5 Mio €
Gefahrübergang -> Unternehmer hat die Verantwortung und nach Abnahme der Besteller
Beweislastumkehr -> Besteller muss dann beweisen dass es einen Mangel gibt
Mängelhaftung (Gewährleistungsfrist) beginnt Verjährungsfrist
Fälligkeit der Vergütung
Verwirkung der Vertragsstrafe (maximal 5% nach AGB zulässig)
Auftraggeber
Gemeralübernehmer ->
Vermittlung und Kontrolle
Totalübernehmer macht die Planung
Führt keine Werksleistungen aus
Gerneralunternehmer ->
Ausführen der Werkleistungen mit Nachunternehmern
Übernehmen keinerlei Planungsleistungen
3 Jahre
Nacherfüllung für den Unternehmer und den Bauherr (Fristen setzten)
Recht zur Selbstvornahme (Bauherrn)
Minderung, auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (Bauherrn)
Rücktritt
Er kommt durch Angebot und Annahme zustande.
“Zustimmung zweier Partein”
Immer eine Frist setzten, bis wann der Unternehmer dieses Mängel zu besteitigen hat.
Fristsetztung zur MAngelbeseitigung
Termin der Angebotseröffnung keine Angebotsabgabe mehr möglich.
Kein Rücktritt des Angebots mehr möglich
5 Jahre
Werkvertrag beinhaltet die Fertigung des Gegenstandes des Vertraginhalts.
Kaufvertrag Übereingung eines fertigen Gegenstandes
Beauftragung zur Durchführung der Bauleistungen (Zuschlagserteilung)
-> Werkvertrag geschlossen, Aufgaben “vergeben” worden.
erbringung Vereinbarter Leistungen (Pflicht des Unternehmers) (sachmangel freies Werk)
Vergütung (Pflicht des Bestellers)
Abnahme
Für die Losweise Vergabe ab einer Mio
Allgemein bei nicht vertragsgerechter Erfüllung, dazu zählt:
erhebliche Mängel
nicht erledigter Fertigstellungsarbeiten
Besteller
Ausdrückliche Abnahme;
Förmliche Abnahme;
Fiktive Abnahme;
Abnahme durch schlüssiges - konkludentes - Verhalten.
Der Bauherr ist derjenige, für dessen Rechnung und auf dessen Verantwortung ein Bauvorhaben durchgeführt wird
Er kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für große Bauvorhaben wird oft eine Gesellschaft gegründet.
müssen Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des Bauvorhabens besitzen
Verantwortlich für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs
Ausführungszeichnungen müssen den genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen
Können geeignete Fachplaner hinzuziehen
Koordinationspflicht mit externen Fachplanern
kann geeignete Fachunternehmen hinzuziehen
Verantwortlich für Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
… für die ordnungsgemäße Einrichtung und sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle
…für die Einhaltung der Arbeitsschutzbedingungen
…für den Nachweis der Verwendbarkeit verwendeter Bauprodukte und Bauarten
zwischen zwei geschäftsfähigen Personen
Vertragsparteien bestimmen den Inhalt, d.h. es besteht Vertragsfreiheit
Wird ausgehandelt
Kommt durch Angebot und Annahme zustande
Dürfen nicht sittenwidrige sein oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und bestehende Strafbestimmungen verstoßen
Nur gesetzlich normierte Klauseln zulässig
Keine Aufsich über die Einhaltung der Bestimmungen
Ordentliche Gerichte werden erst tätig, wenn sie von einer Partei angerufen werden
Aufforderung an eine unbeschränkte oder beschränkte Anzahl an Unternehmen, ein Preisangebot abzugeben
Bei beschränkter Ausschreibung kann ein öffentlicher Teilnahme Wettbewerb vorgeschaltet werden
Abgabe eines Preisangebotes unter gleichzeitigem Versprechen, die Baukeistungen vertragskonform auszuführen
Nach Prüfung der Nagebote erfolgt die Beauftragung zur Durchführung der Bau Leistungen durch Zuschkagserteilung. Damit ist der Werkvertrag geschlossen
Klageerhebung
Zustellung des Mahnbescheides im Manhverfahren
Aufrechnung im Prozess
Zustellung des Antrages auf Durchführung eines Selbstständigen Beweisverfshrens
Zustellung des Arrestantrages, der Antrag auf einstweilige Verfügung oder auf einstweilige Abordnung
Anmeldung des Abspruchs im Insolvenzverfahren
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit
Fehlende Einigung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Fehlende Einigung für die gewöhnliche Verwendung
Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik
$650s
Abschluss der LP 8 ist nicht Voraussetzung für die Teilabnahme
Beginn der Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche
Verhährungsbeginn bei Architekten- und Ingenieurvertrag einheitlich mit Verjährungsbeginn beim letzten ausführenden Unternehmer
Günstiger Gefahrenverteilung als nach BGB (§7 VOB/B)
weitergehende Abnahmeformen und -Fiktionsregelungen (§12 VOB/B)
kürzere Verjährungsfrist (4 Jahre nach §13 VOB/B)
der große Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nur gemäß den in §13 Nr.7 Abs. 2 VOB/B gennanten Bedingungen
Möglichkeiten zur Planänderung §1 Nr. 3 VOB/B
Ausführungen zusätzlicher nicht vereinbarten Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers in zumutbarem Umfang §1 Nr. 4 VOB/B
Nachbesserungsanspruch vor Abnahme §4 Nr.7 VOB/B
Zustimmungsrecht des Auftraggebers zur Beauftragung von Subunternehmern §4 Nr. 8 VOB/B
… auf dessen Rechnung und Verantwortung wird ein Bauvorhaben durchgeführt
… BGB (Werkvertrag nennt den Bauherrn —> Besteller
… VOB/A und VOB/B nennt den Bauherrn —> Auftraggeber
… für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs veratnwortlich
… müssen Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung haben
…. Ausführungszeichnungen und genehmigter Entwurf entspricht öffentlichen Vorschriften
…. Enwurfsverfasser verantwortlich für ordnungsgemäßes ineinandergreifen aller Fachentwürfe
Was ist der Unternehmer/ Auzsführungsbetrieb?
… Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
• ordnungsgemäße Einrichtung und sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle
• Einhalten der Arbeitsschutzbedingungen
• Nachweis der Verwendbarkeit verwendeter Bauprodukte und Bauarten
Unternehmer bliebt verantwortlich für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Arbeiten
Grober Aufbau des BGB
1. Buch. Allgemeiner Teil (§§ 1-240)
2. Buch. Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853)
3. Buch. Sachenrecht (§§ 854-1296)
Idee / Vision
Konzept entwickeln
Vorplanung
Entwurfs- und Genehmigungsplanung
Verdingungsunterlagen Erstellen der Leistungsbeschreibung
Durchführung der Ausschreibung
Vergabe (Verhandlung)
Ausführungsplanung
Ausführung
Dokumentation
Wer ist wofür Zuständig? Bauherr / Planer / Unternehmer ?
Idee / Vision —>
Konzept entwickeln —> Bauherr selbst o. Planer
Vorplanung —> Planer
Entwurfs- und Genehmigungsplanung —> Planer / Bauherr Genehmigungsbehöre
Verdingungsunterlagen Erstellen der Leistungsbeschreibung —> Planer
Durchführung der Ausschreibung —> Planer /Bauherr Unternhmer
Vergabe (Verhandlung) —> Bauherr / Planer
Ausführungsplanung —> Handwerker / Planer
Ausführung —> Planer / Bauherr
Abnahme —>
Dokumentation —> Bauherr / Planer / unternehmer / Planer / Planer / Bauherr
Einordnung des Werkvertragsrechts ins BGB
BGB in fünf Bücher aufgeteilt
Welche sind das ?
Buch. Allgemeiner Teil (§§ 1-240)
Buch. Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853)
-Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631-651m)
-WERKVERTRAGSRECHT (Änderung 01.01.2018) (§§ 631-651v)
-Allgemeine Vorschriften (§§ 631-650)
-Bauvertrag (§§ 650a-650h)
-Verbrauchervertrag (§§ 650i-650n)
-Unabdingbarkeit (§650o)
-Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p-650t)
-Bauträgervertrag (§§ 650u-650v)
Buch. Sachenrecht (§§ 854-1296)
Das Familienrecht im vierten Buch des BGB (§§ 1297-1921)
Das fünfte und letzte Buch des BGB regelt das Erbrecht (§§ 1922-2385)
Besonderheit Verträge`?
sind wechselseitig und von beiden Parteien zu schließen
Besonderheiten Termine und Fristen?
Sie haben eine Fälligkeit und sind einzuhalten
Besonderheit Verjährungsfrist?
Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar, wenn keine Einrede erfolgt
—> Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB
Sie beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von
den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
Das ,,Höchstalter“ einer Forderung beträgt 30 Jahre (§ 197 BGB). Man spricht von einer absoluten Verjährungsfrist
Besonderheit Verjährungsfrist im Bau ?
Bei Mängeln an Bauwerken und an für in Bauwerke eingebaute mangelhafte Sachen betragen die Verjährungsfristen 5 Jahre.
Besonderheit bei Verzug? Seite 19 im Skript
Frist nicht eingehalten —> Leistungsverzug
Mahnung setzt den Schuldner in Verzug.
Nicht angenommene Leistung eines Gläubigers heißt Annahmeverzug
Dienstvertrag sagt nur das man Arbieten soll, vergleichbar mit Abreitsvertrag
Werkvertrag besagt das man das Ziel erreichen soll
Beide Parteien müssen der Anwendung der VOB/B zustimmen
Das BGB wird nicht ersetzt durch die VOB/B
Beginn der Verjährungsfrist (§634a Abs. 2 BGB)
Fälligkeit der Vergütung (§641 BGB)
Verwirkung der Vertragsstrafe bei vorbehaltloser Abnahme (§640 Abs. 2 BGB)
Übergang der Gefahr auf den Besteller (§§644,645 BGB)
Umkehr der Beweislast
BGB §631
Anspruch auf Nacherfüllung, §§634 Nr. 1, 635 BGB
Ansprucvh auf Schadensersatz, §§634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB
Minderungsrecht, §§634 Nr.3, 638 BGB
Rücktrittsrecht, §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5 BGB
Nachbesserungsanspruch vor Abnahme (§4 Nr. 7 VOB/B)
VOB Teil A (VOB/A)
Allgemiene Bestimmungen für die Vergaben von bauleistungen
VOB Teil B (VOB/B)
Allgemeine Vertragsbedinungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB Teil C (VOB/C)
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für bauleistungen
Aus §1 VOB/B “Art und Umfang der Leistung” muss der Baupraktiker vor allem beachten, dass mit der Vereinbarung von Teil B auch Teil C Vertragstandteil wird. (Abs. 1)
LP1:
Kostenrahmen (Budget-/Bedarfsplanung)
Kostenvorgabe (Obergrenze als Zielgröße)
LP2:
Vorplanung Kostenschätzung
LP3:
Entwurf Kostenbreechnung
LP7:
Vorberitung der Vergabe Kostenvoranschlag
§4 HOAI Anrechbare Kosten
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