer der Software, vgl. § 7 UrhG. Alle anderen sind lediglich Nutzungsberechtigte.
(P): Wie sieht es bei UML aus (United Modeling Language)? Hier wird nicht unmittelbar der Quellcode erzeugt, sondern lediglich die grafische Darstellung des Workflows: • Urheber der grafischen Darstellung in UML ist auch Urheber des anschließend generierten Quellcodes. •
Weiterentwicklung
Weiterentwicklungen sind Bearbeitungen die selbständig Schutz genießen können, welche aber genehmigungsbedürftig sind, vgl. § 23 UrhG.
Was versteht man unter “Freie Benutzung” bei Computerprogrammen?
Freie Benutzung
Sofern eine Weiterentwicklung soweit von dem Ausgangsprogramm entfernt ist, dass man jenes in der neuen Software nicht mehr erkennt, handelt es sich um eine freie Benutzung des Ausgangswerkes, die nicht genehmigungsbedürftig ist.
Was ist das Urhebervertragsrecht?
Kernpunkt im Urheberrecht bildet das sogenannte Urhebervertragsrecht. Entscheidend ist stets die kommerzielle Verwertung des Werkes, da dies die existentielle Grundlage des Urhebers darstellt. Dies erfolgt im Rahmen von Nutzungsrechten und Lizenzen.
Was versteht man unter Einräumung von Nutzungsrechten?
§ 31 UrhG definiert, wie Nutzungsrechte eingeräumt werden können.
Nutzungsrechte können als einfache oder ausschließliche (exklusiv) eingeräumt werden.
Einfach, § 31 Abs. 2 UrhG: die Nutzung in der vereinbarten Art ist erlaubt, weitere Rechte dürfen an Dritte für diese Art eingeräumt werden.
Ausschließlich, § 31 Abs. 3 UrhG: die Nutzung in der vereinbarten Art ist für Dritte untersagt, keine weiteren Einräumungen möglich.
—> Einräumung bedeutet, dass es dem Vertragspartner möglcih macht das Werk auf eine bestimmte art und Weise wirtschaftlich zu nutzen.
Was kann der Urheber alles bezüglich seines Werkes bestimmen?
Einzelne oder alle Nutzungsarten: Der Urheber kann ganz genau bestimmen, für welche Arten das Werk genutzt werden darf.
Der Urheber kann bestimmen, inwiefern, das Nutzungsrecht zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt ist.
Merke: Wird ein Nutzungsrecht unberechtigt weitergegeben, erlangt der Dritte kein Recht, auch wenn er gutgläubig war. Ein gutgläubiger Rechteerwerb ist nicht möglich!
Was sind die Zweckübertragungsregeln?
Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG:
Sofern vertraglich der Umfang der Rechteeinräumung nicht ersichtlich ist, so richtet sich der Umfang nach dem jeweiligen Vertrag.
Im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte, die der Verwerter zur Verwirklichung seines konkreten Vorhabens benötigt.
Ist nichts anderes vereinbart, ist die Rechteeinräumung stets einfacher Art, § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG.
Urheber soll vor unbedachten Rechteeinräumungen geschützt werden.
→ Unsicherheiten gehen in aller Regel zu Lasten des Verwerters, nicht des Urhebers!
Was für eine Rolle spielt die Angemessene Vergütung §32 UrhG beim Urherberrecht?
Anspruch des Urhebers auf vertraglich vereinbarte Vergütung.
Wenn Höhe nicht bestimmt, Anspruch auf angemessene Vergütung
Soweit vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann Urheber Änderung des Vertrages verlangen. Beweislast hier gegen den Urheber.
Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 2 UrhG bzw. 36 UrhG.
Wie sieht ist die unagemessene Vergütung geregelt?
Führt die Einräumung der Nutzungsgrechte dazu, dass die Vergütung sich als nachträglich unverhältnismäßig erweist, hat der Urheber einen Nachvergütungsanspruch und kann Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen.
Unerheblich ob dies vorher absehbar war.
Wenn Höhe nicht bestimmt, Anspruch auf angemessene Vergütung.
Bestimmung der angemessenen Vergütung auch nach § 36 UrhG.
Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für Zitate?
Zitate, allgemeine Voraussetzungen:
Im Wege eines Zitats können Werke oder Werkteile vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
Das übernommene Werk muss bereits veröffentlicht sein.
Selbstständiges Werk
Das Zitat muss innerhalb eines selbständigen Werkes verwendet werden. Selbständig ist das Werk, wenn es ohne das Zitat noch die geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Daran fehlt es bspw., wenn nur Ausschnitte aneinandergereiht werden.
Zitatzweck
Es muss sich um den Beleg einer gedanklichen Bezugnahme handeln. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen oder es leichter zugänglich zu machen. Es muss nicht untrennbar mit den Gedanken der zitierenden Person verbunden sein.
Inwiefern ist die Nutzung von Zitaten in ihrem Umfang und besonderen Zweck gerechtfertigt?
— Zitat, allgemeine Voraussetzung
Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
Der Zweck bestimmt das Ob, aber auch den Umfang des Zitatrechts.
Das Zitat muss sich in dem für den Zitatzweck konkret erforderlichen qualitativen und quantitativen Umfang bewegen. Wird der nach dem Zweck gebotene Umfang überschritten, ist das ganze Zitat unzulässig.
Welche besonderen Bestimmungen gibt es für Computerprogramme?
Geschützte Elemente eines Computerprogramms, § 69 Abs. 2 UrhG
Alle Ausdrucksformen: Quellcode, Objektcode – Kein Schutz von Ideen und Grundsätzen! Geschützt wird nur die programmtechnische Lösung der Aufgabenstellung.
Erforderliche Schutzhöhe, § 69a Abs. 3 UrhG
Es muss sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handeln.
Keine weiteren Anforderungen, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische Kriterien.
Mindestmaß an Individualität erforderlich, nicht aber eine statistische Einmaligkeit, besondere Originalität oder überdurchschnittliche Programmierleistung.
→ sehr niedrige Anforderungen, schneller Schutz nach dem UrhG
Arbeitsrecht
Was versteht man unter Arbeitsrecht?
Arbeitsrecht = Sonderrecht (Schutzrecht) des Arbeitnehmers (AN)
Merkmale für die Arbeitnehmereigenschaft
privatrechtlicher Vertrag
Dienstleistung für einen anderen gegen Entgelt (str.!), also Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB − Unselbständigkeit der Dienstleistung ( Kriterien: Umfang der Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Arbeitszeit).
Was sind die wichtigen gesetzlichen Grundlagen im Individualarbeitsrecht?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist!
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
Gewerbeordnung (GewO), für gewerbliche Arbeitnehmer (z.B. Gesellen, Techniker, Fabrikarbeiter)
Handelsgesetzbuch (HGB), für kaufmännische Angestellte
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sind entweder:
Arbeiter → körperliche Arbeit
oder Angestellte → kaufmännische, büromäßige oder sonstige überwiegend geistige Arbeit
Die Grenzen sind fließend und in der Praxis heute bei Arbeitnehmern weitestgehend juristisch nicht mehr von besonderer Bedeutung.
Arbeitnehmerähnliche Personen: z. B. freie Mitarbeiter, Heimarbeiter, Einfirmenhandelsvertreter
Wer ist Arbeitgeber?
Arbeitgeber (AG) = wer mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigt
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertrag:
Der Arbeitsvertrag stellt eine Unterart des Dienstvertrags (§§ 611 - 630 BGB) dar. Für ihn gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB und des Allgemeinen Teils des Schuldrechts (§§ 241 - 432 BGB).
Welche Fragen sind bei einem Vorstellungsgespräch erlaubt?
Erlaubt sind alle Fragen, die in einer konkreten Beziehung mit dem angestrebten Arbeitsverhältnis stehen. Dies sind insbesondere der berufliche Werdegang (Prüfungsnoten) und die allgemeinen persönlichen Verhältnisse (Alter).
Welche Fragen sind bei einem Vorstellungsgespräch nicht erlaubt?
Unzulässig sind alle Fragen, die auf den rein persönlichen Bereich des Bewerbers abzielen. Dies sind insbesondere Fragen über private Gewohnheiten, Bindungen oder Pläne (Anti-Baby-Pille, geplante Heirat).
Welche Fragen sind bei einem Vorstellungsgespräch Problemfragen?
Problemfragen:
Gewerkschafts-, Religions- oder Parteizugehörigkeit: nur erlaubt in Betrieben mit der entsprechenden Tendenz (Parteizugehörigkeit bei einer Partei)
Vermögensverhältnisse (Schulden): nur erlaubt, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, bei dem finanzielle Unabhängigkeit Voraussetzung ist (Bankkaufmann, Richter, Buchhalter).
Vorstrafen: nur erlaubt, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, die Eignung für den angestrebten Beruf in Frage zu stellen (Sittlichkeitsverbrechen bei Ausbildern, Diebstahl bei Verkäufer(innen)).
Gehaltshöhe (bisherige): nur erlaubt, wenn sie Grundlage der Verhandlungen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses war (Arbeitnehmer erhält 500,- DM mehr als bisher).
Wie sieht die Anfechtung bei einem Arbeitsvertrag aus?
Anfechtung wegen Irrtums
Irrt sich der Arbeitgeber beim Abschluss des Arbeitsvertrags über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers, so kann er gem. § 119 BGB anfechten. Wesentliche Eigenschaften sind insbesondere jene Eigenschaften, zu deren Angabe der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss aus Treu und Glauben verpflichtet war (leistungshindernde Krankheiten etc).
Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses
Die Nichtigkeit des bereits vollzogenen Arbeitsverhältnisses, von dem mindestens ein Partner glaubte, es sei wirksam, führt zur Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses. Es wird rückwirkend wie ein reguläres Arbeitsverhältnis behandelt, dabei bleiben insbesondere die Rechte des Arbeitnehmers (Lohn, Urlaub) erhalten.
Teilnichtigkeit
Ist nur ein Teil, eine Klausel des Arbeitsvertrags nichtig (z.B. Verstoß gegen zwingende Arbeitnehmerschutzgesetze), so findet § 139 BGB (Teilnichtigkeit führt zur Gesamtnichtigkeit) keine Anwendung, wenn dies zur Verkehrung des Arbeitnehmerschutzes ins Gegenteil führen würde. An die Stelle des nichtigen Teils tritt die gesetzliche oder tarifliche Regelung.
Was sind die Pflichten des Arbeitnehmers?
Pflichten des Arbeitnehmers:
Arbeitspflicht: Die vom Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag versprochenen Dienste (§ 611 BGB). Sie sind gem. § 613 BGB höchstpersönlich zu leisten (abdingbar). Art, Zeit und Ort der Arbeitspflicht richten sich nach den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags
Treuepflicht: Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Insbesondere ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet, darf kein Schmiergeld nehmen und keinen Wettbewerb zum Arbeitgeber treiben. Zudem ist er verpflichtet, Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, insbesondere drohende Schädigungen, wie defekte Maschinen oder Betrügereien, zu melden.
Haftung: Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber bei Erfüllung des Arbeitsvertrags zufügt. Grundsätzlich haftet er voll. Verrichtet der Arbeitnehmer jedoch betrieblich veranlasste Arbeit, so ist die Haftung u.U. eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer teilt er sich die Haftung mit dem Arbeitgeber (Quote je nach Einzelfall) und bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz haftet er voll.
Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist in erster Linie verpflichtet, den vereinbarten Lohn zu gewähren (§ 611 BGB).
Daneben besteht für den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht: Sie verlangt von ihm, für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers Sorge zu tragen.
Zudem unterliegt der Arbeitgeber der Pflicht zur Gewährung eines bezahlten Urlaubs (§ 3 BUrlG), zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG) und zur Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 630 BGB).
Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer?
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag. Bei beiderseitiger Tarifbindung darf der tarifliche Mindestlohn nicht unterschritten werden, § 4 Abs. 3 TVG. Das kann als Zeitoder Leistungslohn definiert werden. Häufig werden den Arbeitnehmern auch Zusatzleistungen wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligung, betriebliche Altersversorgung gewährt.
Jedem Arbeitnehmer steht nach §§ 1,3 BUrlG ein Mindesturlaub i.H.v. 24 Werktagen pro Jahr zu, der nach einmaliger Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG am Anfang eines jeden Jahres als Vollurlaub entsteht (ausgehend von einer 6-Tage-Woche; bei 5 Arbeitstagen nur 20 Tage Urlaub).
Zeugnis
Grundsatz: Zeugnisse müssen wahr, aber wohlwollend sein!
Was beudeutet der Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”
Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn„
Bei ausgefallener Arbeitsleistung bedarf der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers einer besonderen Rechtfertigung. -
Erholungsurlaub (BUrIG) und Feiertage (§ 2 EntgeltfortzG) -
"Sonderurlaub" nach § 616 BGB bzw. Mutterschaftsurlaub nach § 11 MuSchG
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, §§ 3,9 EntgeltfortzG.
Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 BGB
Unmöglichkeit vom Arbeitgeber zu vertreten, § 324 BGB
Betriebsrisiko des Arbeitgebers, § 615 BGB analog und Wirtschaftsrisiko
Was sind Gründe einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses?
Gründe einer Beendigung:
Befristungsablauf, § 620 BGB
Anfechtung
Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB
einseitige Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis
Aufhebungsvertrag, §§ 241, 305 BGB
außerordentliche und ordentliche Kündigung
Tod des Arbeitnehmers
Auflösung durch Gerichtsurteil §§ 9,10,13 KSchG
Was ist eine Änderungskündigung?
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers an einen qualitativ anders gearteten Arbeitspatz ist nur mittels einer Änderungskündigung möglich. Sie besteht - rechtlich gesehen - aus einer Kündigung und einem neuen Vertragsangebot. Für die Änderungskündigung gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Kündigung.
Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist grds. ohne Grund wirksam. Es muss nur die Kündigungsfrist eingehalten werden - Grundsatz der Kündigungsfreiheit.
Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Grundsatz der Kündigungsfreiheit durch besondere Kündigungsschutzbestimmungen (z.B. § 9 MuSchG, § 15 SchwbG) und das KSchG (Anwendbarkeitsvoraussetzungen: §§ 1 Abs. 1, 23 Abs.1 S. 2 KSchG) sehr eingeschränkt.
Eine außerordentliche Kündigung durch beide Vertragsparteien ist nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB als unausweichlich letzte Maßnahme wirksam (ultima ratio). Arbeitgeber muss außerdem besondere Kündigungsschutzbestimmungen beachten, z.B. § 9 MuSchG, § 21 SchwbG.
Eine sog. Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig. Einseitige Vertragsänderung kann grundsätzlich nur durch eine Änderungskündigung i.S.d. § 2 KSchG erreicht werden.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach Maßgabe des § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, nicht aber umgekehrt.
Befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse sind bei Möglichkeit der objektiven Umgehung der zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnisanspruch zu, § 630 BGB.
Was ist eine Ordentliche Kündigung?
Gesetzliche Regelungen im BGB (§§ 620 – 626 BGB) ergänzt mit arbeitsrechtlichen Sonderregelungen (KSchG, MuSchG etc.). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen! Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung!
Was ist eine Außerordentliche Kündignug?
Die zweite Form der Kündigung ist die außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB und kann sogar fristlos erfolgen. Sie ist vom Bestehen eines wichtigen Grundes abhängig. Die außerordentliche Kündigung ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen möglich (§ 626 Abs. 2 BGB).
Was sind die Voraussetzungen dess Kündigungsschutzes?
Es müssen mehr als zehn Arbeitnehmer, also mindestens 10,X Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten (§ 23 Abs. 1 KSchG)(Auszubildende zählen nicht mit).
Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen im Dienst gestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§§ 4, 7 KSchG).
Was hat es mit einer Abmahnung auf sich?
Abmahnung
Einer außerordentlichen Kündigung muss regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen. Unter einer Abmahnung versteht man eine Beanstandung der Leistung des Arbeitnehmers mit gleichzeitiger Androhung der Kündigung für den Fall der Wiederholung. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen, bei denen schon das einmalige Ereignis zu einer vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führt (in der Regel etwa bei strafbaren Handlungen) ist eine Abmahnung entbehrlich.
Datenschutz
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Angaben, die sich auf eine identifizierte oder aber auch nur identifizierbare Person beziehen.
IDENTIFIZIERT ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt.
IDENTIFIZIERBAR wird eine Person, wenn ihre Identität durch die Kombination des Datums mit einer anderen Information – auch mit nur zufällig vorhandenem Zusatzwissen des jeweiligen Sachbearbeiters – feststellbar wird.
Welche besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind besonders schützenswert?
Sexualleben / sexuelle Orientierung
Rassische oder ethnische Herkunft
Politische Meinung
Religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
Gewerkschaftszugehörigkeit
Genetische Daten
Biometrische Daten
Gesundheitsdaten
Was sind meine Pflichten als Vertreter/Mitarbeiter bezüglich personenbezogenen Daten?
Vertraulicher Umgang •-
Der Umgang mit personenbezogenen Daten darf nur zur Aufgabenerfüllung (Weisungen des Arbeitgebers) erfolgen – insbesondere konkretisiert durch Richtlinien und Arbeitsanweisungen.
Über die Informationen und personenbezogener Daten ist – auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – Vertraulichkeit zu wahren.
Aufgabenkonformer Umgang •
Sicherer Umgang
Keine Informationen an Dritte weitergeben.
Stillschweigen bewahren bezüglich der Informationen und Angelegenheiten des Unternehmens, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.
Weisungen des Verantwortlichen beachten. •
Dokumentation von datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungen
Welche preventiven Maßnahmen können ergriffen werden, um personenbezogene Daten zu schützen?
Niemals die eigene Benutzerkennung weitergeben!
Räume abschließen, die länger unbesetzt sind ab!
Den eigenen Arbeitsplatzrechner durch „Strg-Alt-Entf“ sperren!
Sichere Passwörter verwenden!
Daten, Datenträger und Ausdrucke stets sicher verwahren!
Nicht mehr benötigte Dokumente schredern!
Unbefugten Einsicht in die vertraulichen Unterlagen verwehren!
Clean Desk Prinzip: Aufräumen und Abschließen!
Auf die Wahrung der Vertraulichkeit beim Einsatz mobiler Geräte wie Smartphone, Notebook oder Tablets achten!
Unverzüglich den Verlust personenbezogener Daten melden, z. B. wenn mobile Geräte oder Speicher wie USB-Sticks verloren gehen!
Was ist bei einer Datenpanne zu beachten?
Meldung der Datenpanne bei der zuständigen Aufsichtsbehörde durch das Unternehmen muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen
Sie erfolgt unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden (auch schrittweise) nach Bekanntwerden der Verletzung.
Erfolgt sie nicht binnen 72 Stunden, so ist die verspätete Meldung zu begründen
Ist nicht erforderlich, sofern voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.
Muss zumindest folgendes beinhalten:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
möglichst die Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen
möglichst die betroffenen Kategorien und die ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen für die betroffenen Personen
eine Beschreibung der ergriffenen/vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
ggf. Maßnahmen zur Abmilderung möglicher nachteiliger Auswirkungen
Was sind die Rechte der betroffenen Personen, dessen Daten man hat?
Der Betroffene hat folgende Rechte:
Löschung
Reicht auf Vergessenwerden
Widerspruch
Datenübertragung
Einschränkung der Verarbeitung
Berichtigung
Dem Betroffenem herrscht gegenüber dem Unternehmen eine Auskunfs,- und Informationspflicht seiner Daten.
Berufsalltag und Datenschutz
Was ist ein Impressum?
Informationen über den Anbieter/Betreiber eines sog. Telemediums
Wer braucht ein Impressum?
Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien = alle Dienste mit wirtschaftlichem Hintergrund
Firmen-Profile (Fan-Pages) in sozialen Netzwerken
Was muss man beim Impressum beachten bezüglich Gewerbliche Webseitennutzung?
Impressum darf nicht versteckt werden
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ ist ausreichend
Link oder Button auf der Home-/Startseite
In der Fußzeile auf jeder Seite
Zwei-Klick-Regel des BGH – maximal zwei Klicks bis zum Impressum
Lieber zu viele Angaben als zu wenige
“Bilder ohne Copyrighthinweis darf ich frei benutzen.“ © - stimmt das?
Falsch! Das Copyright oder Copyrighthinweise sind keine Voraussetzung für das Urheberrecht.
Was versteht man unter Urheberrecht?
Urheberrechte gelten auch im Internet und für Inhalte aus dem Internet
Urhebergesetz schützt das Recht eines Urhebers an seinem Werk, also geistige und künstlerische Leistungen wie Texte, Fotografien, Filme und Musikaufnahmen
Urheberrecht entsteht bereits mit der Schöpfung - eine Kennzeichnung, Anmeldung oder Eintragung ist nicht nötig
Urheber hat ausschließliche Verwertungsrechte
niemand darf ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes gefährden, z. B. mittels illegaler Kopien
Was versteht man speziell unter Bildrechte?
Rechte am Bild gelten auch im Internet
Bildgröße ist unerheblich
Onlinenutzung muss erlaubt / lizensiert sein
Rechte der abgebildeten Personen beachten - § 22 KUG
Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens
gegebenenfalls AGB des Plattformbetreibers beachten
Was muss man speziell bei Mitarbeiterfotos bezüglich Bildrechten beachten?
Mitarbeiter muss grundsätzlich seine Einwilligung gem. § 22 KUG erteilen
insbesondere, wenn er im Fokus eines Bildes steht, es also gerade auf die Abbildung des Mitarbeiters ankommt
Dies gilt auch bei einer kleineren Gruppe
Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ggf. Widerruf möglich
Nicht nach Ansicht LAG Rheinland-Pfalz, wenn Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient
→ Zur Sicherheit stets eine Einwilligung einholen, wenn möglich!
Was muss man bei E-Mail im Berufsverkehr (EHUG) beachten?
Seit 01.01.2007 gilt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
U.a. Regelungen über Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften
Ausdrücklich müssen Pflichtangaben auch in geschäftlichen eMails , Faxen etc. enthalten sein.
Für wen gelten die Pflichtangaben im E-Mail Verkehr?
Einzelkaufleute (§ 37a HGB)
Personenhandelsgesellschaften wie z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG (§§ 125a, 177 a HGB)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG)
Aktiengesellschaften (§ 80 AktG)
Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB)
Welche Pflichtangaben müssen in einer E-Mail vorhanden sein?
Erforderliche Pflichtangaben sind
den vollständigen Firmennamen, so wie er im Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (nachfolgend: Register) eingetragen ist
Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, KG, Kommanditgesellschaft, OHG, AG, e.K. etc.)
Sitz des Unternehmens (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz", auch wenn der Geschäftsbrief z.B. von einer Zweigniederlassung aus verschickt wird)
Registernummer (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung)
Registergericht (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung)
Was ist bei E-Mail-Marketing zu beachten?
Bei E-Mail-Marketing muss eine rechtssichere Einwilligung vorhanden sein.
Welche Verfahren eignen sich nicht für eine rechtssichere Einwilligung? Erläutere diese kurz.
Opt-in-Verfahren
Kunde trägt seine E-Mail-Adresse in ein vorbereitetes Formular ein und schickt diese über einen Klick auf dem Absende-Button zum Verwender. Mail-Adresse wird ohne weitere Zwischenschritte in die Verteilerliste aufgenommen.
Confirmed-opt-in-Verfahren
Kunde erhält nach dem Absenden der Adresse noch eine E-Mail, in der ein Link enthalten ist, den der Kunde anklicken muss, wenn er den Newsletter selbst nicht bestellt hat oder doch nicht mehr haben will.
—> Beide Varianten eignen sich zur rechtmäßigen Datenerhebung und –Nutzung nicht, da die Gefahr von Missbrauch durch Dritte zu hoch ist (LG Heidelberg, Urteil vom 23.09.2009, Az. 1 S 15/09).
Welche Verfahren eignet sich für eine rechtssichere Einwilligung? Erläutere dieses kurz.
Double-Opt-in
Der Interessent erhält nach dem Absenden seiner Adresse eine Nachricht mit der Aufforderung, einen Bestätigungslink anzuklicken. Erst danach, wird die Adresse in den Verteiler aufgenommen. Dadurch wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird.
Zu Beachten:
Bestätigungs-Mail darf nur einmal an Interessent verschickt werden.
In Bestätigungs-Mail darf noch keine Werbung enthalten sein.
Für den Nachweis der Einwilligung muss jede konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Interessenten vollständig dokumentiert werden. Bei Bestätigung durch E-Mail bedeutet dies deren Speicherung, um diese ausdrucken zu können .
Wie lange hält die Dauer der Einwilligung bei einem Newsletter?
Eine einmal ausdrücklich erteilte Einwilligung erlischt erst mit Widerruf/Abbestellung des Newsletters.
—> Dem Empfänger ist jederzeit die Möglichkeit des Widerrufs ausdrücklich zu ermöglichen.
Zeitnahe Verwendung erforderlich.
—> wird erst nach 1,5 Jahren ein erster Newsletter versendet, hat die Einwilligung bereits ihre Gültigkeit verloren
Wann erlöscht die Einwilligung bei einem Newsletter?
Erlöschen durch Widerruf der Einwilligung/Abmeldung vom Newsletter.
Marken-Telemediengesetz
Was ist die Definition von Markenrecht?
Def. In § 3 Abs. 1 MarkenG:
Alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
Welche Funktionen hat das Markenrecht?
Individualisierungsfunktion / Unterscheidungsfunktion (Ziel der Identifizierung der Waren/Dienstleistungen) –
Herkunftsfunktion
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Was versteht man unter Territorialitätsprinzip?
Territorialitätsprinzip:
Schutz gilt nur in Deutschland bei Deutscher Marke (vgl. IRMarke und Gemeinschaftsmarke)
Wie entsteht der Schutz im Markenrecht?
Schutz entsteht durch Eintragung beim DPMA, wo summarisch die Eintragungsfähigkeit zuvor geprüft wird. Aber auch kraft Benutzung bei Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder in Form der notorisch bekannten Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG kann der Markenschutz schon ohne Eintragung bestehen.
Welche Marken sind nach § 3 MarkenG denkbar?
Wortmarke (z.B. Ebay)
Wort-/BIldmarke (z.B. adidas)
Bildmarke (z.B. Deutsche Bank)
Wie sieht es mit dem Schutz geschätlicher Bezeichnungen aus?
Welche Gibt es da? Erläutern Sie.
Gem. § 5 MarkenG sind auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Unternehmenskennzeichen
§ 5 Abs. 2 MarkenG: Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden
Werktitelschutz
§ 5 Abs. 3 MarkenG: Werktitel sind Namen oderbesondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Druckschriften – Alle Printmedien, wie etwa Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher und Buchreihen.
Filmwerke – Filme aller Art, wie z.B. Spielfilme, Kurzfilme oder sonstige Formate und zwar unabhängig davon, ob sie im Kino, Fernsehen oder Internet gezeigt oder vertrieben werden.
Tonwerke – Alle schriftlichen und akustischen Wiedergaben von Tonwerken, wie Partituren, Klavierauszüge, Liedersammlungen.
Bühnenwerke – Theaterstücke, Opern, Operetten, Ballett und Musicals
Wann beginnt der Titelschutz?
Liegt eine originäre Kennzeichnungskraft vor, beginnt der Werktitelschutz, wenn er für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr genutzt wird (Bucherscheinung, Film wird gezeigt, Sendung wird ausgestrahlt etc.).
Was sind Rechtsfolgen bei unberechtigter Nutzung einer Marke?
Unberechtigte Nutzung von Marken
§ 14 Abs. 2-4 MarkenG:
Hier wird dezidiert dargestellt, welche Nutzungen von Zeichen ohne die Zustimmung des Markeninhabers Dritten untersagt sind.
Rechtsfolgen
§ 14 Abs. 5 MarkenG:
Anspruch auf Unterlassung: Der Inhaber der Marke kann den widerrechtlichen Nutzer abmahnen und von ihm verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Störerhaftung). Die dabei entstandenen, hohen Rechtsanwaltskosten hat in der Regel der Abgemahnte zu erstatten (Regelstreitwert von 50.000 EUR, entspricht Gebühren in Höhe von ca. 1.822 EUR)
Was besagt das Telemediengesetz?
Allgemeine Informationspflichten § 5 TMG
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in § 5 Nr. 1-5 TMG aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen.
Impressumspflicht für faktische fast alle Internetpräsenzen, private Homepages (www.unserurlaub-daheim.de) mit lediglich ausschließlich privaten Inhalten brauchen dies nicht.
Welche Inhalte hat ein Impressum?
Erforderliche Angaben im Impressum:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Name und die Anschrift der Niederlassung; Rechtsform bei juristischen Personen Rechtsform, Vertretungsberechtigte.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
→ Telefonnummer, E-Mail-Adresse
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