Befristung (§163 BGB)
Wirkungen des
Rechtsgeschäfts von einem
Anfangs- oder Endtermin
abhängig
Bedingug (§158 BGB)
zukünftigen, ungewissen
Ereignis abhängig
aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
Eintritt Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig (§ 158 Abs. 1 BGB)
Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)
Fortbestand des Rechtsgeschäfts vom Nichteintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig (§ 158 Abs. 2 BGB)
Zufallsbedingung (regelfall)
Eintritt der Bedingung nicht (allein) vom Willen der Parteien abhängig. Sondern (auch) von Naturereignissen und/oder dem Willen Dritter
Potestativbedingung
eintritt des Ereignisses vom Willen einer Partei abhängig
Zuletzt geändertvor einem Jahr